Betriebs-Berater
Novelle des Außenwirtschaftsrechts: Neue strafrechtliche Risiken für Unternehmen
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 17 vom 20.04.2026, Seite 899


Anna Coenen
, RAin

Novelle des Außenwirtschaftsrechts: Neue strafrechtliche Risiken für Unternehmen

Mit dem am 6.2.2026 in Kraft getretenen Sanktionsgesetz hat der Gesetzgeber das Außenwirtschaftsstrafrecht grundlegend verschärft. Der Beitrag richtet sich an Compliance-Verantwortliche, Geschäftsleiter und Exportkontrollbeauftragte, die ihre Sanktions-Compliance an die neuen Anforderungen anpassen müssen. Zunächst werden die wesentlichen Neuregelungen erläutert, darunter die Erweiterung der Straftatbestände auf Finanzsanktionsverstöße, Investitionsverbote und sektorale Transaktionsverbote sowie die Strafbewehrung bereits bei Leichtfertigkeit im Dual-Use-Bereich. Ferner wird der Wegfall der 48-Stunden-Schonfrist, die Vervierfachung der Bußgeldhöchstbeträge auf 40 Mio. Euro und die erweiterten Meldepflichten beleuchtet. Abschließend werden konkrete Handlungsfelder zur Risikominimierung aufgezeigt, etwa zur Compliance-Organisation, Güterklassifizierung und Due Diligence bei Geschäftspartnern.

I. Hintergrund

Am 6.2.2026 ist das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (Sanktionsgesetz) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber setzt damit die Richtlinie 2024/1226 der Europäischen Union (Sanktionsrichtlinie)1 um, deren Ziel ein einheitliches und wirksames Sanktionsstrafrecht in der EU ist. Das Sanktionsgesetz verschärft das deutsche Außenwirtschaftsrecht spürbar. Für Betroffene bedeutet dies vor allem: Sanktionsverstöße werden schneller zur Straftat und potenziell deutlich teurer.

Restriktive Maßnahmen der Union – wie etwa Wirtschafts- und Finanzsanktionen, Reisebeschränkungen und Embargos – sind ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. EU-Sanktionen werden durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union verhängt. In den zurückliegenden Jahren hat die EU eine Vielzahl von Ländern sowie natürliche und juristische Personen mit Sanktionen belegt. Vor allem durch die Verschärfung der Sanktionen gegenüber Russland, Belarus und dem Iran hat ihre Bedeutung für Unternehmen erheblich zugenommen.

Bislang unterschieden sich die nationalen Straftatbestände und Durchsetzungsvorschriften in den EU-Mitgliedstaaten, die die Verstöße gegen die EU-Sanktionen regeln, erheblich. Denn die Regelungen auf dem Gebiet des Strafrechts liegen grundsätzlich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund beschloss der Rat der Europäischen Union am 28.11.2022 einstimmig, den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der EU in die Liste der “EU-Straftatbestände” in Art. 83 AEUV aufzunehmen. Gemäß Art. 83 Abs. 1 AEUV können das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union nunmehr Mindestvorschriften für solche Straftaten festlegen, die als besonders schwer zu qualifizieren sind und eine grenzüberschreitende Dimension haben.

II. Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Das Sanktionsgesetz novelliert schwerpunktmäßig die §§ 18 und 19 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie § 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Flankierend wurde mit § 95a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein neuer Straftatbestand geschaffen.

1. Erweiterung der Straftatbestände

Kern der Reform ist die umfassende Überarbeitung der Straf- und Bußgeldvorschriften im Außenwirtschaftsgesetz und in der Außenwirtschaftsverordnung. Zahlreiche vorsätzliche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeit galten, wurden zu Straftatbeständen hochgestuft. Zugleich wurden einige Sanktionsverstöße erstmals unter Strafe gestellt, darunter Verstöße gegen Finanzsanktionen und Transaktionsverbote sowie die Verschleierung von Vermögenswerten zur Sanktionsumgehung.

Von der in Art. 3 Abs. 2 der Sanktionsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, Verstöße unterhalb eines Schwellenwerts von 10 000 Euro von der Strafbarkeit auszunehmen, machte der Gesetzgeber keinen Gebrauch. Ein solcher “monetary threshold” sei dem deutschen Strafrecht systematisch fremd und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten weder geeignet noch angemessen, um strafwürdiges von nicht strafwürdigem Verhalten abzugrenzen – das Überschreiten um nur einen Euro würde den Unterschied zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit ausmachen. Zudem lasse die Geringwertigkeit eines Gutes im Bereich der Sanktionsdurchsetzung keinen Rückschluss auf dessen strategische Bedeutung zu: Ein einzelner Chip, dessen Wert weit unter dem Schwellenwert liegt, kann gleichwohl zentraler Bestandteil eines Rüstungsguts sein. Anstelle eines starren Schwellenwerts verweist die Gesetzesbegründung auf die §§ 153 ff. StPO, die den Strafverfolgungsbehörden eine einzelfallbezogene Reaktion auf Verstöße mit geringem öffentlichen Verfolgungsinteresse ermöglichen.2

a) Strafbarkeit bei Finanzsanktionsverstößen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. c AWG)

Der neu gefasste § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. c AWG erweitert die Strafbarkeit auf sämtliche Verstöße gegen Verbote der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Ausübung sonstiger Finanztätigkeiten, einschließlich warenbezogener Dienstleistungsverbote (Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen). Damit wurde die strukturelle Vorgabe der Sanktionsrichtlinie abgebildet, die Strafbewehrung der finanzbezogenen Sanktionsverbote möglichst in einer Vorschrift zusammenzufassen.3 Zu den erfassten Finanztätigkeiten zählen unter anderem Transaktionsverbote,4 Ratingtätigkeiten (Art. 1 lit. t VO (EU) Nr. 833/2014), Wertpapierdienstleistungen (Art. 1 lit. e VO (EU) Nr. 833/2014) sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen (Art. 1 lit. o VO (EU) Nr. 833/2014.) Durch die ausdrückliche Aufnahme des Verbots sonstiger Finanzdienstleistungen – bislang waren Finanzdienstleistungen über das allgemeine Dienstleistungsverbot in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AWG strafbewehrt – sowie des Verbots der Ausübung sonstiger Finanztätigkeiten wurden tatbestandliche Lücken geschlossen. Verstöße gegen sanktionsrechtliche Verbote im Finanzbereich sind damit umfassend abgedeckt. Handlungen, die bislang als Ordnungswidrigkeiten nach § 82 AWV verfolgt wurden (etwa § 82 Abs. 9 Nr. 4, 6, 7 und 9 AWV), sind damit Straftaten.

b) Verbotene Rechtsgeschäfte mit staatlichen Stellen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. e AWG)

Der neue § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. e AWG stellt erstmals Verstöße gegen sektorale Transaktionsverbote unter Strafe. Das sektorale Transaktionsverbot umfasst einzelne in den EU-Sanktionsverordnungen verbotene Rechtsgeschäfte, die nicht den klassischen sektoralen Sanktionskategorien (Ein- und Ausfuhrverbote, Dienstleistungsverbote) zuzuordnen sind und die daher bislang in Deutschland nicht strafbewehrt waren. Es ist abzugrenzen von den beschränkenden Rechtsfolgen von Individuallistungen (insbesondere dem Bereitstellungsverbot). Zu den sektoralen Transaktionsverboten gehören etwa das Kooperationsverbot (Art. 5a Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014) und das Miet- und Pachtverbot.5 Rechtsgeschäftsbezogene Tatbestände, die bislang als Ordnungswidrigkeiten nach § 82 AWV verfolgt wurden, wurden somit ebenfalls zu Straftaten erhoben. Die Strafbewehrung greift entsprechend den Richtlinienvorgaben nur, soweit die Transaktionen mit staatlichen Stellen erfolgen. Da es bereits vereinzelte sektorale Transaktionsverbote gibt, die auch für Privatpersonen greifen, und überdies nicht auszuschließen ist, dass künftig weitere sektorale Transaktionsverbote verhängt werden, die nicht auf staatliche Akteure beschränkt sind, ist hier künftig mit einer dynamischen Entwicklung zu rechnen.6

c) Sanktionswidrige Vergabe öffentlicher Aufträge (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. f AWG)

Der neue lit. f in § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG stellt die Vergabe und Fortführung öffentlicher Aufträge unter Strafe, soweit diese sanktionswidrig an staatliche Stellen erfolgen. Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus; fahrlässige Verstöße gegen lit. f sind über § 19 Abs. 1 AWG nicht bußgeldbewehrt. Dies entspricht den Vorgaben der Sanktionsrichtlinie, die nur die Strafbewehrung vorsätzlichen Handelns vorschreibt.7

d) Strafbarkeit bei Investitionsverboten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. g AWG)

Mit dem neuen lit. g in § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG wurden sämtliche Investitionsverbote der EU-Sanktionsverordnungen unter Strafe gestellt. Bislang waren Verstöße gegen sanktionsrechtliche Investitionsverbote teils nur bußgeldbewehrt (etwa § 82 Abs. 9 Nr. 3 und 5 AWV). Die entsprechenden Bußgeldbewehrungen in § 82 AWV wurden gestrichen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass Verstößen gegen die einzelnen Investitionsverbote der Sanktionsverordnungen ein vergleichbarer Unrechtsgehalt innewohnt, der eine Binnendifferenzierung nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nicht mehr rechtfertigt. Zudem sind Investitionsverbote zwar nicht ausdrücklich vom Katalog des Art. 3 Abs. 1 der Sanktionsrichtlinie erfasst, im Unrechtsgehalt aber mit den erfassten Tatbeständen vergleichbar, insbesondere hinsichtlich der von der Richtlinie vorgesehenen Strafbewehrung von investitionsbezogenen Dienstleistungen.8

2. Das Einfrieren von Vermögenswerten

Ferner wurde das Bereitstellungs- und Verwendungsverbot für eingefrorene Vermögenswerte gelisteter Personen in § 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG umfassend neu geregelt. Die Strafnorm übernimmt dabei die Definitionen für das “Einfrieren” unmittelbar aus Art. 2 Nr. 5 und 6 der Sanktionsrichtlinie.9 Zum tauglichen Täter kann grundsätzlich “Jedermann” werden, der vorsätzlich gegen das Verwendungsverbot verstößt – einschließlich gelisteter Personen selbst, ihrer Mittelspersonen oder für sie agierende Akteure.

Ergänzend stellt § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG die Vermögensverschleierung zum Zwecke der Sanktionsumgehung unter Strafe, darunter auch “schriftliche Lügen” zur Verschleierung von Eigentumsverhältnissen.10

3. Strafbewehrung bei Verstößen gegen Meldepflichten

Auch die Strafbarkeit von Meldepflichtverstößen wurde erweitert. Die in § 18 Abs. 5a AWG geregelte sogenannte Jedermannspflicht zur Meldung von Informationen über sanktionierte Gelder und wirtschaftliche Ressourcen ist nun unter bestimmten Voraussetzungen strafbewehrt. Dies erhöht das Strafbarkeitsrisiko auch außerhalb klassischer Exportkontrollfunktionen – insbesondere für Mitarbeiter in Compliance-, Finanz- und Rechtsabteilungen sowie im operativen Geschäft mit Kundenkontakt.

§ 18 Abs. 5a AWG erfasst zwei Fallgruppen: Nr. 1 stellt die Missachtung von EU-Meldepflichten gelisteter Personen hinsichtlich ihrer Vermögenswerte unter Strafe. Der Anwendungsbereich wurde auf sämtliche Meldepflichten in EU-Sanktionsverordnungen erweitert; bislang war nur die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 2 lit. a VO (EU) Nr. 269/201411 erfasst. Nr. 2 betrifft die Jedermannspflicht zur Meldung sanktionsrelevanter Informationen. Die Strafbewehrung greift allerdings nur, wenn die Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden und einzufrierende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen betreffen. Andernfalls verbleibt es bei der Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 5 Nr. 1 AWG. Von der Meldepflicht ausgenommen sind zur Rechtsvertretung berechtigte Berufsgruppen.12

4. Besonders schwere Fälle (§ 18 Abs. 6a AWG)

Zudem wurden in § 18 Abs. 6a AWG Regelbeispiele für besonders schwere Fälle eingeführt. Hierzu zählen insbesondere falsche oder unrichtige Angaben gegenüber Behörden bei Warenvorgängen (etwa über Endverwendung, Beförderungsroute, Empfänger oder Warenursprung) sowie die Nutzung von Drittstaat-Gesellschaften, auf die der Täter beherrschenden Einfluss ausübt, um Sanktionen zu umgehen.13

5. Strafbewehrung schon bei Leichtfertigkeit für Dual-Use-Güter (§ 18 Abs. 8a AWG)

Der neue § 18 Abs. 8a AWG stellt die leichtfertige Verletzung der Verbote in § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b AWG sowie § 18 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b AWG unter Strafe, soweit die Handlungen Dual-Use-Güter gemäß Anhang I oder Anhang IV der VO (EU) 2021/82114 betreffen. Die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit für Waren der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU ist bereits in § 17 Abs. 5 AWG geregelt.15

Praktisch erfasst die Norm Fälle, in denen es leichtfertig unterlassen wird, die Genehmigungspflichtigkeit von Gütern zu prüfen oder offensichtliche Anhaltspunkte für eine sanktionsrelevante Endverwendung ignoriert werden. Besondere Sorgfalt ist bei Produkten mit doppeltem Verwendungszweck geboten, deren zivile und militärische Einsatzmöglichkeiten nicht stets auf den ersten Blick erkennbar sind. Auch die Lieferkette rückt stärker in den Fokus: Zulieferer und Abnehmer sollten auf mögliche Sanktionsrisiken überprüft werden. Bei Auffälligkeiten – etwa ungewöhnlichen Bestellmengen oder intransparenten Lieferwegen – sollte besondere Vorsicht walten gelassen werden.

6. Wegfall der “48-Stunden-Schonfrist”

Die bisherige, in § 18 Abs. 11 AWG a. F. verankerte 48-Stunden-Schonfrist wurde ersatzlos gestrichen. EU-Sanktionsakte gelten damit unmittelbar ab ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Die Sanktionsrichtlinie sieht einen solchen Bewehrungsaufschub nicht vor, sodass eine Beibehaltung vor dem Hintergrund einer europarechtskonformen Umsetzung nicht zulässig war. Zwar erkennt die Gesetzesbegründung an, dass praktische Implementierungsschwierigkeiten im Einzelfall den für eine Strafbarkeit erforderlichen Vorsatz entfallen lassen könnten; die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen zur Irrtumsproblematik bleiben insoweit unberührt.16 Praktisch setzt dies voraus, dass Änderungen der Sanktionslisten in Echtzeit erfasst und umgesetzt werden können. Insbesondere bei laufenden Transaktionen oder Vertragsverhandlungen kann eine neue Listung erhebliche rechtliche und operative Herausforderungen mit sich bringen.17 Eine robuste IT-Infrastruktur und klare Eskalationsprozesse erscheinen daher unverzichtbar.

Im Gegenzug enthält der neugefasste § 18 Abs. 11 AWG einen Strafausschließungsgrund für humanitäre Hilfeleistungen. Wer ein Sanktionsgebot – etwa ein Ausfuhrverbot oder das Bereitstellungsverbot – in Ausübung einer humanitären Hilfeleistung für eine bedürftige Person oder einer Tätigkeit zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse verletzt, bleibt straffrei. Von diesem Strafausschließungsgrund können auch Handlungen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit erfasst sein, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Durch die tatbestandliche Einschränkung “im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit sowie mit dem humanitären Völkerrecht” wurde gewährleistet, dass etwa Vermögenstransfers an Terroristen nicht von dem Strafausschließungsgrund erfasst sind – auch wenn es sich bei dem Terroristen im Einzelfall um eine bedürftige Person im Sinne der Norm handelt.18

7. Persönlicher Strafausschließungsgrund für berechtigte Berufsgruppen

Der neugefasste § 18 Abs. 13 AWG schafft einen persönlichen Strafausschließungsgrund für zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten berechtigte Berufsgruppen. Erfasst sind insbesondere Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Sie unterfallen nicht dem auf der sanktionsrechtlichen Jedermannspflicht beruhenden neuen Straftatbestand des § 18 Abs. 5a Nr. 2 AWG, wenn sie im Rahmen ihrer Verschwiegenheitspflicht Informationen nicht melden, die sie von einem oder über einen ihrer Mandanten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage des Mandanten oder bei der Ausübung der Verteidigung oder Vertretung dieses Mandanten in oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren erlangt haben – einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens. Der Strafausschließungsgrund trägt dem in Art. 7 EU-Grundrechtecharta garantierten Geheimnis der Rechtsberatung Rechnung, das sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch der Existenz der Kommunikation geschützt ist.19

Die Aufzählung der privilegierten Berufe ist abschließend. Berufsgruppen ohne ausgeprägten Berufsgeheimnisschutz – wie etwa Insolvenzverwalter – sind nicht erfasst.20

Der bisher in § 18 Abs. 13 AWG a. F. enthaltene Strafausschließungsgrund für Selbstanzeigen entfällt ersatzlos, da die Sanktionsrichtlinie einen solchen nicht vorsieht. Die allgemeinen strafprozessualen Möglichkeiten, eine Selbstanzeige im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, bleiben hiervon unberührt.21 Eine freiwillige Offenlegung von Sanktionsverstößen führt damit nicht mehr automatisch zur Straffreiheit. Gleichwohl kann eine frühzeitige Kooperation mit den Behörden – etwa durch interne Untersuchungen und transparente Kommunikation – strafmildernd wirken und die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO begünstigen. Die Entscheidung über eine Selbstanzeige sollte daher im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden.

8. Neue Treuhandverwaltung für Tochterunternehmen russischer Konzerne

Zudem wurde als Reaktion auf das 18. EU-Sanktionspaket in § 6a AWG ein nationaler Rahmen für eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung geschaffen. Damit soll die Handlungsfähigkeit inländischer Unternehmen trotz sanktionierter Eigentümerstrukturen gesichert werden. Ergänzend regeln die neuen §§ 6b bis 6g AWG die sogenannte Anteilspflegschaft, welche die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft sichern soll. Die Treuhandverwaltung kann auf Antrag des betroffenen Unternehmens oder von Amts wegen angeordnet werden, wenn die sanktionsbedingte Blockade der Gesellschafterrechte den Geschäftsbetrieb wesentlich beeinträchtigt. Der Treuhandverwalter übt sodann die Gesellschafterrechte anstelle des sanktionierten Anteilseigners aus, wobei ihm ein weites Ermessen zukommt. Das Bundeswirtschaftsministerium prüft die Voraussetzungen hierfür halbjährlich, während der bestellte Anteilspfleger dem Gericht gegenüber berichtspflichtig ist. Für Unternehmen mit russischen oder belarussischen Gesellschaftern eröffnet dies einen Weg, operative Entscheidungen zu treffen und Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten, ohne gegen das Bereitstellungsverbot zu verstoßen. Die Kosten der Treuhandverwaltung trägt grundsätzlich das verwaltete Unternehmen.

9. Unternehmensgeldbußen: Vierfach höhere Höchstbeträge

Besonders einschneidend ist die Reform für Unternehmen im Hinblick auf die Sanktionshöhe: Das Höchstmaß der Unternehmensgeldbuße beläuft sich nunmehr auf 40 Mio. Euro statt vormals 10 Mio. Euro.

Hinzu kommt das erhebliche Einziehungsrisiko: Nach §§ 73 ff. StGB können sämtliche durch den Sanktionsverstoß erlangten Vermögenswerte eingezogen werden – unabhängig von der Geldbuße. Dies umfasst nicht nur den unmittelbaren Gewinn aus dem sanktionswidrigen Geschäft, sondern nach dem Bruttoprinzip den gesamten wirtschaftlichen Wert des Erlangten ohne Abzug von Aufwendungen. Bei komplexen Transaktionsketten kann dies zu Einziehungsbeträgen führen, die den Wert der eigentlichen Transaktion deutlich übersteigen. Die Einziehung ist auch gegen das Unternehmen möglich, wenn ein Mitarbeiter die Tat begangen hat und das Unternehmen durch die Tat etwas erlangt hat. Eine Einziehung kann zudem bereits im Ermittlungsverfahren durch Vermögensarrest gesichert werden, was erhebliche Liquiditätsengpässe verursachen kann.

Zur Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Sanktionsrichtlinie, der Mindestvorgaben für das Höchstmaß von Geldbußen gegen juristische Personen vorsieht, wurden die neuen Abs. 7 und 8 in § 19 AWG geschaffen. Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 der Sanktionsrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten eine Bewehrungsalternative zwischen umsatzbezogenen Geldbußen oder Festbetragsgeldbußen in Höhe von mindestens 8 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Euro. Im Einklang mit der Systematik des § 30 OWiG setzt Deutschland auf Festbetragsgeldbußen. Kein Umsetzungsbedarf bestand hinsichtlich des Mindesthöchstbetrags von 8 Mio. Euro, da für die Fälle des § 18 Abs. 5a AWG nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG bereits ein Höchstbetrag von 10 Mio. Euro gilt. Regelungsbedarf bestand hingegen für den Mindesthöchstbetrag von 40 Mio. Euro. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der §§ 30 und 130 OWiG.22

10. Unerlaubte Einreise (§ 95a AufenthG)

Zudem schafft der neue § 95a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) einen Straftatbestand für Personen – etwa Amtsträger oder Mitarbeiter von Flug- und Transportunternehmen –, die gelisteten Personen die Einreise ermöglichen. Da sich die Einreisesanktionen rechtlich an die Mitgliedstaaten richten, kann die gelistete Person selbst nicht Täter sein.23

III. Angemessene Sanktions-Compliance

Die Botschaft des Gesetzgebers ist eindeutig: Unwissenheit und organisatorische Defizite schützen nicht vor strafrechtlicher Verantwortung. Die neuen Regelungen geben Anlass, die Sanktions-Compliance einer grundsätzlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt umso mehr, als die Behörden – nicht zuletzt aufgrund des gestiegenen politischen Drucks – ihre Durchsetzungsaktivitäten voraussichtlich intensivieren werden. Die folgenden Handlungsfelder verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit:

  • Überprüfung der Compliance-Organisation: Die Sanktions-Compliance sollte auf höchster Unternehmensebene verankert sein (Tone from the Top). Die Governance-Strukturen müssen den erhöhten Anforderungen genügen. Dazu gehören klare Verantwortlichkeiten, ausreichende personelle und technische Ressourcen sowie eine regelmäßige Berichterstattung an die Geschäftsleitung. In Betracht kommt beispielsweise die Einrichtung eines spezialisierten Sanktions-Compliance-Teams.
  • Risikobasierte Schulungskonzepte: Schulungen sollten nicht nur die klassischen Exportkontrollfunktionen adressieren, sondern alle Mitarbeitenden erreichen, die mit sanktionsrelevanten Prozessen in Berührung kommen – vom Einkauf über den Vertrieb und die Finanzbuchhaltung bis hin zu M&A-Abteilungen und dem Personalwesen. Die Schulungsinhalte sollten regelmäßig aktualisiert und an die spezifischen Risikoprofile der jeweiligen Unternehmensbereiche angepasst werden. Eine sorgfältige Dokumentation der Schulungsteilnahme kann im Ernstfall entlastend wirken.
  • Prozessuale und technische Anpassungen: Der Wegfall der 48-Stunden-Schonfrist erfordert die Fähigkeit zur unmittelbaren Reaktion auf neue Sanktionslistungen. IT-Systeme sollten eine automatisierte und zeitnahe Aktualisierung der Sanktionslisten ermöglichen. In Betracht kommt auch die Einführung von Echtzeit-Screening-Lösungen, die Transaktionen vor Ausführung automatisch gegen aktuelle Sanktionslisten prüfen.
  • Sorgfalt bei der Güterklassifizierung: Die Strafbarkeit bereits bei Leichtfertigkeit im Bereich der Dual-Use-Güter erfordert eine robuste und nachvollziehbar dokumentierte Güterklassifizierung. Bei Unsicherheiten sollte frühzeitig externe Expertise hinzugezogen oder – wo möglich – verbindliche Auskünfte der zuständigen Behörden (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA) eingeholt werden.24
  • Implementierung von Meldewegen: Die erweiterte Strafbewehrung der Meldepflichten erfordert klare interne Prozesse und Zuständigkeiten. Es sollte definiert werden, wer für die Erfüllung der Meldepflichten verantwortlich ist, und sichergestellt werden, dass sanktionsrelevante Informationen zeitnah an die zuständigen Stellen (insbesondere die Deutsche Bundesbank und das BAFA) weitergeleitet werden.
  • Vertragliche Absicherung: Vertragswerke sollten auf ausreichende Sanktionsklauseln überprüft werden. Diese sollten Zusicherungen der Vertragspartner hinsichtlich der Einhaltung von Sanktionsvorschriften, Informationspflichten bei Änderungen des Sanktionsstatus sowie Kündigungs- und Rücktrittsrechte bei Sanktionsverstößen umfassen. Bei bestehenden Verträgen sollte geprüft werden, ob Nachverhandlungen oder ergänzende Vereinbarungen erforderlich sind.
  • Due Diligence bei Geschäftspartnern: Risikoadäquate Know-Your-Customer-Prozesse zur Überprüfung von Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten sind zu implementieren. Dabei sollten nicht nur unmittelbare Sanktionslistungen, sondern auch mittelbare Beteiligungsverhältnisse und wirtschaftliche Berechtigungen berücksichtigt werden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Hochrisikoländern ist eine vertiefte Prüfung angezeigt.
  • Vorbereitung auf Ermittlungsverfahren: Ein Notfallplan für den Fall behördlicher Ermittlungen oder interner Verdachtsfälle sollte entwickelt werden. Dieser sollte Regelungen zur internen Untersuchung, zur Kommunikation mit Behörden und zur externen Kommunikation umfassen. Die Einbindung spezialisierter externer Berater sollte frühzeitig erfolgen, um die Verteidigungsrechte des Unternehmens und seiner Mitarbeiter zu wahren.
  • Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfordert Zeit und Ressourcen. Angesichts des bereits erfolgten Inkrafttretens des Sanktionsgesetzes sollten Unternehmen jedoch keine Zeit verlieren. Eine Gap-Analyse der bestehenden Compliance-Strukturen kann als erster Schritt dienen, um den Anpassungsbedarf zu identifizieren und priorisierte Maßnahmen einzuleiten.

IV. Fazit: Mehr Abschreckung, mehr Verantwortung

Mit der Gesetzesnovelle folgt Deutschland konsequent der europäischen Linie, die Sanktionsdurchsetzung als sicherheits- und wirtschaftspolitisches Instrument zu stärken. Die Reform ist kein bloßes technisches Update, sondern markiert einen Paradigmenwechsel hin zu effektiver strafrechtlicher Abschreckung. Der Gesetzgeber signalisiert damit unmissverständlich: Sanktionsverstöße werden nicht länger als Kavaliersdelikte behandelt, sondern als schwerwiegende Straftaten mit entsprechenden Konsequenzen.

Die Verschärfung ist dabei nicht isoliert zu betrachten, sondern fügt sich in einen breiteren europäischen und internationalen Trend ein. Sowohl die USA als auch das Vereinigte Königreich haben in den vergangenen Jahren ihre Sanktionsdurchsetzung erheblich intensiviert. Die EU zieht nun nach und harmonisiert zugleich das bislang fragmentierte Sanktionsstrafrecht der Mitgliedstaaten. Für international tätige Unternehmen bedeutet dies eine kumulative Verschärfung der Compliance-Anforderungen auf mehreren Rechtsebenen.

Für Unternehmen ergeben sich daraus erhebliche Haftungs- und Reputationsrisiken.25 Die Erhöhung der Bußgeldhöchstbeträge auf 40 Mio. Euro, die erweiterte Strafbarkeit auch bei Leichtfertigkeit sowie der Wegfall der Schonfrist verdichten das Risikoprofil erheblich. Hinzu kommt die gestiegene öffentliche Aufmerksamkeit für Sanktionsverstöße: Ermittlungsverfahren und Verurteilungen werden zunehmend medial begleitet und können erhebliche Reputationsschäden verursachen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Die persönliche Haftung von Geschäftsleitern, Compliance-Verantwortlichen und mit dem Export betrauten Mitarbeitern rückt ebenfalls stärker in den Fokus.26 Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstößen drohen neben strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und berufsrechtliche Sanktionen. Die Anforderungen an die Organisationspflichten der Unternehmensleitung steigen damit spürbar.

Anna Coenen, RAin, Salaried Partnerin bei HEUKING. Beratung und Verteidigung von Unternehmen sowie Individualpersonen in allen Fragen der Compliance und des Wirtschaftsstrafrechts. Langjährige Erfahrung im Bereich interne Untersuchungen und bei der Aufsetzung von CMS. Co-Leitung der Expertisegruppe Außenwirtschaftsrecht der Kanzlei.


1

RL (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.4.2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der RL (EU) 2018/1673, ABl. L 29.4.2024.

2

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 22.

3

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 30 mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. f der Sanktionsrichtlinie.

4

Art. 5a der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31.7.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. L 229 31.7.2014, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/124 der Kommission vom 14.1.2026, ABl. L 15.1.2026 (im Folgenden: VO (EU) Nr. 833/2014).

5

Art. 20 Abs. 1 VO (EU) 2017/1509 des Rates vom 30.8.2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, ABl. L 224/1 31.8.2017.

6

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 31 mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. d der Sanktionsrichtlinie.

7

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 31 mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. d der Sanktionsrichtlinie.

8

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 31.

9

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 31 f.

10

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 32 f. mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. h Ziff. i und ii der Sanktionsrichtlinie.

11

VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.3.2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2588 des Rates vom 15.12.2025.

12

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 33 f. mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. h Ziff. iii und iv der Sanktionsrichtlinie. Vgl. hierzu insgesamt auch bereits Louca/Ackermann, BB 2025, 2754 ff.

13

Vgl. BT-Drs. 21/1508, 34.

14

VO (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. L 206 11.6.2021.

15

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 34 mit Verweis auf Art. 3 Abs. 3 der Sanktionsrichtlinie.

16

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 22, 34.

17

Vgl. Altay, ZASA 2026, 67, 68, der erhebliche Personalbindung bei Kreditinstituten infolge des Wegfalls der Schonfrist befürchtet, vgl. auch zum Referentenentwurf Pelz, ZASA 2024, 579, 585, der eine Umsetzung der Sanktionslisten in Echtzeit für “schwer bis unmöglich” erachtet aufgrund zeitversetzter Veröffentlichung des genauen Inhalts von Sanktionspaketen.

18

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 34 mit Verweis auf Art. 3 Abs. 5 der Sanktionsrichtlinie.

19

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 35 mit Verweis auf Art. 3 Abs. 4 der Sanktionsrichtlinie.

20

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 35.

21

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 35.

22

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 36.

23

Vgl. BT-Drs. 21/2508, 43 mit Verweis auf Art. 3 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Sanktionsrichtlinie.

24

Vgl. auch Altay, ZASA 2026, 67, 68, der den Umfang der einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen in den FAQ der Kommission, des BMWE und BAFA für nicht klar genug erachtet.

25

So auch Haak, beck-online Newsdienst Compliance 2026, 210002.

26

So auch Pelz, ZASA 2026, 579, 596.