Betriebs-Berater
Die neue Widerrufsfunktion nach § 356a BGB – Handlungsbedarf für Unternehmen im Online-Vertrieb
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 27-28 vom 29.06.2026, Seite 1539


Joana Lawrence
, RAin, Dr. Hannah von Wickede, RAin, und Patricia Geyler

Die neue Widerrufsfunktion nach § 356a BGB – Handlungsbedarf für Unternehmen im Online-Vertrieb*

Seit dem 19.6.2026 sind Unternehmen im digitalen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion – den sogenannten Widerrufsbutton – bereitzustellen. Die auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 zurückzuführende Pflicht erfasst sämtliche Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Der vorliegende Beitrag richtet sich an Unternehmensjuristen und Compliance-Verantwortliche im Bereich E-Commerce. Er erläutert die neuen Anforderungen an Gestaltung und Platzierung des Widerrufsbuttons, identifiziert offene Umsetzungsfragen und zeigt die Rechtsfolgen bei Verstößen auf – von verlängerten Widerrufsfristen über Abmahnungen bis hin zu Bußgeldern von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

I. Hintergrund der Regelung

Das vertragsrechtliche Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 Abs. 1 S. 2 BGB konnte vom Verbraucher bislang formfrei ausgeübt werden. In der Praxis gestaltete sich die tatsächliche Ausübung dieses Rechts jedoch häufig als aufwändig: Erforderliche Informationen – etwa der zuständige Adressat oder inhaltliche Mindestangaben – waren vielfach nur durch längeres Suchen auffindbar. Diesem praktischen Defizit begegnete der europäische Gesetzgeber nunmehr mit der Richtlinie (EU) 2023/2673 (Änderungs-RL),1 die einen neuen Art. 11a in die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (VRRL)2 einfügt und eine elektronische Widerrufsfunktion – den sogenannten “Widerrufsbutton” – einführt. Dieser ermöglicht es dem Verbraucher, seinen Widerruf in einem zweistufigen Verfahren unmittelbar über die Online-Benutzeroberfläche des Unternehmers zu erklären. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Widerruf eines Vertrages für den Verbraucher nicht aufwändiger sein sollte als dessen Abschluss.3

Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 11a der Änderungs-RL erstreckt sich auf sämtliche Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – mithin insbesondere auf den gesamten Online-Handel mit Verbrauchern. Der deutsche Gesetzgeber setzte die europäischen Vorgaben um, indem er einen neuen § 356a BGB einfügte. Dieser findet seit dem 19.6.2026 Anwendung.4

II. Von der neuen Regelung erfasste Verträge

Der § 356a BGB erfasst alle Konstellationen, in denen ein Unternehmer über eine Online-Benutzeroberfläche den Abschluss eines Fernabsatzvertrags mit einem Verbraucher ermöglicht, der ein gesetzliches Widerrufsrecht geltend machen kann.5 Hinsichtlich der Definition einer Online-Benutzeroberfläche verweist Art. 16e Abs. 1 VRRL auf Art. 3 lit. m) der Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA).6 Danach umfasst der Begriff “Online-Benutzeroberfläche” jede Software, einschließlich Websites oder Teilen davon, sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps. Erwägungsgrund 37 der Änderungs-RL bestätigt diesen weiten Anwendungsbereich und nennt Websites und Anwendungen als mögliche Anwendungsfälle. Erwägungsgrund 15 der Änderungs-RL ergänzt Chatbots, Robo-Advice und interaktive Tools.7

1. Anwendungsbereich des § 356a BGB

Der weite Anwendungsbereich des § 356a BGB erstreckt sich damit auf nahezu den gesamten E-Commerce und M-Commerce.8 In praktischer Hinsicht bedeutet dies, dass ein Großteil der Online-Händler, App-Betreiber, Plattformbetreiber und Anbieter digitaler Dienstleistungen, die Verbraucherverträge über ihre Online-Präsenzen abschließen, die neuen Vorgaben nun umsetzen müssen. Die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion knüpft dabei weder an die Branche noch an die Unternehmensgröße an – entscheidend ist allein die Art des Vertragsschlusses über eine Online-Benutzeroberfläche und das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts.9 Nicht erfasst sind demgegenüber reine B2B-Verträge, Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht sowie Verträge, die außerhalb einer Online-Benutzeroberfläche – etwa telefonisch oder postalisch – geschlossen werden.10

Ob hingegen ein Vertragsschluss über Direktnachrichten auf Social-Media-Plattformen oder über WhatsApp den Anwendungsbereich eröffnet, ist bislang nicht abschließend geklärt.11 Gegen eine Einbeziehung spricht indes, dass es sich bei Direktnachrichten um einen individuellen Kommunikationsweg handelt und nicht um eine Online-Benutzeroberfläche im Sinne der Legaldefinition.12

Ungeklärt bleibt ferner, ob die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion nur dann greift, wenn der konkrete Vertrag über die Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurde, oder bereits dann, wenn der Vertrag dort lediglich abgeschlossen werden kann.13 Letzteres wäre etwa der Fall, wenn ein Mobilfunkvertrag telefonisch geschlossen wird, der Anbieter aber auch einen Vertragsschluss über seine Website ermöglicht. Erwägungsgrund 37 S. 1 der Änderungs-RL deutet darauf hin, dass bereits die Möglichkeit eines Vertragsschlusses die Pflicht auslöst. Der Wortlaut der Richtlinie selbst spricht hingegen eher dafür, dass die bloße Möglichkeit nicht ausreicht. Eine abschließende Klärung dieser Frage steht noch aus.

Es macht zudem keinen Unterschied, ob der Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebene Website ermöglicht wird oder – wie im Fall von Vermittlungsplattformen – über die Website eines Dritten. Der Unternehmer hat in beiden Fällen sicherzustellen, dass der Verbraucher die Widerrufsfunktion benutzen kann und muss gegebenenfalls den Dritten zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion vertraglich verpflichten.14

2. Ausnahmen

Der sachliche Anwendungsbereich der Widerrufsfunktion wird zusätzlich dadurch begrenzt, dass nicht jeder online geschlossene Verbrauchervertrag überhaupt widerruflich ist. Maßgeblich bleiben die allgemeinen Ausnahmen des § 312g Abs. 2 BGB.15 Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen das Widerrufsrecht zwar zunächst entsteht, später aber durch ein widerrufswidriges Verhalten des Verbrauchers erlischt. Praktisch relevant ist dies etwa bei versiegelten Waren, wenn der Verbraucher die Versiegelung nach der Lieferung entfernt und damit die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt.16

III. Anforderungen an die Gestaltung

Mit der Einführung des § 356a BGB sind Unternehmen vor gestalterische Herausforderungen gestellt. Das Gesetz sowie die Gesetzgebungsmaterialien formulieren konkrete Anforderungen an die technische Ausgestaltung der Widerrufsfunktion sowie an deren Platzierung und Zugänglichkeit. Diese Vorgaben gilt es in technischer Hinsicht so umzusetzen, dass sie den Anforderungen des § 356a BGB entsprechen und zugleich eine effiziente Ausübung des Widerrufsrechts ermöglichen. Die Anforderungen lassen sich mit den Adjektiven “eindeutig formuliert – hervorgehoben platziert – leicht zugänglich – durchgehend verfügbar” zusammenfassen17 und weisen Parallelen zu den Anforderungen auf, die § 312k BGB bereits für die Ausgestaltung des Kündigungsbuttons vorsieht.18

1. Platzierung der Widerrufsfunktion

Die elektronische Widerrufsfunktion muss leicht auffindbar und von jeder Unterseite der Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein.19 Der Gesetzgeber stellt insoweit verhältnismäßig hohe Anforderungen auf. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien soll sich die Widerrufsfunktion, sofern sie in der Fußzeile einer Website implementiert ist, von anderen Informationen wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dem Impressum oder Ähnlichem deutlich abheben.20 Nicht vorgesehen ist ferner, dass der Verbraucher sich zur Ausübung seines Widerrufsrechts zunächst authentifizieren oder eine Anwendung herunterladen muss.21 Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich ohne Login erreichbar sein.22 Eine Ausnahme gilt nach Auffassung des Gesetzgebers wohl dann, wenn der Vertrag ebenfalls ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann.23 Dieser Hinweis aus der Bundestagsdrucksache wird allerdings kritisch gesehen24 und ist als äußerste Ausnahme zu verstehen. Die Rechtsprechung hat jedenfalls in Bezug auf die Zugänglichkeit des Kündigungsbuttons in der Vergangenheit eher strenge Anforderungen aufgestellt.25 Wenngleich Kündigungs- und Widerrufsbutton nicht identisch sind und sich hinsichtlich ihres Hintergrunds sowie der von ihnen ausgelösten Rechtsfolgen unterscheiden, bieten die Gerichtsentscheidungen zum Kündigungsbutton eine Orientierungshilfe für die künftig zu erwartenden Anforderungen an die Implementierung der elektronischen Widerrufsfunktion, da beide Regelungen teilweise einen identischen Gesetzeswortlaut aufweisen. So hat etwa das LG München I einen in kontrastarmer und kleiner Schrift gestalteten und erst hinter einer Schaltfläche “Weitere Links einblenden” auffindbaren Kündigungsbutton als nicht “leicht zugänglich” bewertet – Kriterien, die der für den Widerrufsbutton maßgebliche Wortlaut des § 356a BGB identisch verwendet.26 Das LG Köln hat zudem bereits für den Kündigungsbutton entschieden, dass eine im Gesetz nicht vorgesehene Abfrage eines Kundenkennworts unzulässig ist, da sie geeignet sei, den Kunden von der Kündigung abzuhalten.27

2. Ausübung des Widerrufsrechts

§ 356a BGB sieht vor, dass der Widerruf über die elektronische Widerrufsfunktion in zwei Schritten erfolgen soll. Danach gibt der Verbraucher in einem ersten Schritt nach Anklicken der Widerrufsfunktion die erforderlichen Daten zur Ausübung seines Widerrufsrechts ein (§ 356a Abs. 1, Abs. 2 BGB) und bestätigt anschließend den Widerruf (§ 356a Abs. 3 BGB). Die zweistufige Konzeption geht auf eine Intervention des Rates der Europäischen Union zurück, nachdem der ursprüngliche Kommissionsentwurf lediglich eine einstufige Widerrufsfunktion vorsah. Hintergrund dieser Änderung war die Befürchtung,28 dass unbefugte Dritte mit Zugriff auf das Gerät einen Widerruf versehentlich oder böswillig erklären könnten. In der Praxis dürfte sich dieses Missbrauchsrisiko allerdings insbesondere dann nicht realisieren, wenn Unternehmen bereits auf der ersten Stufe die Eingabe einer Bestell- oder Vertragsnummer verlangen, da diese faktisch als Zugangsschutz wirken und das Missbrauchsrisiko reduzieren. Die Abfrage eines Kundenkennworts ist hingegen nach Erwägungsgrund 37 der Änderungs-RL unzulässig, sofern der Verbraucher sich bereits durch Eingabe seiner Login-Daten identifiziert hat.29 Eine erneute Datenabfrage ist in diesem Fall nicht angezeigt, da sie geeignet sein kann, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten.30

Die Mindestangaben des Widerrufs lassen sich mit “Name – Vertrag – Kommunikationsmittel” zusammenfassen:31 Der Verbraucher muss seinen Namen angeben, den betreffenden Vertrag identifizieren und ein elektronisches Kommunikationsmittel für den Erhalt der Eingangsbestätigung seines Widerrufs benennen.

Anschließend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung über den Eingang des Widerrufs zu übermitteln (§ 356a Abs. 4 BGB), die als Mindestinhalt den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält. Die Eingangsbestätigung des Unternehmers stellt lediglich eine Wissenserklärung dar.32 Sie sollte insofern darauf hinweisen, dass die Prüfung der Wirksamkeit und auch der Reichweite der konkreten Widerrufserklärung noch aussteht und vom Unternehmer geprüft werden, um so Irreführungen des Verbrauchers zu vermeiden.33 Eine abweichende Bewertung kann jedoch bei irreführender Formulierung über §§ 133, 157 BGB in Betracht kommen.34 Unabhängig von der Eingangsbestätigung des Unternehmers gilt der Widerruf jedenfalls aber dann als zugegangen, wenn der Verbraucher ihn vor Ablauf seiner gesetzlichen Widerrufsfrist über die elektronische Widerrufsfunktion versandt hat (§ 356a Abs. 5 BGB).

3. Zeitliche Verfügbarkeit

§ 356a Abs. 1 S. 3 BGB verlangt, dass die Widerrufsfunktion “während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar” sein muss. Bei strikter Orientierung am Wortlaut könnte man folgern, dass die Widerrufsfunktion ausschließlich für die Dauer der individuellen Widerrufsfrist angezeigt werden darf und danach zu entfernen ist. Eine solche Individualisierung würde auf eine personalisierte Anzeige der Widerrufsfunktion hinauslaufen, die sich an den individuellen Widerrufsrechten und -fristen jedes Verbrauchers orientiert. Dies dürfte technisch nur schwer umsetzbar sein und würde meist einen vorherigen Login des Verbrauchers erfordern, der den Kunden schon aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht aufgezwungen werden darf.35

Dem Unternehmer wird zudem häufig der Nachweis des tatsächlichen Zugangs der Ware bei Ausübung des Widerrufsrechts fehlen, beispielsweise bei einfachen Briefsendungen, denn die dynamische Widerrufsfrist beginnt beim Verbrauchsgüterkauf erst mit dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Widerrufsfrist läuft zudem nur bei einer in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (§ 356 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Unternehmer müsste mithin für jeden einzelnen Verbraucher die Frist exakt berechnen und die Anzeige entsprechend anpassen – bei potenziell Zehntausenden von Kunden ein praktisch nicht leistbarer Aufwand. Hinzu kommt, dass der Unternehmer beim bloßen Aufrufen der Webseite ohne Login nicht feststellen kann, ob der Besucher überhaupt Verbraucher ist.36 Die Vorgabe der Richtlinie zur Verfügbarkeit ist daher nur als Mindestvorgabe zu verstehen.

Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung des § 356a BGB, die klarstellt, dass die Widerrufsfunktion pauschal bereitzuhalten ist, also unabhängig von im Einzelnen geltenden Widerrufsfristen. Aus Sicht des Gesetzgebers sei dieses dauerhafte Vorhalten weder schädlich im Hinblick auf den Lauf der konkreten Widerrufsfrist, noch sei dies irreführend, da aus Sicht eines verständigen Verbrauchers diese bloße Anzeige der Widerrufsfunktion nicht zugleich das Bestehen eines Widerrufsrechts bedeuten würde.37 Den hieraus resultierende Mehraufwand für Unternehmen, eine Vielzahl unberechtigter Widerrufserklärungen bearbeiten zu müssen, adressiert der Gesetzgeber allerdings nicht.

4. Verhältnis zum Kündigungsbutton

Wer im elektronischen Geschäftsverkehr entgeltliche Dauerschuldverhältnisse anbietet, ist verpflichtet, neben dem Kündigungsbutton gemäß § 312k BGB auch eine Widerrufsfunktion bereitzustellen. Wie weit der Anwendungsbereich des Kündigungsbuttons reicht – und damit auch der Kreis der Unternehmen, die künftig beide Buttons bereitstellen müssen – haben die Gerichte zwischenzeitlich klargestellt: § 312k BGB ist danach auch anwendbar, wenn der Verbraucher lediglich ein einmaliges Entgelt entrichtet und der Vertrag nach vereinbarter Laufzeit automatisch endet.38

Die gestalterischen Anforderungen an den Kündigungsbutton ergeben sich aus Art. 11a der VRRL sowie § 312k BGB und sehen ebenfalls eine hervorgehobene Platzierung vor. Dies kann die gleichzeitige Umsetzung beider Button-Lösungen auf einer Website erschweren.39 Diesem Problem lässt sich jedoch begegnen, indem die Widerrufsfunktion gegenüber dem Kündigungsbutton visuell stärker akzentuiert wird, etwa durch eine abweichende Farbgestaltung, eine größere Schrift oder andere gestalterische Mittel.40

In der Praxis besteht auch bei visueller Unterscheidbarkeit aber das Risiko, dass Verbraucher den Widerruf mit der Kündigung verwechseln, obwohl beide Erklärungen unterschiedliche rechtliche Wirkungen entfalten. Denkbar ist etwa, dass innerhalb der Widerrufsfrist versehentlich der Kündigungsbutton betätigt wird und erst später bemerkt wird, dass statt einer Rückabwicklung lediglich eine Beendigung zum Laufzeitende erklärt wurde.41 In der Betätigung beispielsweise des Widerrufsbuttons liegt regelmäßig eine abschließende Gestaltungserklärung, die ohne Anhaltspunkte nur schwer als Kündigung ausgelegt werden kann.42 Dies gilt auch umgekehrt. Ob allerdings in Fällen, in denen dem Verbraucher nur ein Widerrufsrecht oder ein Kündigungsrecht zusteht, eine Auslegung erfolgen kann, wird bislang uneinheitlich bewertet.43 Um Fehlbedienungen vorzubeugen, dürfte eine klare räumliche Trennung beider Funktionen nicht allein ausreichend sein. Bis zu einer abschließenden Klärung dieser Rechtsfrage sind die Unternehmer vielmehr vor die Frage gestellt wie sie in derartigen Konfliktfällen vorgehen möchten.

IV. Rechtsfolgen bei Verstößen

An eine mangelhafte Umsetzung der Anforderungen an die Widerrufsfunktion knüpfen sich verschiedene Rechtsfolgen, die von Unternehmen nicht unterschätzt werden sollten. Bereits die Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton haben gezeigt, dass die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben nur schleppend vorangetrieben wurde. So kam eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands Anfang 2023 zu dem Ergebnis, dass bei 72 % der knapp 3 000 untersuchten Webseiten eine gesetzeskonforme Umsetzung des Kündigungsbuttons fehlte.44 Aufgrund dieser Erfahrung ist damit zu rechnen, dass insbesondere Verbraucherschutzverbände die Umsetzung der elektronischen Widerrufsfunktion aufmerksam beobachten werden.

1. Verlängerung der Widerrufsfrist

Die erste unmittelbare Auswirkung einer fehlenden oder fehlerhaft implementierten Widerrufsfunktion schlägt sich für Unternehmen in einer Verlängerung der gesetzlichen Widerrufsfrist nieder. Die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß entsprechend Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB über die Widerrufsmöglichkeit informiert hat. Hierzu gehört künftig nach der neuen Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 1 EGBGB auch ein Hinweis über das Bestehen und die Platzierung der neuen Widerrufsfunktion.45 Fehlt eine solche Widerrufsfunktion und ist eine Belehrung dementsprechend über ihr Vorhandensein nicht möglich, führt dies zur Verlängerung der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB auf zwölf Monate und 14 Tage. Verbraucher können ihr Widerrufsrecht damit erheblich länger ausüben.46

2. Abmahnungen und Unterlassungsansprüche

Ein Verstoß gegen § 356a BGB kann zudem wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG). Es drohen Abmahnungen und die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG.47

Zusätzlich besteht das Risiko, dass Verbraucherschutzverbände im Wege des UKlaG gegen die jeweiligen Unternehmen vorgehen.48 Insoweit kommen Ansprüche nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. b) UKlaG in Betracht.49

3. Bußgelder

Weniger gegenwärtig als das Risiko von Abmahnungen und der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ist vielen Unternehmen, dass Versäumnisse im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht auch ein Bußgeldrisiko darstellen können. Nach dem bisherigen Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14 EGBGB galt dies beispielsweise für die fehlende Bestätigung des Zugangs eines Widerrufs. Seit dem 19.6.2026 normiert Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB, dass auch dann eine “verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen” vorliegt, wenn die elektronische Widerrufsfunktion nicht zur Verfügung gestellt wird oder zwar zur Verfügung gestellt wird, aber den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. In solchen Fällen können nach Maßgabe des Art. 246e § 2 EGBGB Geldbußen bis zu 50 000 Euro verhängt werden. Gegenüber Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro kann die Geldbuße bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen.

V. Handlungsempfehlungen für die Praxis

Unternehmen, die bereits mit der Umsetzung der neuen Anforderungen begonnen haben, sollten ihre bisherigen Maßnahmen ab sofort einer kritischen Überprüfung unterziehen. Unternehmen, die hingegen bislang keine Vorkehrungen getroffen haben, sind gehalten, zeitnah zu klären, ob sie in den Anwendungsbereich des § 356a BGB fallen.

Sofern das eigene Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich fällt, ist zu evaluieren, wie die elektronische Widerrufsfunktion unter Berücksichtigung der spezifischen Geschäftsabläufe und der üblichen Kundenbedürfnisse rechtskonform umgesetzt werden kann. Dies kann insbesondere in technischer Hinsicht eine erhebliche Herausforderung darstellen, da die elektronische Widerrufsfunktion als durchgängiger Prozess zu implementieren ist. Neben der technischen Umsetzung sollten Unternehmen auch ihre Rechtstexte auf Aktualisierungsbedarf überprüfen. Insbesondere die Widerrufsbelehrung ist an die neuen Anforderungen anzupassen und um einen Hinweis auf die elektronische Widerrufsfunktion zu ergänzen.

Bei der Implementierung des Widerrufsfunktion empfiehlt sich ein ganzheitlicher Ansatz. Unternehmen müssen sich nicht nur mit der Frage auseinandersetzen, wie Kündigungs- und Widerrufsbutton so zu gestalten sind, dass Verbraucher diese nicht verwechseln. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass neben den Vorgaben des § 356a BGB auch datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten sind: Die Verarbeitung der im Rahmen des Widerrufsprozesses erhobenen personenbezogenen Daten muss den Anforderungen der DSGVO genügen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Bereitstellung der Widerrufsfunktion ist insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) einzuhalten, es sind also beispielsweise nur solche Daten abzufragen, die für die Identifikation des widerrufenen Vertrags erforderlich sind. Soweit die Datenverarbeitung im Rahmen der neuen Widerrufsfunktion über bereits bestehende Prozesse hinausgeht oder gar neue Zwecke verfolgt, ist die Datenschutzerklärung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Schließlich sollten die erheblichen Rechtsfolgen bei Verstößen – von der Verlängerung der Widerrufsfrist über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bis hin zu empfindlichen Bußgeldern (vgl. oben IV.) – Anlass für eine sorgfältige und zeitnahe Umsetzung sein. Angesichts der zu erwartenden Überwachung durch Verbraucherschutzverbände ist ein kontinuierliches Compliance-Monitoring zu empfehlen.

VI. Fazit

Mit dem § 356a BGB hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Änderungs-RL eine elektronische Widerrufsfunktion für Fernabsatzverträge eingeführt. Der Regelung liegt ein nachvollziehbarer Leitgedanke zugrunde: Der Widerruf eines Vertrages soll für den Verbraucher nicht aufwändiger sein als dessen Abschluss. In der praktischen Umsetzung erweist sich diese vermeintlich einfache Prämisse für Unternehmen jedoch als vielschichtige Herausforderung. Zusätzlich sind die Rechtsfolgen bei Verstößen nicht unerheblich: Es drohen eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

Wenngleich derzeit noch einige Fragen zur Umsetzung offenbleiben, sollten Unternehmen nicht auf eine vollständige Klärung aller offenen Auslegungsfragen warten. Der rechtliche Rahmen ist durch die Richtlinie und das deutsche Umsetzungsgesetz klar vorgezeichnet und die Umsetzungsfrist für die betroffenen Unternehmen ist bereits am 19.6.2026 abgelaufen. Eine zeitnahe Anpassung ist daher dringend geboten – nicht zuletzt, weil neben den verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben auch datenschutzrechtliche Anforderungen sowie das Verhältnis zum Kündigungsbutton zu beachten sind. Die Widerrufsfunktion ist damit nicht nur eine technische Implementierungsaufgabe, sondern erfordert einen ganzheitlichen Compliance-Ansatz.

Abbildung 3

Joana Lawrence, RAin, Associate in der Praxisgruppe Entertainment & Media im Münchener Büro von Reed Smith. Sie berät nationale und internationale Mandanten im IT- und Digitalrecht mit Schwerpunkt auf Datenrecht, Plattformregulierung, Datenschutz, Künstliche Intelligenz und E-Commerce sowie bei der Gestaltung von IT- und Technologieverträgen.

Abbildung 4

Dr. Hannah von Wickede, RAin, Associate in der Praxisgruppe Entertainment & Media im Frankfurter Büro von Reed Smith. Sie berät in den Bereichen Technologie- und Datenschutzrecht, Online-Plattformen, E-Commerce und künstliche Intelligenz. Darüber hinaus vertritt sie Mandanten in technologie-, datenschutz- und plattformbezogenen Streitigkeiten.

Abbildung 5

Patricia Geyler ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Praxisgruppe Entertainment & Media im Münchner Büro von Reed Smith. Sie promoviert an der Philipps-Universität Marburg zu digitaler Gewalt. Ab August 2026 absolviert sie einen LL.M. in Information and Communication Technology Law an der University of Oslo.


*

Bei der Erstellung dieses Beitrags wurde u. a. für die sprachliche Überarbeitung eine kanzleiinterne KI verwendet.

1

RL (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.11.2023 zur Änderung der RL (EU) 2011/83 in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der RL 2002/65/EG.

2

RL (EU) 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR, vgl. insgesamt hierzu auch Rätze, WRP 2025, 1398 ff.

3

Erwägungsgrund 37 der RL (EU) 2023/2673 (Änderungs-RL).

4

BT-Drs. 21/3345, 1; BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 5.2.2026.

5

BT-Drs. 21/3345, 15.

6

VO (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der RL 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste).

7

Vgl. dazu auch Halder, jurisPR-ITR 18/2025 Anm. 2.

8

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 575.

11

Vgl. zu dieser Thematik auch Schirmbacher, in: Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 356, Rn. 19 sowie Becker/Rätze, WRP 2024, 280, 288.

12

Schirmbacher, in: Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, § 356, Rn. 19 sowie Becker/Rätze, WRP 2024, 280, 288; vgl. auch Rätze, WRP 2025, 1398 ff.

13

Zu dieser Frage vgl. auch Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 578.

14

BT-Drs. 21/1856, 38.

15

Höhne, NJOZ 2024, 1345, 1347.

16

Höhne, NJOZ 2024, 1345, 1347.

17

Billing/Vetter, K&R 2024, 387, 389.

18

Föhlisch, in: Handbuch Vertriebsrecht, 5. Aufl. 2025, § 10, Rn. 49.

19

BT-Drs. 21/1856, 37.

20

BT-Drs. 21/1856, 37; so auch Billing/Vetter, K&R 2024, 387, 389; Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 576.

21

BT-Drs. 21/1856, 37.

22

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 577; Billing/Vetter, K&R 2024, 387, 390.

23

BT-Drs. 21/1856, 38.

24

Seiwerth, NJW 2026, 945, 947.

25

OLG Nürnberg, 30.7.2024 – 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397, MMR 2025, 298, Rn. 15, 19, 28, BB 2024, 2434 Ls.; konkret zum Login als Hürde LG Köln, 29.7.2022 – 33 O 355/22, VuR 2023, 114, Rn. 6, 7.

26

LG München, 16.11.2023 – 12 O 4127/23, MMR 2024, 359, Rn. 20 ff. mit Nachinstanz OLG München, 20.3.2025 – 6 U 4336/23 e, GRUR-RR 2025, 302, Rn. 28.

27

LG Köln, 29.7.2022 – 33 O 355/22, VuR 2023, 114 Rn. 6, 7.

28

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der RL 2002/6/EG; insbesondere Art. 16b Abs. 3 bis 5.

29

LG Köln, 29.7.2022 – 33 O 355/22, VuR 2023, 114, Rn. 6, 7.

30

Halder, jurisPR-ITR 18/2025 Anm. 2; Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 580; in diese Richtung geht auch BT-Drs. 21/1856, 38, wonach eine erneute Identifizierung des Verbrauchers nicht stattfinden darf, wenn sich dieser bereits zuvor durch Einloggen in sein Kundenkonto identifiziert hatte.

31

Billing/Vetter, K&R 2024, 387, 389; Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 576.

32

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 577.

33

BT-Drs. 21/1856, 38.

34

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 577.

35

European Data Protection Board, Opinion 2/2025, Recommendations on the legal basis for requiring the creation of user accounts on E-commerce websites, para. 79 et seq.

36

Seiwerth, NJW 2026, 945, 947, der auch eine Irreführung durch das dauerhafte Vorhalten der Widerrufsfunktion genauso ablehnt wie ein Auslegung als freiwilliges Angebot einer unbegrenzten Widerruflichkeit.

37

BT-Drs. 21/1856, 38.

38

Vgl. BGH, 22.5.2025 – I ZR 161/24, WRP 2025, 1022, NJW 2025, 2462, Rn. 26–30, BB 2025, 1473 Ls.

39

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 581.

40

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 581.

41

Wiebe/Sengül, WRP 2025, 574, 581.

42

Seiwerth, NJW 2026, 945, 948.

43

Seiwerth, NJW 2026, 945, 948 m. w. N.

44

Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Verbraucherprobleme mit dem Kündigungsbutton, Stand: 2.1.2023, https://www.vzbv.de/sites/default/files/2023-01/23-01-02_Kurzpapier_K%C3%BCndigungsbutton%20%28003%29.pdf (Abruf: 16.6.2026), S. 3.

45

BT-Drs. 21/1856, 49.

46

Seiwerth, NJW 2026, 945, 946.

47

Seiwerth, NJW 2026, 945, 946.

48

Seiwerth, NJW 2026, 945, 946.

49

Seiwerth, NJW 2026, 945, 946.