Prof. Dr. Jörg Gundel, Bayreuth
Sprachvorgaben der Mitgliedstaaten, EU-Grundfreiheiten und -Grundrechte: Zum Status der nationalen SprachidentitÀt im EU-Binnenmarkt
Zugleich Anmerkung zu EuGH, 12.2.2026 â Rs. C-48/24 â Vilniaus tarptautinÄ mokykla, EWS 2026, 180 (in diesem Heft)
Mitgliedstaatliche Vorgaben zur Verwendung der nationalen Amtssprache können in verschiedenen Konstellationen in Konflikt mit den EU-Grundfreiheiten geraten. Zugespitzt wird die Auseinandersetzung, wenn diese Vorgaben nicht nur die staatliche Kommunikation, sondern auch die Sprachwahl privater Wirtschaftsakteure erfassen, wie dies im hier behandelten Sachverhalt mit dem Lehrpersonal einer privaten Schule der Fall ist, das in englischer Sprache unterrichtet, dem aber dennoch Kenntnisse der Landessprache abverlangt werden. In vielen FĂ€llen lĂ€sst sich die Vorgabe der Verwendung oder Beherrschung der nationalen Amtssprache schon durch Belange des Verbraucher- oder Arbeitnehmerschutzes rechtfertigen. Auch soweit eine solche Rechtfertigung ausscheidet, erkennt der EuGH den Schutz der nationalen Amtssprache als eigenstĂ€ndigen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund an; in diesen Konstellationen steigt aber die Rechtfertigungslast insbesondere fĂŒr Vorgaben zur Sprachwahl von privaten Wirtschaftssubjekten.
I. Einleitung: Die Bedeutung der Sprachenfrage im Unionsrecht
Die Sprachenfrage ist ein zentrales Thema der europĂ€ischen Integration, nachdem hier die wirtschaftliche und politische Integration eines geographischen Raumes mit derzeit 24 nationalen Amtssprachen erfolgen soll. Die Kommunikation in den verschiedenen Amtssprachen der Mitgliedstaaten stellt dabei nicht nur eine pragmatische Notwendigkeit dar, die jeweilige Amtssprache ist zugleich auch ein zentrales Symbol der nationalen IdentitĂ€t. Auf europĂ€ischer Ebene erklĂ€rt dies das Festhalten an der kostspieligen Verbindlichkeit aller Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten1, die allerdings zugleich auch notwendige Voraussetzung fĂŒr die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten ist,2 und an der Allsprachigkeit der Kommunikation der Unionsorgane nach auĂen, wĂ€hrend fĂŒr die interne Kommunikation ein reduziertes Regime von Arbeitssprachen gilt. Zugleich prĂ€gt diese Bedeutung die Behandlung von nationalen Sprachvorgaben durch das Unionsrecht, das hier teils mit politisch aufgeladenen innerstaatlichen Konflikten der Mitgliedstaaten konfrontiert wird. Aus unionsrechtlicher Sicht stellen solche nationalen Vorgaben im Ausgangspunkt vor allem Hindernisse fĂŒr den Binnenmarkt dar, die der Rechtfertigung bedĂŒrfen. Daneben kann eine grundrechtliche Komponente treten; das gilt vor allem dann, wenn die nationalen Sprachvorgaben sich gegen die Nutzung der Sprache nationaler Minderheiten richten.3
II. Der Ausgangsfall und seine Einordnung durch den EuGH
1. Die grundfreiheitliche Einordnung
Das nun ergangene Urteil in der Rechtssache VĆĄÄŒ Vilniaus tarptautinÄ mokykla4 betrifft die Frage der Vereinbarkeit von Bestimmungen des litauischen Rechts, nach denen auch die LehrkrĂ€fte an privaten Schulen mit einem rein englischsprachigen Unterrichtsprogramm ĂŒber hinreichende Kenntnisse der Landessprache verfĂŒgen mĂŒssen, mit den Grundfreiheiten. Im Ausgangsfall war bereits das Vorliegen eines grenzĂŒberschreitenden Sachverhalts als Voraussetzung der Anwendbarkeit der Grundfreiheiten nicht selbstverstĂ€ndlich, weil es sich bei den betroffenen LehrkrĂ€ften ĂŒberwiegend um Drittstaater und nicht um UnionsbĂŒrger handelte;5 die Anteilsmehrheit des Betreibers der Schule wurde aber von UnionsbĂŒrgern gehalten, was einen grenzĂŒberschreitenden Sachverhalt begrĂŒndet.6 Anders als bei vorwiegend vom Staat finanzierten Bildungseinrichtungen liegt bei privaten Bildungsangeboten auch eine wirtschaftliche TĂ€tigkeit vor.7 Der Gerichtshof ordnet die Regelung als BeschrĂ€nkung der Niederlassungsfreiheit ein, weil die Sprachanforderung die Gewinnung von englischsprachigem Lehrpersonal erschwert und die GeschĂ€ftstĂ€tigkeit dadurch weniger attraktiv macht.8 Daneben kommt ein Eingriff in die ArbeitnehmerfreizĂŒgigkeit in der Form einer mittelbaren Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit in Betracht, weil die ErfĂŒllung der Sprachanforderung den eigenen Staatsangehörigen typischerweise leichter gelingen wird. Auf diese Bestimmung kann sich auch der Arbeitgeber berufen;9 allerdings sieht der Gerichtshof hier den Schwerpunkt zu Recht bei der Niederlassungsfreiheit.10
2. Die Frage der Rechtfertigung
Ein Unterschied fĂŒr den Rechtfertigungsrahmen ergibt sich aus dieser Zuordnung nicht, weil in Bezug auf beide Grundfreiheiten keine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, die nur durch geschriebene RechtfertigungsgrĂŒnde gerechtfertigt werden könnte,11 deren Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen. Damit ist der ungeschriebene Rechtfertigungsgrund des Schutzes der nationalen Amtssprache eröffnet, den der EuGH bereits zuvor anerkannt hatte;12 zur BestĂ€tigung dieser Weichenstellung nimmt der Gerichtshof an dieser Stelle Bezug auf die Bedeutung der nationalen Sprachenregeln fĂŒr die in Art.â4 Abs.â2 EUV geschĂŒtzte nationale IdentitĂ€t.13 Vor diesem Hintergrund erkennt der Gerichtshof das âlegitime Ziel des Schutzes und der Förderung der litauischen Spracheâ an14, stellt daneben aber auch auf den praktischen Gesichtspunkt ab, dass die Kenntnis der Amtssprache auch fĂŒr die LehrkrĂ€fte fĂŒr Fremdsprachen notwendig sein kann, um mit den Eltern der SchĂŒler und den Behörden zu kommunizieren.15 Auf diese grundsĂ€tzliche Billigung folgt allerdings die Feststellung der UnverhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit der Anforderungen in Bezug auf verschiedene Einzelheiten wie die Zulassung eines nachtrĂ€glichen Erwerbs von Sprachkenntnissen16 und insbesondere auf die Form des Nachweises der Kenntnisse.17
Das Urteil schlieĂt an die vier Jahre zuvor ergangene Entscheidung der GroĂen Kammer des Gerichtshofs in der Rechtssache Boriss CileviÄs18 an, mit der der EuGH ĂŒber Vorgaben des lettischen Rechts zur Verwendung der nationalen Amtssprache im UniversitĂ€tsunterricht entschieden hat. Diese Regelung erfasste ebenfalls auch private Hochschulen; sie enthielt begrenzte Ausnahmen fĂŒr den Unterricht in Amtssprachen anderer EU-Mitgliedstaaten und fĂŒr internationale Studienprogramme. Auch in diesem Fall hat der Gerichtshof die Regelung als grundsĂ€tzlich legitime MaĂnahme zum Schutz der Amtssprache anerkannt; die VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit wurde dort aber mit Verweis auf die vorhandenen Ausnahmevorbehalte bejaht.19
III. Die Anforderungen der Grundfreiheiten an nationale Sprachvorgaben
1. Die Leitentscheidung in der Rechtssache Groener
Die EuGH-Rechtsprechung zur Behandlung solcher Sprachanforderungen nimmt ihren Anfang mit der Rechtssache Groener aus dem Jahr 198920, in der die Vorgabe von Kenntnissen des GĂ€lischen als formal erster Amtssprache des Mitgliedstaats Irland21 als Voraussetzung fĂŒr eine Einstellung im irischen Schuldienst zur PrĂŒfung stand, dies vor allem vor dem Hintergrund der Tatsache, dass auch die Mehrheit der irischen Staatsangehörigen diese Sprache nicht beherrscht.22 Der Gerichtshof hat die Vorgabe dennoch als zulĂ€ssige EinschrĂ€nkung der ArbeitnehmerfreizĂŒgigkeit eingestuft, weil der Mitgliedstaat berechtigt sei, das anspruchsvolle Erfordernis unabhĂ€ngig davon aufzustellen, dass die Sprachkenntnisse fĂŒr das konkrete (in englischer Sprache unterrichtete) Schulfach nicht benötigt wurden, weil die Lehrpersonen nicht nur durch ihren Unterricht, sondern auch âdurch ihre Teilnahme am tĂ€glichen Leben der Schule und durch ihre privilegierten Beziehungen zu den SchĂŒlernâ eine wesentliche Rolle â zu ergĂ€nzen ist wohl: fĂŒr die PrĂ€senz der Amtssprache â spielen.23
Bereits in diesem Ausgangsfall vermischten sich damit funktional-technische ErwĂ€gungen mit dem sprachpolitischen Motiv der Sicherung der PrĂ€senz der nationalen Amtssprache im öffentlichen Leben, das dort freilich im Vordergrund stand und das der Gerichtshof in dieser Entscheidung erstmals als eigenstĂ€ndigen Rechtfertigungsgrund anerkannt hat.24 Zugleich war dort anders als in den nun entschiedenen FĂ€llen eine TĂ€tigkeit im Staatsdienst betroffen. TatsĂ€chlich betreffen solche Sprachvorgaben regelmĂ€Ăig vor allem den Behördenverkehr (âAmtsspracheâ); hier wird grundsĂ€tzlich vom Ausgangspunkt der jeweiligen Amtssprache ausgegangen, die ZulĂ€ssigkeit z. B. von AntrĂ€gen in der Sprache anderer Mitgliedstaaten sieht das Unionsrecht nur in AusnahmefĂ€llen vor.25 Nur soweit das Recht eines Mitgliedstaats seinen nationalen Minderheiten die Wahl der eigenen Sprache im Verkehr mit Behörden und Gerichten einrĂ€umt, folgt aus dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, dass dieses Wahlrecht auch auf UnionsbĂŒrger ausgedehnt werden muss.26 Aus dem Recht des Mitgliedstaats zur Festlegung seiner Amtssprache folgt aber nachvollziehbar, dass UnionsbĂŒrger, die im Staatsdienst dieses Mitgliedstaats tĂ€tig werden wollen, auch dessen Amtssprache beherrschen mĂŒssen; die Besonderheit der Rechtssache Groener liegt darin, dass diese Amtssprache fĂŒr die AusĂŒbung der konkreten TĂ€tigkeit nicht benötigt wurde.
2. Sprachvorgaben fĂŒr private Wirtschaftsteilnehmer
a) Typologie der Vorgaben
Soweit der Mitgliedstaat nicht nur die Amtssprache seiner Organe festschreibt, sondern darĂŒber hinaus Sprachvorgaben fĂŒr private Wirtschaftsteilnehmer macht â wie es in der hier behandelten Konstellation der Fall ist â, erscheint die Rechtfertigung weniger selbstverstĂ€ndlich. Typologisch stehen die beiden zuletzt entschiedenen Sachverhalte aus Lettland und Litauen fĂŒr die verschiedenen Formen der staatlichen Anforderungen: Möglich ist die Vorgabe von Kenntnissen der nationalen Amtssprache einerseits und zu ihrer tatsĂ€chlichen Verwendung â z. B. als Unterrichtssprache â andererseits. Vorgaben zu Kenntnissen der Amtssprache werden hĂ€ufig auch durch funktional-technische Argumente wie die Sicherstellung der Kommunikation eines BerufstrĂ€gers mit Patienten27 oder Mandanten28 gerechtfertigt werden können; der Schutz der Amtssprache kann in solchen FĂ€llen als zweites Argument hinzutreten, wie dies in dem zuletzt entschiedenen litauischen Fall auch geschehen ist. Weitergehende Vorgaben fĂŒr die Sprachverwendung â wie die lettische Gesetzgebung zur Unterrichtssprache auch von privaten Bildungseinrichtungen â können dagegen jedenfalls im Fall der mĂŒndlichen Kommunikation29 regelmĂ€Ăig nicht durch solche funktional-technischen Gesichtspunkte gerechtfertigt werden; in solchen Konstellationen setzt der Mitgliedstaat die Verwendung seiner Amtssprache gegen den ĂŒbereinstimmenden Willen der Beteiligten durch. Diese BeschrĂ€nkung kann damit nur durch das sprachpolitische Motiv des Schutzes der Amtssprache legitimiert werden; eine erfolgreiche Berufung auf dieses Motiv setzt wiederum voraus, dass es sich um ein Kommunikationsgeschehen handelt, das fĂŒr diesen Sprachschutz tatsĂ€chlich von Bedeutung ist; im Fall der Festlegung der Unterrichtssprache hat der Gerichtshof dies nachvollziehbar angenommen.30
Umfangreiches Anschauungsmaterial fĂŒr mögliche Gestaltungen und Konstellationen bietet dabei insbesondere die französische Gesetzgebung, nachdem Frankreich unter den westeuropĂ€ischen Mitgliedstaaten die nachdrĂŒcklichste Sprachpolitik betreiben dĂŒrfte.31 Dort sind allerdings auch bereits Ă€uĂerste verfassungsrechtliche Grenzen einer solchen Sprachpolitik deutlich geworden: Vorgaben zum Sprachgebrauch durch Private wie die Untersagung des Gebrauchs von Fremdworten, fĂŒr die ein offiziell festgelegtes französisches Ăquivalent besteht, hat der französische Conseil constitutionnel als VerstoĂ gegen die Meinungsfreiheit eingestuft32 und die entsprechenden Regelungen des französischen Sprachschutzgesetzes (Loi Toubon33) fĂŒr verfassungswidrig erklĂ€rt.
b) Insbesondere Sprachvorgaben fĂŒr den Mediensektor
Eine Rolle als eigenstĂ€ndiges zwingendes Erfordernis erfĂŒllt der Schutz der nationalen Amtssprache vor allem im Mediensektor: Hier hat der Gerichtshof im Rahmen der Grundfreiheiten-PrĂŒfung anerkannt, dass dieses Motiv z. B. Sprachvorgaben im Bereich der Filmförderung34 oder auch fĂŒr Rundfunkinhalte wie Sprachquoten im Hörfunk35 und Quoten fĂŒr in der Originalfassung in der Landessprache produzierte Werke im Fernsehen36 rechtfertigen kann.37 TatsĂ€chlich betreffen diese Vorgaben den Bereich der Massenmedien, der fĂŒr die öffentliche Wahrnehmbarkeit der nationalen Amtssprache von besonderer Bedeutung ist. In diesen Konstellationen steht tatsĂ€chlich der Schutz der Sprache ganz im Vordergrund; funktional-technische Motive fĂŒr solche Regelungen sind nicht erkennbar. Der EuGH hat den Schutz der Amtssprache in solchen Konstellationen in besonders deutlicher Weise als eigenstĂ€ndigen Rechtfertigungsgrund anerkannt und auch eine kulturelle Einkleidung dieses Motivs ausdrĂŒcklich fĂŒr unnötig erklĂ€rt.38 In dieser Rechtfertigung durch das alleinige Motiv des Sprachschutzes liegt eine Parallele zur Legitimation der Festlegung der Unterrichtssprache in der Rechtssache CileviÄs;39 tatsĂ€chlich handelt es sich in beiden FĂ€llen um TĂ€tigkeiten mit Breiten- und Ăffentlichkeitswirkung, in denen eine so begrĂŒndete Sprachvorgabe auch gegenĂŒber privaten Akteuren als rechtfertigungsfĂ€hig erscheint.
Im Feld der medienbezogenen Sprachanforderungen ermöglicht diese AnknĂŒpfung an die Sprache zugleich eine Rechtfertigung durch ungeschriebene GrĂŒnde, wĂ€hrend z. B. ein Abstellen auf die Staatsangehörigkeit der Interpreten40 als unmittelbare Diskriminierung nur durch â ersichtlich nicht einschlĂ€gige â geschriebene GrĂŒnde gerechtfertigt werden könnte.41 Zugunsten dieser Regelungen lĂ€sst sich noch anfĂŒhren, dass sie ânurâ eine Quote vorgeben und fremdsprachigen Produktionen damit Raum lassen; dennoch kann ein erheblicher Eingriff in die Programmfreiheit der Rundfunkveranstalter vorliegen.42
c) Sprachvorgaben im Vergaberecht: Die verschiedenen Versionen der MoliĂšre-Klausel
Auch im Bereich des Vergaberechts sind Sprachvorgaben feststellbar; das gilt z. B. fĂŒr die sogenannte MoliĂšre-Klausel, die in den 2010er Jahren von verschiedenen französischen Regionen in unterschiedlichen Versionen zur Bedingung fĂŒr die Vergabe von öffentlichen AuftrĂ€gen gemacht wurde und nach deren weitestgehendem Modell bei der AusfĂŒhrung des Auftrags â also âauf der Baustelleâ â die französische Sprache als die âSprache MoliĂšresâ verwendet werden muss.43 Eine solche âharte Varianteâ wird man als unionsrechtswidrig einstufen mĂŒssen,44 weil der Zwang zur Verwendung der Landessprache technisch-funktional nicht zu rechtfertigen ist und im Fall dieser banalen VertragserfĂŒllung zur Wahrung der PrĂ€senz der nationalen Amtssprache in der Ăffentlichkeit wenig beitragen kann â das gilt gerade im Vergleich zu den zuvor angesprochenen Vorgaben fĂŒr die Medien oder fĂŒr die Unterrichtssprache. Eine so gestaltete Vorgabe ist damit als unverhĂ€ltnismĂ€Ăig einzustufen; tatsĂ€chlich liegt bei einer solchen Ausgestaltung auch der Verdacht einer Regelung zum Schutz der einheimischen Anbieter nahe.45
Anders wird man die ebenfalls verwendete âweiche Varianteâ der Klausel bewerten mĂŒssen, nach der das mit der AusfĂŒhrung beauftragte Unternehmen Ăbersetzer zur VerfĂŒgung stellen muss, wenn Arbeitnehmer der französischen Sprache nicht mĂ€chtig sind, damit sie ĂŒber ihre sozialen Rechte aufgeklĂ€rt werden können:46 In diesem Fall steht dann auch nicht mehr die PrĂ€senz der Landessprache, sondern der Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund. Die ZulĂ€ssigkeit ist dann eine Frage der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit unter Kostengesichtspunkten.
d) Schriftliche Dokumentationspflichten in der Amtssprache
SchlieĂlich bestehen in gröĂerem Umfang Regelungen, die bei schriftlichen Akten im Rechtsverkehr die Verpflichtung zur Verwendung der Amtssprache vorsehen: In dieser Konstellation lĂ€sst sich die Verpflichtung â anders als im Fall der âharten Varianteâ der MoliĂšre-Klausel â allerdings im Ausgangspunkt technisch-funktional rechtfertigen: Die Verpflichtung zur Verwendung der Amtssprache stellt hier im Regelfall sicher, dass z. B. Vertragspartner den Inhalt des Vertrages nachvollziehen und die nationalen Behörden effektive Kontrollen vornehmen können.47 Auch solche Regelungen können aber ĂŒber ein noch durch diese Belange zu rechtfertigendes MaĂ hinausgehen. Das gilt etwa fĂŒr die Vorgabe der nationalen Sprachfassung fĂŒr Vertragsdokumente durch die belgische Region Flandern, ĂŒber die der EuGH in den Jahren 201348 und 201649 entschieden hat: Die in diesen FĂ€llen geltende Regelung, nach der die Dokumente â auch in grenzĂŒberschreitenden Sachverhalten â ausschlieĂlich in der Amtssprache erstellt werden durften, hat hier nicht nur zur Feststellung der UnverhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit der Regelung durch den Gerichtschof gefĂŒhrt; sie legt auch nahe, dass der Gesetzgeber hier einen darĂŒber hinausgehenden sprachpolitischen Zweck verfolgt hat, nachdem im Hintergrund der Regelungen ersichtlich die strikte sprachliche Abgrenzung der Regionen Wallonien und Flandern voneinander steht.50 Auch die zugleich vorgesehene scharfe Rechtsfolge der Unwirksamkeit von Rechtsakten, die nicht in der Amtssprache vorgenommen werden, deutet auf solche weitergehenden Motive hin.
Ebenfalls im Ausgangspunkt einer technisch-funktionalen Rechtfertigung zugĂ€nglich sind Vorgaben zur Etikettierung von Waren in der Amtssprache des Importstaats, die Gegenstand einer umfangreichen EuGH-Rechtsprechung sind;51 hier kann regelmĂ€Ăig der Belang des Verbraucherschutzes geltend gemacht werden. Auch hier spielen aber erkennbar teils auch sprachpolitische Motive immer wieder eine Rolle,52 so etwa, wenn eine ausschlieĂliche Etikettierung in der Landessprache vorgeschrieben wird.53 Inzwischen ist in diesem Feld in Bezug auf die Anforderungen an die Etikettierung speziell von Lebensmitteln, die in der Vergangenheit vor allem umstritten waren, durch eine Neufassung des einschlĂ€gigen SekundĂ€rrechts geklĂ€rt, dass auf der einen Seite die Mitgliedstaaten die Verwendung ihrer Amtssprache in ihrem Hoheitsgebiet vorgeben können, auf der anderen Seite aber eine Etikettierung in mehreren Sprachen zulĂ€ssig ist.54
3. Die Anforderungen an den Nachweis der Sprachkenntnisse
WĂ€hrend der EuGH damit in der Grundsatzentscheidung zur Vorgabe von Kenntnissen der Amtssprache den Mitgliedstaaten einen vergleichsweise breiten Spielraum einrĂ€umt, sind die Anforderungen an den konkreten Vollzug, also insbesondere an die Formen des Nachweises dieser Sprachkenntnisse deutlich strikter: Bereits im Angonese-Urteil aus dem Jahr 200055 hatte der Gerichtshof eine Gestaltung beanstandet, nach der die geforderte SprachprĂŒfung im Inland absolviert werden musste und diese PrĂŒfung nur einmal im Jahr angeboten wurde; dieselbe Kritik findet sich in einer im Jahr 2015 zum belgischen Recht ergangenen Entscheidung56 und nun auch in der Antwort des EuGH auf die Vorlagefragen des litauischen Gerichts.57 Diese Beanstandungen fĂŒgen sich in die allgemeine Linie der auch zu anderen Qualifikationsanforderungen etablierten Grundfreiheiten-Rechtsprechung des Gerichtshofs58 ein, nach der in anderen Mitgliedstaaten erworbene Nachweise auf Gleichwertigkeit geprĂŒft und ggf. anerkannt werden mĂŒssen. Der Mitgliedstaat darf seine materiellen Sprachanforderungen damit durchsetzen; er darf den UnionsbĂŒrgern dabei aber keine zusĂ€tzlichen Verfahrenshindernisse beim Nachweis der ErfĂŒllung dieser Voraussetzungen bereiten.
IV. Die grundrechtliche Dimension: Das Unionsrecht und der Konflikt zwischen nationaler SprachidentitÀt und dem Schutz nationaler Minderheiten
1. Der Schutz nationaler (Sprach-)Minderheiten im Unionsrecht
Im Urteil des EuGH allenfalls gestreift wird der gröĂere Rahmen der in den jĂŒngeren Entscheidungen betroffenen nationalen Sprachregelungen: Die Sprachenregimes der baltischen Staaten richten sich nicht gegen einen Unterricht in englischer Sprache, der hier eher zufĂ€llig betroffen ist, sondern gegen die starke PrĂ€senz der russischen Sprache; sie wird weiter von einer erheblichen Bevölkerungsminderheit gesprochen, was auf die russische Besetzung der baltischen Staaten vom Ende des zweiten Weltkriegs bis zum Zusammenbruch des Ostblocks zurĂŒckgeht. Insoweit werfen entsprechende mitgliedstaatliche Regeln aber auch die Frage auf, inwieweit das Unionsrecht den Schutz von nationalen Minderheiten und ihrer Sprache gewĂ€hrleistet.59 TatsĂ€chlich wurde der Schutz nationaler Minderheiten vor dem Hintergrund der zahlreichen Konflikte um nationale Minderheiten in und zwischen den damaligen osteuropĂ€ischen Beitrittskandidaten zum Bestandteil der im Jahr 1993 vom EuropĂ€ischen Rat beschlossenen Kopenhagen-Kriterien,60 die die politischen Voraussetzungen fĂŒr den Beitritt zur heutigen EuropĂ€ischen Union definierten.Im Rahmen des Beitrittsprozesses hatte die Union auch darauf gedrungen, dass die baltischen Staaten den Angehörigen der russischsprachigen Minderheit ihre Staatsangehörigkeit verleihen,61 wodurch diese Bevölkerungsgruppe erst zu einer nationalen Minderheit im Sinn der traditionellen Begriffsbestimmung wurde.62
Ein zentrales Instrument dieses Minderheitenschutzes ist die GewĂ€hrleistung der Verwendung der Minderheitensprache; in Bezug auf Mitgliedstaaten mit nationalen Minderheiten, in denen Regelungen zur Zulassung der Minderheitensprache im Behörden- und Gerichtsverkehr bestehen, fĂŒhrt das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot dazu, dass diese Regelungen auch der Nutzung durch UnionsbĂŒrger offenstehen mĂŒssen;63 das Unionsrecht gibt diese Zulassung der Minderheitensprache freilich nicht vor, sondern knĂŒpft nur an diese nationale Weichenstellung an.
WÀhrend das Thema des Schutzes nationaler Minderheiten im Beitrittsprozess der osteuropÀischen Mitgliedstaaten eine erhebliche Rolle gespielt hat, ist der Textbefund zum Schutz von nationalen Sprachminderheiten im verbindlichen Unionsrecht tatsÀchlich wenig ergiebig:64
Art.â22 GRC schĂŒtzt zwar die âVielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachenâ und weist damit einen indirekten Bezug zum Minderheitenschutz auf, die Bestimmung ist aber keine direkte Minderheitenschutzklausel.65
Sie hat zudemnur den Charakter einer Prinzipienbestimmung im Sinne des Art.â52 Abs.â5 GRC66 und bindet auch nur die Union und nicht die Mitgliedstaaten.67 Der Gerichtshof hat die Bestimmung in der hier behandelten Entscheidung im Ăbrigen sogar zugunsten der Sprachvorgabe des Mitgliedstaats in Bezug genommen, weil diese Vorgabe mit dem Schutz der Amtssprache eines kleinen Mitgliedstaats ebenfalls die Sprachenvielfalt schĂŒtzt.68
FĂŒr Union und Mitgliedstaaten verbindlich ist dagegen das Diskriminierungsverbot des Art.â21 Abs.â1 GRC, das auch eine Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit69 erfasst, aber keinen besonderen Schutz nationaler Minderheiten und ihrer Sprachenrechte vorgibt.Eine spezifische Rechtsgrundlage fĂŒr MaĂnahmen des Minderheitenschutzes sehen die VertrĂ€ge ebenfalls nicht vor, allerdings können ggf. Rechtsgrundlagen wie die Kulturkompetenz des Art.â165 AEUV fĂŒr solche Zwecke genutzt werden.In diesem Zusammenhang ist das BĂŒrgerbegehren âMinority Safepackâ zu verzeichnen, das mit seinen Forderungen zur Nutzung solcher Rechtsgrundlagen fĂŒr den Schutz nationaler Minderheiten durch die Union die ZulĂ€ssigkeitsanforderungen nach Art.â11 EUV erfĂŒllen konnte; die Kommission hat daraufhin allerdings mit Billigung des EuGH70 keinen Handlungsbedarf gesehen.71
2. Die Vorgaben der EMRK und ihre Wirkung auf das Unionsrecht
Auch auf der Ebene der EMRK fehlen spezielle Regelungen zum Schutz sprachlicher Minderheiten; ein solcher Schutz kann sich nur aus der Anwendung der allgemeinen GewĂ€hrleistungen der Konvention auf diese Konstellation ergeben.72 TatsĂ€chlich hat der EGMR einen Eingriff in die GewĂ€hrleistung des Privatlebens gemÀà Art.â8 EMRK durch die Vorgabe der Amtssprache als Unterrichtssprache in Bezug auf Lehrer angenommen, die diese Sprache nicht beherrschen und damit in Gefahr stehen, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.73 Im Hintergrund dieser Einordnung steht, dass in der EMRK eine eigenstĂ€ndige GewĂ€hrleistung der Berufsfreiheit fehlt, wĂ€hrend das Unionsrecht hier die Art.â15 und 16 GRC aufbieten kann; sie lĂ€sst sich zum anderen aber auch sachlich damit rechtfertigen, dass die Berufswahl ein wesentliches Element der Persönlichkeitsentfaltung und damit auch eines in diesem Sinne verstandenen Privatlebens ist.74
TatsĂ€chlich hat der EGMR Sprachanforderungen an LehrkrĂ€fte als unverhĂ€ltnismĂ€Ăigen Eingriff in Art.â8 EMRK eingestuft, soweit die Betroffenen bereits vor Geltung dieser Regelungen eingestellt worden waren;75 das betraf im entschiedenen Fall einen serbischsprachigen Lehrer im kroatischen Schuldienst. In einer weniger einzelfallbezogenen Entscheidung hat der EGMR allerdings im Jahr 2023 â hier nun aus der SchĂŒlerperspektive â eine Verletzung von Art.â14 EMRK i.V. m. dem Recht auf Bildung aus Art.â2 des ersten Zusatzprotokolls durch die VerfĂŒgung des Lettischen als Unterrichtssprache unter ZurĂŒckdrĂ€ngung des zuvor in einzelnen Regionen praktizierten Regelschulunterrichts in russischer Sprache verneint.76 Im Rahmen der ErwĂ€gungen zur VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit berĂŒcksichtigt der EGMR dabei auch den historischen Hintergrund der Entstehung der Minderheitssprachen-Situation, der hier auf eine jahrzehntelange völkerrechtswidrige Besatzung und die Ansiedlung eigener Staatsangehöriger durch die russische Besatzungsmacht zurĂŒckgeht.77 Das mindert in der Gegenwart nicht die SchutzwĂŒrdigkeit der heutigen Angehörigen der Minderheit, die keine Verantwortung fĂŒr diesen Hintergrund tragen; es gibt aber dem Belang der Wahrung der nationalen IdentitĂ€t zusĂ€tzliches Gewicht.
In Bezug auf Sprachanforderungen der Mitgliedstaaten, die den Berufszugang beschrĂ€nken, wird man angesichts der Weichenstellungen des EGMR die unionsgrundrechtliche Verankerung sowohl bei Art.â7 GRC â dem GegenstĂŒck zu Art.â8 EMRK â als auch bei Art.â15 GRC annehmen mĂŒssen, um den in Art.â52 Abs.â3 GRC vorgegebenen inhaltlichen Gleichlauf zwischen der GRC und den vorhandenen EMRK-GewĂ€hrleistungen zu wahren.78 Auch soweit damit Grundrechtsschutz gegen Sprachanforderungen besteht, kann der Eingriff durch die Belange des Sprachschutzes allerdings wie gesehen grundsĂ€tzlich gerechtfertigt werden. Das wird auch durch die Rechtsprechung von EGMR und EuGH zum verwandten Problem der Transkription von Personennamen durch die Behörden eines anderen Mitgliedstaats nach dessen Sprachregeln bestĂ€tigt, bei der ebenfalls die individuelle SprachidentitĂ€t gegen die IdentitĂ€t der Staatssprache steht: Hier rĂ€umt die Rechtsprechung im Regelfall dem staatlichen IdentitĂ€tsinteresse Vorrang ein;79 nur bei einer entstellenden Transkription wird ein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte des Einzelnen bejaht.80
3. Die Europarats-Charta zum Schutz von Minderheitensprachen
Neben den allgemeinen Vorgaben der EMRK besteht im Rahmen des Europarats auch die im Jahr 1992 zur Ratifikation aufgelegte Europarats-Konvention zum Schutz von Sprachen nationaler Minderheiten,81 die insbesondere Bildungsangebote wie Schulunterricht in Bezug auf diese Sprachen (Art.â8 der Charta) vorsieht. Die Charta ist zwar von einer Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten ratifiziert worden,82 es fehlen aber auch wichtige Mitgliedstaaten wie insbesondere Frankreich; der Mitgliedstaat hat die Charta zwar unterzeichnet, eine Ratifikation wurde aber vom französischen Conseil constitutionnel im Jahr 199983 als VerstoĂ gegen die im Jahr 1992 in die Verfassung eingefĂŒgte Garantie der französischen Sprache84 eingeordnet. Im Anschluss wurde zwar im Jahr 2008 Art.â75-1 der Verfassung85 eingefĂŒgt, der die Regionalsprachen zum historischen Erbe Frankreichs erklĂ€rt; eine ausdrĂŒckliche VerfassungsĂ€nderung, mit der die Ratifikation der Charta der Minderheitensprachen ermöglicht werden sollte, ist aber im Jahr 2015 gescheitert.86 Der restriktive verfassungsrechtliche Rahmen besteht damit fort.87 Auch die EuropĂ€ische Union hat die Konvention nicht ratifiziert und wĂ€re dazu auch nicht in der Lage, da das Abkommen anders als spĂ€tere Europarats-Konventionen88 keine Ăffnungsklausel zugunsten der Union enthĂ€lt.89 Angesichts der Bereitschaft des EGMR, bei der Auslegung der EMRK auch andere Abkommen zu berĂŒcksichtigen,90 kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch bei der Charta der Minderheitensprachen geschehen wird; auf das Europarats-RahmenĂŒbereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten91 hat der EGMR in der Frage der Unterrichtssprache schon Bezug genommen, aus ihm allerdings kein verbindliches Recht auf Regelunterricht in einer Minderheitensprache ableiten können.92 Im Fall solcher Anleihen wĂŒrden die Inhalte dieser Abkommen auf dem Weg ĂŒber die KohĂ€renzklausel des Art.â52 Abs.â3 GRC auch fĂŒr die Auslegung der Unionsgrundrechte relevant.
V. Ergebnisse
Der Schutz der nationalen Amtssprache kann damit als Element der nationalen IdentitĂ€t des jeweiligen Mitgliedstaats EinschrĂ€nkungen der Grundfreiheiten rechtfertigen. Es wird allerdings regelmĂ€Ăig einfacher sein, RechtfertigungsgrĂŒnde wie den Verbraucher- oder Arbeitnehmerschutz anzufĂŒhren, wenn sich die Notwendigkeit der Kenntnis der Amtssprache technisch-funktional erklĂ€ren lĂ€sst. In solchen Konstellationen wird dann aber regelmĂ€Ăig nur die VerstĂ€ndigungsfĂ€higkeit in der nationalen Amtssprache verlangt werden können, nicht aber notwendig ihr tatsĂ€chlicher Gebrauch.93 Weitergehende Verpflichtungen zur tatsĂ€chlichen Verwendung der Amtssprache in schriftlichen Dokumenten können allerdings durch das Motiv der Sicherung der VerstĂ€ndlichkeit fĂŒr alle Beteiligten und fĂŒr die kontrollierenden Behörden gerechtfertigt werden.94
Diese AnsĂ€tze stehen freilich nicht in allen Gestaltungen zur VerfĂŒgung; wo sie nicht tragen, ist der Schutz der Amtssprache und ihrer PrĂ€senz im öffentlichen Leben wie erwĂ€hnt auch als eigenstĂ€ndiger Rechtfertigungsgrund nutzbar; das gilt z. B. fĂŒr die Vorgabe von Sprachquoten, die die PrĂ€senz der Amtssprache im kulturellen Leben erhalten sollen,95 aber auch fĂŒr die Vorgabe der Unterrichtssprache. Es handelt sich dabei auch nicht um ein spezifisches Anliegen der seit 2004 beigetretenen osteuropĂ€ischen Mitgliedstaaten, auch wenn die jĂŒngsten Leitentscheidungen des EuGH zu solchen FĂ€llen ergangen sind; auch in GrĂŒndungsmitgliedstaaten der Union wie Frankreich finden sich vergleichbar rigide Sprachvorgaben. In solchen Konstellationen erhöht sich die Rechtfertigungslast allerdings, wenn die Sprachvorgabe sich nicht nur auf staatliches Handeln, sondern auf private Wirtschaftsteilnehmer bezieht; in Bezug auf alltĂ€gliche VorgĂ€nge wie die Kommunikation im Arbeits- und Wirtschaftsleben werden zwingende Sprachvorgaben durch diesen Belang allein nicht zu rechtfertigen sein.
Im vorliegenden Fall greift auf den ersten Blick der funktional-technische Gesichtspunkt der VerstĂ€ndigungsfĂ€higkeit des Lehrpersonals mit Eltern und Behörden, den der EuGH hervorhebt, auch wenn zugleich der Gesichtspunkt der nationalen IdentitĂ€t angesprochen wird.96 Die Einbeziehung des historisch-politischen Umfelds legt allerdings nahe, dass die Regelungen auch und vor allem auf die Durchsetzung der Amtssprache im öffentlichen Leben abzielen, was in dieser Konstellation einen Konflikt mit dem sprachlichen Schutz nationaler Minderheiten begrĂŒndet. Die Rechtsprechung des EGMR zu dieser Frage97 macht aber deutlich, dass solche Regelungen auch unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt werden können.

Prof. Dr. Jörg Gundel ist Inhaber des Lehrstuhls fĂŒr Ăffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der UniversitĂ€t Bayreuth.
S.âArt.â55 EUV, Art.â24 Unterabs. 4 AEUV, Art.â2 ff. derVO Nr.â1/58 des Rates v. 15.4.1958 zur Regelung der Sprachenfrage fĂŒr die EuropĂ€ische Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. EG 1958, 385. FĂŒr eine Umstellung auf nur eine verbindliche Sprachfassung von Normtexten der Union mit unverbindlichen Ăbersetzungen in die anderen Amtssprachen dagegen Schilling, in: Liber Discipulorum Kloepfer, 2008, S.â129 ff.; daneben steht ein Vorschlag, nach dem die bisher bestehende Verbindlichkeit aller Sprachfassungen durch ein System von zwei verbindlichen Referenzsprachen (konkret nach dem Brexit: Französisch und Deutsch) ersetzt werden soll, wĂ€hrend die anderen Sprachfassungen insbes. des SekundĂ€rrechts nur noch unverbindliche nationale Ăbersetzungen wĂ€ren, dafĂŒr zuletzt C. Luttermann/K. Luttermann, RIW 2022, 285 ff. (insb. 294 zur Auswahl der Referenzsprachen); zuvor dies., Sprachenrecht fĂŒr die EuropĂ€ische Union, 2020; dies., JZ 2004, 1002 ff. Eine Chance auf Umsetzung haben diese VorschlĂ€ge angesichts der mit ihnen verbundenen ZurĂŒcksetzung der Amtssprachen der anderen Mitgliedstaaten ersichtlich nicht.
Zur Existenz einer amtssprachlichen Fassung als Voraussetzung fĂŒr die Anwendbarkeit von verbindlichen EU-Rechtsakten im jeweiligen Mitgliedstaat s. EuGH, 11.12.2007 â Rs. C-161/06, Skoma-Lux, ECLI:EU:C:2007:773, Slg. 2007, I-10841, EWS 2008, 52, Rn. 32 ff.; dazu LasiĆski-Sulecki/Morawski, 45 CMLRev. (2008), 705 ff.; KĂŒpper, Jahrbuch Ostrecht 49, 2008, S.â147 ff.; tatsĂ€chlich hĂ€ngt das Funktionieren des indirekten Vollzugs des Unionsrechts durch die nationalen Behörden, der das Union-srecht weiterhin prĂ€gt, von der VerfĂŒgbarkeit des Unionsrechts in den nationalen Amtssprachen ab, dazu z. B. Gundel, VVDStRL 83 (2024),397 (408).
Dazu u. IV.
EuGH, 12.2.2026 â Rs. C-48/24, Vilniaus tarptautinÄ mokykla, ECLI:EU:C:2026:83, EWS 2026, 180; dazu Bruyas, Europe 4/2026, 27Â f.
SchlussantrĂ€ge von GA Emiliou, 10.7.2025 â Rs. C-48/24, Vilniaus tarptautinÄ mokykla, ECLI:EU:C:2025:560, Rn. 27.
Rn. 34 des Urteils (Fn. 4).
Rn. 42 des Urteils (Fn. 4) unter Verweis auf EuGH, 7.9.2022 â Rs.âC-391/20, Boriss CileviÄs u. a., ECLI:EU:C:2022:638, EuZW 2022, 906 m. Anm. Wienbracke, Rn. 52; weiter EuGH, 27.6.2017 â Rs.âC-74/16, CongregaciĂłn de Escuelas PĂas Provincia Betania, ECLI:EU:C:2017:496, EWS 2017, 281 m. Anm. Buckler, Rn. 48 ff.; EuGH, 2.2.2023 â Rs. C-372/21, Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland), ECLI:EU:C:2023:59, Rn. 20.
Rn. 47Â ff. des Urteils (Fn.â4).
Rn. 38 des Urteils (Fn.â4) unter Verweis auf EuGH, 7.5.1998 â Rs.âC-350/96, Clean Car Autoservice, ECLI:EU:C:1998:205, Slg. 1998, I-2521, RIW 1998, 721, Rn. 19 dort zu Anforderungen an den Wohnsitz von Leitungspersonal, und auf EuGH, 13.12.2012 â Rs.âC-379/11, Caves Kier FrĂšres, ECLI:EU:C:2012:798, Rn. 28; s. auch EuGH, 16.4.2013 â Rs. C-202/11, Anton Las, ECLI:EU:C:2013:239, RIW 2013, 372, Rn. 18.
S.âRn. 37Â ff. des Urteils (Fn.â4).
Zur Weichenstellung der EuGH-Rspr., nach der die ungeschriebenen RechtfertigungsgrĂŒnde nicht zur Legitimation von direkt bzw. formal diskriminierenden Regelungen zur VerfĂŒgung stehen, s. z. B. Lecheler/Gundel/Germelmann, Europarecht, 3.âAufl. 2025, §â9 Rn. 63, 86, 101, 121; Ehlers/Germelmann, in: Ehlers/Germelmann (Hrsg.), EuropĂ€ische Grundrechte und Grundfreiheiten, 5.âAufl. 2023, §â12 Rn. 152 ff., 155.
Zur Leitentscheidung EuGH, 29.11.1989 â Rs. 379/87, Groener, ECLI:EU:C:1989:599, Slg. 1989, 3967, s. sogleich unter III. 1.
Rn. 53 des Urteils (Fn.â4) unter Verweis auf EuGH Rs. C-391/20, Boriss CileviÄs u. a., ECLI:EU:C:2022:638, Rn. 68.
Rn. 54 des Urteils (Fn.â4).
Rn. 56 des Urteils (Fn.â4).
Rn. 68 des Urteils (Fn.â4).
Rn. 64 des Urteils (Fn.â4); s. zu diesem Gesichtspunkt noch u. III. 3.
EuGH Rs. C-391/20, Boriss CileviÄs u. a., ECLI:EU:C:2022:638; dazu Bonneville/GĂ€nser/Iljic, AJDA 2022, 2343 (2348 f.); Rigaux, Europe 11/2022, 33 f.; Di Federico/Martinico, 19 EuConstLRev. (2023), 346 ff.; Baldus/Raff, GPR 2023, 94 ff.
EuGH Rs. C-391/20, Boriss CileviÄs u. a., ECLI:EU:C:2022:638, Rn. 84 ff.
EuGH Rs. 379/87, Groener, ECLI:EU:C:1989:599; dazu McMahon, 27 CMLRev. (1990), 129Â ff.
Das GĂ€lische war zunĂ€chst nicht EU-Amtssprache, wurde aber durch die VO (EG) Nr.â920/2005 des Rates v. 13.6.2005 zur Ănderung der VO Nr.â1 des Rates (. . .), ABl. EU 2005 L 156/3, in diesen Rang erhoben.
Dieser Befund steht auch der Ăberlegung entgegen, die englische Sprache nach dem Brexit als EU-Amtssprache zu streichen, nachdem nur noch Irland und Malta diese Sprache als â jeweils zweite â Amtssprache vorsehen (dafĂŒr z. B. Ch. Lohse, EuZW 2021, 667 ff.): Bei einer solchen Streichung wĂ€ren beide Mitgliedstaaten zwar weiter mit einer âeigenenâ Amtssprache vertreten, im Fall Irlands wĂ€re aber der nicht-gĂ€lischsprachigen Bevölkerungsmehrheit der Zugang zum Inhalt des Unionsrechts versperrt.
EuGH Rs. 379/87, Groener, ECLI:EU:C:1989:599, Rn.20; s. allerdings Hilpold, ZEuP 2011, 500 (507 f.), der das Urteil als eine durch die besondere Lage des GÀlischen geprÀgte Ausnahmeentscheidung einordnet.
Dazu kritisch Duparc Portier/Masson, RevMC 2007, 349 (356Â f.).
Eine solche Ausnahme normiert Art.â76 Abs.â7 der VO (EU) Nr.â883/2004 des EP und des Rates v. 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU 2004 L 166/1: âDie Behörden, TrĂ€ger und Gerichte eines Mitgliedstaates dĂŒrfen die bei ihnen eingereichten AntrĂ€ge oder sonstigen SchriftstĂŒcke nicht deshalb zurĂŒckweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates abgefasst sind, die gemÀà Art.â290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist.â (zuvor inhaltlich ĂŒbereinstimmend Art.â84 Abs.â4 der VO (EWG) Nr.â1408/71 âĂŒber die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und SelbstĂ€ndige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandernâ, ABl. EG 1971 L 149/2); s. zu dieser Bestimmung und vereinzelten weiteren Ausnahmeregelungen de Witte, in: Dinstein/Tabory (Hrsg.), The Protection of Minorities and Human Rights, 1992, S.â277 (290 f.); fĂŒr ein Anwendungsbeispiel s. EuGH, 5.7.1967 â Rs. 6/67, Teresa Guerra, ECLI:EU:C:1967:29, Slg. 1967, 293, 299 (zu einem Klageschriftsatz in italienischer Sprache vor einem belgischen Gericht).
S.âerstmals EuGH, 11.7.1985 â Rs. 137/84, Mutsch, ECLI:EU:C:1985:335, Slg. 1985, 2681 zum Recht der deutschen Minderheit in Belgien auf einen Strafprozess in deutscher Sprache; zu entsprechenden italienischen Regelungen fĂŒr SĂŒdtirol dann EuGH, 24.11.1998 â Rs.âC-276/96, Bickel u. Franz, ECLI:EU:C:1998:563, Slg. 1998, I-7650, EuZW 1999, 82 m. Anm. Novak; dazu Bultermann, 36 CMLRev. (1999), 1325Â ff.; Desolre, CDE 2000, 311Â ff.; Hilpold, JBl. 2000, 93Â ff.; Gattini, Riv. dir. int. 1999, 106Â ff.; nochmals EuGH, 27.3.2014 â Rs. C-322/13, Grauel RĂŒffer, ECLI:EU:C:2014:189, RIW 2014, 365, EuZW 2014, 393 m. Anm. Hilpold; zu dieser Rechtsprechungslinie auch Stix-Hackel/Moser, in: FS Machacek und Matscher, 2008, S.â685Â ff.
S.âEuGH, 4.7.2000 â Rs. C-424/97, Haim, ECLI:EU:C:2000:357, Slg. 2000, I-5123, EWS 2000, 552, Rn. 59Â ff. zu Sprachkenntnissen als Voraussetzung fĂŒr eine Zulassung als Zahnarzt.
Zur Anwaltszulassung s. EuGH, 19.9.2006 â Rs. C-506/04, Wilson, ECLI:EU:C:2006:587, Slg. 2006, I-8613, EWS 2006, 459â460, Rn. 69 ff.; EuGH, 19.9.2006 â Rs. C-193/05, Kommission/Luxemburg, ECLI:EU:C:2006:588, Slg. 2006, I-8673, BB 2006, 2150, EWS 2006, 454, Rn. 39 ff., dort allerdings mit dem Ergebnis eines Ausschlusses der Anforderung durch SekundĂ€rrecht.
Zum Sonderfall von Sprachvorgaben fĂŒr schriftliche Rechtsakte und Dokumente s.u. III. 2. d.
S.o. II. 2. bei Fn.â19.
S.âzuletzt Bouchaud, in: Badjeck/Neveu/VergĂšs (Hrsg.), Le droit face Ă la diversitĂ© culturelle, 2025, S.â301 ff.; Alby Bonardi, in: Caressa/Doubovetzky (Hrsg.), Langue(s) et droit(s), 2025, S.â67 ff.; Sydoryk, RFDC 2026, 69 ff.; zu den Konsequenzen fĂŒr den Status der Minderheitensprachen in Frankreich s. noch u. IV. 3.
Conseil constitutionnel, 29.7.1994 â 94-345 DC â Loi relative Ă l’emploi de la langue française, AJDA 1994, 731 m. Anm. Wachsmann, JCP 1995 II No 22359 m. Anm. R.
Debbasch; dazu z. B. Camby, RDP 1994, 1663 ff.; Verpeaux, in: Le Pourhiet (Hrsg.), Langue(s) et Constitution(s), 2005, S.â75 ff.; Julien, in: MĂ©langes Le Tourneau, 2008, S.â465 (486 ff.).
Loi No 94-665 v. 4.8.1994 relative Ă l’emploi de la langue française, JORF 5.8.1994, S.â11392; dazu Albers/Swaak, 21 ELRev. (1996), 71 ff.; Somma, ZEuP 1998, 701 ff.; Theme, Sprache und Gesetzgeber: Grenzen sprachlicher Regelungen in Deutschland und Frankreich nach dem EG-Vertrag und nationalem Verfassungsrecht, 2002; zuletzt Toubon, Rapport au Parlement sur la langue française, 2025, unter www.culture.gouv.fr, (Abruf: 11.5.2026, gilt fĂŒr alle Links).
EuGH, 5.3.2009 â Rs. C-222/07, UTECA, ECLI:EU:C:2009:124, Slg. 2009, I-1407, dort zu einer Regelung, nach der Fernsehveranstalter verpflichtet waren, 5 % ihrer Einnahmen in die Produktion europĂ€ischer Werke zu investieren, wovon wiederum 60 % in Werke flieĂen mussten, die in den Amtssprachen Spaniens produziert wurden; dazu Dubos, RAE 2009-2010, 153 ff.; ders., in: Liber Amicorum Vlad Constantinesco, 2015, S.â145 (150 f.); Romainville, JTDE 2009, 209 ff.
Die französische Gesetzgebung sieht fĂŒr den Hörfunk eine Quote von 40 % in der Landessprache vor, s. Art.â12 Loi No 94-88 v. 1.2.1994 modifiant la loi No 86-1067 du 30 septembre 1986 relative Ă la libertĂ© de communication, JORF 2.2.1994, S.â1800; zur Rechtfertigung des mit Sprachquoten fĂŒr Musikprogramme im Hörfunk verbundenen Eingriffs in die Warenverkehrs- und die Dienstleistungsfreiheit s. Conseil d’Etat (fr.), Ass., 8.4.1998 â No. 161411 â StĂ© Fun Radio, RFDA 1999, 194 mit SchlussantrĂ€gen von Regierungskommissarin Hubac, LĂ©gipresse 1998 III, 105 m. Anm. Bauer, ZUM 1998, 1029; dazu Gundel, ZUM 1998, 1002 ff.
Auch hier sieht der französische Gesetzgeber neben einer Quote von 60 % fĂŒr europĂ€ische Werke eine Quote von 40 % fĂŒr in der Landessprache produzierte Werke vor, Art.â27 der Loi No 86-1067 v. 30.9.1996 relative Ă la libertĂ© de communication, JORF 1.10.1986, S.â11755, in der durch Gesetz v. 18.1.1992 geĂ€nderten Fassung (Loi No 92-61 v. 18.1.1992 modifiant les articles 27, 28, 31 et 70 de la loi No 86-1067 du 30 septembre 1986 v. 30.9.1996 relative Ă la libertĂ© de communication, JORF 21.1.1992, S.â970.
Die Möglichkeit solcher Regelungen zu Sprachquoten wurde unter dem Eindruck des Vorgehens des französischen Gesetzgebers auch in der deutschen Literatur diskutiert, s. KĂŒll, AfP 2005, 518 ff.; Decker, Programmquoten fĂŒr Musik im Hörfunk, 2007, S.â17 ff:; Köcher, Quotenregelungen im Rundfunk, 2008; Schreiber-Petrick, Programmquoten im Hörfunk, 2009; eine Umsetzung wurde allerdings nicht in Angriff genommen. Zu diesem Feld s. auch noch Weber/RoĂnagel/Osterwalder/Scheuer/WĂŒst, Kulturquoten im Rundfunk, 2006.
S.âEuGH Rs. C-222/07, UTECA, ECLI:EU:C:2009:124, Slg. 2009, I-1407, insb. Rn. 33: â. . . das von einem Mitgliedstaat verfolgte Ziel, eine oder mehrere seiner Amtssprachen zu schĂŒtzen und zu fördern, [muss] nicht zwangslĂ€ufig von weiteren kulturellen Kriterien begleitet werden, damit es eine EinschrĂ€nkung der vom EG-Vertrag verbĂŒrgten Grundfreiheiten rechtfertigen kannâ.
S.o. II. 2. bei Fn.â18.
FĂŒr einen solchen Fall s. Kommission, 21.12.1988 â Beihilfen der griechischen Regierung an die Filmwirtschaft fĂŒr die Herstellung von griechischen Filmen, ABl. EG 1989 L 208/38; dazu z. B. Slot, State Aids in the Cultural Sector, 1994, S.â7 ff.: Anforderungen an die Staatsangehörigkeit der Schauspieler als Voraussetzung der nationalen Filmförderung; zu einem anderen Fall einer direkten Diskriminierung s. EuGH, 4.5.1993 â Rs. C-17/92, Fedecine, ECLI:EU:C:1993:172, Slg. 1993, I-2239, Rn. 14 ff.; dazu z. B. Karydis, RTDE 1994, 551 (554, 557 f.): Vergabe von Lizenzen zur Synchronisierung von Filmen aus Drittstaaten in die Landessprache nur an Filmverleiher, die zugleich spanische Filme in ihr Angebot aufnehmen.
Zum Ausschluss der Rechtfertigung direkter Diskriminierungen durch ungeschriebene GrĂŒnde s. o. Fn.â11.
S.âGundel, ZUM 1998, 1002 (1009 f.); Decker, Programmquoten fĂŒr Musik im Hörfunk, 2007, S.â179 f.
Dazu z. B. Schubert, MoliĂšre fehlt auf Frankreichs Bau â Regionalpolitiker wollen mit Sprachauflagen lokale Unternehmen schĂŒtzen, FAZ v. 17.3.2017, 22; Bruyas, Le multilinguisme de l’Union europĂ©enne, 2025, S.â301 f.
So Conseil d’Etat (fr.), 8.2.2019 â No 420296, StĂ© Veolia Eau â Compagnie gĂ©nĂ©rale des eaux, AJDA 2019, 310;im dort entschiedenen Fall hat der Conseil d’Etat die Klausel aber (anders als die Vorinstanz, die einen VerstoĂ gegen Unionsrecht bejaht hatte) dahin interpretiert, dass sie nur die Verkehrssprache unter den Vertragsparteien regelte.
Zum protektionistischen Potential von Sprachvorgaben s. Hanf/Muir, in: Hanf/Malacek/Muir (Hrsg.), Langues et construction europĂ©enne, 2010, S.â23 (52 ff.).
FĂŒr die ZulĂ€ssigkeit einer solchen Klausel s. Conseil d’Etat (fr.), 4.12.2017 â No 413366, Ministre de l’IntĂ©rieur c. RĂ©gion Pays de la Loire, AJDA 2017, 2383 m. Anm. Maupin, AJDA 2018, 162 m. Anm. Reneau.
So zu einer Regelung des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, nach der die Dokumente zur BeschĂ€ftigung eines entsandten Arbeitnehmers am Einsatzort in deutscher Ăbersetzung verfĂŒgbar sein mussten:EuGH, 18.7.2007 â Rs. C-490/04 Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2007:430, Slg. 2007, I-6095, EWS 2007, 420, Rn. 66 ff.; dazu Vanhamme, CDE 2007, 359 (375 ff.).
S.âzu einem vorschriftswidrig in englischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag EuGH Rs. C-202/11, Anton Las, ECLI:EU:C:2013:239; dazu Potvin-Solis, RAE 2013, 375Â ff.;
Cloots, 51 CMLRev. (2014), 623Â ff.;
Bonbled, JT 2013, 553Â ff.;
Sprenger, EuZA 2013, 493Â ff.;
Defossez, JDE 2013, 186Â ff.
S.âparallel zu Sprachvorgaben fĂŒr die Ausstellung von Rechnungen im WirtschaftsverkehrEuGH, 21.6.2016 â Rs. C-15/15, New Valmar, ECLI:EU:C:2016:464, EuZW 2016, 717; dazu Hatzopoulos, JDE 2016, 267Â ff.; Rigaux, Europe 8/2016, 26Â f.; Brigola, EuZW 2017, 5Â ff.
S.âz. B. Defossez, JDE 2013, 186 ff.
S.âEuGH, 18.6.1991 â Rs. C-369/89, Piageme, ECLI:EU:C:1991:256, Slg. 1991, I-2971, Rn. 16Â f.; EuGH, 12.10.1995 â Rs. C-85/94, Piageme, Slg. 1995, I-2955, EWS 1995, 420, Rn. 15Â ff., EuZW 1996, 14 m. Anm. Schilling; EuGH, 14.7.1998 â Rs. C-385/96, Goerres, Slg. 1998, I-4433, RIW 1999, 133; EuGH, 3.6.1999 â Rs. C-33/97, Colim, Slg. 1999, I-3175, EWS 1999, 258; EuGH, 12.9.2000 â Rs. C-366/98, Geffroy, Slg. 2000, I-6579, EWS 2000, 452, EuZW 2001, 16 m. Anm. Bachmann,
ZLR 2000, 899 m. Anm. Volkmann-Schluck; zuletzt EuGH, 19.9.2024 â Rs. C-88/23, ParfĂŒmerie Akzente GmbH, WRP 2024, 1314; zu diesem Feld s. Bansch, Sprachvorgaben im Binnenmarktrecht, 2005, S.â24 ff.; Hanf/Muir, in: Hanf/Malacek/Muir (Hrsg.), Langues et construction europĂ©enne, 2010, S.â23 (43 ff.); Candela Soriano, CDE 2002, 9 ff.
S.âz. B. zur Klage einer Sprachschutzvereinigung gegen ein französisches Dekret zur unionsrechtskonformen Anwendung der Etikettierungsvorgaben der Loi Toubon (Fn.â33): Conseil d’Etat (fr.), 30.7.2003 â No 245076, Association Avenir de la langue française, AJDA 2003, 2156 m. Anm. Pontier; dazu Cassia/Saulnier, Europe 2/2004, 8 f.
Zur UnzulĂ€ssigkeit einer solchen Vorgabe EuGH Rs. C-369/89, Piageme, ECLI:EU:C:1991:256, Rn. 16 (ebenso zu einer Regelung Flanderns, s. o. bei Fn.â50).
Art.â15 Abs.â2 und 3 der VO (EU) Nr.â1169/2011 des EP und des Rates v. 25.11.2011 betreffend die Information der Verbraucher ĂŒber Lebensmittel (LMIV), ABl. EU 2011 L 304/18; dazu Karsten, ZLR 2013, 41 ff. Die VorgĂ€ngerrichtlinien hatten alternativ die Verwendung einer fĂŒr den Verbraucher leicht verstĂ€ndlichen Sprache zugelassen, was Anlass zu Ăberlegungen gab, ob Sprachen anderer Mitgliedstaaten â insbesondere das Englische â diese Voraussetzung erfĂŒllen könnten.
EuGH, 6.6.2000 â Rs. C-281/98, Angonese, ECLI:EU:C:2000:296, Slg. 2000, I-4139, EWS 2000, 402; dazu Lane/Nic Shuibhne, 37 CMLRev. (2000), 1237Â ff.; Gaja, Riv. dir. int. 2000, 1051Â ff.
EuGH, 5.2.2015 â Rs. C-317/14, Kommission/Belgien, ECLI:EU:C:2015:63, EuZW 2015, 486; dazu Potvin-Solis, JDE 2015, 200Â f.
Rn. 64Â ff. des Urteils (Fn.â4).
S.âzuletzt EuGH, 20.11.2025 â verb. Rs. C-340/24 und C-442/24, Artollisi, ECLI:EU:C:2025:910, Rn. 29, 34; EuGH, 3.3.2022 â Rs. C-634/20, A/Sosiaalija terveysalan lupaja valvontavirasto, ECLI:EU:C:2022:149, ZESAR 2022, 441 m. Anm. Peramato/Sendner; dazu m. w. N. Germelmann/Gundel, BayVBl. 2023, 505 (513).
Dazu Kaiser, Minderheitenschutz in der EuropĂ€ischen Union, 2005; Walz, Gemeinschaftsgrundrechte und der Schutz von Minderheiten, 2006; Heselhaus, in: Heselhaus/Nowak (Hrsg.), Handbuch der EuropĂ€ischen Grundrechte, 2.âAufl. 2020, §â50 Rn. 26 ff.; Hoffmeister, ZaöRV 2008, 175 ff.
Punkt 25 der Schlussfolgerungen der Tagung des EuropĂ€ischen Rates v. 21.â22.6.1993; dazu Kaiser, Minderheitenschutz in der EuropĂ€ischen Union, 2005, S.â257 ff.
Dazu Kaiser, Minderheitenschutz in der EuropĂ€ischen Union, 2005, S.â272 ff.
Danach sind Angehörige einer nationalen Minderheit notwendig Staatsangehörige des betroffenen Staates, s. z. B. Heselhaus, in: Heselhaus/Nowak (Fn.â59), §â50 Rn. 50; die sog. âneuen Minderheitenâ ohne Staatsangehörigkeit des Wohnsitzstaats sind damit keine Minderheiten in diesem Sinn.
S.o. Fn.â26.
Dieser Befund hat zum Vorwurf der Anwendung unterschiedlicher Standards gegenĂŒber Beitrittskandidaten einerseits und Mitgliedstaaten andererseits gefĂŒhrt, dazu z. B. Kaiser, Minderheitenschutz in der EuropĂ€ischen Union, 2005, S.â299 ff.; Van den Berghe, 22 YEL (2003), 155 ff.
Weitergehend z. B. Arzoz, in: ders. (Hrsg.), Respecting Linguistic Diversity in the European Union, 2008, S.â145 ff.
Hölscheidt, in: Meyer/Hölscheidt (Hrsg.), GRC, 6.âAufl. 2024, Art.â22 GRC Rn. 17.
Hölscheidt, in: Meyer/Hölscheidt (Fn.â66), Art.â22 GRC Rn. 19.
Rn. 53 des Urteils (Fn.â4); zu diesem Effekt zugunsten der nationalen Amtssprachen jedenfalls kleinerer Mitgliedstaaten s. bereits Dubos, in: Liber Amicorum Vlad Constantinesco, 2015, S.â145 (152).
Der Begriff der nationalen Minderheit wird dabei vorausgesetzt, aber nicht definiert; zu ihm Heselhaus, in: Heselhaus/Nowak (Fn.â59), §â50 Rn. 43 ff.
EuGH, 5.6.2025 â Rs. C-26/23 P, Minority SafePack/Kommission, ECLI:EU:C:2025:407; dazu Bruyas, Europe 8/2025, 15; s. auch
dens., JDE 2024, 214 ff.; BestĂ€tigung von EuG, 9.11.2022 â Rs. T-158/21, Minority SafePack/Kommission, ECLI:EU:T:2022:696; dazu Germelmann/Gundel, BayVBl. 2023, 469 (474).
Kommissionsmitteilung ĂŒber die EuropĂ€ische BĂŒrgerinitiative âMinority SafePack â one million signatures for diversity in Europeâ, C(2021) 171 final v. 14.1.2021.
Dazu z. B. Hoffmeister, ZaöRV 2008, 175 (183 ff.); fĂŒr AnsĂ€tze einer Verankerung bei der Meinungsfreiheit s. Guset, RTDH 2013, 811 ff.; s. auch BenoĂźt-Rohmer, RTDH 2002, 563 ff.; Tulkens/Piedimonte, in: MĂ©langes Jean-Paul JacquĂ©, 2010, S.â653 ff.; Hofmann, in: FS Ress, 2005, S.â1011 (1016 ff.).
S.âEGMR, 17.12.2020 â NovakoviÄ ./. Kroatien, ZAS 2021, 297 m. Anm. Dullinger; dazu u. bei Fn.â75.
Zur Entwicklung der EGMR-Rechtsprechung zum Schutz der beruflichen BetĂ€tigung durch Art.â8 EMRK s. Gundel, DVBl. 2020, 1042 ff.
EGMR, 17.12.2020 â NovakoviÄ ./. Kroatien, ZAS 2021, 297 m. Anm. Dullinger.
EGMR, 14.9.2023 â Valiullina u. a. ./. Lettland.
EGMR, 14.9.2023 â Valiullina u. a. ./. Lettland, §â210; Ă€hnlich zuvor zu einer Regelung Lettlands, nach der RentenansprĂŒche von nichtstaatsangehörigen Einwohnern, die nicht durch eine BeschĂ€ftigung in Lettland erworben wurden, nicht anerkannt werden, EGMR, 9.6.2022 â Savickis u. a. ./. Lettland, §§â211 ff.; dazu Ferrero, RGDIP 2022, 577 f.
FĂŒr eine solche Lösung einer Geltung in Idealkonkurrenz bei der vergleichbaren Frage der Zuordnung von Werbung zur Meinungs- oder zur Berufsfreiheit EuGH, 17.12.2015 â Rs. C-157/14, Neptune Distribution SNC, ECLI:EU:C:2015:823, ZLR 2016,46 m. Anm. v. Jagow, Rn. 63 ff.; dazu Gundel, DVBl. 2020, 1042 (1049).
S.âEuGH, 12.5.2011 â Rs. C-391/09, RuneviÄ-Vardyn und Wardyn, ECLI:EU:C:2011:291, Slg. 2011, I-3787, Rn. 85 ff.; dazu Ho-Dac, GPR 2011, 317 ff.; Van Eijken, 49 CMLRev. (2012), 809 ff.; parallel dazu EGMR, 7.12.2004 â Mentzen ./. Lettland; EGMR, 7.12.2004 â Kuhareca ./. Lettland; ebenso fĂŒr den Ausschluss der Ăbernahme von nach nationalem Recht unzulĂ€ssigen AdelsprĂ€dikaten EuGH, 22.10.2010 â Rs.âC-208/09, Sayn-Wittgenstein, ECLI:EU:C:2010:806, Slg. 2010, I-13787, Rn. 54 ff.
FĂŒr einen solchen Fall s. EuGH, 30.3.1993 â Rs. C-168/91, Konstantinidis, ECLI:EU:C:1993:115, Slg. 1993, I-1191, EWS 1993, 337, ZEuP 1995, 89 m. Anm. Pintens, Rn. 16; dazu Lawson, 31 CMLRev. (1994), 395Â ff.
EuropĂ€ische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen v. 5.11.1992, BGBl. II 1998, 1315, CETS No 148; zu ihr z. B. Kovacs, RGDIP 1993, 412 ff.; Van Bossuyt, 32 ELRev. (2007), 860 (872 ff.); Guskow, Entstehung und Geschichte der EuropĂ€ischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, 2009; Dubos, in: Liber Amicorum Vlad Constantinesco, 2015, S.â145 ff.; Colonna, in: Gogorza/Mastor (Hrsg.), Les langues rĂ©gionales et la construction de l’Etat en Europe, 2019, S.â221 (231 ff.). Im Anschluss daran hat der Europarat noch das RahmenĂŒbereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten v. 1.2.1995, BGBl. II 1997, 1408, CETS No 157, vorgelegt; zu ihm Weller (Hrsg.), The Rights of Minorities in Europe, 2005;Verstichel/de Witte/Lemmens (Hrsg.), The Framework Convention for the Protection of National Minorities: a Useful Pan-European Instrument?, 2008;
Klebes, RTDH 1997, 205Â ff.; Hofmann/Angst/Lantschner/Rautz/Rein (Hrsg.), RahmenĂŒbereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, 2015.
Die Charta ist heute von 25 Vertragsstaaten, davon 17 EU-Mitgliedstaaten, ratifiziert, s. https://www. coe.int/en/web/conventions.
Conseil constitutionnel, 9.4.1999 â No 99-412 DC â Charte europĂ©enne des langues rĂ©gionales ou minoritaires, JCP 1999 II 10198 m. Anm. R. Debbasch, Rec. Dalloz 1999, 598 m. Anm. Larralde; dazu MĂ©lin-Soucramanien, RDP 1999, 985 ff.;
ders., in:Le Pourhiet (Hrsg.), Langue(s) et Constitution(s), 2005, S.â225 ff.; Schoettl, AJDA 1999, 573 ff.; BenoĂźt-Rohmer, RFDC 2001, 3 ff.; Goyard, in: MĂ©langes Favoreu, 2007, S.â713 ff.; s. auch noch Conseil constitutionnel, 17.1.2002 â No 2001-454 DC â Loi relative Ă la Corse, §â24, wonach der im ĂŒberprĂŒften Gesetz vorgesehene Korsischunterrricht an den Schulen fakultativ sein muss.
EinfĂŒgung von Art.â2 Abs.â2 der Verfassung durch die Loi constitutionnelle No 92-554 v. 25.6.1992, JORF 26.6.1992, S.â8406: âLa langue de la RĂ©publique est le françaisâ; dazu R. Debbasch, RFDC 1992, 457 ff.; ders., in: Le Pourhiet (Hrsg.), Langue(s) et Constitution(s), 2005, S.â55 ff.
Dazu Guignard, in: Gaudin (Hrsg.), La constitution europĂ©enne de la France, 2017, S.â281 ff.; Lavialle, RFDA 2008, 1133 ff.; Malo, RFDC 2011, 69 ff.
Dazu Blacher, in: Gogorza/Mastor (Hrsg.), Les langues rĂ©gionales et la construction de l’Etat en Europe, 2019, S.â211 ff.
Dazu zuletzt Jeannot, RDUE 4/2025, 169 ff.; Bouchaud, in: Badjeck/Neveu/VergĂšs (Fn.â31), S.â301 (307 ff.); zuvor Bonnet, AJDA 2015, 2246 ff.; Calmes-Brunet, DĂV 2015, 687 ff.; zur Verfassungswidrigkeit des Sachunterrichts in einer Minderheitensprache an öffentlichen Schulen Conseil constitutionnel, 21.5.2021 â No 2021-818 DC â Loi relative Ă la promotion des langues rĂ©gionales et Ă leur protection, AJDA 2021, 1750 m. Anm. Verpeaux; dazu Lacombe, RFDC 2022, 579 (583 ff.);
Gallaud, AJDA 2021, 2436 ff.; zuvor bereits zum Versuch, immersiven Unterricht im Verordnungsweg einzufĂŒhren, Conseil d’Etat (fr.), 29.11.2002 â No 238653 â SNES u. a., AJDA 2002, 1512; Conseil d’Etat (fr.), 29.11.2002 â No 248192 â UNSA u. a., AJDA 2002, 1513 m. Anm. Viola; zur Perspektive einer weiteren VerfassungsĂ€nderung s. Fernandez, in: Caressa/Doubovetzky (Hrsg.), Langue(s) et droit(s), 2025, S.â243 ff.
S.âArt.â75 des Ăbereinkommens des Europarats v. 11.5.2011 zur VerhĂŒtung und BekĂ€mpfung von Gewalt gegen Frauen und hĂ€uslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, CETS No 219), BGBl. II 2017, 1027; ABl. EU 2023 L 143 I/7.
Art.â20 der Charta (Fn.â81) erlaubt zwar auf Einladung des Ministerkomitees des Europarats auch den Beitritt von Nichtmitgliedern des Europarats, allerdings muss es sich dabei um Nichtmitgliedstaaten handeln.
S.âz. B. die Ăbernahme des in der EMRK nicht normierten, aber in Art.â49 Abs.â1 S.â3 GRC verankerten Lex-mitior-Grundsatzes durch EGMR, 17.9.2009 â Scoppola ./. Italien; kritisch dazu Gundel, in: FS Scheuing, 2011, S.â58 (71 ff.).
S.o. Fn.â81.
EGMR, 14.9.2023 â Valiullina u. a. ./. Lettland, §â211.
S.o. III. 2. c zu den unterschiedlichen Varianten der MoliĂšre-Klausel.
Dazu o. III. 2. d.
Dazu o. III. 2. b.
S.o. II. 2. bei Fn.â13Â f.
S.o. IV. 2 bei Fn.â76.



