High Noon: Tankrabatt, Kraftstoffgroßhandel und §§ 29a, 32f GWB
Das Bundeskartellamt ist keine Ersatzsteuerbehörde
Dass der Konflikt im Nahen Osten nicht spurlos an den deutschen Autofahrern vorbeigeht, ist für die Betroffenen zwar unerfreulich, aus ökonomischer Sicht aber alles andere als überraschend. Die Schließung der für die internationalen Ölexporte extrem wichtigen Straße von Hormus und die Zerstörung diverser Produktionskapazitäten haben das weltweite Öl-Angebot verknappt und dementsprechend den Ölpreis global nach oben getrieben. Dass in Reaktion darauf auch die Benzin- und Dieselpreise sowohl im Großhandel als auch an den Tankstellen steigen, ist nun keinesfalls ein Marktversagen, wie einige Politiker offenbar meinen. Im Gegenteil: Genau das erwarten wir vom Markt, denn Preise reflektieren Knappheiten. Das Ausscheren der Vereinigten Arabischen Emirate aus der OPEC mag nun eine gewisse Linderung beim Ölpreis verschaffen. Doch wird dies vor allem langfristig geschehen, denn kurzfristig bleibt die Lage in der Straße von Hormus sehr unsicher.
Die Politik hat auf die Benzin- und Dieselpreissteigerungen in vielfältiger Weise reagiert.
Zum einen wurde aus Österreich die Idee importiert, Tankstellenpreise nur einmal am Tag, um 12:00 Uhr mittags, zu erhöhen, sodass es für Verbraucher einfacher wird, Preise zu vergleichen. Erste empirische Untersuchungen legen zwar nahe, dass sich die Zahl der Preisänderungen pro Tag nun in der Tat deutlich verringert hat. Allerdings legen die Studien ebenso nahe, dass die Preise durch die „12-Uhr-Regel“ nicht nachhaltig gesenkt werden konnten. Im Gegenteil: Die Marge ist zumindest bei Benzin nach Einführung der Regel offenbar sogar gestiegen (vgl. Jung u. a., ZEW-Gutachten April 2026). Der Grund könnte sein, dass die Koordination unter Tankstellen nun einfacher geworden ist.
Festzuhalten ist allerdings, dass auch nicht das gesamte österreichische Modell übernommen wurde. Dies besteht nämlich eigentlich aus zwei Komponenten: Erstens ist das die „Eine-Preiserhöhung-am-Tag“-Regel und zweitens eine Vorschrift, dass nur die billigsten 50 % der Tankstellen mit ihren Preisen in den Vergleichs-Apps angezeigt werden. Die bisherige Evidenz zeigt, dass gerade die zweite Regel zusätzlichen Wettbewerbsdruck entfalten kann, weil jede Tankstelle mit ihren Preisen in die Anzeige kommen will (so wie jeder Einzelhändler bei Google auf die erste Seite der Suchtreffer kommen möchte). Eine aktuelle Studie (Martin, The RAND Journal of Economics, 2024) zeigt, dass dieser Mechanismus den Wettbewerb unter Tankstellen tatsächlich anregt.
Zum anderen hat der deutsche Gesetzgeber die kartellrechtliche Aufsicht in zweierlei Hinsicht verschärft. Erstens wurde das kartellbehördliche Verfahren im Nachgang zu Sektoruntersuchungen nach § 32f GWB vereinfacht und so die Kartellrechtsdurchsetzung gestärkt, sodass Erkenntnisse aus einer Sektoruntersuchung einfacher zeitnah berücksichtigt werden können. Es bleibt abzuwarten, welche konkrete Wirkung diese Vereinfachung entfaltet. Und zweitens wurde die Missbrauchsaufsicht speziell im Kraftstoffgroßhandel durch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Kartellbehörden durch Einführung des neuen § 29 a GWB verschärft. Dies kann eine gewisse abschreckende Wirkung entfalten und damit Preiserhöhungen perspektivisch beschränken. Auch diese Vorschrift gilt es zu evaluieren, denn trotz Umkehr der Beweislast dürfte es keineswegs trivial sein, einen Missbrauch nachzuweisen. So ist z. B. davon auszugehen, dass sich in Zeiten sehr volatiler Preise bei lagerfähigen Gütern auch die im Preis enthaltenen Risikoprämien erhöhen.
Neben diesen Markteingriffen ist auch der Tankrabatt zurück, wenn auch nur für zwei Monate. Der Tankrabatt ist aus vielerlei Gründen zu kritisieren. So ist die temporäre Senkung der Energiesteuern sozialpolitisch wenig treffsicher. Auch ist unklar, welcher Teil der Steuersenkung letztlich zum Kunden durchgereicht wird. Für Kartellrechtsinteressierte besonders spannend dürfte aber ein Satz sein, der sich auf S. 10 der Begründung des zweiten Energiesteuersenkungsgesetzes (BT-Drs. 21/5321), mit dem der Tankrabatt eingeführt wurde, findet. „Die Gegenfinanzierung der Entlastung erfolgt durch kartellrechtliche oder steuerrechtlich abgesicherte Maßnahmen gegenüber der Mineralölwirtschaft.“ Da steuerrechtliche Maßnahmen wie eine etwaige Übergewinnsteuer europa- und verfassungsrechtlich nicht unumstritten sind, sodass ihre Wiedereinführung bisher unterblieben ist, scheint nun das Bundeskartellamt als eine Art Ersatzsteuerbehörde herhalten zu sollen. In der Politik werden Einnahmen aus der Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB offenbar schon fest eingeplant, obwohl ein etwaiger Missbrauch – auch nach § 29a GWB – durch die Mineralölunternehmen noch lange nicht feststeht. Sofern neben Nachhaltigkeit, Industriepolitik, Arbeitsmarktbelangen – siehe dazu den Entwurf der Europäischen Kommission für die überarbeitete EU-Fusionskontrollrichtlinie (Draft Communication from the Commission, Guidelines on the assessment of mergers under Council Regulation (EC) No 139/2004 on the control of concentrations between undertakings) – auch noch fiskalische Ziele mit Hilfe des Kartellrechts verfolgt werden sollten, wäre das eine höchst bedenkliche Entwicklung.

Prof. Dr. Justus Haucap, Düsseldorf



