Kommunikation & Recht
Schluss mit Greenwashing? – Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht
Quelle: Kommunikation & Recht 2026 Heft 04 vom 01.04.2026, Seite 221

RAin Dr. Sophie-Isabelle Horst*

Schluss mit Greenwashing? – Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht

Kurz und Knapp
Werbeaussagen mit Nachhaltigkeitsbezug sind gerade im E-Commerce allgegenwärtig. Ab dem 27. 9. 2026 werden deutsche Unternehmen jedoch strengere Regeln im Umgang mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln beachten müssen. Dann treten die Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (RL (EU) 2024/825, „EmpCo-Richtlinie“) in Kraft.

I. Hintergrund der Richtlinie und ihrer Umsetzung in deutsches Recht

Die am 28. 2. 2024 beschlossene EmpCo-Richtlinie ist ein Baustein des European Green Deal.1 Die Europäische Union reagiert mit der Richtlinie darauf, dass Verbraucherprodukte zunehmend mit umweltbezogenen Werbeaussagen oder Nachhaltigkeitssiegeln vermarktet werden, die für Verbraucher nicht immer nachvollziehbar sind. Die Richtlinie soll zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten beitragen, für eine bessere Informationslage für Verbraucher sorgen und Geschäftspraktiken unterbinden, die nachhaltige Konsumentscheidungen verhindern.2

Die EmpCo-Richtlinie verfolgt ihr Ziel, mehr Klarheit für Verbraucher zu schaffen, durch die Abänderung zweier Richtlinien: Sie ergänzt einerseits die Vorschriften der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, „UGP-Richtlinie“), und andererseits die Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten in der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU). Der deutsche Gesetzgeber setzt die EmpCo-Richtlinie ebenfalls in zwei Rechtsakten um: Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb3 werden die Änderungen der UGP-Richtlinie umgesetzt. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts4 dient der Umsetzung der Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie. Der Bundestag beschloss beide Gesetze am 19. 12. 2025. Beide Gesetze treten – soweit sie der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie dienen5 – am 27. 9. 2026 in Kraft.

II. Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsakten

Die nunmehr umgesetzte EmpCo-Richtlinie betrifft ausschließlich B2C-Sachverhalte,6 das jedoch branchenübergreifend.7 Sie gilt daher beispielsweise auch für Online-Shops und Softwareanbieter.

Im Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union fungieren die EmpCo-Richtlinie und die durch sie geänderten Richtlinien als „Sicherheitsnetz“ und ergänzen sektor- und produktspezifische Rechtsvorschriften, die im Falle eines Konflikts Vorrang haben.8 Ein Beispiel hierfür dürfte Art. 14 der EU-Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40, „PPWR“) sein, der besondere Voraussetzungen für die Werbung mit Umweltaussagen zu Verpackungseigenschaften festlegt. Die EmpCo-Richtlinie soll darüber hinaus die Green Claims-Richtlinie9 komplementieren, die zwar in dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 auftaucht,10 aber weiterhin auf der Kippe zu stehen scheint.

III. Umsetzung in deutsches Recht

1. Änderungen des UWG – Schutz insbesondere vor Greenwashing

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb übernimmt die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie (nahezu) 1:1 ins deutsche Recht. Es ändert einerseits die Irreführungstatbestände der §§ 5 ff. UWG ab. Andererseits – und darin liegt der Kern der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – führt es neue Tatbestände in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG11 ein, also in die sog. schwarze Liste geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die in jedem Fall unlauter sind.

a) Erweiterung der schwarzen Liste

aa) Nutzung unzulässiger Nachhaltigkeitssiegel

Einer der wichtigsten neuen Tatbestände der schwarzen Liste betrifft die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. In den vergangenen Jahren haben die unterschiedlichsten Anbieter eine kaum zu überblickende Vielfalt an Nachhaltigkeitssiegeln entwickelt. Verbraucher stehen vor der Herausforderung, unter diesen Nachhaltigkeitssiegeln diejenigen zu identifizieren, die einen echten und verifizierbaren Aussagegehalt haben.

Die neue Nr. 2a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. knüpft die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln nun an hohe Voraussetzungen. Sie verbietet zukünftig das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt sind. Die Regelung ist besonders für Produktkategorien relevant, in denen Unternehmen Nachhaltigkeitssiegel besonders häufig nutzen, darunter Drogerieerzeugnisse, Lebensmittel, Kleidung und Papier.12

Nachhaltigkeitssiegel sind nach der Legaldefinition des neuen § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG n. F. freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ökologische und/oder soziale Merkmale hervorheben sollen. Zu den von staatlichen Stellen festgesetzten Nachhaltigkeitssiegeln, die weiterhin verwendet werden dürfen, zählt das EU-Ecolabel.13 Die Anforderungen an private Zertifizierungssysteme regelt § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n. F. Zertifizierungssysteme sind danach Systeme der Überprüfung durch Dritte, durch die bestätigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, und die die Verwendung entsprechender Nachhaltigkeitssiegel ermöglichen. Das betreffende System muss allen Unternehmen unter öffentlich einsehbaren, transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich sein.14 Der Systeminhaber muss seine Anforderungen in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet15 haben und sie durch ein Verfahren für den Umgang mit Verstößen absichern.16 Schließlich muss ein unabhängiger Dritter die Einhaltung der Systemanforderungen durch den Unternehmer überwachen.17

Nr. 2a des Anhangs i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n. F. wirft mehrere Fragen auf: Zum einen ist unklar, inwiefern Systeminhaber bei der Ausarbeitung ihrer Zertifizierungssysteme die Anregungen von Interessenträgern, zu denen vor allem Umwelt- und Sozialverbände zählen dürften,18 auch umgesetzt haben müssen.19 Der Wortlaut der Norm, demzufolge ein Systeminhaber das Zertifizierungssystem „in Absprache“ mit Interessenträgern und Sachverständigen ausgearbeitet haben muss, deutet an, dass Systeminhaber und Interessenträger eine Einigung über die anzuwendenden Systemanforderungen erzielt haben müssen. Das würde eine sehr hohe Hürde für Systeminhaber begründen. Die englische und französische Fassung der EmpCo-Richtlinie sprechen an dieser Stelle jedoch lediglich von einer Konsultation zwischen Systeminhaber und Interessenträgern.20

Zweitens ist unklar, ob Unternehmer bei der Nutzung eines zulässigen privaten Nachhaltigkeitssiegels zusätzlich eine Fundstelle zu den Prüfkriterien des zugrundeliegenden Zertifizierungssystems angeben müssen.21 Die Rechtsprechung stuft die wesentlichen Prüfkriterien eines Gütesiegels im Allgemeinen als wesentliche Informationen i. S. d. § 5a Abs. 1 Nr. 1 UWG ein.22 Das OLG Frankfurt hat diese Wertung auf die Kriterien übertragen, die Nachhaltigkeitssiegeln zugrunde liegen.23 Ob die Rechtsprechung auch bei Nachhaltigkeitssiegeln, die auf einem Zertifizierungssystem i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n. F. beruhen, die Angabe von Fundstellen verlangen wird, bleibt abzuwarten.

Schon jetzt ist klar, dass die neuen Anforderungen viele Siegelanbieter vor große Herausforderungen stellen werden. Denn viele Anbieter überwachen die Einhaltung ihrer Zertifizierungsanforderungen bisher selbst.24 § 2 Abs. 2 Nr. 6 lit. d UWG n. F. setzt mit der Überwachung durch einen unabhängigen Dritten jedoch ein Dreipersonenverhältnis zwischen Systeminhaber, überwachendem Dritten und dem das Siegel nutzenden Unternehmer voraus.25 Die Prüfung, ob die Überwachung einem hinreichend unabhängigen Dritten übertragen ist, obliegt letztlich dem Unternehmer,26 der das Siegel nutzt – er muss jedoch nicht überwachen, ob der Systeminhaber sich auch in der Praxis an die Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 6 lit. d UWG n. F. hält.27

bb) Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen

Ein weiteres Kernstück der EmpCo-Richtlinie, das in Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. umgesetzt wird, ist das Verbot der Werbung mit nicht nachweisbaren allgemeinen Umweltaussagen. Nr. 4a des Anhangs untersagt es Unternehmern zukünftig im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern, eine allgemeine Umweltaussage zu treffen, wenn sie keine zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können.

Die neuen Legaldefinitionen in § 2 Abs. 2 UWG n. F. bestimmen, was unter einer Umweltaussage und einer allgemeinen Umweltaussage zu verstehen ist. Eine Umweltaussage i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n. F. zeichnet im Wesentlichen aus, dass die Aussage rechtlich nicht verpflichtend ist und zu verstehen gibt, dass insbesondere ein Produkt oder Unternehmen positive, keine oder weniger schädliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, oder dass die Auswirkungen auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurden. Eine Umweltaussage ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. eine allgemeine Umweltaussage, wenn sie schriftlich, mündlich oder über audiovisuelle Medien getätigt wird, nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium spezifiziert ist.

Der EU-Gesetzgeber zielt mit dem in Nr. 4a des Anhangs umgesetzten Verbot darauf ab, schwammige Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltschonend“ oder „grün“, die Unternehmer nicht hinreichend untermauern (können), aus der Werbung gegenüber Verbrauchern zu verbannen. Das Verbot ist außergewöhnlich weit gefasst. Es reicht bereits aus, dass eine Aussage i. V. m. Farben, Bildern oder Symbolen den Eindruck erweckt, dass ein Produkt oder Unternehmen besonders umweltschonend ist.28 Auch Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen können Umweltaussagen und damit im Einzelfall allgemeine Umweltaussagen darstellen.29

Um zu verhindern, dass eine Umweltaussage zugleich eine allgemeine Umweltaussage i. S. v. Nr. 4a des Anhangs darstellt, muss die Aussage daher hinreichend spezifiziert sein. Die Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ soll beispielsweise als allgemeine Umweltaussage einzustufen sein, während die Aussage „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Umweltaussage sein soll, die nicht in den Anwendungsbereich der Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. fällt.30 Die Spezifizierung der Umweltaussage muss klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erfolgen, auf dem die Umweltaussage getätigt wird, also beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche.31 Gerade für Online-Shops mit Mobilansichten und andere digitale Medien dürfte die Spezifizierung von Umweltaussagen auf demselben Medium aufgrund der Begrenzungen von Platz und Zeichenzahl eine erhebliche praktische Herausforderung darstellen.

Eine allgemeine Umweltaussage ist nach Inkrafttreten der Nr. 4a des Anhangs nur noch zulässig, wenn der Unternehmer eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG n. F. eine Umweltleistung, die im Einklang a) mit der EU-Umweltzeichen-VO,32 b) nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union offiziell anerkannt sind, oder c) Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht steht. Zu den staatlich anerkannten Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I zählt beispielsweise der „Blaue Engel“.33 Eine Umwelthöchstleistung nach sonstigem geltenden Unionsrecht ist beispielsweise die „Klasse A“ nach der Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung.34 Insgesamt gibt es bisher jedoch nur wenige Regelungen zu anerkannten Umwelthöchstleistungen, weshalb viele allgemeine Umweltaussagen unter das Verbot fallen werden.35 

cc) Aussagen auf Basis der Kompensation von Treibhausgasemissionen

Ein dritter neuer und zentraler Verbotstatbestand der schwarzen Liste betrifft die Werbung mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen. Schon jetzt müssen Unternehmer, die beispielsweise mit dem Begriff „klimaneutral“ werben, klarstellen, ob sie eine Reduktion klimaschädlicher Emissionen durch Einsparungen im Produktionsprozess oder durch Kompensation erreichen.36 Die neue Nr. 4c des Anhangs untersagt es Unternehmern nunmehr vollständig, gegenüber Verbrauchern zu behaupten, dass ein Produkt in Bezug auf Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn dies auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht.

Das Verbot beschränkt sich seinem Wortlaut nach auf Aussagen über die Umweltauswirkungen von Produkten. Aussagen zu Kompensationsleistungen eines Unternehmens fallen demnach nicht unter das Verbot.37 Insbesondere die Werbung mit Investitionen in Umweltinitiativen soll weiterhin zulässig sein.38 In der Praxis dürfte die Abgrenzung zwischen unzulässiger produktbezogener Werbung auf Grundlage von Kompensationsmaßnahmen und zulässiger Werbung mit Investitionen in Kompensationsprojekte jedoch schwierig werden.39

dd) Sonstige neue Tatbestände der schwarzen Liste

Die Nr. 4b und Nr. 10a des Anhangs schaffen zwei weitere Tatbestände der schwarzen Liste, die jedoch bereits von den bestehenden Irreführungstatbeständen erfasst sein dürften: Nr. 4b des Anhangs verbietet insbesondere Umweltaussagen, die sich zwar auf ein Produkt als Ganzes beziehen, aber nur für einen bestimmten Aspekt des Produkts zutreffen. Nr. 10a untersagt es, gesetzliche Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots darzustellen. Das dürfte als Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig sein, soweit die betreffende Werbeaussage dazu geeignet ist, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.40

In Teilen neu sind die Verbote der neuen Nr. 23d des Anhangs, die gleich mehrere Geschäftspraktiken im Hinblick auf die frühzeitige Obsoleszenz von Produkten untersagen. Die Verbote sind insbesondere für die IT-Branche von zentraler Bedeutung: Unternehmer müssen Verbraucher künftig darüber informieren, dass eine Softwareaktualisierung (Nr. 23d lit. a) oder die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, das nicht vom Hersteller des Produktes stammt (Nr. 23d lit. g), die Funktionalität einer Ware bzw. Ware mit digitalen Elementen negativ beeinflussen wird. Sie dürfen Softwareaktualisierungen, die nur der Verbesserung der Funktionalität dienen, nicht als notwendig darstellen (Nr. 23d lit. b) und Verbraucher nicht dazu veranlassen, Betriebsstoffe wie beispielsweise Druckerpatronen41 früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies technisch notwendig ist (Nr. 23d lit. f). Des Weiteren dürfen Unternehmer Waren nicht als reparierbar darstellen, wenn sie es nicht sind (Nr. 23d lit. e), und keine falschen Behauptungen dazu aufstellen, dass Verbraucher eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Funktionsbeeinträchtigungen nutzen können (Nr. 23d lit. d).

Nr. 23d lit. c des Anhangs verbietet schließlich jede kommerzielle Kommunikation zu Produkten, die Merkmale zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit enthalten, wie beispielsweise eine Software, die die Funktionalität der Ware nach einer gewissen Zeit drosselt.42 Dies allerdings nur, soweit dem Unternehmer Informationen über das Merkmal und seine Auswirkung auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. Die Norm schränkt zwar die Herstellung derartiger Produkte und ihre Bereitstellung auf dem Markt nicht unmittelbar ein,43 zielt jedoch darauf ab, deren Vertrieb nahezu unmöglich zu machen.44

b) Erweiterung der Irreführungstatbestände

aa) Ergänzung der Liste wesentlicher Merkmale und Verbot der Werbung mit irrelevanten Vorteilen

Über die schwarze Liste des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG hinaus erweitern die Umsetzungsvorschriften zur EmpCo-Richtlinie auch die Irreführungstatbestände der §§ 5 ff. UWG. Die erste Erweiterung betrifft die Liste der wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, die künftig auch „ökologische oder soziale Merkmale“ sowie „Zirkularitätsaspekte“ – d. h. Aspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit – eines Produkts bzw. einer Dienstleistung einschließt. Da § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG auch auf geschäftliche Handlungen gegenüber Mitbewerbern Anwendung findet, geht der deutsche Gesetzgeber an dieser Stelle über die auf B2C-Geschäfte fokussierte EmpCo-Richtlinie hinaus.45 Im Übrigen ist die Änderung jedoch klarstellender Natur.46

Ebenfalls klarstellend ist der neue § 5 Abs. 3 Nr. 3 UWG n. F.: Er untersagt gegenüber Verbrauchern die Werbung mit Vorteilen, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben. Derartige Werbung mit irrelevanten Vorteilen dürfte in der Regel ohnehin eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen.47

bb) Werbung mit Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen

Die bedeutsamste Neuerung außerhalb der schwarzen Liste findet sich in § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. Die Vorschrift untersagt es Unternehmern, gegenüber Verbrauchern mit Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen zu werben, sofern sie nicht über einen Umsetzungsplan verfügen, der klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen festlegt.

§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. definiert den Begriff der zukünftigen Umweltleistung nicht.48 Wie sich aber aus den Erwägungsgründen zur EmpCo-Richtlinie ergibt, zielt die Vorschrift auf Umweltaussagen zu einer künftigen Leistung „in der Form eines Übergangs zu CO2– oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum“49 ab. Gemeint sind damit Werbeaussagen wie „klimaneutral bis 2035“,  wie sie Unternehmen in den vergangenen Jahren zunehmend verwendet haben und mit denen sich auch die Gerichte bereits beschäftigen mussten.50 § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. soll dazu beitragen, dass diese Werbeaussagen belastbarer werden.51

Die Anforderungen an den Umsetzungsplan sind hoch: Der Umsetzungsplan muss (i) detailliert und realistisch sein, (ii) klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen enthalten, (iii) messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente wie die Zuweisung von Ressourcen umfassen, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, und (iv) regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

Was nach einer ausgeklügelten Regelung klingt, lässt viele Fragen offen. Unklar ist beispielsweise, wie weit die Prüfungsbefugnisse des Sachverständigen gehen,52 der der Gesetzesbegründung zufolge insbesondere Umweltgutachter oder Wirtschafts- oder Abschlussprüfer mit entsprechender Sachkunde sein kann.53 Dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. nach prüft der Sachverständige lediglich den Umsetzungsplan selbst in regelmäßigen Abständen. Der Gesetzgeber geht jedoch wie selbstverständlich davon aus, dass der Sachverständige auch die „Fortschritte des Unternehmers“,54 also die Implementierung des Umsetzungsplans durch den Unternehmer, regelmäßig überprüft. Die Kommission spricht in ihren FAQ zu der EmpCo-Richtlinie sogar davon, dass der Sachverständige die zukunftsbezogenen Umweltaussagen selbst verifiziere, wobei es sich aber um eine unsaubere Formulierung handeln dürfte.55 Es wäre wünschenswert, dass die Kommission in ihrer geplanten Überarbeitung der Leitlinien zur UGP-Richtlinie Klarheit schafft.56

Etwas mehr Klarheit wäre auch hinsichtlich der Informationen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Umsetzungsplan bereitzustellen hat, wünschenswert. Dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n. F. zufolge muss der Unternehmer Verbrauchern nur die Erkenntnisse des Sachverständigen zugänglich machen, während der Umsetzungsplan selbst lediglich öffentlich einsehbar sein muss. Der Gesetzgeber geht allerdings – wiederum über den Wortlaut der Norm hinausgehend – davon aus, dass der Unternehmer seine in dem Umsetzungsplan festgehaltenen Selbstverpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Umweltaussage über eine künftige Umweltleistung darstellen muss.57 Das soll er immerhin mithilfe von QR-Codes tun können.58 Im Falle zukunftsgerichteter Umweltaussagen auf Websites dürften dem Links zu weiterführenden Informationen gleichgestellt sein.

cc) Wesentliche Informationen zu Produktvergleichen

Eine letzte Änderung der Irreführungstatbestände findet sich in dem neuen § 5b Abs. 3a UWG n. F. Dieser stellt klar,59 dass bei Produktvergleichen, die Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte beinhalten, insbesondere Informationen über die Vergleichsmethode als wesentliche Informationen gelten. Die Regelung soll dazu beitragen, dass Produktvergleiche über ökologische oder soziale Merkmale sowie über Zirkularitätsaspekte belastbarer und transparenter werden.60

2. Angepasste Informationspflichten – Änderungen des EGBGB

Der Gesetzgeber hat die EmpCo-Richtlinie auch im Hinblick auf die vorvertraglichen Informationspflichten der Unternehmer 1:1 in deutsches Recht umgesetzt, und zwar im Wesentlichen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Wenngleich dieser Teil der EmpCo-Richtlinie bisher wenig Aufmerksamkeit erfahren hat, soll er hier kurz erwähnt werden, da er gerade für die Bereiche E-Commerce und IT von Bedeutung ist.

Die wichtigste Änderung betrifft die Informationspflichten zu gesetzlichen Gewährleistungsrechten und gewerblichen Haltbarkeitsgarantien. Unternehmer müssen künftig in hervorgehobener Weise und unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung gem. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 über gesetzliche Gewährleistungsrechte für Waren informieren.61 Sofern sie Kenntnis hiervon haben, müssen sie zudem über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien des Herstellers mithilfe einer harmonisierten Kennzeichnung informieren.62 Bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, die den Verbraucher zur Zahlung verpflichten, muss die harmonisierte Kennzeichnung unmittelbar vor der Bestellabgabe durch den Verbraucher bereitgestellt werden.63 Für Online-Händler bedeutet dies, dass Bestellprozesse in Webshops und Apps angepasst werden müssen. Immerhin kann die Kennzeichnung in einem geschachtelten Format angezeigt werden.64

Zudem wird eine neue Pflicht zur Information über die Mindestdauer von Softwareaktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen geschaffen.65 Der Unternehmer muss künftig unter Angabe eines Zeitraums oder Datums über die Mindestdauer informieren, für die der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt. Dies jedoch nur, soweit der Hersteller oder Anbieter ihm Informationen hierzu übermittelt hat.

Unternehmer müssen künftig auch über die Reparierbarkeit von Waren informieren. Gibt es für die Ware einen auf Unionsebene festgelegten Reparierbarkeitswert, ist dieser anzugeben.66 Bislang existieren solche Werte für Smartphones und Slate-Tablets.67 Wurde für eine Ware (noch) kein Reparierbarkeitswert festgelegt, müssen Unternehmer sonstige Informationen zur Reparierbarkeit übermitteln, die ihnen vom Hersteller des jeweiligen Produkts zur Verfügung gestellt wurden, so beispielsweise Informationen zu Ersatzteilkosten, Reparaturanleitungen und Reparatureinschränkungen.68 Schließlich müssen Unternehmer über verfügbare umweltfreundliche Lieferoptionen69 wie gebündelte Versandoptionen oder die Lieferung mit elektrischen Fahrzeugen informieren.70

IV. Praktische Herausforderungen und drohende Sanktionen

Die Umsetzungsvorschriften treten bereits am 27. 9. 2026 in Kraft, also nur rund sieben Monate nach ihrer Verkündung. Unternehmern bleibt damit eine extrem kurze Zeitspanne, um Websites, Marketingmaterialien und Produktverpackungen anzupassen. Der Bundesrat wies bereits im Oktober 2025 darauf hin, dass womöglich ohne hinreichende Abverkaufsfrist Verpackungen und verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssten.71 Die Bundesregierung sah für eine Abverkaufsfrist jedoch keinen Raum.72 Der Bundestag forderte die Bundesregierung daher auf, sich bei der Kommission für eine einjährige Abverkaufsfrist für alle bis zum 27. 3. 2026 produzierten Produkte einzusetzen.73 Bislang zeichnet sich eine solche Frist nicht ab. Die Kommission hat ihrerseits vorgeschlagen, Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegel auf bestehenden Produktverpackungen, die den neuen Anforderungen nicht genügen, etwa durch Sticker zu überdecken74 – eine Lösung, deren Praktikabilität zweifelhaft ist.

Gelingt es den Unternehmern nicht, die neuen Anforderungen umzusetzen, sind sie einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt, das von Abmahnungen über Unterlassungsklagen bis zu Schadensersatzansprüchen reichen kann.75 Besonders groß ist das Risiko für Unternehmen, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten mit unzulässigen Nachhaltigkeitssiegeln oder Umweltaussagen werben. Denn dann können koordinierte Maßnahmen des Consumer Protection Cooperation Network („CPC“) drohen. Das CPC ist in den vergangenen Jahren bereits mehrfach in Bezug auf die Nachhaltigkeitskommunikation von Unternehmen tätig geworden.76 Es ist zu erwarten, dass die Anzahl solcher Maßnahmen nach Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften zur EmpCo-Richtlinie in Europa steigen wird. Gerade im grenzüberschreitenden E-Commerce, in dem Umweltaussagen Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig erreichen, ist das Risiko von CPC-Maßnahmen hoch.

V. Fazit und Ausblick

Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht stellt Unternehmer vor die Herausforderung, wirkungsvolles Marketing mit verschärften Anforderungen für Umweltaussagen in Einklang zu bringen. Unternehmer, die ihre Produkte und Dienstleistungen mit Umweltaussagen oder Nachhaltigkeitssiegeln bewerben, müssen ihre Kommunikationsstrategien grundlegend überprüfen und anpassen. Zertifizierungssysteme werden durchleuchtet, Werbeaussagen konkretisiert und Umsetzungspläne zur Untermauerung zukunftsgerichteter Umweltaussagen mit erheblichem Aufwand entwickelt werden müssen. Ob spezifischere und oftmals spitzfindig formulierte Umweltaussagen oder komplexe Umsetzungspläne aber wirklich mehr Klarheit für die Verbraucher bedeuten, ist zweifelhaft.

E-Commerce-Unternehmen werden zudem insbesondere Bestellprozesse anpassen müssen, um ihren erweiterten Informationspflichten nachzukommen. Da viele dieser Pflichten nur gelten, soweit dem Unternehmer die betreffenden Informationen vom Hersteller übermittelt wurden, bleibt fraglich, wie groß ihr praktischer Mehrwert sein wird.

Abbildung 3

Dr. Sophie-Isabelle Horst
Studium und Promotion an der Universität Hamburg; Rechtsanwältin seit 2018; seit 2025 Counsel bei der RSM Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB; Schwerpunktbereiche: Prozessführung und Schiedsverfahren, insbesondere wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten in den Bereichen E-Commerce und ESG. © RSM Ebner Stolz


*

Mehr über die Autorin erfahren Sie am Ende des Beitrags. Alle zitierten Internetquellen wurden zuletzt abgerufen am 6. 3. 2026.

1

Siehe zum Green Deal die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640).

2

ErwG 1 EmpCo-Richtlinie.

3

BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 19. 2. 2026.

4

BGBl. 2026 I Nr. 28 vom 5. 2. 2026.

5

Beide Gesetze dienen zugleich der Umsetzung der RL (EU) 2023/2673, die unter anderem die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion im Onlinehandel vorsieht. Die Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie treten bereits zum 19. 6. 2026 in Kraft.

6

FAQ der Kommission zur EmpCo-Richtlinie, abrufbar unter https://ruw.link/2026/41 (commission.europa.eu), S. 5.

7

Timmann/Fornoff/Tkach, ZfPC 2025, 177, 178.

8

ErwG 39 EmpCo-Richtlinie.

9

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation, COM(2023) 166.

10

Arbeitsprogramm 2026 der Europäischen Kommission, abrufbar unter https://ruw.link/2026/42 (commission.europa.eu), Annex III Nr. 50.

11

Im Folgenden werden die Tatbestände des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG n. F. verkürzt als „Nr. X des Anhangs“ bezeichnet.

12

Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 29. 9. 2025, BT-Drs. 21/1855, S. 24.

13

Vgl. BT-Drs. 21/1855, S. 35; ErwG 7 EmpCo-Richtlinie.

14

Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 6 lit. a UWG n. F.

15

Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 6 lit. b UWG n. F.

16

Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 6 lit. c UWG n. F.

17

Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 6 lit. d UWG n. F.

18

Vgl. Maaßen/Perino-Stiller, GRUR-Prax 2025, 134, 136.

19

Maaßen/Perino-Stiller, GRUR-Prax 2025, 134, 136; vgl. Münker, WRP 2025, 702, 706, Rn. 24.

20

Siehe Art. 1 Abs. 2 lit. b (r)(ii) der französischen Fassung der EmpCo-Richtlinie („en consultation avec“) sowie Art. 1 Abs. 2 lit. b (r)(ii) der englischen Fassung der EmpCo-Richtlinie („in consultation with“).

21

Maaßen/Perino-Stiller, GRUR-Prax 2025, 134, 136.

22

BGH, 21. 7. 2016 – I ZR 26/15, K&R 2016, 608 ff. = GRUR 2016, 1076, 1079, Rn. 40, 54 – LGA tested; BGH, 16. 7. 2009 – I ZR 50/07, K&R 2010, 189 ff. = GRUR 2010, 248, 251, Rn. 30 ff. – Kamerakauf im Internet; BGH, 21. 3. 1991 – I ZR 151/89, GRUR 1991, 679, 679 f. – Fundstellenangabe.

23

OLG Frankfurt a. M., 10. 11. 2022 – 6 U 104/22, GRUR 2023, 177, 180, Rn. 31 – klimaneutral.

24

Ebenso Maaßen/Perino-Stiller, GRUR-Prax 2025, 134, 136.

25

Göckler/Rosenow, GRUR 2024, 331, 334; Maaßen/Perino-Stiller, GRUR-Prax 2025, 134, 136; Ritlewski, GRUR 2024, 1580, 1582, Rn. 53; Münker, WRP 2025, 702, 706 Rn. 26.

26

BT-Drs. 21/1855, S. 30; ErwG 7 EmpCo-Richtlinie.

27

BT-Drs. 21/1855, S. 30; Kufer/Pres, WRP 2025, 433, 437, Rn. 26; Göckler/Rosenow, GRUR 2024, 331, 334.

28

Die FAQ der Kommission führen als Beispiele die Farben grün und blau sowie Abbildungen von grünen Blättern, Wassertropfen und Wäldern an, FAQ der Kommission zur EmpCo-Richtlinie, S. 6, 9.

29

Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n. F. sowie FAQ der Kommission zur EmpCo-Richtlinie, S. 8.

30

ErwG 9 EmpCo-Richtlinie.

31

ErwG 9 EmpCo-Richtlinie.

32

VO (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 über das EU-Umweltzeichen.

33

BT-Drs. 21/1855, S. 28.

34

VO (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 7. 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung, siehe ErwG 10 EmpCo-Richtlinie.

35

Göckler/Rosenow, GRUR 2024, 331, 333; Kufer/Pres, WRP 2025, 433, 436, Rn. 17; Münker, WRP 2025, 702, 707, Rn. 33.

36

BGH, 27. 6. 2024 – I ZR 98/23, K&R 2024, 580, 582, Rn. 26, 29 – klimaneutral.

37

Göckler/Rosenow, GRUR 2024, 331, 333; Münker, WRP 2025, 702, 709, Rn. 49.

38

ErwG 12 EmpCo-Richtlinie.

39

Vgl. Ritlewski, GRUR 2024, 1580, 1583.

40

Alexander, WRP 2025, 265, Rn. 54; vgl. Timmann/Fornoff/Tkach, ZfPC 2025, 177, 181.

41

ErwG 23 EmpCo-Richtlinie.

42

ErwG 19 EmpCo-Richtlinie.

43

ErwG 19 EmpCo-Richtlinie; BT-Drs. 21/1855, S. 37.

44

BT-Drs. 21/1855, S. 25. Alexander spricht diesbezüglich treffend von einer „verkappte[n] Produktdesignregelung“, Alexander, WRP 2025, 265, 271, Rn. 57.

45

Timmann/Fornoff/Tkach, ZfPC 2025, 177, 178, 180.

46

Ebenso Maaßen/Perino-Stiller, GRUR-Prax 2025, 134, 136; Wagner/Ruttloff/Burger/Schuler, ESG 2025, 358, 362; a. A. Ritlewski, GRUR 2024, 1580, 1583.

47

BT-Drs. 21/1855, S. 32.

48

Alexander, WRP 2025, 265, 270, Rn. 39; Kufer/Pres, WRP 2025, 433, 438, Rn. 31.

49

ErwG 4 EmpCo-Richtlinie.

50

Siehe LG Hamburg, 9. 8. 2024 315 O 9/24, ESG 2024, 274, 276, Rn. 18 ff.; LG Nürnberg-Fürth, 25. 3. 2025 – 3 HK O 6524/24, GRUR-RS 2025, 5237, Rn. 35 ff.

51

BT-Drs. 21/1855, S. 32.

52

Göckler/Rosenow, GRUR 2024, 331, 334.

53

BT-Drs. 21/1855, S. 32.

54

BT-Drs. 21/1855, S. 32.

55

In den FAQ der Kommission zur EmpCo-Richtlinie, S. 15, heißt es diesbezüglich einerseits: „The ECGT Directive requires that an independent third-party expert verifies claims related to future environmental performance.“ Andererseits sprechen die FAQ davon, dass der Sachverständige in der Lage sein müsse, den Fortschritt des Unternehmers bezüglich der Umsetzung seiner Verpflichtungen und Ziele zu überwachen.

56

Ebenso Kufer/Pres, WRP 2025, 433, 436, Rn. 32.

57

BT-Drs. 21/1855, S. 32.

58

BT-Drs. 21/1855, S. 32; FAQ der Kommission zur EmpCo-Richtlinie, S. 15 f.

59

Wagner/Ruttloff/Burger/Schuler, ESG 2025, 358, 362.

60

BT-Drs. 21/1855, S. 33.

61

Art. 246 Abs. 1 Nr. 5, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB n. F.

62

Art. 246 Abs. 1 Nr. 5a, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11a EGBGB n. F.

63

§ 312j Abs. 2 BGB n. F.

64

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.

65

Art. 246 Abs. 1 Nr. 5d, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11c EGBGB n. F.

66

Art. 246 Abs. 1 Nr. 9, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 20 EGBGB n. F.

67

Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts, BT-Drs. 21/1856, S. 51.

68

Art. 246 Abs. 1 Nr. 10, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 21 EGBGB n. F.

69

Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 EGBGB n. F.

70

BT-Drs. 21/1856, S. 51.

71

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/2464, S. 1.

72

BT-Drs. 21/2464, S. 3.

73

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksachen 21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21), BT-Drs. 21/3327, S. 3.

74

FAQ der Kommission zur EmpCo-Richtlinie, S. 17.

75

Für letztere dürfte der Kausalitätsnachweis oftmals schwierig werden.

76

Eine Übersicht der bisherigen Koordinierten Maßnahmen ist abrufbar unter https://ruw.link/2026/66 (commission.europa.eu).