Militärische Eskalation am Golf: Rechtliche Folgen für Verträge, Lieferketten und Arbeitnehmerentsendungen
Die Golfkrise ist in erster Linie eine militärische Auseinandersetzung — sie ist aber auch ein Rechtsfall.
Die arabischen Golfstaaten, zu denen das Königreich Saudi-Arabien, die Vereinigten Arabischen Emirate (“VAE”), Katar, Bahrain, Kuwait und das Sultanat Oman zählen, sehen sich seit dem 28. 2. 2026 militärischen Angriffen ihres Nachbarlandes Iran ausgesetzt. Die militärischen Angriffe erfolgen im Kontext des sog. Iran-Konflikts, an dem die Golfstaaten nicht aktiv als Konfliktpartei beteiligt sind.
Infolge der Angriffe wurden die Lufträume der VAE, Katars, Bahrains und Kuwaits gesperrt. Da die VAE und Katar für den internationalen Passagierverkehr äußerst wichtige Drehkreuze zwischen Ost und West sind, hatte die Schließung der Lufträume schnell deutliche Auswirkungen auf den regionalen und internationalen Flugverkehr. Auch die Straße von Hormus wurde zum Konfliktgegenstand: Der Iran gab rasch bekannt, die Straße von Hormus geschlossen zu haben. Hintergrund ist, dass die Straße von Hormus als geopolitisch und strategisch äußerst wichtiges Nadelöhr für den Warenverkehr und Rohstoffhandel in der Golfregion und darüber hinaus gilt. Zudem ist der Betrieb zahlreicher Häfen in der Region gestört.
Während im Anfangsstadium des Konflikts im Zentrum der Diskussion noch Fragen der Evakuierung gestrandeter Touristen und etwaig auch Expatriates stehen, ist zu erwarten, dass sich die Diskussion auf wirtschaftliche Fragestellungen verlagern wird. Wie auch bei der Corona-Krise werden u. a. deutsche Unternehmen, die in den arabischen Golfstaaten geschäftlich tätig sind, die Frage umtreiben, welche rechtlichen Risiken und Auswirkungen sie zu befürchten bzw. proaktiv zu managen haben. Die insofern relevanten Fragestellungen ähneln denen, die infolge der Corona-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine aufkamen.
Zivilrechtlich stellt sich die Frage, welche Auswirkungen der Konflikt auf bereits bestehende Verträge hat. Infolge der Angriffe und der Schließung der Straße von Hormus kommt es nicht nur zu unmittelbaren Angriffen auf Industrieanlagen und geschäftliche Einrichtungen, sondern auch zur Störung von Lieferketten infolge der weitreichenden Ausfälle von Flugverbindungen und der Behinderung des Schiffsverkehrs. In den Golfstaaten haben sich Unternehmen, die unmittelbar militärischen Angriffen zum Opfer gefallen sind, bereits in den ersten Tagen des Konflikts auf Force Majeure, also auf den Tatbestand der Höheren Gewalt, berufen. Dazu gehört QatarEnergy. Auch Unternehmen, die nicht unmittelbar angegriffen wurden, aber Störungen der eigenen Lieferkette oder ihres Geschäftsbetriebs bzw. Störungen bei Vertragspartnern befürchten, sorgen sich um den Schutz ihrer rechtlichen Interessen.
Infolge der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie enthalten viele Verträge vorsorglich Force-Majeure-Klauseln, also Klauseln zur Höheren Gewalt. Zunächst ist zu prüfen, ob in den Wortlaut entsprechender Vertragsklauseln militärische Konflikte bzw. Angriffe tatsächlich aufgenommen wurden bzw. ob diese explizit ausgeschlossen wurden. Entscheidende Frage ist, welche Aspekte des aktuellen Konflikts tatsächlich unter die vertraglich vereinbarte Definition fallen und welche Anforderungen die Klausel an den Kausalzusammenhang zwischen Konflikt und Störung stellt. Wurde vertraglich keine solche Klausel vereinbart, greifen gesetzliche Bestimmungen. Um das auf den Vertrag anwendbare Recht bei Verträgen mit internationalem Bezug zu bestimmen, ist der Vertrag daraufhin zu untersuchen, ob eine Rechtswahlklausel wirksam vereinbart wurde. Unternehmen ist zu raten, eine entsprechende rechtliche Prüfung vorzunehmen, bevor gegenüber Vertragspartnern Force Majeure angezeigt bzw. (etwaig nicht bestehende) Rechte voreilig geltend gemacht werden. Unternehmen, die von Vertragspartnern eine Force-Majeure-Anzeige erhalten, sollten diese ebenfalls sorgsam anhand des vertraglich Vereinbarten bzw. des anwendbaren Rechts prüfen.
Da infolge der Angriffe mit einer durchaus längeren Störung von Lieferketten zu rechnen ist, ist Unternehmen generell zu empfehlen, mit allen Partnern entlang der gesamten Lieferkette frühzeitig in Kontakt zu treten, um Erwartungen und Verpflichtungen zu verstehen und diese proaktiv zu managen. Dem vorausgehen sollte eine interne Zusammenstellung und wenigstens kursorische Prüfung aller von der aktuellen Konfliktsituation berührten Verträge. Zu prüfen ist auch, ob infolge der Ereignisse besondere (Mitteilungs-)Pflichten und Form- und Fristvorgaben bestehen. Zu denken ist insofern auch an Dritte, bspw. Versicherungsunternehmen oder Kreditgeber. Zur Vorbereitung der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen sollten Nachweise zu den Auswirkungen des Konflikts und etwaig eingeleitete, eigene Maßnahmen zur Schadensminimierung (z. B. Nutzung von Alternativrouten und andere Notfallmaßnahmen) gesammelt werden.
Deutsche Arbeitgeber treffen schließlich gegenüber entsandten Mitarbeitern – einschließlich deren Familienangehörigen – weitreichende Fürsorgepflichten. Wünscht ein entsandter Mitarbeiter die Ausreise, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, diese aktiv zu unterstützen, etwa durch Transportbuchungen und Freistellung von der Arbeitspflicht. Für Ortskräfte gelten ebenfalls Fürsorgepflichten, jedoch ohne grundsätzlich konkrete Pflicht zur Ausreiseunterstützung.

Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M., Rechtsanwalt, Abu Dhabi/Dubai, Vereinigte Arabische Emirate

Marcel Trost, Rechtsanwalt/Bankkaufmann, Abu Dhabi/Dubai, Vereinigte Arabische Emirate



