Recht der internationalen Wirtschaft
Exportkontrolle und Sanktionen als handelspolitische Instrumente in Zeiten geopolitischer Neuordnung
Quelle: Recht der internationalen Wirtschaft 2026 Heft 04 vom 02.04.2026, Seite 185

Dr. Stephan Benz, Stuttgart

Exportkontrolle und Sanktionen als handelspolitische Instrumente in Zeiten geopolitischer Neuordnung

Die Weltwirtschaft erlebt eine fundamentale Verschiebung der MachtverhĂ€ltnisse, in der Exportkontrollen und Sanktionen von rein technischen Instrumenten zu zentralen Werkzeugen geopolitischer Machtprojektion avanciert sind. Dieser Wandel fordert global agierende Unternehmen heraus, sich in einem komplexen Geflecht aus regional unterschiedlichen und oft widersprĂŒchlichen Handelsanforderungen zurechtzufinden. Der vorliegende Beitrag analysiert die Exportkontrollregime der USA und Chinas, die sich zunehmend extraterritoriale Geltung zuschreiben und beleuchtet deren weitreichende Auswirkungen auf internationale Lieferketten und GeschĂ€ftsmodelle. Dabei wird aufgezeigt, wie Unternehmen diesen Risiken begegnen können und welche strategischen Anpassungen in einer sich fragmentierenden Welt unerlĂ€sslich sind. Der Fokus liegt auf der Notwendigkeit, von einer reinen Effizienzorientierung zu einer erhöhten Resilienz zu wechseln, um die ZukunftsfĂ€higkeit in einer bi- bzw. multipolaren Welt zu sichern.

I. Geopolitische Entwicklung und ihre Spuren im nationalen Recht

In den letzten Jahrzehnten haben sich die globalen MachtverhĂ€ltnisse tiefgreifend verĂ€ndert. Nach dem Ende des Kalten Krieges und dem Zerfall der Sowjetunion etablierten sich die Vereinigten Staaten als dominante Weltmacht. Diese unipolare Ordnung war geprĂ€gt durch eine wirtschaftliche, politische und militĂ€rische Vorherrschaft der USA, die maßgeblich internationale Institutionen, Handelsabkommen und Sicherheitsstrukturen prĂ€gte. Global agierende Unternehmen konnten in dieser Phase vergleichsweise stabile Rahmenbedingungen erwarten, gestĂŒtzt durch die liberale Weltordnung unter amerikanischer FĂŒhrung.

Seit Beginn des 21. Jahrhunderts zeichnet sich jedoch ein fundamentaler Wandel ab, der sich zunehmend zu einer multipolaren Weltordnung verfestigt. Aufstrebende MĂ€chte wie China, Indien, Russland, aber auch regionale Akteure in Lateinamerika, Afrika und dem Nahen Osten beanspruchen wachsenden Einfluss und gestalten die internationale Ordnung aktiv mit. Diese Entwicklungen fĂŒhrten auch zum Zusammenschluss der BRICS-Staaten – bestehend aus Brasilien, Russland, Indien, China und SĂŒdafrika. UrsprĂŒnglich als lose Wirtschaftspartnerschaft entstanden, entwickelten sich die BRICS zu einer strategischen Plattform, die vielen Schwellen- und EntwicklungslĂ€ndern eine wirtschaftliche und politische Alternative zu den bisherigen Kooperationsmodellen unter westlicher Dominanz bietet.

Diese Verschiebungen bringen nicht nur wachsende geopolitische Spannungen mit sich – wie etwa im SĂŒdchinesischen Meer, im Nahostkonflikt oder durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Sie fĂŒhren darĂŒber hinaus zu einer Fragmentierung der globalen Wirtschaftsbeziehungen und den ihnen zugrunde liegenden Normen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Regulierung des internationalen Handels – nicht zuletzt im Bereich des jeweiligen Exportkontrollrechts. Diese Kontrollen, die ursprĂŒnglich vor allem der Verhinderung der Verbreitung von RĂŒstungs- und Dual-Use-GĂŒtern dienten, haben sich zunehmend zu einem machtpolitischen Instrument entwickelt.

Nachstehend wird dargestellt, wie die USA und China ihre Exportkontrollregularien als außenwirtschaftsrechtliche Instrumente nutzen, um ihre weltpolitische und wirtschaftliche Bedeutung zu behaupten bzw. weiter auszubauen und welche Herausforderungen und Konflikte sich daraus fĂŒr global agierende Unternehmen ergeben.

II. Das US-amerikanische Exportkontrollsystem

Das US-amerikanische Exportkontrollsystem zĂ€hlt zu den umfassendsten und komplexesten weltweit. Es basiert auf einem rechtlichen Rahmen, der sowohl wirtschaftliche als auch sicherheitspolitische Interessen verfolgt. Die US-Regierung nutzt Exportkontrollen dabei nicht nur zur Verhinderung der Verbreitung von Waffen oder Dual-Use-GĂŒtern und damit zusammenhĂ€ngende Technologien, sondern zunehmend auch als außen- und handelspolitisches Instrument, insbesondere im Kontext geopolitischer Spannungen. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass China und dort ansĂ€ssige Unternehmen seit geraumer Zeit im Fokus außenwirtschaftlicher BeschrĂ€nkungen aus den USA stehen.

1. Rechtliche Grundlagen

Das Exportkontrollrecht der Vereinigten Staaten stĂŒtzt sich im Wesentlichen auf die folgenden zentralen Rechtsquellen:

a) Export Administration Regulations (EAR)

Diese Vorschriften1 regeln den Export so genannter Dual-Use-GĂŒter, also Produkten mit sowohl zivilem als auch militĂ€rischem Verwendungszweck. ZustĂ€ndig hierfĂŒr ist das Bureau of Industry and Security (BIS) des US-Handelsministeriums (United States Department of Commerce, DOC). Die EAR enthĂ€lt detaillierte GĂŒterlisten (Commerce Control List – CCL), Klassifizierungskriterien sowie Vorschriften zur Genehmigungspflicht. DarĂŒber hinaus reglementiert die General Prohibition No. 5 des § 736.2 EAR auch den Export, Re-Export und Inlandstransfer von GĂŒtern, die nicht von der CCL erfasst sind, sofern diese im Zusammenhang mit einer militĂ€rischen Endverwendung stehen oder fĂŒr Massenvernichtungswaffen eingesetzt werden sollen. Diese Regel wird begrifflich als “End-Use and End-User Controls” bezeichnet und entspricht ihrem Regelungsgehalt nach einer Catch-All-Klausel2, wie sie beispielsweise in Art. 4 der europĂ€ischen Dual-Use-Verordnung3 zu finden ist. Des Weiteren fĂŒhren die EAR verschiedene Arten von Listen, die Organisationen oder Personen enthalten, mit denen der Handel von US-Waren oder Finanztransaktionen beschrĂ€nkt oder untersagt ist.4 Beim Handel mit US-GĂŒtern oder dollarbasierten Transaktionen ist daher stets auf die Einhaltung der sich aus diesen Listungen ergebenden BeschrĂ€nkungen zu achten.

b) International Traffic in Arms Regulations (ITAR)

Diese Vorschriften regulieren den Export und Import militĂ€rischer GĂŒter und Technologien. ZustĂ€ndige Behörde ist hierbei die Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) des Außenministeriums der Vereinigten Staaten (United States Department of State). Die von der ITAR erfassten GĂŒter sind auf der United States Munitions List (USML) detailliert verzeichnet. Die ITAR-Regelungen sind dabei besonders restriktiv und finden unter anderem auch auf den Re-Export durch Nicht-US-Unternehmen Anwendung.

2. ZustÀndige Behörden

Die Umsetzung und Durchsetzung des US-Exportkontrollrechts erfolgt durch verschiedene Bundesbehörden:

a) Bureau of Industry and Security (BIS)

Das BIS ist fĂŒr die Export Administration Regulations (EAR) zustĂ€ndig. Es klassifiziert GĂŒter, entscheidet ĂŒber Genehmigungen und fĂŒhrt Ermittlungen bei mutmaßlichen VerstĂ¶ĂŸen durch.

b) Office of Foreign Assets Control (OFAC)

Das OFAC, eine Unterabteilung des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten (United States Department of the Treasury), ist fĂŒr die Durchsetzung wirtschaftlicher und finanzieller Sanktionen zustĂ€ndig. Diese greifen hĂ€ufig parallel zu Exportkontrollen, beispielsweise gegen bestimmte LĂ€nder oder gelistete Personen und Organisationen.

c) Directorate of Defense Trade Controls (DDTC)

Diese Behörde ist fĂŒr die Kontrolle von Waffenexporten im Rahmen der International Traffic in Arms Regulations (ITAR) verantwortlich. Sie genehmigt Lizenzen und stellt Registrierungen fĂŒr Hersteller und Exporteure aus.

3. GĂŒterlisten, Genehmigungspflichten und Endverbleibskontrollen

Die US-Kontrollsysteme basieren auf umfangreichen GĂŒterlisten, deren Struktur sich an der SensibilitĂ€t der Produkte und ihrer möglichen Endverwendung orientiert. Wird im Klassifizierungsprozess festgestellt, dass ein Gut unter die Parameter einer GĂŒterlistenposition der Commerce Control List (CCL) fĂ€llt, erhĂ€lt es die entsprechende ECCN (Export Control Classification Number). Die Ausfuhr von GĂŒtern mit einer ECCN unterliegt grundsĂ€tzlich einer Genehmigungspflicht. Unterliegen GĂŒter aufgrund ihrer Eigenschaft als US-Gut den EAR, fallen jedoch unter keine Listenposition, so werden sie mit “EAR99” klassifiziert.5 Solche EAR99-Produkte bedĂŒrfen fĂŒr eine Ausfuhr grundsĂ€tzlich keiner Genehmigung. Da es jedoch Ausnahmen von dieser Genehmigungsbefreiung gibt, sind auch bei als “EAR99” klassifizierten GĂŒtern stets weitere ÜberprĂŒfungen erforderlich.

In diesem Zusammenhang spielt ein zentrales Instrument des US-Exportkontrollrechts – die Kontrollen von Endverbleib und Endverwendung (End-Use/End-User Controls) – eine wichtige Rolle. (Re-)Exporteure mĂŒssen dabei prĂŒfen, an wen sie liefern, wofĂŒr die GĂŒter verwendet werden und ob der EmpfĂ€nger auf einer der US-Sanktionslisten steht (z. B. Entity List, Denied Persons List).6 Je nach Ergebnis dieser ÜberprĂŒfung können sich daraus Genehmigungspflichten auch fĂŒr EAR99–GĂŒter ergeben oder die Ausfuhr der GĂŒter kann gĂ€nzlich ausgeschlossen sein.7

4. US-Nexus, De minimis, Foreign Direct Product Rule

Das US-amerikanische Exportkontrollrecht findet auf GĂŒter Anwendung, sobald ein so genannter US-Nexus – also eine Verbindung oder ein Zusammenhang mit den USA – besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Ursprung der Ware in den USA liegt, US-Personen an der Transaktion beteiligt sind, GĂŒter direkt aus den USA exportiert oder vom Ausland aus re-exportiert werden.

Dabei fallen in den Anwendungsbereich des US-amerikanischen Exportkontrollrechts nicht nur Waren, die zu 100 % aus US-amerikanischer Produktion stammen oder US-Anteile enthalten. Auch im Ausland hergestellte Produkte sind erfasst, sofern sie einen bestimmten kontrollierten US-Anteil an GĂŒtern, Software oder Technologie aufweisen. Werden also im Ausland US-Produkte verbaut, die fĂŒr eine Ausfuhr im unverbauten Zustand genehmigungspflichtig wĂ€ren, so kann die Genehmigungspflicht weiter fortbestehen, sofern der US-Anteil im finalen Produkt eine gewisse Schwelle ĂŒbersteigt. Liegt der US-Anteil oberhalb dieser Schwellen, gilt auch ein im Ausland hergestelltes Produkt als US-Produkt im Sinne des US-Exportkontrollrechts. Der fĂŒr die Beurteilung zugrunde gelegte Grenzwert wird als De-minimis-Schwelle bezeichnet. Diese liegt grundsĂ€tzlich bei 25 %. In Kombination mit verschiedenen LĂ€ndern (z. B. Iran, Sudan, Syrien, Nordkorea oder Kuba)8 sinkt die Schwelle jedoch auf nur 10 % und kann fĂŒr weitere GĂŒter- und/oder LĂ€nderkombinationen sogar bis auf 0 % herabsinken.9 Dies hat den Hintergrund, dass besonders sensible GĂŒter, die beispielsweise zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen verwendet werden könnten, unter keinen UmstĂ€nden in bestimmte LĂ€nder ausgefĂŒhrt werden sollen.

Eine weitere Besonderheit des US-Exportkontrollrechts sind die Foreign Direct Product Rules (FDPR). Hierbei handelt es sich um extraterritoriale Regelungen, die Teil der EAR sind und es der US-Regierung ermöglichen, auch solche auslĂ€ndischen Produkte zu kontrollieren, die unter Verwendung von US-Technologie oder US-Software hergestellt wurden – selbst wenn die Produktion außerhalb der USA erfolgte.10 Der Zweck der FDPR ist es zu verhindern, dass auslĂ€ndische Produkte, die auf US-Technologie basieren oder mit solcher Technologie hergestellt wurden, ohne Genehmigung in die von den USA mit Restriktionen belegten LĂ€nder gelangen. Die aktuell neun verschiedenen FDPR lassen sich in zwei Kategorien unterscheiden: (1) Allgemeine FDPR nach § 734.9 (a) EAR sowie (2) spezielle FDPR nach § 734.9 (b)–(i).11 Werden beispielsweise bei der Herstellung von GĂŒtern im Ausland US-Ursprung verbaut oder wird US-Technologie verwendet, ist stets darauf zu achten, dass sich hierdurch der Anwendungsbereich des US-Exportkontrollrechts eröffnen kann und dadurch fĂŒr die Ausfuhr der finalen Produkte die rechtlichen Voraussetzungen zu berĂŒcksichtigen sind.

5. Sanktionen und Strafverfolgung

VerstĂ¶ĂŸe gegen das US-Exportkontrollrecht können empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Sanktionen reichen von Geldstrafen und dem Entzug von Exportprivilegien bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung und Freiheitsstrafen.12 WĂ€hrend einzelne VerstĂ¶ĂŸe bereits mit Bußgeldern in Millionenhöhe geahndet werden können, trifft es Unternehmen noch um ein Vielfaches schwerer, wenn sie ihre Ausfuhrprivilegien verlieren oder gar auf Sanktionslisten aufgenommen werden. Dadurch werden sie nicht nur vom US-amerikanischen Markt ausgeschlossen, sondern aufgrund der extraterritorialen Wirkung des US-Rechts auch darĂŒber hinaus vom Bezug von Produkten mit US-Ursprung oder -Anteilen abgeschnitten.

6. Zwischenergebnis

Die USA wenden ihre Exportkontrollvorschriften mit einem globalen Anspruch an. Dies bedeutet, dass sowohl GĂŒter innerhalb der USA als auch in Drittstaaten unter die US-Kontrolle fallen können, sofern sich US-Anteile darin befinden oder sie beispielsweise mit US-Technologie hergestellt wurden. Das US-amerikanische Exportkontrollsystem ist hochkomplex, extraterritorial ausgerichtet und stark politisch geprĂ€gt. Seinen ursprĂŒnglichen Charakter als reine Nichtverbreitungsregulatorik hat es hinter sich gelassen und dient zunehmend auch der strategischen EindĂ€mmung technologischer Wettbewerber. Diese neue Rolle als handelspolitisches Instrument macht es zu einem zugleich volatilen und dynamischen Regelwerk. FĂŒr international tĂ€tige Marktteilnehmer stellt dies die Herausforderung dar, die Entwicklungen stets im Auge zu behalten und ihre Compliance- sowie Risikoanalyseprozesse höchst adaptiv zu gestalten.

III. Das chinesische Exportkontrollrecht

China hat in den letzten Jahren ein zunehmend kohĂ€rentes und umfassendes Exportkontrollsystem aufgebaut, das sowohl sicherheitspolitische als auch wirtschaftliche Ziele verfolgt. Ein wesentlicher Schritt war dabei die Verabschiedung des Export Control Law (ECL) im Jahr 2020. Dieses Gesetz bĂŒndelt die zuvor fragmentierten Vorschriften und nĂ€hert das Land rechtlich sowie institutionell an internationale Standards an – allerdings mit einer deutlich stĂ€rkeren politischen Steuerung.13

1. Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Grundlagen des chinesischen Exportkontrollrechts und mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehenden Regularien sind:

a) Export Control Law (ECL)

Das am 1.12.2020 in Kraft getretene Export Control Law (ECL)14 bildet das zentrale Regelwerk fĂŒr den Export von kontrollierten GĂŒtern aus China. Der Begriff “kontrollierte GĂŒter” umfasst dabei Dual-Use-GĂŒter, militĂ€rische und nukleare GĂŒter sowie weitere GĂŒter, Technologien und Dienstleistungen. Diese fallen unter das ECL, wenn sie im Zusammenhang mit der Wahrung der nationalen Sicherheit, dem öffentlichen Interesse oder der ErfĂŒllung von Nichtverbreitungs- und anderen internationalen Verpflichtungen stehen.15 Neben den EinschrĂ€nkungen und Genehmigungserfordernissen, die sich fĂŒr GĂŒter aufgrund ihrer Erfassung in einer GĂŒterlistenposition ergeben können, verfĂŒgt das ECL auch ĂŒber eine so genannte Catch-All-Klausel.16 Diese Klausel ermöglicht es, GĂŒter, die von keiner GĂŒterliste erfasst sind, der Exportkontrolle zu unterziehen, sofern sie beispielsweise ein Risiko fĂŒr die nationale Sicherheit darstellen oder fĂŒr Massenvernichtungswaffen beziehungsweise terroristische Zwecke verwendet werden können. Ferner enthĂ€lt das ECL die “List of Controlled Parties”, eine Liste von Unternehmen, die gegen das Exportkontrollrecht verstoßen, eine Gefahr fĂŒr die nationalen Interessen und die Sicherheit Chinas darstellen oder unter Terrorverdacht stehen. Eine Aufnahme auf diese Liste fĂŒhrt zu weitreichenden HandelsbeschrĂ€nkungen mit den gelisteten Unternehmen, was effektiv einen Marktausschluss bedeuten kann.17

b) Regulations on Export Control of Dual-Use Items

Die chinesischen Regulations on Export Control of Dual-Use Items18 sind am 1.12.2024 in Kraft getreten. Sie zielen darauf ab, die bestehenden Exportkontrollvorschriften fĂŒr Dual-Use-GĂŒter weiter zu konsolidieren und einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Sie erweitern und prĂ€zisieren die Grundlagen des ECL und vereinheitlichen die bisher stark fragmentierten GĂŒterlisten in einer einzigen “Control List”. DarĂŒber hinaus sehen die Regulations die Möglichkeit vor, auslĂ€ndische Unternehmen und Endverwender auf die “List of Controlled Parties”19 aufzunehmen. Dies geschieht, sofern die Unternehmen Dual-Use-GĂŒter im Zusammenhang mit der Entwicklung, Produktion oder Verwendung von Massenvernichtungswaffen und ihren TrĂ€gersystemen verwendet oder gegen Handelssanktionen verstoßen haben. Unternehmen, die auf diese Liste gesetzt werden, können vom chinesischen Staat mit vielfĂ€ltigen Maßnahmen und Sanktionen belegt werden, die den Handel mit Dual-Use-GĂŒtern einschrĂ€nken oder sogar ausschließen. Eine weitere Neuerung ist die EinfĂŒhrung der so genannten “Watch List”20. Diese Beobachtungsliste des chinesischen Handelsministeriums (Ministry of Commerce (MOFCOM)) fungiert als eine Art Vorstufe zur chinesischen Entity List (“List of Controlled Parties”). Hier können Unternehmen gelistet werden, die von chinesischen Behörden bei Verdacht auf VerstĂ¶ĂŸe gegen das chinesische Exportkontrollrecht untersucht werden. Können die Verdachtsmomente widerlegt werden, erfolgt eine Streichung von der Beobachtungsliste. ErhĂ€rten sie sich hingegen, kann dies dazu fĂŒhren, dass das betreffende auslĂ€ndische Unternehmen oder der Endverwender auf die chinesische Entity List ĂŒbertragen wird.

c) Anti Foreign Sanctions Law (AFSL)

Das Anti Foreign Sanctions Law (AFSL)21 dient als Chinas rechtliches Instrument, um auf auslĂ€ndische Sanktionen gegen China, chinesische Organisationen oder Einzelpersonen zu reagieren. Es regelt den Erlass von Gegenmaßnahmen wie Einreiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und Verbote von GeschĂ€ftsbeziehungen zu chinesischen Unternehmen. Anwendung findet es gegen Staaten, Unternehmen und Einzelpersonen, die Sanktionen gegen China, chinesische Organisationen oder Einzelpersonen erlassen oder sich an deren Umsetzung beteiligen. Gleichzeitig verpflichtet es in China ansĂ€ssige Personen und Unternehmen, die durch China erlassenen Gegenmaßnahmen umzusetzen.22 Vor der EinfĂŒhrung des ECL bildete das Anti-Foreign Sanctions Law (AFSL) die Grundlage fĂŒr die exportkontrollrechtliche Regulierung in China.23

d) Regulations on the Implementation of the Anti-Foreign Sanctions Law

Die Verordnung24 prĂ€zisiert die im Anti-Foreign Sanctions Law (AFSL) vorgesehenen Maßnahmen und legt administrative ZustĂ€ndigkeiten fest. VerstĂ¶ĂŸe gegen das AFSL können nach der Verordnung dazu fĂŒhren, dass bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte eingefroren oder eingezogen werden. Dies umfasst neben Bargeld, Bankkonten und Unternehmensanteilen auch geistiges Eigentum.25

e) Foreign Trade Law (FTL)

Das chinesische Foreign Trade Law (FTL)26 stellt das grundlegende Gesetz zur Regulierung des Außenhandels dar. Es definiert die GrundsĂ€tze des Warenhandels, des Technologietransfers und des internationalen Dienstleistungsverkehrs. Zudem regelt es HandelsbeschrĂ€nkungen und -verbote, Handelsmaßnahmen und Schutzinstrumente sowie Genehmigungen zur Einfuhr und Ausfuhr von GĂŒtern.

2. ZustÀndige Behörden

Die Verwaltung und Durchsetzung des Exportkontrollrechts obliegt mehreren zentralen Behörden, die teils ĂŒberlappende ZustĂ€ndigkeiten aufweisen:

a) Ministry of Commerce (MOFCOM)

Das Handelsministerium27 ist hauptverantwortlich fĂŒr die Umsetzung des ECL und insbesondere fĂŒr die Genehmigungserteilung sowie die Veröffentlichung von Kontrolllisten

b) State Administration for Science, Technology and Industry for National Defense (SASTIND)

Diese Behörde28 ist zustĂ€ndig fĂŒr militĂ€rische und verteidigungsbezogene Exporte. Sie ist zudem mit der Ausarbeitung von Richtlinien, Gesetzen und Verordnungen im Bereich Wissenschaft, Technologie und Industrie mit Bezug zur Landesverteidigung beauftragt. Die im Jahr 2008 gegrĂŒndete SASTIND koordiniert und fördert die Entwicklung von Verteidigungstechnologien, ĂŒberwacht Chinas WeltraumaktivitĂ€ten und betreut die internationale Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

c) General Administration of Customs (GACC)

Die chinesische Zollbehörde29 ist neben einer Vielzahl von steuerlichen Aufgaben auch fĂŒr die Verwaltung des Imports und Exports von Waren und Dienstleistungen nach Festlandchina zustĂ€ndig und dadurch maßgeblich an der Durchsetzung von Embargos beteiligt.

Diese Institutionen agieren in einem weitgehend hierarchisch-politischen Umfeld, in dem staatliche Steuerung durch die Kommunistische Partei Chinas einen zentralen Stellenwert einnimmt.

3. GĂŒterlisten, Genehmigungspflichten, Endverbleibskontrollen und nationale Sicherheit

Das chinesische Exportkontrollrecht verfĂŒgt ebenfalls ĂŒber umfangreiche GĂŒterlisten. Diese basieren auf der Beschaffenheit der Produkte sowie ihrer SensibilitĂ€t, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Endverwendung. Fallen GĂŒter in den Anwendungsbereich einer GĂŒterlistenposition, so ist regelmĂ€ĂŸig das Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung vor einem Exportvorhaben gegeben. Handelt es sich um ein Dual-Use-Gut, sehen die Exportkontrollregelungen vor, dass dem Antrag auch Informationen zum Nachweis des Endnutzers und der Endverwendung beizufĂŒgen sind. Insoweit entsprechen sich die Regelwerke des US-amerikanischen, chinesischen und auch europĂ€ischen Exportkontrollrechts.

Wie in den exportkontrollrechtlichen Regulierungen anderer Rechtskreise findet sich der Begriff der nationalen Sicherheit auch im chinesischen Exportkontrollrecht. Im chinesischen Recht kommt diesem Begriff jedoch eine zentrale Bedeutung zu. Die unter die einseitigen Kontrollen Chinas fallenden GĂŒter werden weitgehend auf der Grundlage nationaler SicherheitserwĂ€gungen kontrolliert, und die Anwendung der Catch-All-Klauseln des Art. 12 ECL erfolgt zu einem ĂŒberwiegenden Teil auf dieser Grundlage. Der Begriff der nationalen Sicherheit wird im chinesischen Exportkontrollrecht zwar nicht legaldefiniert, findet sich jedoch in zahlreichen anderen Gesetzen und Verordnungen wieder.30 Bei der Beurteilung, wann etwas in den Anwendungsbereich der nationalen Sicherheit fĂ€llt, wird dem Staat ein weitreichendes Ermessen eingerĂ€umt. Dies verleiht den Behörden umfassende Kontrollkompetenzen im Bereich der Genehmigungsvergabe und der Sanktionierung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von GĂŒtern mit Bezug zur nationalen Sicherheit.

4. CN-Nexus, De minimis, Foreign Direct Product Rule

Die Regelungen des ECL finden grundsĂ€tzlich auf alle kontrollierten GĂŒter Anwendung.31 Eine Systematik zur Ermittlung eines Nexus, wie sie in den Export Administration Regulations (EAR) bekannt ist, ist dem chinesischen Recht hingegen nicht bekannt. UrsprĂŒnglich sah der Entwurf des ECL noch eine De-minimis-Regelung vor, die den US-amerikanischen Regelungen Ă€hnlich war. Diese Regelung entfiel jedoch in den nachfolgenden EntwĂŒrfen und dem endgĂŒltigen ECL, wurde dann allerdings innerhalb der Regulations on Export Control of Dual-Use Items wieder aufgegriffen.32

Bei der Reformierung des ECL wurde zudem explizit die extraterritoriale Wirkung des chinesischen Exportkontrollrechts aufgenommen. Mit Art. 44 ECL fĂŒhrt China die extraterritoriale Wirkung seiner Exportkontrollregelungen ein und stellt bei VerstĂ¶ĂŸen dagegen Sanktionen gegen die involvierte Organisation oder Person in Aussicht. Anders als die USA begrenzt China diese Anwendbarkeit seines Rechts jedoch stark und knĂŒpft sie an die Voraussetzung, dass durch den Verstoß gegen das ECL im Ausland die nationale Sicherheit Chinas gefĂ€hrdet oder gegen internationale Abkommen verstoßen wird. Der Re-Export von chinesisch kontrollierten GĂŒtern fĂ€llt dabei ebenfalls in den Anwendungsbereich der chinesischen Regularien. Ändert sich beispielsweise der Endverbleib eines kontrollierten Gutes, wĂ€hrend das Gut bereits im Ausland ist, so kann vor der Ausfuhr zum neuen Endverbleib zunĂ€chst eine Genehmigung vom MOFCOM einzuholen sein. 33

Weiterhin kann sich die Frage stellen, ob ein aus China importiertes Gut seine Ursprungseigenschaft verliert, wenn es einen bestimmten Wertschöpfungsprozess durchlÀuft, sodass die Re-ExportbeschrÀnkung keine Anwendung mehr findet. Im ECL wird dieser Sachverhalt nicht geregelt. In der Literatur wird zur Bewertung auf die Schwere des VerÀnderungsprozesses abgestellt. Handelt es sich bei dem Wertschöpfungsprozess lediglich um eine einfache Verarbeitung, behÀlt das Gut seinen Status als aus China exportiertes Gut mit seinem Ursprung in China und unterliegt weiterhin den Bestimmungen des ECL bei einem Re-Export. Handelt es sich jedoch um eine wesentliche Umwandlung, Àndert sich der Ursprung zu einem im Ausland hergestellten Gut und der Anwendungsbereich des ECL bleibt verschlossen.34

Wesentliche Neuerungen wurden mit den in Kraft getretenen Regulations on Export Control of Dual-Use Items in das chinesische Exportkontrollrecht eingefĂŒhrt. Dort finden sich nun in ihren GrundzĂŒgen den US-amerikanischen Äquivalenten entsprechende Regelungen zu De-minimis, Foreign Direct Product Rule sowie eine Regelung zum Re-Export von chinesischen Dual-Use-GĂŒtern wieder. So regelt Art. 49 Nr. 1 Regulations on Export Control of Dual-Use Items, dass in FĂ€llen, in welchen in auslĂ€ndischen Dual-Use-GĂŒtern chinesische Dual-Use-GĂŒter enthalten, integriert oder mit diesen vermischt sind, der Exporteur vom MOFCOM aufgefordert werden kann, eine Genehmigung fĂŒr das Ausfuhrvorhaben einzuholen. Gleiches gilt, wenn im Ausland hergestellte Dual-Use-GĂŒter mithilfe chinesischer Technologie hergestellt wurden oder “spezifische chinesische Dual-Use-GĂŒter”35 re-exportiert werden sollen.36 Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht ersichtlich, wie die extraterritoriale ZustĂ€ndigkeit des MOFCOM in der Praxis umgesetzt wird und insbesondere, wie das MOFCOM in diesem Zusammenhang “spezifische chinesische Dual-Use-GĂŒter” definieren wird, da eine entsprechende rechtliche Definition in den Verordnungen fehlt.

5. Sanktionen und Strafverfolgung

Das chinesische Exportkontrollrecht sieht bei VerstĂ¶ĂŸen umfassende Sanktionsmöglichkeiten vor. Dazu gehören die Abschöpfung von Gewinnen aus ungenehmigten GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten, Geldstrafen von bis zu 5 Mio. Yuan sowie Freiheitsstrafen. Zudem droht auslĂ€ndischen Unternehmen die Aufnahme auf die Unreliable Entity List (UEL). Unternehmen, die auf der UEL gelistet sind, können in ihren GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten in China eingeschrĂ€nkt oder davon ausgeschlossen werden; es drohen InvestitionsbeschrĂ€nkungen oder -verbote, EinreisebeschrĂ€nkungen oder auch der Entzug von Arbeitserlaubnissen.

6. Zwischenergebnis

Chinas Exportkontrollrecht befindet sich in einer Phase der Konsolidierung und erhÀlt zunehmend eine strategische Ausrichtung. Obwohl das ECL formell internationalen Standards entspricht, ist es stÀrker politisch geprÀgt und ermöglicht weitreichende staatliche Eingriffe. Die Kontrolle kritischer Technologien ist dabei nicht nur sicherheitspolitisch motiviert, sondern auch Teil einer umfassenden Strategie zur Förderung technologischer SouverÀnitÀt und zur Abwehr auslÀndischen Drucks, insbesondere aus den USA. In dieser Phase, in der sich die exportkontrollrechtlichen Strukturen und Neuregelungen noch etablieren, ergeben sich in der GeschÀftspraxis Fragen zur Normauslegung und zur noch nicht gefestigten Verwaltungspraxis.

IV. Risikomanagement und Zukunftsstrategien: von Effizienz zu Resilienz

1. Geopolitische Instrumente und Folgen fĂŒr globale Verflechtungen

International tÀtige Unternehmen sehen sich einem Spannungsfeld konfrontiert, das durch geopolitische Machtkonflikte bedingt ist und regional unterschiedliche sowie sich zum Teil widersprechende Handelsanforderungen mit sich bringt. Exportkontrollen und Sanktionen stellen dabei lÀngst keine rein technischen Handelsinstrumente mehr dar, sondern sind zu einem zentralen Mittel geopolitischer Machtprojektion geworden. Einige der zentralen Risiken ergeben sich aus dem bereits existierenden Anspruch der USA auf die extraterritoriale Wirkung ihres Exportkontrollrechts sowie dem sich zunehmend manifestierenden, vergleichbaren Anspruch Chinas hinsichtlich seiner Exportkontrollregularien.

Die Globalisierung des internationalen Handels hat zu einer tiefgreifenden Verflechtung internationaler MĂ€rkte und Unternehmen gefĂŒhrt. Liefer- und Produktionsketten umspannen den gesamten Globus und binden weltweit unterschiedlichste Akteure ein. Die positiven Effekte der Globalisierung sind offensichtlich: Produktion und Handel von Waren wurden schneller, gĂŒnstiger und effizienter. Ein nachteiliger Nebeneffekt dieser engen Verflechtungen globaler Lieferketten ist jedoch, dass politische Spannungen oder Sanktionen schnell zu einer massiven BeeintrĂ€chtigung der Lieferketten und damit ganzer Handelszweige fĂŒhren können. Dieser Umstand wird insbesondere von den USA und China gezielt ausgenutzt, indem sie den Handel mit bestimmten GĂŒtern beschrĂ€nken oder Unternehmen sanktionieren, die in bestimmten Branchen eine entscheidende Rolle einnehmen.

Die USA wenden ihre Exportkontrollen zunehmend als Instrument der technologischen EindĂ€mmung Chinas an; dies wird auch als “Tech Containment” bezeichnet. Ziel ist es, China den Zugang zu Hochtechnologien, insbesondere in den Bereichen Halbleiter, KĂŒnstliche Intelligenz und Quantentechnologie, zu verwehren. Dies zeigt sich beispielsweise an den gelisteten Unternehmen der Entity List sowie den verschiedenen Varianten der FDPR, mittels derer letztlich selbst auslĂ€ndische Unternehmen vom Handel mit chinesischen Technologieunternehmen ausgeschlossen werden können. China reagiert auf diese Maßnahmen mit dem gezielten Aufbau von Gegenmaßnahmen, wie eigenen Sanktionslisten und Exportverboten fĂŒr kritische Rohstoffe, beispielsweise Seltene Erden.

Unternehmen mit BerĂŒhrungspunkten zu den umkĂ€mpften Bereichen stehen vor der Herausforderung, Strategien zu entwickeln, um den Risiken und Unsicherheiten entgegenzuwirken. Zu einem effektiven Risikomanagement können Maßnahmen gehören wie die Diversifizierung von Lieferketten, um die AbhĂ€ngigkeit von einem einzigen Land oder einem einzigen Zulieferer zu reduzieren. Zudem können RĂŒckverlagerungen in Form von Re- bzw. Nearshoring von ursprĂŒnglich ins Ausland verlagerten GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten in ErwĂ€gung gezogen und auf eine lokale Produktion gesetzt werden. Auch Aspekte wie eine strategische Lagerhaltung zur Vermeidung von EngpĂ€ssen können berĂŒcksichtigt werden, um die AbhĂ€ngigkeit von Lieferketten zu minimieren und die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Eine weitere Möglichkeit besteht zudem darin, die durch den Handelskrieg entstehende Bi- bzw. MultipolaritĂ€t der Weltordnung auch im eigenen Unternehmen zu spiegeln. Dazu gehört beispielsweise, LagerbestĂ€nde, Lieferketten, Produkte und ihre Zusammensetzung so zu strukturieren und voneinander zu trennen, dass sie jeweils dazu geeignet sind, die GeschĂ€fte der westlichen bzw. östlichen HemisphĂ€re zu bedienen. Dieser Ansatz wĂŒrde eine flexible Reaktion auf politische und wirtschaftliche VerĂ€nderungen mit sich bringen.

All diese risikominimierenden Maßnahmen sind fĂŒr Unternehmen mit Kosten verbunden und stehen unter dem Vorbehalt, dass sie tatsĂ€chlich umsetzbar und wirtschaftlich vertretbar sind. Die Entscheidung, wie intensiv die zu ergreifenden Initiativen der Unternehmen in der Zukunft sein mĂŒssen, hĂ€ngt dabei maßgeblich von den weiteren geopolitischen Entwicklungen ab. FĂŒr diese zeichnen sich verschiedene Szenarien ab, die jeweils unterschiedliche Auswirkungen auf die globale Wirtschaft und damit auch auf die Unternehmensstrategien haben werden.

2. Ausblick auf zukĂŒnftige Entwicklungen und Szenarien

Die beschriebenen geopolitischen Spannungen und die daraus resultierende Fragmentierung des Welthandels werfen entscheidende Fragen nach der zukĂŒnftigen Entwicklung der globalen Wirtschaft und des internationalen Miteinanders auf. FĂŒr die kommenden Jahre lassen sich primĂ€r drei Szenarien skizzieren, die jeweils unterschiedliche Herausforderungen und Chancen fĂŒr internationale Unternehmen mit sich bringen:

a) Szenario der weiteren Eskalation und Fragmentierung – Decoupling

Dieses Szenario prognostiziert eine fortgesetzte und sich vertiefende Entkopplung der fĂŒhrenden Wirtschaftsblöcke – allen voran zwischen den USA und China. Exportkontrollen, Sanktionen und Gegensanktionen wĂŒrden weiter intensiviert; die Listen der “kritischen Technologien” und “unerwĂŒnschten Unternehmen” wĂŒrden lĂ€nger. Dies hĂ€tte zur Folge, dass Unternehmen gezwungen wĂ€ren, ihre Lieferketten und Produktionsstrukturen noch stĂ€rker zu trennen, um sowohl den Anforderungen des westlichen als auch des östlichen Blocks gerecht zu werden. Die Kosten fĂŒr diese Parallelstrukturen wĂŒrden erheblich steigen, die Effizienz der globalen Wertschöpfung wĂŒrde sinken und der technologische Fortschritt könnte sich in unterschiedlichen Ökosystemen entwickeln. Kleinere Volkswirtschaften und Unternehmen wĂŒrden sich zunehmend unter Druck gesetzt sehen, sich fĂŒr eine Seite zu entscheiden, was den globalen Handel noch komplexer und reibungsintensiver machen wĂŒrde. Die Gefahr von Wirtschaftskriegen und der Verlust globaler Standards wĂ€ren die gravierendsten Konsequenzen.

b) Szenario der Stabilisierung und selektiven Koexistenz – De-risking

In diesem Szenario wĂŒrde sich der Wettbewerb zwischen den GroßmĂ€chten zwar fortsetzen, jedoch mit einer gewissen Stabilisierung der Rahmenbedingungen einhergehen. Eine Tendenz zur Reduzierung von AbhĂ€ngigkeiten in kritischen Sektoren (De-risking) bliebe bestehen, allerdings ohne eine vollstĂ€ndige Abkehr voneinander. Unternehmen wĂŒrden weiterhin diversifizieren und ihre Resilienz stĂ€rken, wobei aber noch SpielrĂ€ume fĂŒr globale Zusammenarbeit in nicht-kritischen Bereichen existierten. Multilaterale Institutionen könnten dabei eine etwas stĂ€rkere Rolle bei der Mediation oder der Schaffung neuer Rahmenbedingungen spielen. Dieser Ansatz wĂŒrde zwar weiterhin Kosten fĂŒr Unternehmen verursachen und die Globalisierung verlangsamen, aber er wĂŒrde eine vollstĂ€ndige Spaltung verhindern und grĂ¶ĂŸere Konflikteskalationen abwenden. In diesem Szenario lĂ€ge es nahe, dass zwar selektive technologische Entflechtung stattfĂ€nde, der allgemeine Handelsaustausch jedoch weitgehend intakt bliebe.

c) Szenario der Entstehung neuer Blöcke und regionaler Zentren – Multipolare Ordnung

Dieses Szenario geht davon aus, dass sich neben den etablierten GroßmĂ€chten weitere regionale Wirtschaftsblöcke formieren und an Bedeutung gewinnen könnten. LĂ€nder wie Indien, Brasilien, SĂŒdafrika oder ZusammenschlĂŒsse wie dem Verband SĂŒdostasiatischer Nationen (ASEAN) könnten ihre eigene Position stĂ€rken und eine grĂ¶ĂŸere Autonomie im globalen Handel anstreben. Dies wĂŒrde zu einer multipolaren Weltwirtschaft fĂŒhren, in der Unternehmen ihre Strategien an eine Vielzahl von regionalen Regeln und Standards anpassen mĂŒssten. WĂ€hrend dies eine noch stĂ€rkere Diversifizierung und Lokalisierung von Produktions- und Lieferketten erfordern wĂŒrde, könnte es gleichzeitig neue Marktchancen und Partnerschaften jenseits der traditionellen Achsen eröffnen. Die Herausforderung lĂ€ge dann in der KomplexitĂ€t der Navigation durch ein noch vielfĂ€ltigeres Regelwerk, die Chance jedoch in einer grĂ¶ĂŸeren Resilienz durch die Verteilung auf mehrere regionale Zentren.

UnabhĂ€ngig vom konkreten Verlauf steht fest, dass die Ära der ungehinderten Globalisierung, wie wir sie ĂŒber Jahrzehnte kannten, einem Wandel unterliegt. Internationale Unternehmen mĂŒssen sich auf eine Welt einstellen, die von grĂ¶ĂŸerer Unsicherheit, politisch motivierten Handelshemmnissen und der Notwendigkeit robuster, diversifizierter und agiler Strategien geprĂ€gt sein wird. Die FĂ€higkeit zur Anpassung an diese sich schnell verĂ€ndernden Rahmenbedingungen wird entscheidend fĂŒr ihren zukĂŒnftigen Erfolg sein.

V. Zusammenfassung

Das zuvor beschriebene zeigt auf, wie die globalen Machtverschiebungen und die Entstehung einer multipolaren Weltordnung den internationalen Handel tiefgreifend transformieren. Exportkontrollen und Sanktionen haben sich von spezialisierten Instrumenten der Nichtverbreitung zu zentralen geopolitischen Werkzeugen entwickelt, die von GroßmĂ€chten wie den USA und China gezielt zur Durchsetzung nationaler Interessen und zur strategischen EindĂ€mmung von Wettbewerbern eingesetzt werden.

Die Darstellungen der US-amerikanischen und chinesischen Exportkontrollsysteme verdeutlichte deren KomplexitÀt, die teils weitreichende extraterritoriale Anwendung und die massiven Auswirkungen auf global agierende Unternehmen. Sowohl die stringenten Regelungen der USA, als auch Chinas sich konsolidierendes und strategisch ausgerichtetes Exportkontrollrecht mit eigener extraterritorialer Veranlagung, schaffen ein Umfeld erhöhter Compliance-Anforderungen und rechtlicher Unsicherheit.

FĂŒr internationale agierende Unternehmen resultiert daraus ein signifikanter Handlungsdruck, der ein Umdenken in den GeschĂ€ftsstrategien erfordert. Maßnahmen wie die Diversifizierung von Lieferketten, Re- oder Nearshoring sowie die strukturelle Trennung von GeschĂ€ftsaktivitĂ€ten entlang geopolitischer Blöcke sind nicht lĂ€nger nur Option, sondern werden zu notwendigen Anpassungen.

Die zukĂŒnftige Entwicklung des globalen Handels wird maßgeblich davon abhĂ€ngen, ob es zu einer weiteren Eskalation der Fragmentierung, einer Stabilisierung mit selektiver Koexistenz oder der Herausbildung neuer regionaler Blöcke kommt. UnabhĂ€ngig vom genauen Szenario steht fest, dass die Ära der ungehinderten Globalisierung einem Wandel unterliegt. Unternehmen mĂŒssen ihre FĂ€higkeit zur Resilienz gegenĂŒber geopolitischen Risiken deutlich stĂ€rken, um in einer von Unsicherheit und politisch motivierten Handelshemmnissen geprĂ€gten Welt erfolgreich zu bleiben und ihre ZukunftsfĂ€higkeit zu sichern.

Dr. Stephan Benz

studierte Rechtswissenschaften in Deutschland und China. Nach beruflichen Stationen in der Interessenvertretung sowie der Unternehmensberatung arbeitet er aktuell als Exportkontrollbeauftragter fĂŒr einen deutschen Technologiekonzern im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.


1

Vgl. Code of Federal Regulations, Title 15 Commerce and Foreign Trade, §§ 730 ff.

2

Als Catch-All-Klauseln werden gesetzliche oder regulatorische Bestimmungen im Exportkontrollrecht bezeichnet, die eine Genehmigungspflicht fĂŒr die Ausfuhr von GĂŒtern (Ware, Software, Technologie) auch dann vorsieht, wenn diese zwar nicht in einer spezifischen GĂŒterliste erfasst sind, sie aber fĂŒr eine bestimmte sensitive Endverwendung oder bestimmte kritische Endnutzer bestimmt sind.

4

Neben den vom BIS gefĂŒhrten Entity List (EL), Denied Persons List (DPL), Unverified List (UVL) und Military End User List (MEU) sind darĂŒber hinaus die vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) gefĂŒhrten Specially Designated Nationals and Blocked Persons (SDN List), Non-SDN Lists (z. B. SSI List, NS-MBS List) und Foreign Sanctions Evaders List (FSE List) zu nennen; vgl. §§ 744.1 ff. EAR.

5

§§ 738 ff. EAR.

6

§ 744 EAR.

7

Vgl. § 732.2 EAR zum Anwendungsbereich der EAR sowie § 734.4 EAR zu den unterschiedlichen De minimis-Schwellen.

8

§ 740 LĂ€ndergruppe E1 “Terror unterstĂŒtzende LĂ€nder” und E2 “Einseitiges Embargo”.

9

§ 734.4 EAR.

10

§ 734.9 EAR.

11

Die allgemeine FDPR zielt auf alle LĂ€nder weltweit ab, wohingegen die speziellen FDPR einen lĂ€nder-, produkt- und unternehmensspezifischen Anwendungsbereich aufweisen. Zu den speziellen FDPR gehören: National Security (§ 734.9(b) EAR), 9X515 (§ 734.9(c) EAR), 600 Series (§ 734.9(d) EAR), Entity List (§ 734.9(e) EAR), Russia/Belarus/Temporarily occupied Crimea region of Ukraine (§ 734.9(f) EAR), Russia/Belarus-Military End User and Procurement (§ 734.9(g) EAR), Advanced Computing (§ 734.9(h) EAR) und Supercomputer (§ 734.9(i) EAR).

12

§ 764 EAR i.V. m. Export Control Reform Act 2018 (50 U.S.C. §§ 4801–4852) (ECRA).

13

D. Zhao, Contemporary Export Control Law of China, Modern China and International Economic Law, S. 14 ff.

14

Chinesisch: “侭捎äșșæ°‘ć…±ć’Œć›œć‡șćŁçźĄćˆ¶æł•â€.

15

Art. 2 Abs. 1 ECL.

16

Art. 12 ECL.

17

Art. 18 ECL.

18

Chinesisch: “侭捎äșșæ°‘ć…±ć’Œć›œäž€ç”šç‰©éĄčć‡șćŁçźĄćˆ¶æĄäŸ‹â€.

19

Chineisch: â€œçźĄæŽ§ćć•â€, vgl. Art. 28 ff. Regulations on Export Control of Dual-Use Items.

20

Chinesisch: â€œć…łæłšćć•â€, vgl. Art. 26 Regulations on Export Control of Dual-Use Items.

21

Chinessich: “侭捎äșșæ°‘ć…±ć’Œć›œćć€–ć›œćˆ¶èŁæł•â€.

22

Art. 11 AFSL.

23

D. Zhao, Contemporary Export Control Law of China, Modern China and International Economic Law, S. 15.

24

Chinesisch: â€œćźžæ–œă€Šäž­ćŽäșșæ°‘ć…±ć’Œć›œćć€–ć›œćˆ¶èŁæł•ă€‹çš„è§„ćźšâ€.

25

Vgl. Art. 6–10 Regulations on the Implementation of the Anti-Foreign Sanctions Law mit weiteren AufzĂ€hlungen.

26

Chinesisch: “侭捎äșșæ°‘ć…±ć’Œć›œćŻčć€–èŽžæ˜“æł•â€.

27

Chinesisch: “侭捎äșșæ°‘ć…±ć’Œć›œć•†ćŠĄéƒšâ€.

28

Chinesisch: â€œć›œćź¶ć›œé˜Čç§‘æŠ€ć·„äžšć±€â€.

29

Chinesisch: “侭捎äșșæ°‘ć…±ć’Œć›œæ”·ć…łæ€»çœČ”.

30

D. Zhao, Contemporary Export Control Law of China, Modern China and International Economic Law, S. 159 ff.

31

Vgl. Art. 2 Abs. 1 ECL.

32

Ebd. und nachstehend.

33

Vgl. Art. 44 ECL.

34

Ebd.

35

ç‰č柚䞀甚物éĄč.

36

Vgl. Art. 49 Nr. 2, Nr. 3 Regulations on Export Control of Dual-Use Items.