Recht der internationalen Wirtschaft
Aufsätze: Sanktionsverstöße in der Lieferkette: Was ist zu beachten?
Quelle: Recht der internationalen Wirtschaft 2026 Heft 08 vom 31.07.2026, Seite 478

Dr. Vanessa
Pickenpack
, Rechtsanwältin, Dr. Carsten
Bormann
, M.Jur. (Oxford), Rechtsanwalt, beide Köln, und Dr. Johannes
Corsten, Rechtsanwalt, Frankfurt a. M.

Sanktionsverstöße in der Lieferkette: Was ist zu beachten?

Sanktionsverstöße in der Lieferkette stellen Unternehmen vor erhebliche rechtliche und praktische Herausforderungen. Besteht der Verdacht, dass Geschäftspartner sanktionierte Waren in verbotene Zielgebiete weiterleiten, müssen Unternehmen Compliance-Pflichten, vertragliche Verpflichtungen und wirtschaftliche Interessen im Blick halten. Der Beitrag zeigt, welche zivil-, straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Risiken drohen, wie Unternehmen Verdachtsfällen begegnen sollten und welche Rolle wirksame Compliance- und Vertragsstrukturen bei der Risikominimierung spielen.

I. Einführung und Kontext

Die Frage nach dem richtigen Umgang mit Sanktionsverstößen klingt auf den ersten Blick banal: Wird in einem Unternehmen ein Sanktionsverstoß bekannt, müssen weitere Verstöße verhindert, der Vorfall muss aufgeklärt und – je nach Sachlage – der Kontakt zu den zuständigen (Ermittlungs-)Behörden gesucht werden1. Dieser lehrbuchmäßige Dreiklang ist in der Praxis oftmals komplex und löst vielfältige Folgefragen und Probleme aus. Das gilt beispielsweise, wenn der Sanktionsverstoß nicht im eigenen Unternehmen, sondern in der nachgelagerten Lieferkette bei einem Kunden erfolgt ist. Außerdem beruhen interne Untersuchungen im Zusammenhang mit möglichen Sanktionsverstößen häufig auf Verdachtsmeldungen, die sich mit den zur Verfügung stehenden Untersuchungsmaßnahmen2 nicht immer vollständig aufklären lassen. Unternehmen müssen Entscheidungen daher oftmals auf Grundlage von Indizien und einer Abwägung von Wahrscheinlichkeiten und Risiken treffen.3 Gerade in mehrgliedrigen Lieferketten können Maßnahmen, die das Unternehmen für sinnvoll und erforderlich hält, zu Unverständnis, Ablehnung und – je nach Ausmaß und Dauer – handfesten zivilrechtlichen Auseinandersetzungen führen. Besteht beispielsweise der Verdacht, dass ein Kunde an ihn gelieferte sanktionierte Produkte nach Russland ausgeführt oder zur Verwendung in Russland verkauft hat, und erlässt das Unternehmen gegenüber diesem Kunden einen vorübergehenden Lieferstopp, drohen Klagen auf fortgesetzte Belieferung und Schadensersatz.

Stehen auch Verstöße oder Unzulänglichkeiten in der eigenen Organisation im Raum, kommen zusätzlich Ansprüche gegen Verantwortliche im Unternehmen und ggf. Dritte in Betracht. Gleichermaßen drohen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen für Individuen und gegebenenfalls auch für das Unternehmen selbst.4

Schließlich können unmittelbar anwendbare und ggf. ausländische Sanktionen Einfluss auf bestehende Vertragsverhältnisse haben.5 Insofern stellt sich die Frage, wie Unternehmen Sanktionsrisiken in ihren AGB und Vertragsbeziehungen sinnvoll abbilden können.

Vor diesem Hintergrund beleuchtet dieser Beitrag die wesentlichen Wechselwirkungen zwischen Sanktionen, der oftmals nur bedingt möglichen Aufklärung von Verstößen, den zivilrechtlichen Verhältnissen innerhalb eines Unternehmens und zwischen Beteiligten in einer Lieferkette sowie mögliche straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen.

II. Umgang und Auseinandersetzung mit Kunden

Erhält die Geschäftsführung eines Unternehmens Hinweise auf Sanktionsverstöße, muss sie nach einer ersten Plausibilisierung der Vorwürfe zunächst sicherstellen, dass weitere Verstöße verhindert werden.6 Andernfalls riskiert sie, dass solche Verstöße aufgrund des bereits bestehenden Verdachts als bedingt vorsätzlich zu bewerten sind.7 Besteht der Verdacht, ein Kunde leite ein bestimmtes sanktioniertes Produkt in ein sanktioniertes Zielgebiet weiter, muss die Geschäftsführung des Lieferanten bis zur Aufklärung der Umstände einen Lieferstopp an den Kunden in Erwägung ziehen, um eine eigene Strafbarkeit auszuschließen.

Die Entscheidung für einen Lieferstopp wie auch über dessen Dauer erfordert allerdings eine sorgfältige Abwägung zwischen einem möglichst hohen Niveau an Risikovermeidung einerseits und der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen wie auch der wirtschaftlichen Konsequenzen sowohl für den Lieferanten als auch für den Kunden andererseits. Zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken wird es für den Lieferanten regelmäßig geboten sein, die Lieferungen erst dann wieder aufzunehmen, wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und sichergestellt ist, dass es nicht zu weiteren Verstößen kommt. Dabei wird der Lieferant in der Regel auf die Mitwirkung seines Kunden, also des nachgelagerten Glieds in der Lieferkette, angewiesen sein.

Bestreitet der Kunde, an einem Sanktionsverstoß beteiligt gewesen zu sein oder hält er seine eigenen Compliance-Maßnahmen für ausreichend, um weitere Verstöße in der nachgelagerten Lieferkette zu vermeiden, wird er einen Lieferstopp in aller Regel nicht widerstandslos akzeptieren. Das gilt insbesondere, wenn die betroffenen Produkte eine hohe Bedeutung für seine Geschäftstätigkeit haben, ein Lieferstopp alsoweitreichende wirtschaftliche Konsequenzen für ihn hat oder gar existenzbedrohend ist. Es droht dem Lieferanten dann oftmals eine Klage auf Wiederaufnahme der Lieferungen. Unter Umständen versucht der Kunde sogar, dieses Ziel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen.8 In einem Hauptsacheverfahren wird es neben der Belieferung auch um Ersatz der durch den Lieferausfall entstandenen Schäden gehen.9

Der Lieferstopp lässt sich abhängig von den Umständen des Einzelfalls unter Rückgriff auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht des BGB rechtfertigen. Kann ein Sanktionsverstoß nachgewiesen werden, ist die zivilrechtliche Einordnung klar: Der auf die Durchführung des sanktionswidrigen Geschäfts gerichtete Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig.10 Ein derart eindeutiges Bild wird sich unmittelbar nach Aufdeckung von Verdachtsmomenten jedoch häufig (noch) nicht bieten. Abgesehen davon stellt sich bei einem Rahmenvertrag die Frage der Reichweite des Lieferstopps: Ist nur der Einzelvertrag über eine nachweislich sanktionsbehaftete Lieferung nichtig oder rechtfertigt sich daraus auch ein Stopp anderer Lieferungen, die potenziell ebenfalls von einem Sanktionsverstoß betroffen sind?

Noch komplexer wird die Bewertung, wenn der Lieferstopp lediglich auf Verdachtsmomente gestützt wird. Abzuwägen ist der zur pflichtgemäßen Erfüllung des Liefervertrages notwendige Erfüllungsaufwand – unter Berücksichtigung des Inhalts des Schuldverhältnisses und des Gebots von Treu und Glauben – mit dem Interesse des Kunden an der vertragsgemäßen Belieferung mit Waren. Der Lieferant ist zur Vermeidung von straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken vor einer Lieferung mindestens gehalten, die Lieferkette bis zum tatsächlichen Endverwender vollständig und belastbar zu erforschen und glaubhafte Endverwendungsnachweise einzuholen.11 Dieser Aufwand wird indes üblicherweise zeitlich wie kostenmäßig12 deutlich über das übliche Maß einer Auftragsabwicklung hinausgehen. Dieses Missverhältnis kann ein (vorübergehendes) Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 S. 1 BGB für den Lieferanten nach sich ziehen,13 jedenfalls, bis der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, bzw. der Kunde die zur Absicherung der Einhaltung sanktionsrechtlicher Vorgaben durch den Lieferanten gebotenen Auskünfte und Nachweise beibringt.

Der Lieferant hat zwar sowohl bei nachweisbaren als auch bei vermuteten Sanktionsverstößen Schadensersatzansprüche gegen den Kunden, der gegen Sanktionen verstößt. Allerdings ist er nach § 254 BGB zur Schadensminderung verpflichtet. Damit einher geht etwa die Frage, ab wann der Lieferant zur Abwendung von Schäden die betroffene Ware anderweitig absetzen oder nach Möglichkeit an den Hersteller bzw. Vorlieferanten zurückgeben darf. Sie stellt sich insbesondere dann, wenn sich die Verdachtsmomente erhärten und das Risiko besteht, dass der Lieferant die Ware nicht mehr an den Kunden wird ausliefern dürfen. Hier gilt es beispielsweise Lagerkosten oder entgangenen Gewinn so gering wie möglich zu halten. Die rein rechtliche Bewertung wird hier oftmals durch wirtschaftliche Erwägungen flankiert oder gar überlagert, denn auch für den Lieferanten kann der Wegfall eines Kunden wegen der Sanktionsverstöße große Einbußen mit sich bringen.

III. Haftung von Organen, Mitarbeitenden und Kunden

Im Zusammenhang mit Sanktionsverstößen, ihrer Aufklärung und der Implementierung von Systemen zur Vermeidung ihrer Wiederholung können Unternehmen erhebliche Kosten entstehen. In der Folge stellt sich die Frage, wer für diese Kosten aufkommen muss. Innerhalb des betroffenen Unternehmens können das die verantwortlichen Organe und Mitarbeitenden sein. Es kommt aber auch eine Haftung außerhalb des Unternehmens stehender Dritter in Betracht, beispielsweise von Kunden, die sanktionierte Güter beziehen und in sanktionsbelegte Länder liefern.

1. Haftung von Organen

Vorstände und Geschäftsführer haften für Sanktionsverstöße, wenn diese Folge einer Verletzung ihrer organschaftlichen Pflichten sind (Innenhaftung)14

a) Grundlagen

Für Vorstände folgt eine Innenhaftung insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, für Geschäftsführer einer GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG. In Sanktionsfällen stehen typischerweise Organisations-,15 Legalitäts-16 und Überwachungspflichten17 im Vordergrund. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, für die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zu sorgen; dazu gehören das Sanktions- und Exportkontrollrecht. Die Organe trifft insbesondere die Pflicht zur Einrichtung eines angemessenen Compliance-Management-Systems.18 In der Praxis zeigt sich, dass Haftungsrisiken weniger aus singulären Fehlentscheidungen als aus strukturellen Defiziten resultieren. Ein fehlendes oder unzureichendes Compliance-System birgt ein erhebliches Risiko für Sanktionsverstöße und somit ein erhebliches Haftungsrisiko für die Geschäftsleitung. Der präventiven Gestaltung von Governance- und Compliance-Strukturen kommt deshalb eine zentrale Bedeutung zu.

Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn in einem Unternehmen ein solches System gar nicht eingerichtet oder unzureichend ist.19 Das ist beispielsweise der Fall, wenn erkennbare Risikofelder, wie etwa Geschäftsbeziehungen in Hochrisikoregionen oder Auffälligkeiten in Lieferketten, im Rahmen der erforderlichen Risikoanalyse nicht ausreichend aufgeklärt werden und den Risiken durch das Compliance-System nicht ausreichend begegnet wird. In der Praxis stellt sich an dieser Stelle jedoch regelmäßig die Frage, welchen Anforderungen ein wirksames Compliance-Management-System genügen muss und – als Kehrseite der Medaille – wann ein bereits bestehendes System den Anforderungen eben nicht genügt. Im deutschen Recht fehlen bislang allgemeingültige Vorgaben für die Ausgestaltung eines Compliance-Management-Systems. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen zwar teilweise konkretisiert. Allerdings ergeben sich daraus für den Einzelfall meist keine hinreichenden Leitlinien.

Davon abgesehen kann eine Pflichtverletzung auch darin bestehen, dass konkreten Verdachtsmomenten für Sanktionsverstöße nicht nachgegangen wird oder risikobehaftete Geschäfte freigegeben werden, obwohl Hinweise auf Sanktionsverstöße vorliegen.20

Die Geschäftsleitung treffen Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten. Delegieren Organe ihre Aufgaben im Bereich Exportkontrolle oder Compliance, müssen sie sicherstellen, dass die damit betrauten Mitarbeiter fachlich geeignet sind und hinreichend angeleitet sowie überwacht werden.21 Defizite in der Auswahl und Delegation, etwa unklare Zuständigkeiten, fehlende Schulungen oder unzureichende Kontrollmechanismen, können eine Haftung der Organmitglieder begründen.

Kommt es infolge solcher Pflichtverletzungen zu Schäden, kann die Gesellschaft in der Regel Regressansprüche gegen das Organ geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Sanktionsverstoß durch angemessene Compliance-Maßnahmen verhindert worden wäre. Dies wird zumindest dort fernliegend sein, wo der Sanktionsverstoß auf kriminellen Aktivitäten jenseits der Einflusssphäre des eigenen Compliance-Systems beruht. Keine kausalen Schäden sind in aller Regel die Kosten für die Implementierung oder Verbesserung eines Compliance-Systems.

b) Bedeutung von D&O-Versicherungen

Bei der Haftung von Organen hat eine bestehende D&O-Versicherung besondere praktische Bedeutung. Diese dient der Absicherung von Organmitgliedern gegen die Inanspruchnahme wegen behaupteter Pflichtverletzungen.22 In der Regel gewährt die Versicherung Deckungsschutz für den Fall, dass ein Organmitglied wegen einer Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.23 Erfasst werden sowohl Ansprüche von Dritten (Außenhaftung) als auch solche des Unternehmens (Innenhaftung).24 Die Hauptleistungen des Versicherers bestehen zum einen in der Abwehr des gegen den Versicherten erhobenen Haftpflichtanspruchs, soweit dieser unbegründet erscheint, und zum anderen in der Freistellung des Versicherten von dem Haftpflichtanspruch, soweit er sich als begründet erweist.25 Der Versicherer hat das Recht, nach eigenem Ermessen zu wählen, wie er seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten erfüllen will,26 also ob er zunächst Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme gewährt oder er den Versicherten von dem Haftpflichtanspruch freistellt. Es ist deshalb keinesfalls ein Automatismus, dass die D&O-Versicherung dem geschädigten Unternehmen die ihm entstandenen Schäden ersetzt. Es kann sein, dass zunächst ein aufwändiger Prozess über die Haftung des Organmitglieds geführt werden muss. Daran kann sich wiederum ein Deckungsprozess mit dem Versicherer anschließen, wenn dieser die Deckung etwa unter Verweis auf Risikoausschlüsse verweigert. Hier ist insbesondere relevant, dass sich der Versicherungsschutz üblicherweise nicht auf wissentliche Pflichtverletzungen des in Anspruch genommenen Organs erstreckt.27

2. Die Haftung von Mitarbeitenden

In Sanktionsverstöße involvierte Mitarbeitende können ebenfalls schadensersatzpflichtig sein. Sie haften ihrem Arbeitgeber, wenn sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzen und ihrem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entsteht, §§ 611a, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.28 Eine Pflichtverletzung liegt beispielsweise vor, wenn Mitarbeiter gegen sanktionsrechtliche Vorschriften verstoßen, indem sie interne Richtlinien zur Sanktions- und Exportkontrolle missachten oder Prüfprozesse umgehen.

Der Umfang der Haftung von Mitarbeitenden kann allerdings durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung beschränkt sein. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt regelmäßig eine Quotelung unter Berücksichtigung von Risikoverteilung und Verantwortungsbereich.29 Maßgeblich sind insbesondere der Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, die Höhe des Schadens sowie Stellung und Vergütung der Mitarbeitenden.30 Nur bei grober Fahrlässigkeit, beispielsweise bei Missachtung klarer Compliance-Vorgaben, kommt eine weitgehende oder sogar vollständige Haftung des Arbeitnehmers in Betracht.

Bei der prozessualen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Arbeitnehmer ist die Darlegungs- und Beweislast zu beachten. Nach § 619a BGB gilt im Arbeitsverhältnis die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht.31 Stattdessen hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass der Mitarbeitende die Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht auch zu vertreten hat.32 Gerade in komplexen Compliance- und Sanktionssachverhalten, bei denen Entscheidungsprozesse arbeitsteilig organisiert sind, kann dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.

3. Haftung von Kunden

Die Haftung von Dritten ist im Kontext von Sanktionsverstößen ebenfalls denkbar, namentlich, wenn das Unternehmen sanktionierte oder sanktionsrelevante Güter an einen Kunden oder Distributor liefert, der diese sodann unter Verstoß gegen geltende Embargos oder Exportbeschränkungen in sanktionierte Länder oder an sanktionierte Endverwender weiterleitet.

In solchen Fällen kommt eine Haftung aus dem Lieferverhältnis mit dem Unternehmen in Betracht (§§ 280 ff. BGB). Den Vertragspartner treffen Nebenpflichten, zu denen regelmäßig die Einhaltung von Sanktionsvorschriften gehört. Das ist jedenfalls anzunehmen, wenn Compliance-Klauseln oder Re-Exportverbote vereinbart wurden.33 Zudem kann der Vertragspartner verpflichtet sein, wahrheitsgemäße Angaben zum Endverbleib der gelieferten Waren zu machen.

Daneben kommen deliktische Ansprüche der Gesellschaft in Betracht. Diese können insbesondere aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V. m. einschlägigen Sanktionsnormen oder aus § 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung folgen.

IV. Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit von Mitarbeitern, Organen und Dritten

Neben diesen (zivilrechtlichen) Haftungsrisiken können Organen, Mitarbeitern und Dritten auch straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen drohen. Der vorsätzliche Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz ist eine Straftat, die mit empfindlichen Geld- und Freiheitsstrafen geahndet werden kann.34 Liegt – was in der Praxis in unternehmerischen Kontexten seitens der Ermittlungsbehörden oftmals angenommen wird – gewerbs- oder gar bandenmäßiges Handeln vor, verschieben sich die Strafrahmen nochmals nach oben. Durch die letzte Reform des Außenwirtschaftsgesetzes in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/122635 im Februar 2026 werden nunmehr bestimmte leichtfertige Verhaltensweisen ebenfalls als Straftaten geahndet (§18 Abs. 8a AWG). Andere fahrlässige Verstöße, wie z. B. die fahrlässige Bereitstellung von Finanzmitteln, können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Jede individuelle Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 30 000, in bestimmten Fällen (§ 18 Abs. 1, 3 Nr. 1a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) sogar mit einer Geldbuße von bis zu EUR 500 000 geahndet werden.

Die Ermittlungsbehörden nehmen Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz sehr ernst und bei einigen mit diesen Themen befassten Schwerpunktstaatsanwaltschaften gibt es interne Anweisungen, die jedenfalls bei vorsätzlichen Verstößen eine Einstellung aus Opportunitätsgründen (wegen Geringfügigkeit bzw. gegen Zahlung einer Geldauflage) ausschließen.

Da strafrechtliche Ermittlungsverfahren oftmals mit strafprozessualen Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen und in gravierenderen Fällen Verhaftungen einhergehen, stellt die Involvierung der strafrechtlichen Ermittlungsbehörden in solchen Sachverhalten stets eine deutliche Eskalation für die betroffenen Personen dar.36 Aber auch Ordnungswidrigkeitenverfahren, die durch die Hauptzollämter geführt werden, bedeuten für die Betroffenen erhebliche Belastungen, da sie, wie bereits dargelegt, mit erheblichen finanziellen Sanktionen einhergehen können.37

Diese straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Risiken treffen Organe, Mitarbeiter und Dritte gleichermaßen.

Zusätzlich zu diesen Sanktionen drohen Einziehungsmaßnahmen, wenn durch verbotene Lieferungen Gelder erlangt werden. Im Laufe der entsprechenden Ermittlungsverfahren werden derartige Gelder zur Sicherung der Einziehung zudem regelmäßig arrestiert.

Werden Verstöße durch so genannte Leitungspersonen (§ 30 Abs. 1 Nr. 1–5 OWiG) in einem Unternehmen (vertretungsberechtigte Organe sind immer, Mitarbeiter jedenfalls in leitender Position zumeist Leitungsperson im Sinne von § 30 OWiG) begangen, so droht zusätzlich die Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen das jeweilige Unternehmen. Eine solche Geldbuße ist gemäß § 30 Abs. 1 OWiG möglich, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist.38 Wenngleich das Höchstmaß dieser Geldbußen nach dem OWiG grundsätzlich bei vorsätzlichen Straftaten bei bis zu EUR 10 Mio. und bei fahrlässigen Straftaten bei bis zu EUR 5 Mio. liegt, gilt es eine Besonderheit im Bereich des Außenwirtschaftsrechts zu beachten. Durch die letzte AWG-Reform sind nunmehr Geldbußen gegen das Unternehmen bei vorsätzlichen Straftaten von bis zu EUR 40 Mio. möglich (§ 19 Abs. 7 AWG).39

Schließlich droht Geschäftsleitern, die ihren Organisations- und Aufsichtspflichten nicht genügen – dazu kann auch die Implementierung und Durchführung eines Export-Compliance-Systems gehören – ein Bußgeld gem. § 130 OWiG, das im Bereich des Außenwirtschaftsrechts gem. § 19 Abs. 8 AWG nunmehr ebenfalls bis zu EUR 40 Mio. betragen kann.

Insofern zeigt sich, dass jenseits der zivilrechtlichen Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Außenwirtschaftsverstößen auch empfindliche straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen drohen.

Auch die damit ggf. einhergehenden Reputationsrisiken – etwa im Falle von Durchsuchungen – sind aufgrund der (politischen) Exponiertheit der Thematik und einem damit einhergehenden öffentlichen Interesse keinesfalls zu vernachlässigen.

V. Gestaltung von Vertragsverhältnissen und Compliance-Verzahnung

Die Nachweisbarkeit eines Sanktionsverstoßes variiert in der Praxis stark. Klandestine Beschaffungsnetzwerke, unrichtige Endverbleiberklärungen und undurchsichtige Gesellschaftsstrukturen erschweren die Identifikation von Umgehungsversuchen erheblich. Zu diesen tatsächlichen Unsicherheiten gesellen sich erhebliche rechtliche Unsicherheiten.40 Das Sanktionsrecht ist dynamisch und stellt immer neue Anforderungen an Unternehmen, gleichzeitig sind viele Rechtsfragen noch ungeklärt. Dies birgt erhebliches Potential für Auseinandersetzungen in der Lieferkette. Compliancevorgaben und wirtschaftliche Interessen können dadurch schnell konfligieren. Diesem Umstand sollte möglichst und idealerweise schon durch die sanktionskonforme und praxisgerechte Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse begegnet werden.

Jenseits der Minimierung des Risikos zivilrechtlicher Auseinandersetzungen hat die präventive Gestaltung von Vertragsverhältnissen auch Auswirkungen auf das strafrechtliche Risiko. Ist beispielsweise fraglich, ob eine geplante Verwendung sanktionierter Produkte in Russland für Mitarbeitende erkennbar war, so wird ein fahrlässiger Sorgfaltspflichtenverstoß in der Regel abzulehnen sein, wenn erforderliche Compliance-Maßnahmen eingehalten wurden.

1. Vertragliche Fixierung von Leistungsstörungsrechten

Klar benannte Folgen von Sanktionsverstößen erhöhen die Rechtssicherheit, reduzieren Streitpotentiale und stärken die eigene Position des Unternehmens gegenüber Geschäftspartnern. Es empfiehlt sich deshalb insbesondere im Hinblick auf Lieferstopps, Rücktrittsrechte und Schadensersatz ausdrückliche Regelungen in den eigenen Geschäftsbedingungen oder individualvertraglich zu fixieren. Das gilt auch deshalb, weil zu sanktionsbezogenen Sachverhalten bislang kaum (höchstrichterliche) Rechtsprechung existiert.

Regelungsbedürftig ist vor allem der Umgang mit potenziellen Sanktionsverstößen. Häufig müssen Unternehmen anhand von Risikoindikatoren und Verdachtsmomenten ihre Handlungsoptionen abwägen und Entscheidungen auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage treffen. Unternehmen und ihre Verantwortlichen sehen sich mit dem Dilemma konfrontiert, dass sie einerseits nicht fahrlässig die Augen vor potenziellen Verstößen in der Lieferkette verschließen dürfen und gleichzeitig ihre zivilrechtlichen Vertragspflichten einzuhalten haben.41 In einem ersten Schritt sollten möglichst konkrete Mitwirkungspflichten des Vertragspartners im Hinblick auf die Sachverhaltsaufklärung statuiert werden. Kommen Verdachtsmomente zu Sanktionsverstößen auf, sollte der Vertragspartner die Pflicht zur unverzüglichen Auskunft42 über Endverbleib und Verwendung der gelieferten Güter, die Offenlegung relevanter Lieferketten, die Vorlage einschlägiger Export-, Re-Export- und Endverbleibdokumente sowie die Mitwirkung an behördlichen Anfragen haben. Die Mitwirkungspflichten sollten durch das Recht auf einen aufschiebend bedingten Lieferstopp flankiert werden, also bis die Verdachtsmomente ausgeräumt sind. Einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht begegnen Unternehmen bestenfalls durch klar geregelte Rechtsfolgen, etwa durch ein vertraglich vereinbartes außerordentliches Kündigungs- bzw. Rücktrittsrecht sowie durch Schadensersatzansprüche.

2. Verankerung allgemeiner Informationspflichten

Die vertragliche Fixierung von Informationspflichten gewinnt insbesondere im Kontext von Sanktions- und Embargoregelungen zunehmend an Bedeutung, da Unternehmen so Compliance-Risiken steuern und den beschriebenen Informationsdefiziten begegnen können. Es ist sinnvoll, Vertragspartner ausdrücklich zu verpflichten, relevante Änderungen in ihren Lieferketten, Geschäftsbeziehungen oder Endverwendungszwecken unverzüglich offenzulegen. Das gilt gerade im Hinblick auf so genannte Sanktionsumgehungsländer (diese umfassen Stand 06/2026 nach Einschätzung der EU Kommission die Nachfolgestaaten der Sowjetunion (GUS-Staaten: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Tadschikistan, Usbekistan) sowie China, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate).43 Typische Regelungsbereiche umfassen etwa Mitteilungspflichten bei Lieferungen in oder über Sanktionsumgehungsländer sowie allgemein bei einem Verdacht auf einen möglichen Sanktionsverstoß.44

In Konstellationen, in denen der eigene Vertragspartner die Güter selbst wiederkehrend an einen Endkunden in einem Sanktionsumgehungsland liefert, kann es sich anbieten, ein “Clearing-System” zu installieren, das ermöglicht, Lieferungen an diesen Endkunden nach erfolgreicher Überprüfung für einen bestimmten Zeitraum von den Informationspflichten auszunehmen oder zu reduzieren. Dies verringert den eigenen und den administrativen Aufwand des Geschäftspartners und stärkt dessen Akzeptanzbereitschaft.

3. AGB-konforme Gestaltung der “No-Russia”-/ “No-Belarus”-Klausel

Art. 12g der VO (EU) 833/2014 verpflichtet Unternehmen beim Verkauf bestimmter Güter in die meisten Drittstaaten eine sog. “No-Russia”-Klausel zu implementieren. Erfasst sind davon Güter, die in Anhang XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014 oder Anhang I der VO (EU) 258/2012 gelistet sind (insbesondere Güter zur Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie und Feuerwaffen und Munitionen) sowie gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014. Durch die Klausel ist vertraglich sicherzustellen, dass die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland untersagt ist. Ähnliche Pflichten gelten gem. Art. 8g der VO (EU) 765/2006 für Verkäufe in Drittstaaten im Hinblick auf Belarus.

Die Europäische Kommission hat in ihren FAQ zur Umsetzung der “No-Russia”-Klausel eine Musterklausel veröffentlicht (Abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/system/files/2024-02/faqs-sanctions-russia-no-re-export_
en.pdf), die ebenfalls als Muster für eine “No-Belarus”-Klausel herangezogen werden kann (ohnehin ist es in der Praxis üblich, eine gemeinsame “No Russia/Belarus”-Klausel zu entwerfen). Es ist zu begrüßen, dass die Kommission dem Adressaten eine Orientierungshilfe an die Hand gibt. Unternehmen sollten diese Klausel dennoch als genau das begreifen, was sie ist: eine bloße Orientierungshilfe. Keinesfalls sollte die Musterklausel unangepasst für die eigenen AGB übernommen werden. Bei der Musterklausel handelt es sich um einen Vorschlag für den gesamten Unionsraum, der länderspezifische Anforderungen außer Acht lässt. Gerade im Hinblick auf die strengen Anforderungen des deutschen AGB-Rechts bestehen durchaus Bedenken45 gegen die Rechtskonformität der Klausel. Insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung in Abs. 4 dürfte einer Klauselkontrolle nicht standhalten.

Unter Umständen ist es erforderlich, die Verankerung der Klausel auch kommunikativ zu begleiten. Nicht selten stoßen die “best efforts”-Verpflichtungen des Käufers (Abs. 2) oder dessen Informationspflichten (Abs. 5) auf Unverständnis beim Vertragspartner, die wahlweise als zu unbestimmt oder umfassend wahrgenommen werden.46 In diesen Fällen empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, dass die (angepasste) Musterklausel für Unternehmen sowohl die bislang sicherste Form der Sicherstellung rechtskonformen Verhaltens als auch, in Ermangelung gerichtlich bestätigter Alternativfassungen, marktüblich ist.


4. Implementierung von neuen AGB

Das Sanktionsrecht ist aufgrund der geopolitischen Entwicklungen der letzten Jahre hoch dynamisch. Insbesondere die zahlreichen Sanktionspakete gegen Russland, welche die Europäische Union in regelmäßigen Abständen erlässt, führen zu immer weitreichenderen Verpflichtungen für Unternehmen. Dies kann – wie etwa im Falle der “No-Russia”-Klausel – dazu führen, dass bestehende AGB ergänzt oder überarbeitet werden müssen. Während diese Änderungen im Hinblick auf zukünftige Vertragsbeziehungen unproblematisch sind – es reicht, die aktualisierten AGB gemäß den Anforderungen im B2B- oder B2C-Geschäft zur Verfügung zu stellen – ist bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Sukzessivlieferungsverträge) die ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners zur Geltung der neuen AGB erforderlich. In den meisten AGB ist zudem ein Schriftformerfordernis gem. § 126 BGB für Änderungen der AGB verankert, sodass etwa eine bloße E-Mail zur Annahme nicht ausreicht.

Das kann, je nachdem wie viele Kundenbeziehungen betroffen sind und welches wirtschaftliche Gewicht diesen zukommt, zu erheblichen praktischen Problemen führen. Häufig ist eine Anpassung der AGB alternativlos, wenn Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten oder “Best-Practice”-Vorgaben nationaler Behörden oder der Europäischen Kommission zu Compliance ausreichend nachkommen möchten. Gleichzeitig gehen die Anpassungen regelmäßig zulasten des Vertragspartners. Reagiert dieser nicht auf die Aufforderung zur Zustimmung oder verweigert diese sogar aktiv, müssen sich die Unternehmen fragen, wie sie hiermit umgehen. Verweigern Vertragspartner die Unterzeichnung grundlos, kann das ein möglicher Risikoindikator für potenzielle Sanktionsverstöße sein.

Auch kommt es vor, dass die Vertragspartner Gegenvorschläge zu den AGB unterbreiten oder individualvertraglich Abweichungen vereinbaren wollen. Lässt sich ein Unternehmen hierauf wiederholt ein, besteht die Gefahr einer “Zersplitterung” der vertraglichen Verhältnisse. Es gelten dann die verschiedensten Regelungen in den jeweiligen vertraglichen Verhältnissen. Bevor solche Vereinbarungen unterzeichnet werden, müssen Unternehmen neben diesem logistischen Problem auch beachten, ob sie hierdurch ihren rechtlichen Verpflichtungen noch ausreichend nachkommen.

VI. Forensische Aufklärung und prozessuale Nutzung

1. Anlass, Zielsetzung und Einleitung der internen Untersuchung

Interne Untersuchungen zu Sanktionsverstößen klären in erster Linie vergangenes Verhalten auf. Aus Sicht der Unternehmensleitung steht dabei vor allem im Vordergrund, dass vergleichbare – bislang nicht oder nur unvollständig aufgeklärte – Verstöße in Zukunft nicht erneut auftreten. Der Fokus liegt neben der Sachverhaltsaufklärung vor allem auf der Identifizierung bestehender Compliance-Lücken für die Zukunft. Kennt die Geschäftsleitung diese Lücken und unternimmt sie nichts weiter, können Ermittlungsbehörden und Gerichte dies als strafrechtlich vorwerfbares Unterlassen, als Aufsichtspflichtverletzung oder als Organisationsverschulden47 werten. Die Verantwortung trifft dann unmittelbar die aktuelle Unternehmensleitung.

Ausgangspunkt einer internen Untersuchung wegen möglicher Sanktionsverstöße sind typischerweise konkrete Verdachtsmomente. Dies können z. B. Meldungen über Hinweisgebersysteme, Hinweise aus Fachbereichen, aber auch von Außenstehenden oder Auffälligkeiten in Screening- und Exportkontrollsystemen sein. Die Geschäftsleitung muss dann entscheiden, ob der Verdacht so gewichtig ist, dass sie eine interne Untersuchung einleitet.48 Von internen Ermittlungen gänzlich abzusehen, obwohl deutliche Anhaltspunkte für Sanktionsverstöße vorliegen, sollte wohlüberlegt sein.49 Das Unternehmen gibt damit die Sachverhalts- und Handlungshoheit aus der Hand. Die Geschäftsleitung verzichtet auf die Möglichkeit, den Sachverhalt proaktiv zu steuern und im Falle eines späteren behördlichen Verfahrens in den Genuss etwaiger bußgeldmindernder Effekte einer kooperativen Aufklärung zu kommen. Entscheidet sie sich für die Durchführung einer Untersuchung, stellt sich die Frage, ob und wann Ermittlungs- oder Aufsichtsbehörden informiert werden sollten. Eine Behördeninformation ist aus Gründen proaktiver Sachverhaltssteuerung häufig ratsam, entscheidet sich in der Praxis aber meist erst nach Abschluss der wesentlichen internen Ermittlungen und einer rechtlichen Bewertung.

In dieser Einleitungsphase ist außerdem festzulegen, wer die Untersuchung führt – etwa die Rechtsabteilung/Compliance, gegebenenfalls unter Einbindung einer externen Kanzlei – und welche internen Funktionen eingebunden werden. Die Rollenverteilung muss klar sein, damit Entscheidungen und Maßnahmen zuordenbar bleiben und die Kommunikation gesteuert werden kann.

2. Auswirkungen auf Zivilverfahren: Beweismittel und Kommunikation

Die im Rahmen der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse können erhebliche Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche und deren Durchsetzung bzw. Abwehr haben. Sie bilden regelmäßig den Kern der späteren Beweisführung bei der Verteidigung gegen zivilrechtliche Klagen auf fortgesetzte Belieferung und Schadensersatzansprüche bei einem Lieferstopp,50 außerdem bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Organe, Mitarbeitende und Dritte.51 Zu den Beweismitteln gehören interne Dokumente jeglicher Art. Das gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch in digitaler Form, insb. E-Mail-Korrespondenzen,52 die den Sanktionsverstoß belegen. Wichtig kann ein sog. Litigation Hold sein, also die Anordnung, alle potenziell relevanten Unterlagen zu sichern, u. a. gegen andernfalls routinemäßige Vernichtungen oder Löschungen von Dokumenten oder Daten.

Relevant zur Vorbereitung und Sicherung von Zeugenaussagen sind außerdem Protokolle oder Vermerke von Interviews bzw. Aussagen involvierter Personen.53 Solche Protokolle sind im deutschen Zivilverfahren kein unmittelbares Beweismittel, dienen aber der Konservierung von Informationen, da nicht selten bis zur Beweisaufnahme und der Befragung der Personen als Zeugen erhebliche Zeit vergeht und damit einhergehender “Gedächtnisverlust” eintritt. Es besteht außerdem das Risiko, dass sich Organe oder Mitarbeiter vor Gericht bewusst oder unbewusst anders äußern als in der Befragung im Rahmen der internen Ermittlung. Interviewprotokolle können dann eine zentrale Rolle spielen und – je nach Konstellation – die Glaubhaftigkeit der Aussage oder die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen oder stützen.

3. Auswirkungen auf Strafverfahren

Die Durchführung interner Untersuchungen hat auch erhebliche Auswirkungen auf ein potenzielles Strafverfahren gegen verantwortliche Mitarbeiter oder Leitungspersonen eines Unternehmens.54 Oftmals erwarten ermittelnde Staatsanwaltschaften bei komplexeren Sachverhalten, dass das betroffene Unternehmen eine interne Untersuchung durchführt. Die Staatsanwaltschaft fordert dann üblicherweise einen regelmäßigen Bericht über den Fortgang und die Ergebnisse der internen Untersuchung. Da diese Unterlagen, sofern sie nicht der Verteidigung dienen, nicht beschlagnahmefrei sind,55 fordert die Staatsanwaltschaft regelmäßig im Wege von Herausgabeverlangen den Bericht und die jeweiligen Unterlagen aus der internen Untersuchung an. Um positiven Einfluss auf ein anhängiges Ermittlungsverfahren zu nehmen, empfiehlt es sich oftmals, den Weg der Kooperation mit den Ermittlungsbehörden zu wählen und bereits aus eigener Veranlassung über den Ablauf und das Ergebnis der internen Untersuchung zu berichten und die relevanten Unterlagen vorzulegen. Dies kann dazu führen, dass eine Ermittlungsbehörde das Ergebnis der internen Untersuchung nochmals mit eigenen Mitteln plausibilisiert, aber auf sonst angedachte und gegebenenfalls eskalierende Ermittlungshandlungen und -maßnahmen verzichtet.

VII. Rechtsprechungstrends und Ausblick

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den zivilrechtlichen Folgen eines (potenziellen) Sanktionsverstoßes auf das Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und Kunden oder die zivilrechtliche Haftung der für einen Sanktionsverstoß Verantwortlichen oder Beteiligten liegen bislang nicht vor. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass ein Verstoß gegen einschlägige Sanktionsvorschriften zur rechtlichen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung gemäß § 275 Abs. 1 BGB führen kann.56 Für komplexere Konstellationen, insbesondere solche mit mehrstufigen Lieferketten und einer Vielzahl beteiligter Akteure, fehlen jedoch weiterhin Leitentscheidungen. Im Spannungsfeld zwischen einer möglichen Übererfüllung von Compliance-Pflichten mit der Gefahr erhöhter zivilrechtlicher Haftungsrisiken einerseits und dem Risiko von Sanktionsverstößen andererseits fehlt es folglich bislang an einer klaren Linie.

Eine gewisse Orientierung liefert die Entscheidung des OLG Stuttgart:57 Das Gericht entschied entgegen der Auffassung der Vorinstanz, dass eine Überweisung zwischen zwei in Deutschland geführten Konten derselben GmbH nicht unter das Erfüllungsverbot nach Art. 11 Abs. 1 der VO (EU) 833/2014 unterfällt, wenn zwar gewisse Anhaltspunkte für Russlandbeziehungen des deutschen Kontoinhabers bestehen, aber die Gesellschaft und ihre Geschäftsführung offensichtlich nicht von den in Art. 11 Abs. 1 lit. a) bis c) genannten Personen kontrolliert sind. In diesem Fall darf die Bank einen entsprechenden Zahlungsauftrag nicht mit Verweis auf das Erfüllungsverbot ablehnen.

Entscheidungen des OLG Frankfurt58 und des BGH59 betonen die Grenzen einer sanktionsrechtlich motivierten Leistungsverweigerung und korrigieren Übererfüllungstendenzen. Das OLG Frankfurt stellt im Kontext des Zahlungsverkehrs klar, dass die Russland-Sanktionen der Europäischen Union nicht jede Zahlung mit Russlandbezug pauschal untersagen und dass gewöhnlicher Zahlungsverkehr, bei dem ein Kreditinstitut lediglich fremde Gelder durchleitet, grundsätzlich keine verbotene Finanzhilfe darstellt. Eine Bank darf Überweisungen aus Russland daher nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Sanktionsverstoß blockieren oder Gelder vorsorglich hinterlegen. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Hinterlegungs- oder Leistungsverweigerungsrechts.60 Der BGH schärft diese Linie im Zusammenhang mit Drittstaatensanktionen weiter. In seiner Entscheidung zum Einfrieren von Wertpapieren einer iranischen Bank qualifiziert er die vorsorgliche Umbuchung von Wertpapieren auf ein Sperrkonto als Eingriff in das Eigentum beziehungsweise ein sonstiges Recht des Kunden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.61 Die bloße Furcht vor US-Sekundärsanktionen reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen.62


Vielmehr verlangt der BGH eine eigenständige Abwägung unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Befolgungsverbots der EU-Blockingverordnung und verneint im konkreten Fall einen Rechtfertigungsgrund, weil die US-Sekundärlisten im maßgeblichen Zeitraum noch nicht in Kraft waren und kein rechtzeitiger Befreiungsantrag gestellt worden war.

In der Zusammenschau ergibt sich damit ein differenziertes Bild: Gerichte sind einerseits bereit, vertragliche Leistungspflichten entfallen zu lassen, wenn die Erfüllung zwingend zu einem Verstoß gegen unmittelbar anwendbares EU-Sanktionsrecht führte und ordnen in solchen Fällen rechtliche Unmöglichkeit an. Andererseits begrenzen sie die Möglichkeit, sich unter pauschalem Verweis auf Sanktionen von vertraglichen Pflichten zu lösen, und verlangen eine konkrete, nachvollziehbare Prüfung der Sanktionslage. Dies gilt sowohl für EU-Sanktionen, bei denen sanktionskonforme Erfüllungsalternativen vorrangig zu prüfen sind, als auch für Drittstaatensanktionen, bei denen eine unreflektierte Befolgung ihrerseits unionsrechtswidrig und haftungsauslösend sein kann. Es ist daher zu erwarten, dass Gerichte – im Sinne der Entscheidungen des OLG Frankfurt und des BGH – pauschale Leistungsblockaden ohne tragfähige sanktionsrechtliche Grundlage nicht akzeptieren und Übererfüllungstendenzen kritisch hinterfragen werden.

Dr. Vanessa Pickenpack berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in zivil-, handels- und wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten. Außerdem ist sie spezialisiert auf die Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität in Göttingen und wurde dort zu einem zivilprozessualen Thema promoviert.

Dr. Carsten Bormann, M.Jur. (Oxford) ist seit 2022 Rechtsanwalt bei Oppenhoff. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bonn mit Schwerpunkt Europa- und Völkerrecht sowie an der University of Oxford (Magister Juris). Vor seinem Eintritt bei Oppenhoff war er als Referent im Bundesministerium des Innern in der Abteilung Öffentliche Sicherheit und als Rechtsanwalt bei Hengeler Mueller in der Praxisgruppe Öffentliches Wirtschaftsrecht tätig.

Dr. Johannes Corsten studierte Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Kriminalwissenschaften in Bonn und Pisa und ist Dozent der Deutschen Anwaltakademie (u. a. im Fachanwaltslehrgang Strafrecht) sowie Lehrbeauftragter an der Universität Heidelberg. Seit 2012 ist er als Rechtsanwalt tätig. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Strafrecht und zertifizierter Berater für Wirtschaftsstrafrecht (DAA) und gründete 2022 die Sozietät Reichling Corsten.


1

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Berlin, (Hrsg.), Sanktionsumgehung – Hinweispapier zur Unterstützung der Unternehmen beim Umgang mit warenverkehrsbezogenen Sanktionen, Stand: 1.10.2024, Ausgabe 1, S. 2 (abrufbar unter: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/sanktionsumgehung-hinweispapier-fuer-unternehmen.pdf?_
_
blob=publicationFile&v=10, zuletzt abgerufen am 5.5.2026).

2

Zur grundsätzlich nicht bestehenden Pflicht zur Einleitung von internen Untersuchungen, Wessing/Dann, in: Bürkle/Hauschka/Schieffer, Der Compliance Officer, 2. Aufl. 2024, § 11 Rn. 4.

3

Vgl. Europäische Kommission, Guidance for EU operators: Implementing enhanced due diligence to shield against Russia sanctions circumvention, 2023 (abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-12/guidance-eu-operators-russia-sanctions-circumvention_
en.pdf, zuletzt abgerufen am 5.5.2026).

4

KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 130 Rn. 6.

5

Vgl. Freitag, NJW 2018, 430 ff.

6

Vgl. Europäische Kommission, Guidance for EU operators: Implementing enhanced due diligence to shield against Russia sanctions circumvention, 2023 (abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-12/guidance-eu-operators-russia-sanctions-circumvention_
en.pdf, zuletzt abgerufen am 5.5.2026).

7

Vgl. Europäische Kommission, Guidance for EU operators: Implementing enhanced due diligence to shield against Russia sanctions circumvention, 2023 (abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-12/guidance-eu-operators-russia-sanctions-circumvention_
en.pdf, zuletzt abgerufen am 5.5.2026); Sattler, EuZW 2025, 214 (217).

8

Vgl. zum einstweiligen Rechtschutz bei Zahlungsvorgängen LG Stuttgart, Urteil v. 14.12.2023, Az. 21 O 251/23, und sodann OLG Stuttgart, Urteil v. 7.2.2024, Az. 9 U 6/24, BKR 2024, 586.

9

Näher hierzu s. Pellmann/André/Mayer, CB 2026, 123 (125.

10

Staudinger/Hengstberger, 9. Aufl. 2024, BGB § 134 Rn. 53, 61; Krenzler/Herrmann/Niestedt, 26. EL 2025, AWG, Abschnitt V. 50 Rn. 99; etwas anderes gilt für drittstaatliche Sanktionsregelungen, vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 20.10.2023, Az. 5 U 17/21, Rn. 76 ff., juris.

11

Vgl. Europäische Kommission, Guidance for EU operators: Implementing enhanced due diligence to shield against Russia sanctions circumvention, 2023 (abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-12/guidance-eu-operators-russia-sanctions-circumvention_
en.pdf, zuletzt abgerufen am 5.5.2026).

12

Zur Kompensationsfähigkeit von Ermittlungskosten s. Klösel, CB 2015, 253 (254.

13

Vgl. Göcke/Niestedt, ZASA 2025, 255 (260 ff.); abwägend Lühmann/Rösch/Taufmann, BKR 2025, 18 (21); für inländische Einfuhrverbote bereits BGH, Urteil vom 8.6.1983 – VIII ZR 77/82, BeckRS 1983,833.

14

Vgl. Hölters/Weber/Lüneborg, AktG,5. Aufl. 2025, § 93 Rn. 208; MüKo/Spindler, AktG, 6. Aufl. 2023, § 93 Rn. 181; Fissenewert, Compliance für den Mittelstand, München, 2. Aufl. 2018, § 4. Rn. 17 f.

15

Vgl. Grigoleit/Grigoleit/Tomasic, 3. Aufl. 2025, AktG § 93 Rn. 26; Koch/Koch, 20. Aufl. 2026, AktG § 93 Rn. 20 ff.

16

Vgl. Pelz in: Moosmayer/Lösler, Corporate Compliance. 4. Auflage 2024, § 6 Rn. 59; Spindler/Stilz/Fleischer, AktG, 3. Aufl. 2015, § 93 Rn. 24; ders., NZG 2014, 321 f.

17

Vgl. BeckOGK/Fleischer, AktG, Stand: 1.2.2026, § 93 Rn. 155; Koch/Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 93 Rn. 22 ff.

18

Vgl. v. Busekist/Federmann/Lochen in: Melot de Beauregard/Lieder/Liersch, Handbuch Managerhaftung, 1. Auflage 2022, § 13, Rn. 4; Zur Orientierung an rechtlich nicht bindenden, aber für Behörden als Referenzrahmen dienende Leitlinien eines angemessenen Compliance-Management-Systems vgl. Denk/Pomaroli/Hajek Gross/Roos, CB 2026, 97 (100 f).

19

Vgl. LG München I, Urteil v. 10.12.2013, Az. 5 HK O 1387/10, NZG 2014, 345.

20

Vgl. BeckOGK/Fleischer, AktG, Stand: 1.2.2026, § 93 Rn. 148 ff.; Fuhrmann, NZG 2016, 881 (884 f.).

21

Vgl. Koch/Koch, AktG, 20. Aufl. 2026, § 93 Rn. 76, 22 ff.; BeckOGK/Fleischer, AktG, Stand: 1.2.2026, § 93 Rn. 142 ff.

22

Vgl. Lange, in: Lange, D&O-Versicherung, § 1 Rn. 26; BeckOGK/Fleischer, AktG, Stand: 1.2.2026, § 93 Rn. 297.

23

Vgl. dazu Ziff. A-1 der AVB D&O des Gesamtverbands der Versicherer, Stand Mai 2020.

24

Lange, in: Lange, D&O-Versicherung, § 1 Rn. 26; BeckOGK/Fleischer, AktG, Stand: 1.2.2026, § 93 Rn. 302.

25

Lange, in: Lange, D&O-Versicherung, § 1 Rn. 44.

26

Lange, in: Lange, D&O-Versicherung, § 1 Rn. 44.

27

Lange, in: Lange, D&O-Versicherung, § 11 Rn. 13.

28

Vgl. Arnold/Günther/Günther/Gerigk, Arbeitsrecht 4.0 Handbuch, 3. Auflage 2026, § 4 Rn. 140; Pardey/Balke/Link/Gundel, 1. Aufl. 2023, Schadenrecht, Arbeitnehmerhaftung Rn. 17 ff.

29

Vgl. Pardey/Balke/Link/Gundel, 1. Aufl. 2023, Schadenrecht, Arbeitnehmerhaftung Rn. 4; Arnold/Günther/Günther/Gerigk, Arbeitsrecht 4.0 Handbuch, 3. Auflage 2026, § 4 Rn. 143; BeckOGK/Maties BGB, § 611a Rn. 1820 ff.

30

BAG, Beschluss v. 27.9.1994, Az. GS 1/89, NJW 1995, 210 (213); BeckOK BGB/Baumgärtner, 77. Ed., Stand: 1.2.2026, § 611a Rn. 97.

31

Pardey/Balke/Link/Gundel, 1. Aufl. 2023, Schadenrecht, Arbeitnehmerhaftung Rn. 46.

32

Vgl. BAG, Urteil v. 21.5.2015, Az. 8 AZR 867/18, NZA 2015, 1517 (1519); Pardey/Balke/Link/Gundel, 1. Aufl. 2023, Schadenrecht, Arbeitnehmerhaftung Rn. 46; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 17. Aufl. 2023, § 619a Rn. 25.

33

Vgl, MüKo/Bachmann, BGB, 10. Aufl. 2025, § 241 Rn. 157 f.

34

Aktuelle Beispiele finden sich in: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Berlin, (Hrsg.), Sanktionsumgehung – Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland, Stand: 1.4.2026, Ausgabe 3, S. 4 (abrufbar unter https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/sanktionsumgehung-aktuelles-strafrechtliche-praxis-sanktionen-gegen-russland.pdf, zuletzt abgerufen am 5.5.2026).

35

Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.4.2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673; zur Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht vgl. Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 5.2.2026 (BGBl. I 2026, 27).

36

Vgl. die Verurteilung eines Autohändlers aus Mittelhessen zu einer 5-jährigen Haftstrafe, LG Marburg, Urteil v. 8.7.2025, Az. 12 (W) 1/25, ferner die Pressemitteilung des Zolls vom 11.7.2025 (abrufbar unter https://www.zoll.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Sonstiges/2025/y91_
embargoverstoesse_
zfae.html, zuletzt abgerufen am 5.5.2026).

37

Zu den gesetzgeberischen Erwägungen s. BT-Drs. 21/2508, S. 36; in § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG n. F. werden fortan Umgehungshandlungen zur Verschleierung von wirtschaftlichen Ressourcen kriminalisiert und mit § 18 Abs. 6a AWG n. F. wurden neue umgehungsbezogene Regelbeispiele aufgenommen, s. BT-Drs. 21/2508, S. 2, 23, 32 f.

38

KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, § 30 Rn. 88 ff.

39

Vgl. Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union vom 5.2.2026 (BGBl. I 2026, 27); BT-Drucks. 21/3637 (abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/btd/21/036/2103637.pdf, zuletzt abgerufen am 5.5.2026).

40

Beispielhaft zum Hintergrund einer fehlenden behördlichen Zuständigkeitskonzentration vgl. Sattler, UKuR 2022, 660 (662 f.).

41

Die EU-Sanktionsverordnungen enthalten zwar regelmäßig eine Haftungsprivilegierung, wonach Unternehmen, die in guten Glauben im Einklang mit diesen Verordnungen zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, hierfür nicht haftbar gemacht werde können, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Handeln auf Fahrlässigkeit beruht. Die auf Export- und Transaktionsverbote in Zusammenhang mit Russland ausgerichtete VO (EU) Nr. 833/2014 enthält eine vergleichbare Regelung jedoch gerade nicht, sodass die Privilegierung dort nicht zur Anwendung kommt, vgl. Pellmann/André/Mayer, CB 2026, 123 f.; rechtsvergleichend auch Section 44 des UK Sanctions and Anti-Money Laundering Act 2018; siehe hierzu auch Court of Appeals für England und Wales, Urteil v. 11.7.2024, Az. EWCA Civ 628, ZASA 2024, 602, 612 (Rn. 70 f.).

42

Auskunftspflichten sind regelmäßig selbstständig einklagbar und können folglich bei der Aufklärung eines Verdachtsfalles helfen, Nomos/Krebs, BGB, 4. Aufl. 2021, § 242 Rn. 50; vgl. BGH, NJW 1984, 2831 (2835).

43

Verordnung (EU) 2026/506 des Rates vom 23.4.2026 zur Änderung der Verordnung 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

44

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn (Hrsg.), Merkblatt zur Verhinderung von Sanktionsumgehung, Stand: 21.5.2025 (abrufbar unter: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_
merkblatt_
sanktionsumgehung.pdf?_
_
blob=publicationFile&v=3, zuletzt abgerufen am 5.5.2025).

45

Vgl. Glöcke, ZASA 2024, 506 (507 f.).

46

Vertiefend zur Musterklausel der Europäischen Kommission: Directorate-General for Financial Stability, Financial Services und Capital Markets Union (DG FISMA), Commission FAQs on “best efforts” obligation concerning sanctions adopted in view of Russia’s military aggression against Ukraine and Belarus‘ involvement in it (abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/document/download/65560de8-a13a-4a58-a87c-ddd27b14e6c1_
en?filename=faqs-sanctions-russia-best-efforts-obligation_
en.pdf, zuletzt abgerufen am 5.5.2026); Roeder/Schlutz/Havlik/Vischer/Voss, CCZ 2025, 65 (67 f.); Glöcke, ZASA 2024, 506 (507 f.).

47

Vgl. ArbG Offenbach, Urteil v. 25.11.2025, Az. 1 Ca 136/25, BeckRS 2025,39940; ArbG Offenbach, Urteil v. 25.11.2025, Az. 3 Ca 222/25, BeckRS 2025, 39942.

48

Ein unternehmerisches Ermessen hinsichtlich des “Ob” der Aufklärung kommt der Unternehmensleitung dabei wohl nicht zu; indes liegen die Modalitäten der Aufklärung, also das “Wie” der Ermittlungen, in ihrem Ermessen, Dilling, CCZ 2026, 45; KölnKommAktG/Cahn, 4. Aufl. 2023, § 91 Rn. 77; MüKo/Spindler, AktG, 6. Aufl. 2023, § 91 Rn. 82; Arnold, ZGR 2014, 77 (83); Bürgers, ZHR 2015, 179 ff.; Hugger, ZHR 2015, 214 ff.; Drinhausen, ZHR 2015, 226 ff.; allgemein zum Organisationsermessen des Vorstands bei Compliance: Koch/Koch, AktG, 19. Aufl. 2025, § 76 Rn. 22.

49

Vgl. Späth/Wiedmann, CCZ, 2026, 77, 78 ff.

50

Vgl. Denk/Pomaroli/Hajek Gross/Roos, CB 2026, 97 (98 ff.); Pawl/Hajek Gross, BB 2024, 839 ff.

51

Brehm/Hamm-Düppe, in: Moosmayer/Lösler, Corporate Compliance, 4. Aufl. 2024, § 10 Rn. 1.

52

Auf dienstliche Unterlagen und E-Mails darf der Arbeitgeber grundsätzlich zugreifen, Wessing, in: Moosmayer/Lösler, Corporate Compliance, 4. Aufl. 2024, § 47 Rn. 30. Entsprechendes gilt für die Durchsicht von internen Messenger-Diensten oder Chatprogrammen, vgl. Gottwald/Ohrloff CCZ 2022, 253 (254).

53

Zum Thema Dokumentationen und Protokolle vgl. auch Petrasch, in Moosmayer/Kraus, Untersuchungen, 3. Aufl. 2025, § 13 Rn. 74; Wessing, in: Moosmayer/Lösler, Corporate Compliance § 47 Rn. 41 und Lützeler/Müller-Sartori CCZ 2011, 23 ff.; vgl. auch Krug/Skoupil, NJW 2017, 2374 ff., sowie Empfehlung der BRAK-Stellungnahme Nr. 35/2010, BRAK-Mitteilungen 2011, S. 19 (abrufbar unter https://www.brak.de/fileadmin/05_
zur_
rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2010/stellungnahme-der-brak-2010-35.pdf, zuletzt abgerufen am 5.5.2026).

54

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Berlin, (Hrsg.), Sanktionsumgehung – Aktuelles aus der strafrechtlichen Praxis der Sanktionen gegen Russland, Stand: 1.4.2026, Ausgabe 3, S. 4 (abrufbar unter https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Wirtschaft/sanktionsumgehung-aktuelles-strafrechtliche-praxis-sanktionen-gegen-russland.pdf, zuletzt abgerufen am 5.5.2026).

55

Siehe dazu die Grundsatzentscheidung des BVerfG i.S. “Jones Day”, NJW 2018, 2385.

56

BGH, NJW 1983, S. 2873; Jauernig/Stadler, BGB, 17. Aufl., 2018, § 275 Rn. 10 ff.

57

OLG Stuttgart, Urteil v. 7.2.2024, Az. 9 U 6/24, CB 2024, 216.

58

OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.9.2025, Az. 3 U 111/23, CB 2026, 182.

59

BGH, NJW 2025, 1949.

60

OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.9.2025, Az. 3 U 111/23, CB 2026, 182.

61

BGH, NJW 2025, 1949, 52 f.

62

BGH, NJW 2025, 1949, 64 ff.