Dr. Bertram Zwanziger, Vors. RiBAG a. D.
Betriebsrentenanpassung nach § 16 Betriebsrentengesetz – ein Überblick anhand der Rechtsprechung
Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Anforderungen an die gesetzliche Anpassungsprüfung für Betriebsrenten. Gegenstand ist dabei die Anwendung der Vorschrift des § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), wie sie sich in der Rechtsprechung entwickelt hat. Dabei liegt naturgemäß der Schwerpunkt auf der Entscheidungspraxis des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts, des Betriebsrentensenats.
I. Allgemeines
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Anpassungsprüfungspflicht für Betriebsrenten ist in § 16 BetrAVG geregelt; § 30c des Gesetzes enthält Übergangsvorschriften. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht alle drei Jahre ein Anspruch auf Anpassungsprüfung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. § 16 Abs. 2 und 3 enthalten Berechnungsregeln für eine geschuldete Erhöhung. Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht sind in § 16 Abs. 3 BetrAVG geregelt. Besonderheiten gelten bei Verpflichtungen aus Entgeltumwandlung und bestimmten Fällen der Eigenbeiträge (§ 16 Abs. 5 und § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG). Für Entgeltumwandlung sieht § 16 Abs. 5 BetrAVG und für Auszahlungspläne § 16 Abs. 6 BetrAVG Sonderregeln vor.
2. Anwendungsvoraussetzungen
Die Anpassungsprüfungspflicht gilt für “Leistungen der betrieblichen Altersversorgung”. Maßgeblich ist die Definition des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Der laufenden Leistung muss also eine Leistungszusage der dort genannten Art zugrunde liegen, nämlich Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Hinter diesen Begriffen stehen Risiken, die durch die Zusage abgedeckt werden sollen.
Bei Alter und Invalidität geht es darum, den Lebensstandard des oder der Arbeitnehmenden bei Ausscheiden aus dem Berufsleben abzusichern.1 Maßgeblich ist die Gefahr des aus diesen Gründen entstehenden Einkommensverlustes.2 Dabei ist die Altersvorsorgung von Regelungen abzugrenzen, die das Arbeitslosigkeitsrisiko ausgleichen sollen. Das BAG akzeptiert, wenn die Versorgung an das Lebensalter 60 anknüpft.3 Invalidität liegt vor, wenn die Versorgungsordnung an eine möglicherweise dauerhafte Einschränkung anknüpft, auch wenn sie sich nur auf gewisse Tätigkeiten bezieht.4
Bei der Hinterbliebenenversorgung wird das typischerweise bestehende Interesse des oder der unmittelbar Versorgungsberechtigten gegen das Risiko abgesichert, wegen eigenen Todes Hinterbliebene nicht mehr versorgen zu können.5 Hinterblieben ist, wer in einem besonderen Näheverhältnis zum Verstorbenen stand, regelmäßig Angehörige wie Eheleute und Kinder; der Begriff hat nichts mit dem Erbrecht zu tun.6
Erfasst sind auch die in Nr. 1 (beitragsbezogene Leistungszusage), Nr. 3 (Entgeltumwandlung) und Nr. 4 des § 16 Abs. 2 BetrAVG genannten Fälle betrieblicher Altersversorgung. Die letzte Bestimmung betrifft den Fall, dass der oder die im Arbeitsverhältnis stehende Versorgungsberechtigte Eigenbeiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung erbringt und die arbeitgeberische Zusage die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Ob dies der Fall ist, ist nicht immer leicht abgrenzbar.7
Dem Anpassungsprüfungsanspruch steht es nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage über einen mittelbaren Durchführungsweg i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 1b Abs. 2–4 BetrAVG durchgeführt wird, also über eine Lebensversicherung (Direktversicherung), eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse.8
Ausdrücklich ausgenommen von der Anpassungsprüfungspflicht sind Beitragszusagen mit Mindestleistung (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG) sowie das Sozialpartnermodell, also die tarifvertraglich ausgestaltete reine Beitragszusage über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a i. V. m. §§ 21 ff. BetrAVG).
3. Anspruchsgegner und Gegenstand
“Der Arbeitgeber” hat den Anspruch zu erfüllen und er ist dahin zu richten. Das ist die Vertragspartei, die die Arbeitgeberstellung innehatte, oder wer in ihre Rechtsnachfolge eintritt.9 Wichtig ist der Hinweis, dass Versorgungsberechtigte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter § 613a BGB fallen.10 Der Anspruch richtet sich also weder gegen die Versorgungseinrichtung im mittelbaren Durchführungsweg11 noch12 den Pensionssicherungsverein.13
Anspruchsgegenstand sind “laufende Leistungen”, also keine Kapitalleistungen. Ebenso wenig kann eine Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze verlangt werden.14
II. Grundmodell
1. Struktur
Das Grundmodell der Anpassungsprüfung ist in § 16 Abs. 1, 2 und 4 BetrAVG geregelt. Es sieht einen Dreijahreszeitraum für die Anpassungsprüfung vor. Dabei ist zunächst ein Anpassungsbedarf zu ermitteln. Dann ist festzustellen, welche Leistungen auf diesen Bedarf anzurechnen sind. Schließlich ist der Frage nachzugehen, welche wirtschaftlichen Gegengründe auf Arbeitgebendenseite der Anpassung entgegenstehen.
Zudem gibt es zeitliche Aspekte, die bei der Anpassungsprüfung eine Rolle spielen. Dazu gehört die gesetzliche Fiktion einer zu Recht unterbliebenen Anpassung gemäß § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG, die “Befriedungsrechtsprechung” des Bundesarbeitsgerichts und Verjährung.
Außerdem stellen sich Fragen der Verzinsung bei rückständigen Zahlungen.
2. Dreijahreszeitraum
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist arbeitgeberseitig “alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen . . . zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden”. Der Dreijahreszeitraum beginnt mit Eintritt des Versorgungsfalls. Dabei kommt es nicht darauf an, ab wann – etwa wegen Verjährung – die Betriebsrente erstmalig in Anspruch genommen wurde, sondern ab wann sie hätte in Anspruch genommen werden können.15 Allerdings darf der oder die Arbeitgebende alle in einem Unternehmen anfallenden Anpassungen zu einem Jahrestermin bündeln. Dies darf lediglich nicht dazu führen, dass sich die Anpassung um mehr als sechs Monate verschiebt.16
3. Anpassungsbedarf und Anrechnungen
a) Anpassungsbedarf
aa) Kaufkraftverlust ab Rentenbeginn
Maßstab für den Anpassungsbedarf ist der Kaufkraftverlust ab (möglichem) Rentenbeginn. Dieser wird nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland berechnet (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG). Maßgeblich ist der Stand der Veröffentlichung zum Anpassungsstichtag.17 Derzeit wird der Index auf der Basis 2020 berechnet. Vergleichsmonate sind die Monate vor dem Rentenbeginn und dem Anpassungsstichtag. Die maßgeblichen Formeln sind18 entweder
(Index vor Anpassungsstichtag: Index vor Rentenbeginn – 1): 100
oder
(Index vor Anpassungsstichtag: Index vor Rentenbeginn×100) – 100
Für Zeiträume vor dem 1.1.2003 ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen heranzuziehen – § 30c Abs. 4 BetrAVG. Dazu wird die Rückrechnungsmethode19 angewendet. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1.1.2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.
Das sei an einem Beispiel verdeutlicht: Der Rentenbeginn sei der 1.10.1989, der Anpassungsstichtag der 1.1.2007. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen i. H. v. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert i. H. v. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland i. H. v. 111,1, errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1: 98,07 – 1)×100].
bb) Reallohnbezogene Obergrenze
Unabhängig vom Kaufkraftverlust ist Grenze der Anpassung die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG). Es besteht keine Anpassungsnotwendigkeit über den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmendengruppen des Unternehmens hinaus. Es ist zulässig,20 das Nettoeinkommen unter Zugrundelegung von Steuerklasse III ohne Kinderfreibetrag aber mit Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bei Zugrundelegung einer AOK-Mitgliedschaft zu berechnen. Vergleichsmonate sind auch hier der Monat vor Rentenbeginn und der Monat vor dem Anpassungsprüfungsstichtag. Es gilt die Formel
(Monatsnetto vor Anpassungsstichtag: Monatsnetto vor Rentenbeginn x 100) – 100
Bei der Bestimmung vergleichbarer Arbeitnehmendengruppen i. S. v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG hat die Arbeitgebendenseite einen weitgehenden Gestaltungsspielraum. Erforderlich ist jedoch eine klare verdienstbezogene Abgrenzung mit genügendem Zusammenhang zu den Versorgungsberechtigten.21
Darüber hinaus kann schon auf der Bais von § 16 Abs. 1 BetrAVG eine abweichende Vergleichsgruppe gebildet werden. Sie muss sich jedoch in die Gesamtkonzeption des Versorgungswerkes einfügen. Zudem ist den Interessen derjenigen, die Betriebsrente beziehen, Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine langfristige und generalisierende Betrachtung. Als Beispiel kann eine – dann allerdings grundsätzlich auf den Gesamtkonzern zu beziehende – konzernweite Betrachtung bei einheitlicher Versorgungsregelung genannt werden. Auch ist es zulässig, nach tariflichen, außertariflichen und leitenden Angestellten sowie Organmitgliedern zu unterscheiden.22
Beschäftigt das anpassungsprüfungspflichtige Unternehmen keine Arbeitnehmenden mehr, kommt die reallohnbezogene Obergrenze nicht mehr zur Anwendung. Es kann also nicht etwa argumentiert werden, mangels Arbeitnehmenden gebe es keine Reallohnsteigerungen und damit auch keine Betriebsrentenanpassungen mehr.23
cc) Sonstige Kriterien
Sonstige Kriterien kommen nicht zum Tragen, auch nicht als “Belange der Versorgungsberechtigten” i. S. v. § 16 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Das gilt insbesondere für persönliche Verhältnisse wie Kinderzahl.24
b) Anrechnungen
Anzurechnen auf den Bedarf sind zunächst alle tatsächlich in der Zwischenzeit vorgenommenen Erhöhungen.25 Daneben sieht § 16 Abs. 4 S. 1 BetrAVG vor, dass zu Recht unterbliebene Anpassungen nicht nachzuholen sind.26 Das wird dadurch sichergestellt, dass der Anpassungsbedarf zum Anpassungsstichtag wie üblich berechnet wird. Vom so ermittelten Anpassungsbedarf ist dann der Anpassungsbedarf abzuziehen, der zu den Stichtagen, an denen keine Erhöhung zu erfolgen hatte, sich ergibt. Die Differenz stellt den aktuellen Anpassungsbedarf dar.27
4. Wirtschaftliche Gegengründe
a) Grundsätze
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kann die “wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers” den Anpassungsanspruch ausschließen. Um diese zu bestimmen wird auf die Eigenkapitalverzinsung und die Eigenkapitalentwicklung zurückgegriffen. Maßgeblich ist dabei der Grundsatz, dass der oder die Versorgungsverpflichtete insoweit nicht zur Anpassung verpflichtet ist, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des anpassungsprüfungspflichtigen Unternehmens die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieses annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren.28 Diese Grundsätze gelten unabhängig von der Branche, der der oder die Arbeitgebende angehört.29
Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens an. Es kann weder auf einen Trust abgestellt werden, in den Mittel zur Finanzierung der Betriebsrenten eingestellt sind. Noch reicht es aus, dass die Pensionsverpflichtungen mit Rückstellungen unterlegt sind.30 Ein zum Anpassungsstichtag stattfindender Personalabbau steht für sich genommen der Anpassung nicht entgegen. Ist er Ausdruck schlechter Wirtschaftskraft, rechtfertigt dies ggf. den Ausschluss der Anpassung. Ist er lediglich Ausdruck einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, gibt es keinen Grund die Menschen, die Betriebsrente beziehen, von einer Anpassung der Betriebsrente auszuschließen.31
Sonderregeln, denen hier nicht weiter nachgegangen werden soll, gelten für Organisationen mit nicht-wirtschaftlichen Zwecken, z. B. Gewerkschaften32 oder institutionell öffentlich Geförderte.33
b) Angemessene Eigenkapitalverzinsung
aa) Zinssatz
Als angemessen wird ein Zinssatz angesehen, der der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich eines Risikozuschlags von 2 v. H. entspricht.34 Dieser Zuschlag entfällt bei nicht mehr werbend tätigen Unternehmen, insbesondere Rentner- und Abwicklungsgesellschaften.35 Im Übrigen gelten für sie die gleichen Grundsätze, die auch auf werbende Unternehmen anzuwenden sind.36
bb) Eigenkapital
Maßgeblich ist das Eigenkapital i. S. v. § 266 Abs. 3 Buchst. a HGB. Das ist das gezeichnete Eigenkapital (Stammkapital), die Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge sowie Jahresüberschüsse und -fehlbeträge. Entscheidend ist der Durchschnittswert des Eigenkapitals zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres.37
cc) Verzinsung
Abzustellen ist auf die Betriebsergebnisse im Jahresabschluss gemäß dem HGB. Daran sind betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Herauszurechnen sind z. B. Scheingewinne, überhöhte Abschreibungen, außerordentliche Erträge und Verluste, soweit sie sich nicht verstetigt haben, sowie sonstige Daten, die auf voraussichtlich einmaligen Umständen beruhen. Nicht beachtlich sind Steuern und Steuererstattungen, soweit sie vom Einkommen oder Ertrag abhängen.38 Maßgeblich ist tatsächliche Lage, nicht ein fiktive.39 Wer Betriebsrente bezieht kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes geltend machen, bei besserer Unternehmenspolitik wären die Erträge höher gewesen.40
dd) Prognoseprinzip
Maßgeblich ist, ob eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung zu erwarten ist. Es geht um eine zukunftsbezogene Aussage, die allerdings auf den Umständen aus der Vergangenheit beruht. Es ist zum Anpassungsstichtag ein Rückblick auf die Vergangenheit vorzunehmen. Dabei ist in der Regel auf einen dreijährigen Zeitraum abzustellen. Spätere Entwicklungen sind nur einzubeziehen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt schon erkennbar waren. Sie können in der Regel auch nicht dazu führen, den dreijährigen Zeitraum zu verlängern.41 Ob spätere Entwicklungen für die Entscheidung erheblich sind, hängt allein davon ab, welche Ursachen sie gehabt haben und ob daraus folgt, dass sie zum Anpassungsstichtag vorhersehbar waren.42
Entscheidend sind nicht Durchschnittswerte der Eigenkapitalverzinsung im Dreijahreszeitraum, sondern ist ein erkennbarer Trend.43 Er muss sich auf den Zeitraum bis zum nächsten Anpassungsstichtag beziehen.44 Für die Anpassungsprüfung genügt eine auf Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit. Dabei hat der oder die Arbeitgebende einen weiten Beurteilungs- und Ermessenspielraum.45 Entscheidend ist, ob eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine positive Prognose besteht; die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens darf ebenso wenig gefährdet werden wie die dort vorhandenen Arbeitsplätze.46 Ist das Unternehmen aus einer Verschmelzung im Referenzzeitraum hervorgegangen, sind die an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen in die Betrachtung einzubeziehen und ist die Verschmelzung bei der Prognose zu berücksichtigen.47
ee) Darlegungs- und Beweislast/Erkenntnismittel
Die Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgebendenseite bezieht sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten dazu lediglich den Einstieg. Die betriebswirtschaftlichen Korrekturen sind vorzunehmen, soweit der Sachvortrag der Parteien dafür ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält. Soweit der oder die Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will hat er oder sie die Fehler näher zu bezeichnen. Zu substantiiertem Vorbringen hat der oder die Arbeitgebende vorzutragen und unter Beweis zu stellen, warum die Jahresabschlüsse insofern nicht zu beanstanden sind.48 Nicht erheblich sind Abschlüsse nach IFRS bzw. IAS.49 Sie dürfen ebenso wie andere Erkenntnisquellen nur herangezogen werden, soweit sie Rückschlüsse auf die Berechnung der Daten nach HGB-Regeln ermöglichen.50 Ebenso wenig sind Verlautbarungen in der Presse oder der Lagebericht zu berücksichtigen, es sei denn aus ihnen ergibt sich, dass eine spätere Entwicklung vorhersehbar war.51 Dabei sind dort offengelegte Unsicherheiten in die Beurteilung einzubeziehen.52
c) Eigenkapitalauszehrung
Das anpassungspflichtige Unternehmen muss keine Auszehrung seines Eigenkapitals hinnehmen. Unter Eigenkapital werden das gezeichnete Kapital i. S. v. § 272 Abs. 1 S. 1 HGB und die Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, also Einlagen im weiteren Sinne verstanden. Solange Verluste von Eigenkapital nicht ausgeglichen sind, besteht keine Anpassungsverpflichtung.53 In der Rechtsprechung nicht geklärt ist die Situation, dass eine Gesellschaft wirtschaftlich in der Lage wäre, die Auszehrung auszugleichen, dies aber nicht tut.54
d) Unternehmensübergreifende Überlegungen
aa) Grundsatz
Maßgeblich für die Anpassung ist allein das anpassungspflichtige Unternehmen. Das gilt auch, wenn es in einen Konzern eingebunden ist. Denn ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann deshalb nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernzugehörigkeit ändert nichts an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen und der Trennung der Vermögensmassen.55 Das heißt gleichzeitig, dass die Anpassung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn es dem Konzern schlecht, dem anpassungsprüfungspflichtigen Unternehmen aber gut geht.56
Unabhängig davon gibt es bestimmte Fallkonstellationen, in denen ein Konzern- oder unternehmensübergreifende Bezug bei der Betriebsrentenanpassung eine Rolle spielt.57
bb) Einzelne Fallgestaltungen
(1) Rentnergesellschaft
Wird im Wege der Umwandlung eine reine Rentnergesellschaft geschaffen, hat der oder die vorherige Arbeitgebende die Gesellschaft so auszustatten, dass auch eine Anpassung nach § 16 BetrAVG ermöglicht wird, jedenfalls, wenn er oder sie selbst anpassungspflichtig wäre. Erfolgt keine derartige Ausstattung, führt dies nicht zu einem Anpassungsanspruch gegen die Rentnergesellschaft, sondern zu einem Schadensersatzanspruch gegen das ausstattungspflichtige Unternehmen.58 Bei der Rentnergesellschaft liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen des § 16 BetrAVG nicht vor und Schadensersatzansprüche scheiden aus, weil handelnd bei der Ausstattung die ausgliedernde Gesellschaft, nicht die Rentnergesellschaft ist.59
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Grundsätze nicht auf den Fall übertragen, dass eine Gesellschaft zur Rentnergesellschaft wird, indem sie ihr aktives Geschäft im Wege des Betriebsüberganges auf eine andere Gesellschaft ausgliedert und nur noch die Betriebsrentenverpflichtungen bei ihr verbleiben.60
(2) Beherrschungsvertrag
Dagegen kann ein Beherrschungsvertrag nach § 291 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AktG – die Regeln gelten auch im GmbH-Konzern – einen Berechnungsdurchgriff auf das herrschende Unternehmen und damit die Einbeziehung von dessen (guter) wirtschaftlicher Lage rechtfertigen. Das setzt voraus, dass sich die mit einem Beherrschungsvertrag verbundene Gefahrenlage verwirklicht. Diese besteht darin, dass das abhängige Unternehmen nicht mehr im wirtschaftlichen Eigeninteresse, sondern im Interesse des herrschenden Unternehmens tätig wird. Das kann zu einer Aushöhlung der rechtlich durch § 16 BetrAVG geschützten Interessen führen. Hat sich die wirtschaftliche Lage des abhängigen Unternehmens deshalb konkret aufgrund von Weisungen des herrschenden Unternehmens so verschlechtert, dass deshalb eine Betriebsrentenanpassung ausscheidet, ist auch die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens in die Beurteilung einzubeziehen;61 diese ist nach den Gesichtspunkten zu würdigen, die auch für originäre Versorgungsschuldende gelten.62
Bei der Feststellung derartiger Sachverhalte gelten teilweise Beweiserleichterungen.63 Allerdings muss die betriebsrentenbeziehende Person nachweisen, dass ein Beherrschungsvertrag besteht. Dies ist in der Regel nicht unzumutbar, da solche Verträge nach § 294 AktG in das Handelsregister einzutragen sind. Allerdings ist zu beachten, dass auch faktische Beherrschungsverträge möglich sind.64 Wer die Anpassung geltend macht, muss zudem behaupten, dass sich die Gefahrenlage verwirklicht. Eines näheren Beleges bedarf es nicht. Das zur Anpassungsprüfung verpflichtete Unternehmen hat im Einzelnen dazu vorzutragen, dass die Weisungen entweder die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht verschlechtert haben oder auch ohne derartige Verschlechterungen eine Anpassung nicht in Betracht gekommen wäre. Ebenso hat es darzulegen, falls keine Weisungen erteilt wurden und dabei Vortrag darüber zu halten, warum der Beherrschungsvertrag überhaupt abgeschlossen, wie er gelebt wurde und welche wirtschaftlichen Auswirkungen er hatte. Die Arbeitgebendenseite hat die erforderlichen Beweismittel anzugeben. Es obliegt dann der betriebsrentenbeziehenden Person ggf. unter Verwendung dieser Beweismittel nachzuweisen, dass sich die Gefahrenlage verwirklicht hat.
Das Bundesarbeitsgericht nimmt zudem an, dass voraussichtlich der Beherrschungsvertrag bis zum nächsten Anpassungsstichtag Bestand haben muss, damit wenigstens die Verlustübernahmepflicht nach § 302 Abs. 1 AktG gilt und deshalb keine Leistungen aus der Substanz erbracht werden.65 Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn mit Wegfall des Beherrschungsvertrages voraussichtlich auch die wirtschaftlich nachteiligen Eingriffe entfallen und es dem Unternehmen dadurch ermöglicht wird, ohne Substanzeingriff die Anpassung zu erbringen.
Die für den Beherrschungsvertrag geltenden Grundsätze sind nicht auf Gewinnabführungsverträge i. S. v. § 291 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 AktG übertragbar.66
(3) Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Ein auf Betriebsrentenerhöhung gerichteter Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kommt in Betracht, wenn das anpassungsprüfungspflichtige Unternehmen nicht mehr im eigenen, sondern im Konzerninteresse handelt, dadurch die Voraussetzungen für Betriebsrentenerhöhungen entfallen und ein dahingehender allgemeiner bedingter Vorsatz bei den Organmitgliedern besteht. Zu nennen sind hier insbesondere Fälle der Trennung von wirtschaftlichen Aktivitäten einer- und der Anpassungsprüfungspflicht andererseits. Allerdings reichen weder eine Betriebsstillegung noch ein Betriebsübergang für sich genommen aus.67
Auch wenn das Bundesarbeitsgericht sich dazu nicht geäußert hat, wird auch hinsichtlich dieses Anspruchs mit Beweiserleichterungen zu arbeiten sein, damit er nicht an praktischen Schwierigkeiten scheitert. Die betriebsrentenbeziehende Person wird Anhaltspunkte vorzutragen haben, die für sie ersichtlich sind. Darauf wird das anpassungsprüfungspflichtige Unternehmen im Einzelnen zu erwidern haben. Die Beweislast trägt, wer die Anpassung geltend macht. Zudem kommen sowohl § 252 S. 2 BGB als auch § 287 ZPO zur Anwendung.68 Nach § 830 BGB kommt zudem eine zusätzliche Haftung auch des eingreifenden Unternehmens in Betracht.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass wirtschaftlich nachteilige Eingriffe eines herrschenden Unternehmens in die Tätigkeit einer Aktiengesellschaft, die nicht durch einen Beherrschungsvertrag abgedeckt sind, zu Schadensersatzansprüchen der abhängigen Gesellschaft nach §§ 317 f. AktG führen. Es erscheint nicht undenkbar, dass solche Ansprüche sich in der Bilanz nicht wiederfinden und diese deshalb zu Unrecht eine schlechte wirtschaftliche Lage ausweist. Diese Bestimmungen gelten allerdings nicht, wenn das abhängige Unternehmen eine GmbH ist.69
(4) Vertragliche und Rechtsscheingründe
Die wirtschaftliche Lage des anpassungsprüfungspflichtigen Unternehmens kann auch dadurch geprägt sein, dass ein anderes Unternehmen sich verpflichtet hat, die Kosten der Betriebsrentenerhöhung zu tragen. Jedoch ist dies nicht für die typischen Vertragsgestaltungen anzunehmen, weil sie zwar möglicherweise bestehende Verbindlichkeiten abdecken, jedoch nicht deren Erhöhung, so bei Schuldbeitritt und Bürgschaft70 sowie bei Patronatserklärungen.71 Eine Zurechnung kommt auch aus einem vom anpassungsprüfungspflichtigen Unternehmen, nicht von anderen Gesellschaften gesetzten Rechtsschein in Betracht,72 was aber selten sein dürfte.
5. Weitere Einzelfragen
a) Zeitliche Vorgaben
aa) § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG
Die Bestimmung regelt, wann eine Anpassung als zu Recht unterblieben i. S. v. § 16 Abs. 4 S. 1 BetrAVG (dazu oben II. 3. b)) gilt. Sie setzt zunächst voraus, dass der oder die anpassungsprüfungspflichtige Arbeitgebende seine wirtschaftliche Lage schriftlich darlegt. Es muss anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (oben II. 1. bis 5. a) bis c)) überprüfbar sein, ob die unterlassene Anpassung plausibel ist.73 Dass die Jahresabschlüsse über das Internet öffentlich zugänglich sind, reicht nicht.74 Die betriebsrentenbeziehende Person darf nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich widersprochen haben. Schließlich muss die Arbeitgebendenseite vorher auf die Rechtsfolge hingewiesen haben. Sind die Voraussetzungen erfüllt, gibt es weder einen Anspruch auf Anpassung zum Anpassungsstichtag noch auf spätere nachholende Anpassung (dazu oben II. 3. b)).
§ 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG ist nicht auf vor dem 1.1.1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen anwendbar – § 30c Abs. 2 BetrAVG.
bb) “Befriedungsrechtsprechung”
Die betriebsrentenbeziehende Person muss eine unterbliebene Anpassung rügen bis spätestens zum folgenden Anpassungsstichtag, wenn eine förmliche Mitteilung über die Nicht-Anpassung erfolgt und bis zum übernächsten Stichtag, wenn sie nicht erfolgt.75 Wird eine derartige Erklärung – was formlos möglich ist – abgegeben, löst sie die vollständige gerichtliche Überprüfbarkeit der unterbliebenen Anpassung aus.76 § 167 ZPO ist hier nicht anwendbar.77
Auch nach einer Rüge kann das Klagerecht verwirken. Das ist regelmäßig mit Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums der Fall. Etwas andere gilt jedoch, wenn sich im Einzelfall etwas anderes ergibt, insbesondere aufgrund des Verhaltens des oder der Arbeitgebenden.78
Maßgeblich für die Fristwahrung ist jeweils der Tag vor dem Anpassungsstichtag.79
Rechtsfolge der Versäumnis dieser Fristen ist, dass eine Anpassung zum Anpassungsstichtag nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es liegt jedoch kein Fall des § 16 Abs. 4 S. 1 BetrAVG (oben II. 3. b)) vor. D. h. eine nachholende Anpassung zum nächsten Anpassungsstichtag ist möglich.80
Diese Grundsätze sind mit der Verfassung vereinbar.81
cc) Verjährung/Ausschlussfristen
Betriebsrentenanpassungen betreffen das Rentenstammrecht. Sie verjähren also nach § 18a S. 1 BetrAVG in 30 Jahren, nicht als laufende Leistungen nach § 18a S. 2 BetrAVG entsprechend dem BGB.82 Tarifliche Ausschlussfristen sind regelmäßig so auszulegen, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung nicht anwendbar sind.83 Für sonstige Ausschlussfristen gilt nichts anderes.
b) Zinsen
Zinsen sind erst ab rechtskräftiger Anpassungsentscheidung geschuldet.84 Eine Klage auf künftige – nach Rechtskraft der Anpassungsentscheidung – Verzinsung ist an § 259 ZPO zu messen und deshalb meist unzulässig.85
III. Ausnahmen86
1. Ein-Prozent-Anpassung – § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG
Die Anpassungsprüfungspflicht entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn der oder die Arbeitgebende sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um 1 vom Hundert anzupassen. Nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt dies nur bei einer Erteilung der Versorgungszusage nach dem 31.12.1998. Maßgeblich ist dabei, wann die Versorgungszusage, nicht, wann die Erhöhungszusage erteilt wurde. Die Neuzusage muss unabhängig von einer bereits bestehenden Zusage erteilt werden. Das ist nicht der Fall, wenn bestehende Zusagen in eine neue Versorgungsregelung überführt, also wirtschaftlich in ein neues System integriert werden, was sich z. B. in Übergangsregelungen ausdrücken kann.87 Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ist aber denkbar, wenn neben einer bestehenden Zusage eine neue Zusage erteilt wird.
2. Verwendung von Überschussanteilen zugunsten von Betriebsrentenbeziehenden – § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Anpassungsprüfungspflicht, wenn die Zusage mittelbar über eine Direktversicherung oder Pensionskasse – nicht über einen Pensionsfonds – durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Das gilt auch, wenn ein solcher Versorgungsträger selbst die Zusage für die eigenen Arbeitnehmenden durchführt und sie insofern wie Dritte behandelt.88
In § 30c Abs. 1a BetrAVG ist – was vor Einfügung der Vorschrift anders war – geregelt, dass dies auch Anpassungszeiträume – gemeint sind Anpassungsstichtage – vor dem 1.1.2016 betrifft. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Anpassung bereits erfolgt ist oder wenn sie unterblieben ist, der oder die Berechtigte jedoch dagegen Klage erhoben hat. Diese Bestimmung ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar, jedoch ist offen, ob auch Geltendmachungen ohne Klageerhebung unter Gleicheitsgesichtspunkten nach Art. 3 Abs. 1 GG wie eine Klageerhebung zu behandeln sind.89
Damit die Anpassungsprüfungspflicht entfällt,90 müssen die Voraussetzungen der in der Vorschrift vorgesehenen Überschussverwendung bei Eintritt des Versorgungsfalls rechtlich gesichert sein. Die tatsächliche Handhabung für sich genommen reicht einerseits nicht aus. Eine abweichende Handhabung ist andererseits unschädlich, soweit der oder die betriebsrentenbeziehende Person ihre Rechte gegenüber der Versorgungseinrichtung rechtlich durchsetzen kann. Die rechtliche Sicherung kann sich auch aus einer Vereinbarung zwischen der Arbeitgebendenseite und der Direktversicherung oder Pensionskasse ergeben. Denn derartige Vereinbarungen wirken als Vertrag zugunsten Dritter, der nicht ohne Zustimmung des oder der Dritten aufgehoben werden kann.91 Für die Rechtslage bei Eintritt des Versorgungsfalles sind die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis maßgeblichen Vereinbarungen entscheidend, wenn der oder die Arbeitnehmende mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden ist, weil dann nach § 2a Abs. 1 BetrAVG die Veränderungssperre eintritt.92
Bei den zu verteilenden Überschussanteilen handelt es sich um solche des Versicherungsrechts. Sie fallen nur an, wenn die bestehenden Forderungen dauernd gesichert sind. Es ist deshalb unerheblich, ob faktisch Überschussanteile anfallen, soweit für den Fall des Entstehens von Überschussanteilen deren Verteilung entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geregelt ist.
Zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden müssen die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile. Das erfordert eine verursachungsorientierte Zuordnung. Nötig ist eine sachgerechte Zusammenfassung nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden. Dabei sind Kriterien wie Risiko, Zins, Biometrie – nach sog. Sterbetafeln – und Kosten zulässig. Die Zuordnung des zur Verteilung stehenden Betrages ist also nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen und nach dem rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe dem einzelnen Vertrag zuzuschreiben. Im Ergebnis bedeutet dies, eine Querfinanzierung zwischen unterschiedlichen Gruppen steht der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entgegen.
Dagegen ist es kein Problem, dass Überschussanteile nicht nur dem Rentenbestand, sondern auch dem Anwärterbestand zugeordnet werden. Denn insoweit ist eine gleichmäßige Verteilung nach dem versicherungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in §§ 138 Abs. 2, 234 Abs. 1, 212 Abs. 1 VAG rechtlich gesichert und durch die betriebsrentenbeziehende Person auch durchsetzbar.93
Die Überschussanteile müssen für die Erhöhung der laufenden Leistungen vorgesehen sein. Grundsätzlich ist damit eine dauerhafte Erhöhung gemeint. Jedoch entspricht es auch der Vorschrift, wenn vorübergehende und dauerhafte Erhöhungen nach den vertraglichen Vorgaben in einem angemessenen Verhältnis zueinander und zur Betriebsrente insgesamt stehen. Zulässig ist es danach wohl, die Rente befristet um 10 v. H. zu erhöhen oder eine befristete Erhöhung um 25 v. H. als zweiten Schritt neben einer unbefristeten Erhöhung vorzusehen.94 Schädlich ist es jedoch, wenn aus den Überschussanteilen auch andere als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhöht werden dürfen. Das ist insbesondere der Fall, wenn durch die vertraglichen Regelungen auch Erhöhungen von Sterbegeld ermöglicht werden.
IV. Sonderregeln
1. Entgeltumwandlung
Beruht die Versorgungszusage auf Entgeltumwandlung, schreibt § 16 Abs. 5 BetrAVG vor, dass der oder die Versorgungsverpflichtete entweder die laufende Leistung um 1 v. H. jährlich zu erhöhen oder – bei Durchführung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse – nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (dazu oben III. 2.) zu verfahren hat. Im letzten Fall hat der oder die Arbeitgebende die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten.95 Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Die Bestimmung des § 16 Abs. 5 BetrAVG gilt, wenn die Zusage nach dem 31.12.2000 erteilt wurde – § 30c Abs. 3 BetrAVG.
Die Vorschrift ist entsprechend bei einer Eigenbeitragszusage auf der Basis von Kapitaldeckung anzuwenden – § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Hingegen ist sie nicht anzuwenden, wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt wurde, wie sich aus § 16 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 BetrAVG ergibt.
2. Auszahlungsplan
Nach § 16 Abs. 6 BetrAVG besteht keine Anpassungspflicht für monatliche Raten in einem Auszahlungsplan und für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan. Das betrifft Fälle, in denen eine mit dem Versorgungsfall zustehende Kapitalleistung entsprechend einem Auszahlungsplan ratenweise ausgezahlt wird oder eine Rente im Anschluss an einen Auszahlungsplan gewährt wird.96
V. Fazit
Das Recht der Betriebsrentenanpassung grenzt das Interesse der betriebsrentenbeziehenden Person auf Verhinderung einer Auszehrung der Betriebsrente vom gegenläufigen Interesse der Arbeitgebendenseite ab. Das erfolgt grundsätzlich durch eine Interessenabwägung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, aber auch durch klare Begrenzungen der Anpassungspflicht wie nach § 16 Abs. 2 und 4 BetrAVG sowie durch Ausnahmen von der Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 3 BetrAVG und Sonderregelungen in § 16 Abs. 5 und 6 BetrAVG. Die Anwendung dieser Normen erfordert vielfach Rückgriffe auf andere Rechtsbereiche wie das Bilanz- und Versicherungsrecht sowie die Beurteilung wirtschaftlicher Sachverhalte. Trotz der nicht unkomplizierten Materie hat die Rechtsprechung weite Teile des Rechts der Betriebsrentenanpassung handhabbar strukturiert und damit zur Rechtssicherheit beigetragen.

Dr. Bertram Zwanziger war nach Tätigkeit als Rechtsanwalt in Bochum Arbeitsrichter in Bremen. Seit November 2001 war er Richter am Bundesarbeitsgericht. Im Oktober 2014 übernahm er den Vorsitz des Dritten Senats, des Betriebsrentensenats. Mit Ablauf des 30.6.2022 ist er in den Ruhestand getreten.
BAG, 3.11.1998 – 3 AZR 454/97, BB 1999, 905.
BAG, 13.7.2021 – 3 AZR 298/20, BB 2022, 440, Rn. 44
BAG, 17.9.2008 – 3 AZR 865/06, NZA 2009, 440, Rn. 28.
BAG, 25.4.2017 – 3 AZR 668/15, NZA-RR 2017, 498, Rn. 18 ff.
BAG, 14.11.2017 – 3 AZR 781/16, NZA 2018, 453, Rn. 18
BAG, 2.12.2021 – 3 AZR 212/21, BB 2022, 1017, Rn. 37 und 39.
Zu den Problemen: BAG, 3.6.2020 – 3 AZR 166/19, NZA 2020, 1477, Rn. 41 ff.
BAG, 18.2.2020 – 3 AZR 492/18, BB 2020, 1532, Rn. 29 f.
BAG, 25.11.2025 – 3 AZR 48/25, NZA 2026, 295, Rn. 17.
BAG, 17.6.2014 – 3 AZR 298/13, BB 2015, 190, Rn. 55.
BAG, 18.2.2020 – 3 AZR 252/14, NZA-RR 2015, 539, Rn. 16.
Anders bei vertraglicher Anpassungspflicht, soweit diese nicht nur für den Insolvenzfall geschaffen wurde.
BAG, 22.9.2020 – 3 AZR 303/18, NZA 2021, 940, Rn. 113.
BAG, 3.6.2020 – 3 AZR 441/19, NZA 2020, 1333, Rn. 19 f.
LAG Niedersachsen, 9.10.2025 – 3 SLa 865/24 B, NZA-RR 2026, 37 zu B I. 2. b) der Gründe.
Z. B. BAG, 15.11.2022 – 3 AZR 505/21, BB 2023, 698, Rn. 20.
BAG, 28.6.2011 – 3 AZR 859/09, NZA 2011, 1285, Rn. 27 ff.
Dazu BAG, 18.2.2020 – 3 AZR 137/19, AP Nr. 128 zu § 16 BetrAVG, Rn. 119 f. und BAG, 10.2.2019 – 3 AZR 122/18, NZA 2020, 931, Rn. 49.
Dazu und zum Folgenden BAG, 11.10.2011 – 3 AZR 527/09, NZA 2012, 454, Rn. 25 f.
Zum Ganzen BAG, 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, NZA 2020, 931, Rn. 47 ff.
BAG, 30.8.2005 – 3 AZR 395/04, BB 2006, 1228, Rn. 35.
BAG, 30.8.2005 – 3 AZR 395/04, BB 2006, 1228, Rn. 37 ff.
BAG, 10.3.2015 – 3 AZR 739/13, NZA 2015, 1187, Rn. 15.
BAG, 23.2.2021 – 3 AZR 15/20, NZA 2022, 42, Rn. 131 ff.
BAG, 19.11.2019 – 3 AZR 281/18, NZA 2020, 248, Rn. 53.
Zur damit in Zusammenhang stehenden Fiktion nach § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG unten II. 5. a) aa).
BAG, 28.5.2013 – 3 AZR 125/11, BB 2013, 2489, Rn. 26 ff.
BAG, 17.6.2014 – 3 AZR 298/13, BB 2015, 190, Rn. 40 m. w. N.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 27 f.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 57.
BAG, 11.11.2014 – 3 AZR 116/13, AP Nr 110 zu § 16 BetrAVG, Rn. 44.
BAG, 23.2.2021 – 3 AZR 15/20, NZA 2022, 42; die dortigen Ausführungen dürften – mit Ausnahme der zum Streikfonds – auf sonstige Vereinigungen mit nicht-wirtschaftlicher Zielsetzung übertragbar sein.
BAG, 18.2.2020 – 3 AZR 492/18, BB 2020, 1532.
Grundlegend BAG, 11.11.2014 – 3 AZR 116/13, AP Nr. 110 zu § 16 BetrAVG, Rn. 37 ff.; BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 29.
BAG, 26.10.2010 – 3 AZR 502/08, BB 2011, 700, Rn. 39.
BAG, 17.6.2014 – 3 AZR 298/13, BB 2015, 190, Rn. 42.
BAG, 22.1.2019 – 3 AZR 616/17, AP Nr 124 zu § 16 BetrAVG, Rn. 28; BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 31.
BAG, 22.1.2019 – 3 AZR 616/17, AP Nr 124 zu § 16 BetrAVG, Rn. 27 und 29; 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 30, 32.
BAG, 15.11.2022 – 3 AZR 505/21, BB 2023, 698, Rn. 25; BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 33.
BAG, 14.7.2015 – 3 AZR 252/14, NZA-RR 2015, 539, Rn. 35.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 55 ff.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 60, 62 u. 64.
BAG, 22.1.2019 – 3 AZR 616/17, AP Nr. 124 zu § 16 BetrAVG, Rn. 22, 38.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 64.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 48.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 64.
BAG 15.9.2015 – 3 AZR 839/13, NZA 2016, 235, Rn. 40.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 34 ff.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 58.
BAG, 12.12.2017 – 3 AZR 305/16, BB 2019, 59, Rn. 55 f.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 65.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 72.
BAG, 14.7.2015 – 3 AZR 252/14, NZA-RR 2015, 539, Rn. 26.
Angesprochen, aber nicht entscheidungserheblich bei BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 16 u. 37.
BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25, juris, Rn. 33.
BAG, 11.11.2014 – 3 AZR 116/13, AP Nr. 110 zu § 16 BetrAVG, Rn. 55 ff.
Ausführlich Zwanziger, NZA 2021, 1297.
BAG, 11.3.2008 – 3 AZR 358/06, BB 2009, 329, Rn. 35 ff.; BAG, 17.6.2014 – 3 AZR 298/13, BB 2015, 190, Rn. 52.
BAG, 14.7.2015 – 3 AZR 252/14, NZA-RR 2015, 539.
BAG, 17.6.2014 – 3 AZR 298/13, BB 2015, 190, Rn. 51 ff.; BAG, 15.9.2015 – 3 AZR 839/13, NZA 2016, 235, Rn. 25 ff.
BAG, 10.3.2015 – 3 AZR 739/13, NZA 2015, 1187, Rn. 28 ff.; zustimmend BGH, 27.9.2016 – II ZR 57/15, BB 2016, 2768, Rn. 18.
BAG, 15.9.2015 – 3 AZR 839/13, NZA 2016, 235, Rn. 56.
Zu den Grundsätzen: BAG, 10.3.2015 – 3 AZR 739/13, NZA 2015, 1187, Rn. 36 ff.; so wohl auch BGH, 27.9.2016 – II ZR 57/15, BB 2016, 2768, Rn. 18 f.
LAG Berlin-Brandenburg 18.10.2018 – 21 TaBV 1372/17, LAGE § 112 BetrVG 2001 Nr. 18 juris, Rn. 76.
BAG, 15.9.2015 – 3 AZR 839/13, NZA 2016, 235, Rn. 45.
BAG, 15.11.2022 – 3 AZR 505/21, BB 2023, 698, Rn. 51 ff.
BAG, 15.9.2015 – 3 AZR 839/13, NZA 2016, 235, Rn. 64 ff.; vgl. auch BGH, 13.12.2004 – II 206/02, BB 2005, 232, Rn. 18.
Zwanziger, NZA 2021, 1297, 1299 f.
BGH, 17.9.2001 – II ZR 178/99, BB 2001, 2233 zu I. 1. der Gründe.
BAG, 15.9.2015 – 3 AZR 839/13, NZA 2016, 235, Rn. 52, 54 f.
BAG, 21.4.2015 – 3 AZR 102/14, AP Nr. 113 zu § 16 BetrAVG, Rn. 67 ff.
BAG, 15.9.2015 – 3 AZR 839/13, NZA 2016, 235, Rn. 57 ff.
BAG, 11.10.2011 – 3 AZR 732/09, NZA 2012, 337, Rn. 31 ff.
LAG Hamm, 22.9.2009 – 9 Sa 280/09, juris, Rn. 79.
BAG, 3.6.2020 – 3 AZR 166/19, NZA 2020, 1477, Rn. 75 f.
BAG, 10.2.2009 – 3 AZR 610/07, NZA-RR 2010, 42, Rn. 28.
BAG, 21.10.2014 – 3 AZR 937/12, AP Nr. 106 zu § 16 BetrAVG, Rn. 12 ff.
BAG, 14.5.2019 – 3 AZR 112/18, NZA 2020, 1266, Rn. 39.
BAG, 21.10.2014 – 3 AZR 937/12, AP Nr. 106 zu § 16 BetrAVG, Rn. 30.
BAG, 10.2.2009 – 3 AZR 610/07, NZA-RR 2010, 42, Rn. 20 und 29.
BVerfG, 19.5.2021 – 1 BvR 1814/19, NZA 2021, 1249.
BAG, 10.2.2009 – 3 AZR 783/07, AP Nr. 58 zu § 1 BetrAVG, Rn. 39.
BAG, 20.9.2016 – 3 AZR 302/15, juris, Rn. 30.
BAG, 10.12.2013 – 3 AZR 595/12, BetrAV 2014, 201, Rn. 8 ff.
BAG, 11.7.2017 – 3 AZR 691/16, NZA 2017, 1388, Rn. 17.
Zur Ausnahme für Beitragszusagen mit Mindestleistung nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG siehe oben I. 2.
BAG, 25.11.2025 – 3 AZR 91/25, NZA 2026, 458, Rn. 26 ff.
BAG, 6.5.2025 – 3 AZR 142/24, NZA 2025, 1559, Rn. 23 ff.
Zur Rechtsentwicklung und den angesprochenen Punkten BAG, 3.5.2022 – 3 AZR 408/21, NZA 2022, 926, Rn. 30 ff. und 56 ff.; vgl. auch BAG, 6.5.2025 – 3 AZR 142/24, NZA 2025, 1559 Rn.20 ff.
Insgesamt zum Folgenden BAG, 6.5.2025 – 3 AZR 142/24, NZA 2025, 1559, Rn. 29 ff.
BAG, 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, NZA 2020, 931, Rn. 67.
BAG, 3.5.2022 – 3 AZR 374/21, BB 2022, 2809, Rn. 26.
BAG, 10.12.2019 – 3 AZR 122/18, NZA 2020, 931, Rn. 88 ff.
BAG, 3.5.2022 – 3 AZR 374/21, BB 2022, 2809, Rn. 47.
BT-Drs. 14/4595, 70.
Vgl. Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 8. Aufl. 2022, § 16 BetrAVG, Rn. 329 ff.



