Totgesagte leben länger
„Komplexe Wirtschaftsstrafverfahren erfordern passgenaue Verfahrensrahmen.“
Totgesagte leben länger – das gilt offenbar auch für das Verbandssanktionenrecht: Nachdem das VerSanG gescheitert war, die Ampel-Regierung ihre im Koalitionsvertrag angekündigte Überarbeitung nie geliefert hat und die amtierende Regierung das Thema im Koalitionsvertrag schlicht überging, schien eine Reform mittelfristig erledigt.
Bedingt durch die überfällige Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1203), ist in den letzten vier Wochen eine neue Dynamik entstanden, die wesentliche Elemente der vergangenen Diskussionen wieder aufs Tableau bringt. Neben (individual-)strafrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Umwelt fordert die Richtlinie auch die Möglichkeit der Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Geldbußen gegen juristische Personen mit einem Höchstmaß von mind. 40 Mio. EUR oder 5 % des Gesamtumsatzes. Mit Blick auf das deutsche OWiG, das in § 30 bisher einen Bußgeldrahmen von max. 10 Mio. EUR vorsieht, bestand insofern Anpassungsbedarf.
Schon der initiale Umsetzungsentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/6133) nutzt diesen Anlass, um den Bußgeldrahmen des § 30 Abs. 2 OWiG insgesamt – und nicht nur für bestimmte Umweltdelikte – auf 40 Mio. EUR bei vorsätzlichen und 20 Mio. EUR bei fahrlässigen Straftaten zu erhöhen. Zusätzlich sollen die Kriterien der Bußgeldbemessung in § 30 Abs. 2a OWiG-E erstmalig gesetzlich geregelt werden. Zu berücksichtigen sein sollen insbesondere Aufdeckungsbemühungen und präventive Compliance-Maßnahmen, was die grundsätzliche Kodifizierung bisheriger Rechtsprechung („Panzerhaubitzen“-Entscheidung des BGH) und Verfahrenspraxis bedeuten würde.
Von einer echten Reform wäre diese Anpassung aber noch weit entfernt. Dies hat auch ein Runder Tisch um den Bayerischen Justizminister zum Thema „Compliance und Internal Investigations“ erkannt und Ende Mai Eckpunkte für eine praxisorientierte Reform der Unternehmenssanktionierung erarbeitet. Wahrscheinlich auch auf Basis dieser Eckpunkte wurden über die Ausschüsse des Bundesrats ausführlichere Anpassungsvorschläge in den Gesetzgebungsprozess eingebracht (BR-Drs. 266/1/26). Im Zentrum des Vorschlags stand dabei einerseits eine konkrete Anreizsetzung für die Durchführung interner Untersuchungen und die Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden: Ein vorgeschlagener § 30 Abs. 2b OWiG-E sah vor, dass die Verbandsgeldbuße gemildert werden muss, wenn die juristische Person durch Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden oder die Zurverfügungstellung eines Investigations-Reports wesentlich zur Aufklärung beiträgt. Zudem wurden in § 130 Abs. 1 S. 2, 3 OWiG-E die Maßnahmen konkretisiert, die erforderlich sein sollen, um dem Vorwurf der unzureichenden Aufsicht aus § 130 Abs. 1 S. 1 OWiG entgegentreten zu können. Unter anderem wurde auf die Auswahl und Überwachung von Personal, Risikoermittlung und -bewertung, Compliance-Richtlinien und -Schulungen, Hinweisgeberkanäle sowie die Aufklärung und Ahndung von Fehlverhalten abgestellt.
Während der Vorschlag zu § 130 OWiG im Rahmen der Bundesratssitzung vom 12. 6. 2026 eine Mehrheit erhielt, war das für § 30 Abs. 2b OWiG-E nicht der Fall. Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung auf die Stellungnahme reagieren wird. Eine Ergänzung der bisherigen Regelungslandschaft, die mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist, ist durchaus angezeigt. Eine derartige Anpassung sollte aber ganzheitlich gedacht werden und – wie von den Ausschüssen des Bundesrates angeregt – auch klare und belastbare Regelungen zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden enthalten. Sie sollte zudem – wie von den Autoren schon Anfang dieses Jahres im CB vorgeschlagen – die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung von §§ 30, 130 OWiG-Verfahren gegen (Geld-)Auflagen eröffnen, also DPA-ähnliche Instrumente einführen. Immer komplexere Wirtschaftsstrafverfahren machen auch im OWiG einen passgenauen Verfahrensrahmen erforderlich, der präventive Compliance belohnt, repressive Aufklärung incentiviert und Unternehmen wie Strafverfolgungsbehörden ein rechtssicheres Zusammenwirken bei Aufarbeitung und Remediation erlaubt. Das derzeitige Momentum sollte daher genutzt werden.

Dr. Nicholas Schoch ist Rechtsanwalt bei Freshfields. Er ist spezialisiert auf Compliance- & Governance-Fragen sowie komplexe, grenzĂĽberschreitende Untersuchungen und das damit einhergehende Prozess-, Risiko- und Krisenmanagement.

Felix Mayer ist Rechtsanwalt bei Freshfields. Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich Strategic Risk & Governance. Er berät Unternehmen neben präventiven Compliance-Maßnahmen insbesondere bei grenzüberschreitenden Compliance- Untersuchungen und sich anschließenden Rechtsstreitigkeiten.



