Christian
Küpker
, RA/WP/StB,
Bernhard
Rittler
, WP/StB/FBIStR, Dr. Aaron
Hemmerich-Jänz
, StB, und
Noah
Kohler
, StB
Sanierungssteuerrecht: Update 2026 – wesentliche Entwicklungen im Lichte des finalen BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG
Der vorliegende Beitrag ergänzt den vorjährigen Beitrag zum damaligen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG und ordnet die damaligen Aussagen in die nunmehr final vorliegende Fassung des BMF-Schreibens ein. Neben einigen begrüßenswerten redaktionellen Klarstellungen bewegt sich die finale Fassung inhaltlich nahe am vormaligen Entwurf und bleibt in einigen Bereichen weiterhin hinter den Erwartungen zurück. Für eine allgemeine Behandlung des Themenkomplexes wird weiterhin auf den letztjährigen Beitrag verwiesen.
I. Einleitung
Nachdem in den letzten Jahren einige Entwicklungen mit Blick auf die Behandlung von Verlusten bzw. deren Untergang beim Anteilseignerwechsel an einer Körperschaft ergangen waren, liegt nunmehr auch die finale Fassung des BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG vor.
Ziel des vorliegenden Beitrags ist die Einordung dieses finalen BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG sowie der auszugsweise Abgleich zu dessen Entwurfsfassung.
II. Ausgewählte Kernaussagen des finalen BMF-Schreibens sowie Abgleich zum vormaligen Entwurf
1. Synopse
Im Folgenden werden wesentliche Stellen des finalen Schreibens insbesondere betreffend ausgewählte Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung dargestellt und im darauffolgenden Kapital sodann kommentiert.
2. Detailkommentierung
Mit Blick auf die seitens des BMF geforderten Indizien zur Darlegung der Sanierungsvoraussetzungen1 (insbesondere Sanierungsbedürftigkeit) ist grundsätzlich festzuhalten, dass das BMF in Rn. 7 nunmehr ausführt: “Liegt sowohl die Überschuldungsbilanz als auch die Bestätigung eines Kreditinstituts2 vor, so ist regelmäßig von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auszugehen.”3 Begrüßenswert ist hierbei, dass durch diese Formulierung klargestellt wird, dass die Kombination beider Kriterien die Beweisführung seitens des Steuerpflichtigen stark erleichtert, während bei der vormaligen Entwurfsfassung (“kann”) weiterhin unklar war, inwiefern das Vorliegen einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung darzulegen war. Unglücklich erscheint jedoch weiterhin die Forderung nach der kumulierten Erfüllung beider Punkte (Überschuldungsbilanz und Bestätigung Kreditinstitut). So läuft die wohl gedachte Erleichterung zumindest betreffend die Überschuldung gänzlich ins Leere, da kaum ein Szenario denkbar ist, bei dem eine Überschuldungsbilanz vorliegt, ohne dass eine Überschuldung vorliegt. Mit der Überschuldungsbilanz liegt ein Insolvenzeröffnungsgrund vor, sodass die Formulierung des BMF wohl weniger als Beweiserleichterung für die Steuerpflichtigen, sondern vielmehr als eine über den Wortlaut hinausgehende, postulierte Anforderungen zu verstehen wäre. Darüber hinaus scheint in praxi auch schwer vorstellbar, dass bei Vorliegen einer solchen Überschuldungsbilanz ein Kreditinstitut die betroffene Gesellschaft “zu marktüblichen Konditionen, ohne Sicherheiten Dritter” weiterfinanzieren würde, so dass die Bestätigung des Kreditinstituts in einem solchen Fall wohl eher wie zusätzlicher Bürokratieaufwand für die Steuerpflichtigen anmutet. Wünschenswert wäre hier ein höheres Vertrauen auf die handelnden Akteure gewesen und der Verzicht auf das explizite Erfordernis der Überschuldungsbilanz seitens der Finanzverwaltung. Zudem ist zu beachten, dass im Einklang mit der Gesetzesbegründung zu § 8c Abs. 1a KStG es aufgrund des Wortlauts “verhindern” nicht auf eine Insolvenzreife ankommen kann und deshalb eine Überschuldung kein zwingendes Tatbestandsmerkmal sein sollte.4
Die in Rn. 8 erfolgte Ergänzung, dass neben einem für insolvenzrechtliche Zwecke erstellten Sanierungsplan (§§ 217 ff. InsO) alternativ auch ein entsprechender Restrukturierungsplan (§§ 5 ff. StaRUG) als Nachweis der Sanierungsvoraussetzungen ausreicht, sofern der Beteiligungserwerb Teilmaßnahme des Sanierungs- oder Restrukturierungsplans ist, ist grundsätzlich zu begrüßen.5

Die Streichung des Erfordernisses eines durch Wirtschaftsprüfer erstellten Sanierungsgutachtens i. S. d. IDW S 6 in Rn. 9 ist für die Steuerpflichtigen grundsätzlich begrüßenswert – obgleich es zu beachten gilt, dass ein durch qualifizierte Berufsträger (insbesondere Wirtschaftsprüfer) erstelltes Sanierungsgutachten i. S. d. IDW S6 unseres Erachtens wohl mit mindestens erhöhter Rechtssicherheit einhergehen dürfte, da etwaige Risiken einer Uneinigkeit mit dem Finanzamt über die grundsätzliche Qualifikation zur Erstellung des Sanierungsgutachtens in diesem Fall stark begrenzt sein sollten. Zudem hält das BMF an der Forderung fest, dass das Gutachten “[. . .] für Dritte (z. B. Gläubiger des Unternehmens) erstellt wurde [. . .]”. Hier stellt sich die Frage, inwiefern diese Forderung von der gesetzlichen Regelung gedeckt sein soll und wie ihr in praxi nachzukommen ist. Es wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass ein Sanierungsgutachten nicht ohne Anlass seitens der jeweiligen Gesellschaft bzw. deren Management beauftragt wird, obgleich im Einzelfall (noch) kein “Dritter” dies formell gefordert hat (der Begriff “Dritter” wird im Erlass nicht definiert. Unter den Begriff “Dritter” sollten nach Auffassung der Autoren insbesondere auch (ggf. im Zuge einer Kapitalmaßnahme neu eintretende) Gesellschafter oder Arbeitnehmervertretung erfasst sein. Wäre dies nicht der Fall, könnte insbesondere der Ausschluss von (Neu-)Gesellschaftern eine gerade zum schädlichen Beteiligungserwerb führende Kapitalrestrukturierung, welche sodann grundsätzlich die Anwendbarkeit der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG ermöglichen könnte, verhindern. Es leuchtet insofern nicht ein, weshalb diese Fälle abweichend zu behandeln sein sollten gegenüber Fällen, in denen ein finanzierendes Kreditinstitut das Sanierungsgutachten fordert. Zudem ist die Formulierung weiterhin mindestens unglücklich, da in praxi die ganze überwiegende Mehrheit der Sanierungsgutachten von der zu sanierenden Gesellschaft beauftragt, d. h. vertraglich auch für diese erstellt werden (und eben nur im Interesse bzw. auf Aufforderung Dritte, aber nicht “für Dritte”). Unseres Erachtens sollte dieser Forderung praktisch entsprechend geringe Bedeutung zukommen, mit Blick auf die bestmögliche Erhöhung der Rechtssicherheit bietet es sich jedoch an, dass betroffene Steuerpflichtige die Forderung eines Sanierungsgutachten durch Dritte klar dokumentieren, was letztendlich wiederum zu einem erhöhten Dokumentationsaufwand ohne praktischen Mehrwert führt.
Die Streichung der vormaligen Rn. 20 ist begrüßenswert. Diese lautete in der Entwurfsfassung: “Ist die zu sanierende Körperschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, so ist Voraussetzung für die Anwendung von § 8c Abs. 1a KStG, dass nicht nur der Geschäftsbereich der Körperschaft selbst, sondern auch derjenige der Personengesellschaft saniert wird, sofern die Personengesellschaft selbst auch ein Sanierungsfall ist und der Verlust der zu sanierenden Körperschaft im Wesentlichen aus dem Verlust der Personengesellschaft resultiert (Prüfung anhand der Kriterien unter Rn. 4 ff.).”6 Eine solche Forderung ist weder vom Wortlaut der Norm gedeckt noch mit deutschen Besteuerungsgrundsätzen vereinbar.
Mit Blick auf das Befolgen einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung bietet auch die finale Fassung keine Erleichterungen für die Steuerpflichtigen gegenüber den vormaligen Verlautbarungen der Finanzverwaltung (insbesondere OFD NRW). Konkret fordert das BMF im BMF-Schreiben zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG in Rn. 29 (vormals 30), dass eine solche Betriebsvereinbarung “[. . .] grundsätzlich nach dem Beteiligungserwerb abgeschlossen werden und [Hervorhebung durch Autoren] mit dem Beteiligungserwerb in einem sachlichen Zusammenhang stehen [muss].” Neben der weiterhin gewährten Möglichkeit einer Anschlussvereinbarung (obgleich unseres Erachtens weiterhin nicht klar ist, welchen Rechtscharakter eine solche Vereinbarung aus Sicht der Finanzverwaltung haben soll) eröffnet das finale Schreiben nunmehr auch die Nachweisführung des zeitlichen Zusammenhangs, indem “[. . .] in der Betriebsvereinbarung dokumentiert wird, dass diese durch den Beteiligungserwerb bedingt ist [. . .]”. Dem wird in praxi häufig hohe Hürden gegenüberstehen. So ist fraglich, wie vor einem Erwerb bereits in einer Betriebsvereinbarung dokumentiert werden soll, dass diese durch den (faktisch noch nicht vorliegenden) Erwerb begründet (oder “bedingt”, siehe nachstehend) ist. Das Abstellen auf noch zu realisierende Tatsachen erscheint unüblich und führt bspw. zu Fragen, ob eine solche Betriebsvereinbarung dergestalt (rechtlich) auf das Zustandekommen des Beteiligungserwerbs bedingt [sic!; so die Formulierung im Erlass] sein soll, dass deren Wirksamkeit bei fehlendem Eintritt des Erwerbs erlischt/nicht eintritt. Denkbar wäre eine Interpretation der Forderung seitens der Finanzverwaltung im Sinne einer zeitlichen Abfolge von Signing bzw. Closing, d. h. die Betriebsvereinbarung wird nach Signing aber vor Closing geschlossen. Obgleich auch eine solche Interpretation unseres Erachtens fraglich scheint, zumal – wie bereits zuvor dargelegt –7 ein zeitlicher (und auch sachlicher) Zusammenhang im Wortlaut des § 8c Abs. 1a KStG keine Deckung findet.
In Rn. 39 (nunmehr 38) führte das BMF im Entwurf noch aus, dass “die bloße Verlustübernahme i. S. d. § 302 AktG im Rahmen einer wirksamen Organschaft nach §§ 14 ff. KStG sowie organschaftliche Minderabführungen § 14 Absatz 4 Satz 1 KStG [. . .] nicht zu einer Einlage i. S. d. § 8c Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 KStG [führen]”. Das finale Schreiben erkennt nunmehr die bloße Verlustübernahme i. S. d. § 302 AktG im Rahmen einer wirksamen Organschaft nach §§ 14 ff. KStG als Einlage i. S. d. § 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 3 KStG an. Weiterhin nicht anerkannt werden organschaftliche Minderabführungen nach § 14 Abs. 4 S. 1 KStG sowie nunmehr auch vororganschaftliche Minderabführungen nach § 14 Abs. 3 S. 2 KStG. Die Anerkennung der Verlustübernahme i. S. d. § 302 AktG ist zu begrüßen, eine Differenzierung nach dem Rechtsgrund der Mittelzuführung (Unternehmensvertrag versus bspw. Einlage einer “Einzelforderung” aufgrund eines zivilrechtlichen Darlehensvertrags oder Erfüllung einer Einlageverpflichtung aufgrund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses) erscheint nicht sachgerecht. Der Ausschluss von Minderabführungen – ein steuerliches Konstrukt – erscheint vertretbar.
In Rn. 64 führt das finalen Schreiben nun aus, dass zu den Leistungen i. S. d. § 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 3 KStG auch insbesondere “Gewinnabführungen i. S. d. § 291 Absatz 1 AktG, auch soweit es sich dabei um organschaftliche Mehrabführungen i. S. d. § 14 Absatz 4 Satz 2 KStG sowie vororganschaftliche Mehrabführungen i. S. d. § 14 Absatz 3 Satz 1 KStG handelt [. . .]”, gehören. Mit Blick auf die Verlustübernahme und deren Anerkennung als Einlage i. S. d. § 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 3 KStG im finalen Schreiben, erscheint es nachvollziehbar, dass eine Gewinnabführung als Leistung anzusehen ist, auch wenn dies teils mit erheblichen Komplexitäten betreffend die Überwachung zur etwaigen Unterschreitung der notwendigen anteiligen Zuführung von Betriebsvermögen dürfte. Der Einbezug von vororganschaftlichen und organschaftlichen Mehrabführungen – als steuerliches Konstrukt – als Leistungen erscheint im Vergleich zur Behandlung der Minderabführungen nicht adhoc nachvollziehbar.
III. Fazit
- Die finale Fassung des BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG bietet wenig Überraschungen im Vergleich zur letztjährigen Entwurfsfassung. Neben einigen wenigen inhaltlichen Überarbeitungen erfolgten primär redaktionelle Anpassungen.
- Auf inhaltlicher Ebene zu begrüßen ist die Streichung einer vormals vorgesehen Sonderreglungen zu Körperschaften mit Beteiligungen an Personengesellschaften, welche unseres Erachtens weder im Wortlaut der Norm Deckung findet noch mit deutschen Besteuerungsgrundsätzen vereinbart scheint.
- Darüber hinaus positiv festzuhalten ist die Anerkennung der Verlustübernahme i. S. d. § 302 AktG im Rahmen einer wirksamen Organschaft nach §§ 14 ff. KStG als Einlage i. S. d. § 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 3 KStG. Negativ festzuhalten, da die Befolgungskomplexität erhöhend, ist jedoch die Ergänzung, dass nun auch Gewinnabführungen als Leistungen angesehen werden (wenn auch systematisch nachvollziehbar).
- Auch grundsätzlich positiv bleibt die festzustellende Tendenz, dass die Finanzverwaltung entlang der Rechtsprechungslinien der letzten Jahre das Dokumentationserfordernis betreffend die Sanierungsvoraussetzungen nicht unnötig über den Wortlaut hinaus erhöht. Sie erkennt begrüßenswerterweise explizit beispielsweise Sanierungsgutachten i. S. d. IDW S6 (nunmehr auch ungeachtet deren Ersteller) an. Die Forderung, dass diese für fremde Dritte erstellt sein müssen, erscheint hingegen wiederum wenig praxistauglich. Zudem wäre durchaus vorstellbar gewesen, dass die Finanzverwaltung noch klarer herausarbeitet, welche Mindestanforderungen ihrerseits an ein “Sanierungskonzept” (welche im Lichte jüngster Rechtsprechung durchaus denkbar deutlich unterhalb der Inhalte eines Sanierungsgutachtens i. S. d. IDW S 6 liegen könnten) zu stellen sind. Mit der nunmehr klarstellenden Anerkennung von Sanierungsgutachten i. S. d. IDW S6 geht die Finanzverwaltung hier lediglich den “Mindestweg”, indem sie die bereits seit geraumer Zeit in der Literatur weitestgehend unstrittige Sicht anerkennt. Die seitens der Finanzverwaltung möglicherweise postulierten Anforderungen dürften aber gerade kleinere Unternehmen weiterhin vor hohe praktische Hürden stellen.
- Darüber hinaus sind jedoch auch weitere Formulierungen vereinzelt unglücklich bzw. unseres Erachtens nicht vom Wortlaut der Norm gedeckt. Dies betrifft beispielsweise die Forderung nach einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang einer geschlossenen Betriebsvereinbarung zum Beteiligungserwerb. In diesem Kontext wirken auch die seitens der Finanzverwaltung postulierten Möglichkeiten zur Herstellung eines solchen (zeitlichen) Zusammenhangs nicht abschließend klar beziehungsweise vereinzelt unglücklich formuliert.
- Ebenso schwer nachvollziehbar wirkt der (vermutlich eigentlich als Erleichterung gedachte) Hinweis seitens des BMF, dass bei kumulativem Vorliegen einer Überschuldungsbilanz und die Bestätigung eines Kreditinstituts (vereinfacht: über die fehlende Finanzierungsbereitschaft), regelmäßig von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auszugehen ist. Insbesondere betreffend die Überschuldung ist fraglich in welchem Szenario denkbar eine “Überschuldungsbilanz ohne Überschuldung” vorliegt, so dass die Bestätigung des Kreditinstituts in einem solchen Fall wohl eher wie zusätzlicher Bürokratieaufwand für die Steuerpflichtigen anmutet.
- Insgesamt lässt die finale Fassung des BMF Schreibens zwar weiterhin Hoffnung, dass bei der Würdigung der Tatbestandsvoraussetzungen der sanierungssteuerrechtlicher Regelungen (künftig) mit dem notwendigen Augenmaß vorgegangen wird, bleibt aber deutlich hinter einem “großen Wurf” zurück und dürfte in Anbetracht der wirtschaftlich herausfordernden Zeiten die Rechtssicherheit für Sanierungsmaßnahmen nicht gerade fördern.
Christian Küpker, RA/WP/StB, ist Partner bei PwC Deutschland im Bereich International Tax Services und spezialisiert auf die Beratung in Deutschland ansässiger multinational tätiger Unternehmen und Konzerne mit Fokus auf steuerliche Gestaltungsberatung und die steuerliche Beratung in Krisensituationen. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.
Bernhard Rittler, WP/StB/FBIStR, ist Director bei PwC Deutschland im Bereich International Tax Services. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.
Dr. Aaron Hemmerich-Jänz, StB, ist Senior Manager bei PwC Deutschland im Bereich International Tax Services. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.
Noah Kohler, StB, ist Senior Associate bei PwC Deutschland im Bereich International Tax Services. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.
Im Kontext der Unternehmenssanierung sei an dieser Stelle auch auf das Urteil des BFH, 21.8.2025 – IV R 23/23, verwiesen, welches u. a. spannende Einblick in die Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung nach § 3a EStG bietet. Da der Gesetzeswortlaut des § 8c Abs.1a KStG eine unternehmensbezogene Sanierung nicht fordert, soll dies jedoch an hiesiger Stelle nicht vertieft werden.
Die Klarstellung, dass es sich hierbei nicht ausschließlich um die “Hausbank” handeln kann (“Kreditinstituts i. S. d. § 1 Absatz 1 KWG (insbesondere der Hausbank)” ist wohl als redaktionelle Klarstellung zu verstehen.
BMF, 29.4.2026 – IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239, Rn. 7.
BT-Drs. 16/13429, 50; vgl. Küpker u. a., BB 2025, 1305.
Wie bereits in unserem letztjährigen Beitrag ausführlich erläutert, gilt jedoch zu beachten, dass der BFH im jüngst ergangenen Beschluss BFH, 9.8.2024 – X B 94/23, BStBl. II 2025, 145, BB 2025, 287, Rn. 23, zu § 3a Abs. 2 EStG feststellt, “dass ein schriftliches Sanierungskonzept schon deshalb keine notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 3a EStG sein kann, weil diese Norm eine solche feste Beweisregel nicht kennt”, BFH 9.8.2024 – X B 94/23, Rn. 23. Nach unserer Auffassung sollte dies auf § 8c Abs.1a KStG übertragbar sein. Da § 8c Abs.1a KStG im Wortlaut keinen “Nachweis” seitens des Steuerpflichtigen fordert, sollten für Zwecke des § 8c Abs.1a KStG keine strengeren Dokumentationsanforderungen als für § 3a Abs. 2 EStG gelten (für weitere Ausführungen verweisen wir auf unseren letztjährigen Beitrag).
Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG, 24.3.2025, Rn. 20.
Vgl. Küpker u. a., BB 2025, 1309–1310.



