Datenschutz-Berater
Alles neu macht der Mai statt Novemberblues? DSGVO- und KI-VO-Omnibus
Quelle: Datenschutz-Berater 2026 Heft 06 vom 05.06.2026, Seite 166

Prof. Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann

Alles neu macht der Mai statt Novemberblues? DSGVO- und KI-VO-Omnibus

Die EU ergĂ€nzt ihre Digitalgesetzgebung, und zwar mittels sog. „Omnibusse“. Ganz frisch geeinigt haben sich Kommission, Parlament und Rat auf Anpassungen fĂŒr die KI-VO; auf dem To-Do-Stapel liegt dagegen noch der Omnibus fĂŒr die DSGVO (und den Data Act). Was unter dem Schlagwort der „EntbĂŒrokratisierung“ daherkommt, ist tatsĂ€chlich ganz oft ein Mittel zur Verlangsamung und VerwĂ€sserung der Wirkungen der Regulierungen. Das aber erschwert die Möglichkeiten fĂŒr rechtstreue und fĂŒr europĂ€ische Unternehmen im Digitalbereich noch einmal zusĂ€tzlich, zu den globalen Akteuren aufzuschließen oder sich wenigstens Nischen auf dem Markt fĂŒr digitale Dienstleistungen zu erobern.

I. Das Instrument des Omnibus‘ fĂŒr die Dynamik der Digitalgesetzgebung

Im November 2025 veröffentlichte die EuropĂ€ische Kommission diverse Vorhaben zur Entlastung der Adressaten von Digitalgesetzesakten. Die Benennung als „Omnibus“ macht deutlich, dass es sich weder um umfangreiche und grundsĂ€tzliche Reformen handeln soll – wie etwa beim Übergang von der Datenschutz-Richtlinie zur DSGVO – noch dass eine Konzentration auf ein bestimmtes Gesetz vorliegt. Vielmehr sollen gleich mehrere verschiedene Änderungen in verschiedenen Gesetzeswerken entlang der Strecke, eben wie beim Bus, mitgenommen werden. Insgesamt soll darĂŒber u.a. eine Strategie fĂŒr die Etablierung einer Datenunion angestoßen werden. Wesentliche Änderungen betreffen einerseits die DSGVO (II.) und andererseits die KI-VO (III.). Der Beitrag kommentiert die Auswirkungen einiger ausgewĂ€hlter Änderungen.

II. Der DSGVO-Omnibus

Der DSGVO-Omnibus war im November das erste große Änderungsvorhaben der EuropĂ€ischen Kommission, inzwischen ist er aber ĂŒberholt worden vom kurz danach vorgestellten KI-Omnibus: Dieser hat nĂ€mlich bereits den Trilog ĂŒberstanden; fĂŒr die DSGVO gibt es dagegen noch keine finale Ratsposition, auf deren Basis dann verhandelt werden könnte. Ohnehin war der Vorschlag der Kommission in Bezug auf die DSGVO eher Anlass fĂŒr Novemberblues: Wesentliche Probleme blieben unadressiert, wĂ€hrend die vorgenommenen Weichenstellungen den Datenschutz abwerten und zudem am Ende des Tages wichtige Bereiche der europĂ€ischen Wirtschaft eher mit Wettbewerbsnachteilen als -vorteilen versorgen dĂŒrften.

1. Personenbezug

Scheinbar nur am Rande wird eine wesentliche Änderung hinsichtlich des Anwendungsbereichs eingefĂŒhrt, nĂ€mlich der Personenbezug fĂŒr pseudonymisierte Daten gelockert, dies aber letztlich zum Nachteil risikoaverser Verarbeiter. Entgegen gelegentlicher Behauptungen spiegelt der Änderungsvorschlag nicht die Rechtsprechung des EuGH wider, sondern verringert den Anwendungsbereich signifikant.

So soll eine mögliche Re-Identifikation nur dann zu berĂŒcksichtigen sein, wenn die Mittel dazu „vernĂŒnftigerweise“ eingesetzt wĂŒrden. Abgesehen davon, dass unklar ist, auf wessen Vernunft und mit welchem Maßstab es dabei ankommt, wĂŒrde diese Regelung dazu fĂŒhren, dass jeder Verarbeiter auf der Basis der konkret vorliegenden weiteren Informationen entscheiden muss, ob er personenbezogene Daten verarbeitet oder nicht. Das aber ist fĂŒr risikoaverse Verarbeiter – und dazu gehören dann auch schnell Startups und KMU, die zu Recht bei systematischen VerstĂ¶ĂŸen ĂŒber ihr GeschĂ€ftsmodell mögliche millionenschwere Bußgelder fĂŒrchten – ein echter Wettbewerbsnachteil.

Die etablierten großen und global tĂ€tigen Akteure dagegen können eher ins Risiko gehen und tun das auch. So hat etwa die EinfĂŒhrung von – im Prinzip durchaus schmerzhaften – Bußgeldern und immateriellem Schadenersatz durch die DSGVO weder Umsatz noch Gewinne der großen Digitalunternehmen signifikant geschmĂ€lert; fĂŒr kleinere Unternehmen ist aber das Risiko zu groß, sie sind eben nicht „too big to fail“. Rechtliche Unsicherheiten bei der Anwendbarkeit gehen also unmittelbar zu ihren Lasten.

2. Forschungsprivileg

Schon in der geltenden Fassung der DSGVO ist das sog. Forschungsprivileg – ein Ausdruck der AbwĂ€gung zwischen Datenschutzrecht und Forschungsfreiheit – zu Recht weit gefasst und an verschiedenen Stellen adressiert. Allerdings hat die DSGVO die konkrete Rahmung wenig ausbuchstabiert; dies nun mittels des Omnibus‘ zu tun, ist also im Prinzip richtig und wichtig.

Allerdings liefert der Omnibus nicht ab: Anstatt, wie es geboten wĂ€re, den Begriff der Forschung klarzustellen und nur gemeinwohlorientierte und in ihren Ergebnissen der Öffentlichkeit zugĂ€ngliche Wissensgewinnung zu privilegieren und zudem die Rechtsgrundlage der ursprĂŒnglichen Datenverarbeitung auch auf die abgewandelte Forschung zu erstrecken, will die EuropĂ€ische Kommission die Informationspflichten zusammenstreichen und die Weiterverwendung von den PrĂ€zisierungen des Art. 6 Abs. 4 DSGVO freistellen. Beides sind aber sinnvolle Abfederungen des Forschungsprivilegs, welche weder den Forschenden ĂŒberbordende Rechtfertigungs-, PrĂŒf- oder Dokumentationspflichten auferlegten noch in der Sache Forschung beeintrĂ€chtigten.

Weder greift also das Argument des BĂŒrokratieabbaus noch der Verschlankung. Dagegen wird auch hier weiterhin versĂ€umt, eine an europĂ€ischen Werten orientierte Forschung gezielt zu fördern, indem der Forschungsbegriff daran geknĂŒpft und Rechtssicherheit hergestellt wird fĂŒr diejenigen Datenverarbeiter, die rechtskonform verarbeiten wollen.

3. KI-Datennutzung

Systematisch korrekt adressiert der DSGVO-Omnibus und nicht der KI-VO-Omnibus die Verwertung von personenbezogenen Daten fĂŒr KI-Training und nachfolgende KI-Schritte. Allerdings verlĂ€sst die DSGVO mit dieser Vorstellung der EuropĂ€ischen Kommission, eine konkrete technische Verarbeitung – nĂ€mlich Training und Betrieb von KI-Modellen – als grundsĂ€tzlich ĂŒberwiegendes Interesse gegenĂŒber den Interessen der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO festzulegen, den Boden der TechnikneutralitĂ€t und des die DSGVO durchdringenden Vorsorgeprinzips. Dies ist angesichts der rasanten Entwicklung von KI und deren Einsatzmöglichkeiten bestenfalls unvorsichtig, schlimmstenfalls fatal.

Es erfolgt weder eine Beteiligung der Datenlieferanten an der nachfolgenden Wertschöpfung noch lĂ€sst sich ĂŒber eine so generelle Freistellung ĂŒber die DSGVO das Kernanliegen der KI-VO systematisch umsetzen, dass es verschiedene Risiken in Verbindung mit KI gibt, denen risikoadĂ€quat und damit unterschiedlich je nach Verwendung begegnet wird. Denn ein nach der KI-VO verbotenes System kann wohl kaum taugen, eine Rechtfertigung fĂŒr die – zwangslĂ€ufig massenweise – Verarbeitungen personenbezogener Daten zu liefern: So aber wĂ€re es wohl nach dem DSGVO-Omnibus der Kommission vorstellbar. WĂŒrde man das anders sehen wollen, mĂŒsste man die EuropĂ€ische Kommission fragen, warum sie dann den neuen Art. 88c ĂŒberhaupt aufnehmen wollen wĂŒrde – denn schon jetzt kann man KI-Training ĂŒber Art. 6 Abs. 1 lit. f, jedenfalls aber ĂŒber Art. 6 Abs. 1 lit. a rechtfertigen.

4. Zwischenfazit

Noch ist unklar, wohin sich der DSGVO-Omnibus bewegen wird. Die Vielzahl der Regelungen, vermengt mit Änderungen des Data Acts – und somit ersichtlich mehr auf globale Datennutzung aller ausgerichtet als auf Datenschutz und digitale SouverĂ€nitĂ€t fĂŒr Europa – streitet jedenfalls nicht dafĂŒr, dass tatsĂ€chlich Vereinfachung und mehr VerstĂ€ndnis fĂŒr einen Schutz der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger, Gesellschaft und Wirtschaft vor den informationellen Machtasymmetrien erkennbar sind. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass man ein an sich schlagkrĂ€ftiges und systemisch entwickeltes Konzept wie das Datenschutzrecht nun wieder abschwĂ€chen will, eben weil es Wirkungen zeitigt. Zu bedauern ist das auch deshalb, weil die Erkenntnisse der Digitalwelt, dass man es hier mit massivem ökonomischem Marktversagen zu tun hat und dass die EU droht, in geopolitische Untiefen abgedrĂ€ngt zu werden, offenbar in der Politik immer noch nicht wirklich angekommen sind: StĂ€rkung des europĂ€ischen Markts wĂ€re angebracht, nicht SchwĂ€chung der Regeln eben dieses Markts.

III. Der KI-Omnibus

Parallel mit den potentiellen Änderungen der DSGVO wurde im November 2025 auch fĂŒr die KI-VO eine Vereinfachung, vor allem aber eine Verschiebung wesentlicher Vorgaben vorgestellt. Passend zum Regelungsgegenstand, dessen hohe Entwicklungsdynamik fast alles Bisherige an technischer VerĂ€nderung in den Schatten stellt, ist auch jetzt der Trilog – schneller als bei der Regelung der Datenverarbeitung – so schnell, dass aktuell nur die PresseerklĂ€rungen vorliegen, aber noch kein echter Verordnungstext im Entwurf.

1. Inhaltliche PrÀzisierung: DeepFakes

Zu begrĂŒĂŸen sind die neuen und auch recht ĂŒberraschend hinzugekommenen PrĂ€zisierungen nach Art. 5 KI-VO hinsichtlich verbotener Nutzungen, nĂ€mlich nicht einvernehmliche sexuell explizite und intime Inhalte einerseits und die Darstellung sexuellen Missbrauchs von Kindern andererseits. Auch wenn der (ohnehin unglĂŒckliche) Begriff der „DeepFakes“ nicht verwendet wird, ist damit immerhin ein problematischer Anwendungsfall dieser Kategorie bildlicher KI-Darstellung kĂŒnftig ersichtlich erfasst; in den Verhandlungen war jedenfalls ausdrĂŒcklich ein grĂ¶ĂŸerer Anwendungsbereich als nur das Verbot von „Auszieh-KI“ wie bei Grok Thema.

Allerdings dĂŒrften die Abgrenzungsfragen kĂŒnftig noch fĂŒr einigen Klarstellungsbedarf sorgen; allein der Begriff der „intimen“ Inhalte dĂŒrfte kulturell, sozial und damit auch rechtlich innerhalb der EU nicht einheitlich verstanden werden und bedarf einer Vereinheitlichung. Fraglich wird auch sein, wie genau sich DSA und KI-VO ergĂ€nzen bzw. unterscheiden in ihren Anforderungen und hinsichtlich der Durchsetzung.

2. Zeitpunkt

Deutlich kritisiert wurde im Vorfeld, dass die Kommission den Geltungsbeginn fĂŒr bestimmte Anforderungen an Hochrisiko-Systeme nach Art. 6 ff. KI-VO verschieben wollte. Damit werden diejenigen KI-Unternehmen privilegiert, die sich noch nicht um eine rechtskonforme Ausgestaltung gekĂŒmmert haben. Einen konkreten Zeitpunkt hatte die Kommission aber nicht im Auge, sondern wollte unbestimmt das Vorliegen bestimmter ErgĂ€nzungen und Konkretisierungen wie Normungen und Standards genĂŒgen lassen. Da diese z. T. in den HĂ€nden der Industrie lagen, hĂ€tte es an Anreizen zur Fertigstellung dieser Konkretisierungen gefehlt. Dieses Problem hat der Trilog nun gelöst und Dezember 2027 bzw. August 2028 als Fixtermin festgelegt. Allerdings wird damit die gewollte Regulierung um weitere eineinhalb bzw. zwei Jahre nach hinten verschoben – angesichts der rasanten Entwicklung von generativer KI in den letzten drei Jahren seit EinfĂŒhrung von ChatGPT wenig verheißungsvoll, will man ernsthaft ĂŒber die KI-VO den Einsatz von Hochrisiko-Systemen zu Lasten der EU beschrĂ€nken.

Mag man die Verschiebung angesichts der fehlenden ErgĂ€nzungen noch fĂŒr vertretbar halten, gilt dies jedenfalls fĂŒr die Verschiebung der Transparenzvorgaben auf Dezember 2026 offenkundig nicht. Hier verwĂ€ssert der europĂ€ische Gesetzgeber einen Minimalstandard zur Herstellung von VertrauenswĂŒrdigkeit, nĂ€mlich dass der Einsatz einer KI als solcher ĂŒberhaupt erkannt werden kann. Dies hat weitreichende Wirkung – bis hin zum PrĂŒfungsrecht etc.

3. Konkurrenzen

Die schwierige Gemengelage zwischen der KI-VO und anderen Digitalisierungsrechtsakten einschließlich der komplexen und komplizierten aufsichtsbehördlichen Strukturen löst der Omnibus nicht auf; hier hat auch der Trilog kaum weitere Klarheit erbracht.

Dies erstaunt insoweit, als die Kritik daran die KI-VO von Anfang an begleitet, und zudem an anderer Stelle Konkurrenzen durchaus neu angegangen wurden. Denn der KI-Omnibus adressiert etwa das VerhĂ€ltnis von KI-VO und sektorspezifischer Regulierung. In einem in der PresseerklĂ€rung schwer verstĂ€ndlich dargestellten Regel-Ausnahme-VerhĂ€ltnis wird die sektorspezifische Vorrangstellung – nur – fĂŒr den Bereich der Maschinen noch einmal verstĂ€rkt, im Übrigen kann aber die Kommission ĂŒber DurchfĂŒhrungsrechtsakte weitere Befreiungen vorsehen. Hier hĂ€tte man sich – auch das ein schon lĂ€nger an der KI-VO geĂŒbter Kritikpunkt – gewĂŒnscht, dass die Vorrangstellung der spezielleren Regelungen einherginge mit der Anforderung, dass diese spezielleren Regelungen wenigstens den Gehalt der KI-VO widerspiegeln oder jedenfalls Ă€hnliche Sicherheiten fĂŒr die Rechte und Freiheiten und die Sicherheit beinhalten.

Auch das problematische VerhĂ€ltnis zur DSGVO bei der Verwendung personenbezogener Daten ist allenfalls am Rande prĂ€zisiert worden. Die Kommission konnte sich nicht damit durchsetzen, die Anforderungen der Rechtsgrundlage zur Verwendung von personenbezogenen Daten zur Aufdeckung von Verzerrungen abzusenken: Das potentielle Einfallstor, das bei einer solchen Absenkung geschaffen worden wĂ€re, bleibt verschlossen; mit dem unverĂ€nderten Erfordernis des „strictly necessary“ (unbedingt erforderlich) wird zumindest an dieser Stelle der Verwendung personenbezogener Daten der Nutzerinnen und Nutzer das Recht entgegengesetzt.

IV. Fazit

Die EU hat mit der Digitalgesetzgebung in vielen Bereichen Anker gesetzt: Die internationale Diskussion orientiert sich an den europĂ€ischen Vorstellungen, und die global agierenden Digitalisierungstreiber sind herausgefordert, davon zeugen nicht zuletzt deren intensive AktivitĂ€ten. Beide Omnibus-Vorhaben gehen aber nicht an, was eigentlich zwingend wĂ€re, nĂ€mlich eine effektive und schnelle Durchsetzung des materiellen Rechts zu sichern und damit einen sicheren Hafen fĂŒr digitale Anwendungen zu schaffen – und zwar in der EU. Weder werden die fehlenden Abstimmungsmechanismen – etwa in der KI-VO – angegangen noch wird das Nebeneinander der vielen Aufsichtsbehörden und ihre unklare ZustĂ€ndigkeit aufgelöst. Und schon gar nicht werden Haftungs- und Beweislastprobleme – potenziert angesichts der vielen Beteiligten – angesprochen, geschweige denn gelöst.

Die Chance, die EU und ihre Unternehmen in den Markt zu holen, weil die EU ĂŒber eine deutliche Regulierung die Bedingungen auf ihren MĂ€rkten mit Selbstbewusstsein prĂ€gt, wird – wie schon im eigentlichen Novemberaufschlag – vertan. Bleibt zu hoffen, dass wenigstens der DSGVO-Omnibus einen anderen Weg einschlĂ€gt und darĂŒber tatsĂ€chlich BĂŒrokratie und Doppelstrukturen reduziert sowie die Wettbewerbs- und InnovationsfĂ€higkeit der EU fördert. Wenn Daten das neue Öl sind (und so neu ist das ja nun nicht mehr), dann muss die EuropĂ€ische Kommission eine Antwort darauf liefern, warum sie dieses Öl so bereitwillig jedem kostenfrei und zu Lasten ihrer BĂŒrgerinnen und BĂŒrger und ihrer eigenen Unternehmen zur VerfĂŒgung stellen will.

Autorin: Prof. Dr. Indra Spiecker gen. Döhmann, LL.M., ist Inhaberin des Lehrstuhls fĂŒr Öffentliches Recht, Informationsrecht und Rechtstheorie und Direktorin des Instituts fĂŒr Digitalisierung an der UniversitĂ€t zu Köln.