Compliance-Berater
Der neue Richtlinienentwurf des EU-Parlaments zur Korruptionsbekämpfung
Quelle: Compliance-Berater 2026 Heft 06 vom 13.05.2026, Seite 189


Jörg Bielefeld, RA

Der neue Richtlinienentwurf des EU-Parlaments zur Korruptionsbekämpfung

Eine praxisbezogene Analyse der Unterschiede zum Kommissionsvorschlag aus dem Jahr 2023 mit Fokus auf den privaten Sektor und juristische Personen

Es kommt wieder Bewegung in das Vorhaben auf EU-Ebene, im Kampf gegen Korruption verschiedene Regelungen zu harmonisieren. Das Europäische Parlament verabschiedete im Rahmen einer ersten Lesung am 25. und 26. 3. 2026 seine „legislative Entschließung“ zu dem Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption.1 Damit legt das Parlament neue, EU-weite Vorschriften vor, die zur Bekämpfung von Korruption einen einheitlichen strafrechtlichen Rahmen gewähren sollen. Gemäß Art. 1 des Parlamentstextes werden durch die Richtlinie Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftatbeständen sowie strafrechtlichen und, das ist im Vergleich zum Kommissionsentwurf neu, nicht-strafrechtlichen Sanktionen im Bereich der Korruption sowie Maßnahmen für eine bessere Verhütung und Bekämpfung von Korruption festgelegt. Die von der Richtlinie abgedeckten modi operandi gehen, ähnlich einem umfassenden Anti-Fraud-Ansatz, über die im nationalen Strafrecht typisierten Korruptionsdelikte hinaus.

I. Historie

Nach dem ersten Aufschlag der EU-Kommission mit ihrem Vorschlag für eine solche Richtlinie vom 3. 5. 20232, über zwei Jahre dauernden Verhandlungen und einer Einigung nach informellen Gesprächen vom 2. 12. 2025 zwischen dem Rat der Europäischen Union, der EU-Kommission und dem EU-Parlament erörterte das Parlament am 25. und 26. 3. 2026 einen diesen Gesprächen zugrunde liegenden Kompromissänderungsantrag zu dem benannten Richtlinienvorschlag. Als vorerst letzten Schritt nahm das Parlament mit 581 Abgeordnetenstimmen bei 21 Gegenstimmen und 42 Enthaltungen den Kompromissänderungsantrag und den dadurch geänderten Kommissionsvorschlag an.

Es fehlt nun noch die formelle Bestätigung des Rates der Europäischen Union, bevor die Richtlinie in der Fassung des Parlamentstexts veröffentlicht werden und in Kraft treten kann.

II. Für den privaten Sektor relevante Erwägungsgründe

Ausdrücklich nicht angestrebt ist eine Schwächung bestehender nationaler Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung.3 Mit Blick auf den hier vor allem interessierenden privaten Sektor führt der Parlamentstext zunächst allgemein Bekanntes an, indem er auf eine „Schlüsselrolle“ des privaten Sektors bei der Verhütung und Aufdeckung von Korruption abhebt. An dieser Rolle wird festgemacht, dass die Mitgliedstaaten mit ihrer Gesetzgebung „die Entwicklung und Umsetzung robuster und wirksamer Compliance-Mechanismen in privaten Unternehmen fördern“ können.4 Von einer vertieften Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erhofften sich die Verfasser des Parlamentstexts, einen „gemeinsamen Ansatz für die Wirksamkeit solcher Compliance-Mechanismen“ zu finden. Hier werden dann in der ABC-Compliance bereits altbekannte Instrumente angeführt und vorgeschlagen. Bei diesen Instrumenten handelt es sich insbesondere um eine Risikoanalyse (hier als „Risikokartierung“ bezeichnet), einen Code of Conduct („Verhaltenskodex“), ein externes Audit („Bewertung durch Dritte“) sowie um Kontrollen zur Wirksamkeit („interne Kontrolle und Audit“).5 Interessant ist dabei, dass im Parlamentstext die frühere Beschreibung, was eigentlich Korruptionsprävention ist, gestrichen wurde. Diese war noch im Kommissionsvorschlag (dort unter Art. 2 Nr. 1) als „Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen von und der Voraussetzungen für Korruption durch die Entwicklung und Umsetzung eines Systems geeigneter Maßnahmen sowie die Abschreckung vor korruptionsbezogenen Handlungen“ definiert.

Mit einer konsequenten Ahndung von Handlungen, die im deutschen Strafrecht sowie außerstrafrechtlich wettbewerbsrechtlich bereits ganz überwiegend adressiert und sanktioniert sind, sollen im privaten Sektor in einer Mischung aus negativer General- und Spezialprävention näher definierte Korruptionsschäden verhindert werden. Konkret hervorgehoben wird ein Verstoß gegen „berufliche Pflichten“ durch Angestellte, möglicherweise auch für das Unternehmen in einem Beauftragtenverhältnis stehende Personen aller Art („Personen in leitender oder sonstiger Stellung im privaten Sektor im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder geschäftlicher Tätigkeiten“). Der Parlamentstext verhält sich recht breitbandig zu den Nachteilen von Korruption. So werden neben den seit langem thematisierten negativen Folgen von Bestechungshandlungen, insbesondere der Schwächung des lauteren Wettbewerbs und des daraus folgenden wirtschaftlichen Schadens für die Allgemeinheit, auch Nachteile für das konkret tätige Unternehmen, aus dem heraus Individuen Straftaten begehen, in den Blick genommen. Hierin liegt der Grund der bereits an anderer Stelle6 thematisierten Pönalisierung nicht nur klassischer Korruptionshandlungen, sondern auch der „Veruntreuung“ (neuer Art. 5) und der „Verheimlichung“ (neuer Art. 10). Mit diesem Ansatz der Ergänzung der Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor strebt der Parlamentstext an, „beide Arten von Schäden zu verhindern“.7 Der Schutz eines „fairen Geschäftsgebarens“8 wird hier offenbar umfassend verstanden und bezweckt.

III. Wesentliche Unterschiede zwischen Parlamentstext und Richtlinienvorschlag

Im Folgenden wird auf die wesentlichen Unterschiede des Parlamentstexts im Vergleich zum Richtlinienvorschlag eingegangen. Hier haben sich in Folge einer Neu- bzw. Umgruppierung zum einen zahlreiche Artikel verschoben. Manche Artikel wurden zum anderen nicht nur sprachlich, sondern inhaltlich ergänzt und verändert. Zudem sind im Parlamentstext verschiedene Artikel, die im Kommissionsvorschlag bislang nicht enthalten waren, hinzugefügt worden.

Bislang vorhandenes Schrifttum referenziert insoweit auf nunmehr teilweise veraltete Artikel, gibt jedoch auch weiterhin einen guten Überblick, insbesondere über etwaigen Anpassungsbedarf im deutschen Strafrecht, auf den daher an dieser Stelle, außer im Falle echten Änderungsbedarfs, nicht weiter eingegangen wird.9

1. Synoptische GegenĂĽberstellung

Der aktuelle Parlamentstext ist in fĂĽnf Kapitel gegliedert. Kapitel I befasst sich mit allgemeinen Bestimmungen, Kapitel II mit den eigentlichen Korruptionsdelikten, weshalb aus diesem Kapitel verschiedene Artikel aus dem ursprĂĽnglichen Kommissionsvorschlag in das aktuelle Kapitel III zum Thema VerhĂĽtung, Meldung und Ermittlung ĂĽberfĂĽhrt wurden. Hier finden sich zahlreiche neue Artikel, etwa zur nationalen Antikorruptionsstrategie, zu Opferrechten und auch zur Verfahrensbeteiligung der Ă–ffentlichkeit. Kapitel IV befasst sich mit Vorgaben zur Koordinierung und Zusammenarbeit, Kapitel V schlieĂźlich mit den Schlussbestimmungen.

Das Parlament hat also eine umfassende Neunummerierung vorgenommen und gleichzeitig neue Artikel eingefügt, insbesondere im Bereich der Verfahrensrechte, der Koordinierung und der Korruptionsprävention.

Um allen Compliance-Professionals, die sich in den vergangenen drei Jahren bereits auf Basis des Vorschlags der Kommission mit den zu erwartenden Veränderungen im Bereich Anti-Korruption befasst haben, den Zugang zum Parlamentstext zu erleichtern, sind die wesentlichen Änderungen im Folgenden synoptisch gegenübergestellt (s. Tab., S. 191).10

2. Entschärfungsmöglichkeit für den Gesetzgeber

Die Synopse zeigt: Ein wesentlicher „Aufreger“11 in Form der noch im Kommissionsvorschlag vorhandenen, im Vergleich zum deutschen Strafrecht extensiven, weil bestehende Strafbarkeiten vorverlagernden Ausgestaltung der Veruntreuung, ist mit dem Parlamentstext aus deutscher Sicht gleich doppelt entschärft. Art. 5 Abs. 2 des Parlamentstextes sieht die Einführung der Veruntreuung im privaten Sektor nur noch fakultativ vor. Dies würde es dem nationalen Gesetzgeber erlauben, den bekannten § 266 StGB als Grundlage der auf diese Norm bezogene, jahrzehntelang entwickelte wirtschaftsstrafrechtliche Rechtsprechung beizubehalten und nicht etwa, wie auf Basis des Kommissionsvorschlags befürchtet, um eine Versuchsstrafbarkeit eines Tätigkeitsdelikts erweitern zu müssen. Diese Konsequenz droht ansonsten wegen Art. 11 Abs. 3 des Parlamentstextes. Zudem sieht Art. 5 Abs. 2 nunmehr vor, dass die Veruntreuung auch zu einer Schädigung der „finanziellen Interessen des betreffenden öffentlichen oder privaten Rechtssubjektes“ führen muss. Ein solcher Vermögensnachteil war im Kommissionsvorschlag noch nicht vorgesehen.

3. Weitgehender materiellrechtlicher Gleichklang im Ăśbrigen

Zugleich wird deutlich, dass der Parlamentstext mit Art. 10 eine im deutschen Strafrecht bereits durch die Geldwäsche nach § 261 StGB abgedeckte Strafbarkeit der „Verheimlichung“ sowie mit Artt. 21, 27 ff. eine Reihe weiterer, im Vergleich zum Kommissionsvorschlag neuer Vorschriften vorsieht, die in Kombination mit den bisherigen, nur moderat veränderten Artikeln ganz überwiegend keinen weiteren „disruptiven“ Änderungsbedarf an den im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht normierten Tatbeständen vorsehen.

Tab.: Synoptische GegenĂĽberstellung

Kommissionsvorschlag

(Mai 2023)

Parlamentstext

(März 2026)

Wesentliche Änderungen
Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Zusatz „strafrechtliche und nicht-strafrechtliche Sanktionen“, damit kein Erfordernis zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts
Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

– Verzicht auf die Definition von „Korruptionsprävention“
– Einbeziehung von Kryptowerten als Vermögensgegenstand
- Schärfere Konturierung des „öffentlichen Bediensteten“ sowie des „nationalen Beamten“ im Bereich der Legislative
- Aufnahme von „Schiedsrichtern“ in Schiedsverfahren und „Schöffen“ in Strafverfahren
- Pflichtwidriges Verhalten muss nicht mehr „treuwidrig“ sein
- Nicht abschließende Benennung „hochrangiger Beamter, „Staatsoberhäupter“ sind nicht mehr ausdrücklich benannt
Artikel 3

Korruptionsprävention

Artikel 20 Korruptionsverhütung
– Ausrollen staatlicher Awareness-Kampagnen auf den privaten Sektor
– Wahl eines risikobasierten Ansatzes der Korruptionsverhütung
- Fördern einer auf Antikorruption beruhenden Verwaltungskultur
- Transparenz bei der Finanzierung von Kandidaturen für Bedienstete und Parteien
Regulierung von „Drehtürsituationen“
- Zeitliche Entschärfung von Folgemaßnahmen und Audits
Artikel 4

Spezialisierte Stellen

Artikel 22

Korruptionsbekämpfungsstellen

Neufassung und detailliertere Aufgabenbeschreibung; die Stellen sollen „ohne unzulässige Einflussnahme arbeiten“
Artikel 5

Ressourcen

Artikel 23

Ressourcen

– Fokus auf spezialisierte Stellen statt aller zuständigen Behörden
– Offen, ob Stellen zur Verhütung und zur Repression getrennt sein sollen
Artikel 6

Schulungen

Artikel 24

Schulungen

Behörden- und Justizfokus: „zeitgemäße Schulungen“ für Verwaltung und Justiz, jedoch „unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz“
Artikel 7

Bestechung im öffentlichen Sektor

Artikel 3

Bestechung im öffentlichen Sektor

Konturierung: An öffentliche Bedienstete gerichtete Vorteile jedweder Art müssen „ungerechtfertigt“ sein
Artikel 8

Bestechung im privaten Sektor

Artikel 4

Bestechung im privaten Sektor

– Geberseite: Keine inhaltliche Veränderung
– Nehmerseite: „Sich-versprechen-lassen“ umformuliert als „das Angebot oder Versprechen eines Vorteils annehmen“
Artikel 9

Veruntreuung

Artikel 5

Veruntreuung

– Umfassende Neuformulierung als Vorsatztat öffentlicher Bediensteter bei Schädigung finanzieller Interessen eines „öffentlichen oder privaten Rechtssubjekts“
– „Kann-Vorschrift“ in Art. 5 Abs. 2: Kriminalisierung von Untreuehandlungen im privaten Sektor ist nicht mehr zwingend vorgesehen
- Vermögensschaden als Voraussetzung aufgenommen (Schädigung der finanziellen Interessen z. B. des geschädigten Unternehmens)
Artikel 10

Unerlaubte Einflussnahme

Artikel 6

Unerlaubte Einflussnahme

– Konkretisierung der Einflussnahme in Form eines „unzulässigen“ Einflusses in Bezug auf eine Handlung oder Unterlassung eines öffentlichen Bediensteten „in Ausübung seines Dienstes“
– Unerheblichkeit der Einflussausübung
- Unerheblichkeit des Erfolgs
Artikel 11

Amtsmissbrauch

Artikel 7

Rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter

– Neuformulierung
– Anwendung ist auf nicht näher bezeichnete „bestimmte Kategorien“ öffentlicher Bediensteter beschränkbar
Artikel 12

Behinderung der Justiz

Artikel 8

Behinderung der Justiz

Bezug wurde auf Artikel 3–6, 9, 11 angepasst
Artikel 13

Bereicherung durch Korruptionsdelikte

Artikel 9

Bereicherung durch Korruptionsdelikte

Bezug der nicht auf den privaten Sektor zielenden Straftat wurde auf Artikel 3–6, 8, 11 angepasst
  Artikel 10

Verheimlichung

NEU – Geldwäscheähnlicher Straftatbestand, bezogen auf Vermögensgegenstände als erlangtes Etwas aus Straftaten nach Artikeln 3–6, 8, 11
– Tatbestandlich durch § 261 Abs. 1 StGB abgedeckt
Artikel 14

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Artikel 11

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

– Keine Anstiftung oder Beihilfe zum Amtsmissbrauch bzw. zur rechtswidrigen Ausübung öffentlicher Ämter
– Keine Beihilfe zur Bereicherung durch Korruptionsdelikte
- Versuchsstrafbarkeit lediglich bei Straftaten nach Artikeln 9 und 10 obligatorisch
- Entschärfung der drohenden Vorverlagerung von Strafbarkeit, etwa bei „versuchter Untreue“: Eine Versuchsstrafbarkeit ist bei Straftaten nach Artikeln 3 bis 6 lediglich für eine dieser Straftaten noch von Mitgliedsstaaten zu „erwägen“ – etwa für Bestechung im öffentlichen (Art. 3) oder im privaten Sektor (Art. 4)
Artikel 15

Sanktionen gegen natĂĽrliche Personen

Artikel 12

Sanktionen gegen natĂĽrliche Personen

– Abs. 2: Senkung der Freiheitsstrafen um jeweils ein Jahr im Höchstmaß auf mindestens fünf Jahre bei Bestechung im öffentlichen Sektor, vier Jahre bei Veruntreuung, Bereicherung und Verheimlichung sowie auf drei Jahre beim Äquivalent zur deutschen Vorteilsannahme („wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung keine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt,“) sowie Bestechung im privaten Sektor und bei unerlaubter Einflussnahme
– Abs. 3: Einziehung eines Schwellenwertes bei Vorteil oder Schaden durch Veruntreuung möglich – „keine Straftat […], wenn der Vorteil oder der Schaden weniger als 10.000 EUR beträgt“, BerĂĽcksichtigung möglicher „Smurfing“-Strategien durch StĂĽckelung einzelner Beträge
- Schärfungen in Abs 4: Sanktion eines Ausschlusses von „der Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt oder diese ermöglicht haben“
- „Naming and shaming“ bei öffentlichem Interesse durch Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung
Artikel 16

Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 13

Verantwortlichkeit juristischer Personen

Umformulierung ohne inhaltliche Änderung
Artikel 17

Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 14

Sanktionen gegen juristische Personen

– Klarstellung im Einklang mit Art. 1: „Strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen“ gegen Unternehmen sind möglich
– Höhe von Geldstrafen oder -bußen müssen u. a. „in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung“ stehen
- Differenzierung von Höchststrafen bzgl. Verantwortlichkeit für Straftaten nach Artt. 3 bis 5: jedenfalls 5 % des Jahresumsatzes oder 40 Mio. EUR
- Differenzierung von Höchststrafen bei Verantwortlichkeit für Straftaten nach Artt. 6, 8, 9: jedenfalls 3 % des Jahresumsatzes oder 24 Mio. EUR
- „Naming and shaming“-Sanktion bei öffentlichem Interesse durch die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung
Artikel 18 Abs. 1

Erschwerende und mildernde Umstände

Artikel 15

Erschwerende Umstände

– Art. 18 Abs. 1 des Kommissionsvorschlags wird zu einem eigenständigen Artikel
– Art 15 Abs. 1: Eine Straftatbegehung aus einer kriminellen Vereinigung heraus ist zwingend ein erschwerender Umstand
- „Kann-Vorschrift“ in Art. 15 Abs. 2: Erschwerende Merkmale können sein, wenn hochrangige Beamte handeln, einschlägige Vorstrafen existieren, ein erheblicher Vorteil erlangt bzw. erheblicher Schaden verursacht wurde, Täter mit Strafverfolgungs- oder Ahndungsaufgaben betraut war, Geldwäscheverpflichtete Täter sind, oder eine prekäre Lage des Opfers ausgenutzt wurde
Artikel 18 Abs. 2

Erschwerende und mildernde Umstände

Artikel 16

Mildernde Umstände

– Art. 18 Abs. 2 des Kommissionsvorschlags wird zu einem eigenständigen Artikel
– Mildernde Umstände durch kronzeugenartige Lieferung von Informationen, bei juristischen Personen durch wirksame Compliance-Programme, Risikomitigierung „sofern es sich nicht um einen Grund für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit handelt“ und zügiges, freiwilliges self-reporting
Artikel 19

Vorrechte oder Befreiung

Artikel 17

Vorrechte oder Befreiung

Keine
Artikel 20

Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 18

Gerichtliche Zuständigkeit

– Nur Territorialitäts- und Personalitätsprinzip (Juristische Personen entfallen)
– Unterrichtungspflichten an die Kommission
Artikel 21

Verjährungsfristen

Artikel 19

Verjährungsfristen

Änderung verschiedener Verjährungsfristen
Artikel 22

Schutz von Personen, die Straftaten melden

Artikel 25

Schutz von Personen, die Straftaten melden

Zusatz, dass Straftaten meldende Personen „Zugang zu Schutz-, Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen“ gemäß nationalem Recht haben
Artikel 23

Ermittlungsinstrumente

Artikel 26

Ermittlungsinstrumente

Zusatz bzgl. „verhältnismäßiger“ Instrumente
Artikel 24

Zusammenarbeit zwischen Behörden

Artikel 32

Zusammenarbeit zwischen Behörden

Weiterleitungsmöglichkeit von Informationen an geeignete Stellen der EU
Artikel 25

UnterstĂĽtzung durch die Kommission

Artikel 33

UnterstĂĽtzung durch die Kommission

Zusatz zu Zivilgesellschaft und Programmen mit Drittländern
Artikel 26

Datenerhebung und Statistiken

Artikel 34

Datenerhebung und Statistiken

„Anonymisierte“ Daten; Frist bis spätestens 31. Dezember
Artikel 27

Ersetzung des Rahmenbeschlusses

Artikel 35

Ersetzung des Rahmenbeschlusses

Keine
Artikel 28

Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371

Artikel 36

Änderungen der Richtlinie (EU) 2017/1371

Zahlreiche Änderungen, u. a. wurden Strafmaße der „PIF-Richtlinie“ über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtetem Betrug angepasst
Artikel 29

Umsetzung

Artikel 37

Umsetzung

– Frist zur Umsetzung von 18 auf 24 Monate erhöht
– Frist zur Umsetzung von 18 auf 36 Monate für Risikobewertung und -mitigation nach Art. 20 Abs. 5 und zur Annahme einer nationalen Antikorruptionsstrategie nach Art. 21 erhöht
Artikel 30

Bewertung und Berichterstattung

Artikel 38

Bewertung und Berichterstattung

– Fristen betreffen allein die Kommission, nicht mehr die Mitgliedsstaaten
– Frist zur Bewertung auf vier Jahre verdoppelt
- Frist zur Berichterstattung zum Mehrwert der Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung auf 6 Jahre angepasst
Artikel 31

Inkrafttreten

Artikel 39

Inkrafttreten

Keine
Artikel 32

Adressaten

Artikel 40

Adressaten

Keine
  Artikel 21

Nationale Strategien

NEU – Nationale Antikorruptions-Strategien erforderlich
  Artikel 27

Sicherstellung und Einziehung

NEU – Fokus auf „Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten“
– Verweis auf die Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union, die jedoch durch die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten ersetzt werden wird
  Artikel 28

Informationsaustausch

NEU – Verwendung des SIENA-Systems von Europol vorgeschrieben
  Artikel 29

Rechte der Opfer

NEU – Es soll genügender Opferschutz hergestellt werden, „ggf.“ auch für juristische Personen, die Opfer wurden, unbeschadet der Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten
  Artikel 30

Recht der betroffenen Ă–ffentlichkeit auf Verfahrensbeteiligung

NEU – NGOs und Betroffene als „Zivilkläger“ und mit „angemessenen Verfahrensrechten“ in Strafverfahren
  Artikel 31

Suspendierung eines öffentlichen Bediensteten

NEU – Möglichkeit zur Suspendierung oder vorübergehenden Versetzung von öffentlich Bediensteten bei Beschuldigung

4. Ungelöste Abgrenzungsfragen zwischen Lobbyarbeit und Einflusshandel

Wichtig wird eine Auseinandersetzung bei der Überführung der Richtlinie in der Fassung des Parlamentstextes in nationales Recht auch mit Fokus auf die Sachverhalte, die aus Compliance-Perspektive im privaten Sektor zusätzlich zu den bereits hinlänglich bekannten und im deutschen Strafrecht behandelten korruptiven Verhaltensweisen besonders relevant sind – etwa bei der Abgrenzung eines zulässigen Lobbyismus vom unter Strafe zu stellenden unzulässigen „Einflusshandel“. Hier stellen sich im Vergleich der unerlaubten Einflussnahme nach Art. 6 des Parlamentstextes, bei denen die „Zielperson“ der Einflussnahme stets (nur) ein öffentlicher Bediensteter ist, zum im Juni 2024 in Kraft getretenen § 108f StGB sowie zu den §§ 331, 332 StGB verschiedene Abgrenzungs- und Umsetzungsfragen. Grundsätzlich gilt: Die unerlaubte Einflussnahme erfasst das Phänomen der „Lobbying-Korruption“. Strafbar ist, wer jemandem einen ungerechtfertigten Vorteil verspricht, anbietet oder gewährt, damit diese Person unzulässigen Einfluss auf Handlungen oder Unterlassungen eines öffentlichen Bediensteten ausübt. Umgekehrt macht sich strafbar, wer für die Ausübung eines solchen Einflusses einen Vorteil fordert oder annimmt.

Relevant für Unternehmen ist die Tatsache, dass die Strafbarkeit unabhängig davon eintritt, ob der Einfluss tatsächlich ausgeübt oder ob das angestrebte Ergebnis erreicht wurde. Dies bedeutet, dass auch bereits der Versuch, Einfluss zu kaufen, strafbar ist. Der Parlamentstext klärt im Vergleich zum Kommissionsentwurf ausdrücklich, dass Schiedsrichter und Schöffen als öffentliche Bedienstete gelten, was den Anwendungsbereich auf zivilrechtliche Streitbeilegungsverfahren (Arbitration) ausweitet.

5. Verantwortlichkeit von Unternehmen

Die Verantwortlichkeit juristischer Personen ist im Parlamentstext umfassend geregelt. Eine juristische Person kann verantwortlich gemacht werden, wenn die Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die eine FĂĽhrungsposition innehat und aufgrund ihrer Befugnisse die juristische Person vertreten, Entscheidungen treffen oder Kontrolle ausĂĽben kann.

Der Kommissionsvorschlag und Art. 13 des Parlamentstextes zur Verantwortlichkeit juristischer Personen ähneln sich weitgehend. Insbesondere wurde in Art. 13 Abs. 2 des Parlamentstextes die Regelung zur mangelhaften Überwachung oder Kontrolle von Mitarbeitern durch deren Chefs beibehalten: Führt eine solche Aufsichtspflichtverletzung von Leitungspersonen zu Straftaten ihrer Mitarbeiter nach Artt. 3 bis 6 und 8 bis 11 des Parlamentstextes, kann die juristische Person, unter deren Dach sich derartige Versäumnisse abspielen, verantwortlich gemacht werden. Neu ist im Vergleich zum Kommissionsvorschlag, dass ausschließlich Straftaten eigener Mitarbeiter „zugunsten“ des Arbeitgebers relevant sind.

6. Sanktionen gegen Unternehmen

Grundsätzlich sieht der Parlamentstext in Art. 14 Abs. 1 vor, dass Sanktionen und Maßnahmen gegen juristische Personen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ausgestaltet werden sollen. Ausdrücklich wird nun auch auf nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen abgestellt.

Art. 14 Abs. 2 des Parlamentstextes sieht vor, dass die Sanktionen, die gegen verantwortlich gemachte Unternehmen verhängt werden, in ihrer Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person stehen müssen.12 Jedenfalls sollen „Geldbußen“ in ihrem Höchstmaß im Vergleich zu den bisherigen Regelungen nach deutschem Recht13 drastisch steigen. Allerdings rudert der Parlamentstext im Vergleich zum Kommissionsvorschlag leicht zurück, indem zum einen nach Straftaten differenziert und gestaffelt wird, zum anderen Alternativen zu einer am Jahresumsatz orientierten, prozentualen Bemessung durch konkrete (Bußgeld)rahmen benannt werden.

Gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. a) i) soll die juristische Person in Fällen ihrer Verantwortlichkeit wegen Korruptionstaten aus Artt. 3 und 4 (sollte Art. 5, Veruntreuung, wie vorstehend unter III. 2. – Einführung der Veruntreuung im privaten Sektor nur noch fakultativ – geschildert nicht umgesetzt werden!) mit „Geldbußen“ im Höchstmaß von 5 % ihres weltweiten Gesamtumsatzes14, alternativ (und im Vergleich zum Kommissionsvorschlag neu) in Art. 14 Abs. 3 lit. a ii) mit einem Betrag von bis zu 40 Mio. EUR belegt werden.

Handelt es sich hingegen um Taten der unerlaubten Einflussnahme, der Behinderung der Justiz oder der Bereicherung durch Korruptionsdelikte nach Artt. 6, 8 und 9 des Parlamentstextes, so wären gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b) „Geldbußen“ in ihrem Höchstmaß im Vergleich zum Kommissionsvorschlag auf 3 % des weltweiten Gesamtumsatzes oder alternativ auf einen Betrag von bis zu 24 Mio. EUR reduziert.

7. Beteiligung von NGOs und möglichen Betroffenen

Nicht nur aus Reputationsaspekten heraus sehr wichtig wird der durch den Parlamentstext neu aufgenommene Art. 30 zum „Recht der betroffenen Öffentlichkeit auf Verfahrensbeteiligung“ für Unternehmen: Dieser regelt, dass entweder von u. a. Bestechung im privaten Sektor betroffene Personen, Personen, die hiervon „betroffen sein könnten“ sowie Personen, „die ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen“, in diesbezüglichen Verfahren „angemessene Verfahrensrechte haben, sofern derartige Verfahrensrechte für die betroffene Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat in Verfahren wegen anderer Straftaten bestehen, beispielsweise als Zivilkläger“.

Dasselbe soll auch für „Nichtregierungsorganisationen, die an der Korruptionsbekämpfung beteiligt sind und die Anforderungen des nationalen Rechts erfüllen“ gelten.

Diese Beteiligungsmöglichkeiten bisweilen sehr „lauter“ und eine eigene Agenda verfolgender Parteien und die sich hieraus ergebenden Folgen strategisch einzuschätzen und mit ihnen richtig umzugehen, wird für Unternehmen bei großen Korruptionsfällen eine Herausforderung werden, die weit über die bisher gewohnten Fragen zum Reputationsmanagement hinausgeht.

IV. Mitigation von Risiken fĂĽr juristische Personen

In den Erwägungsgründen wird ausführlich und ergänzend zu den im Kommissionsvorschlag enthaltenen Gründen auf die in Art. 16 des Parlamentstextes näher definierten mildernden Umstände eingegangen. Demnach sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Gerichte im Rahmen ihrer Urteile mildernden Umständen in Fällen der „Informationspreisgabe“ oder sonstiger Kooperation mit „Behörden“ durch Straftäter „Rechnung tragen können“.15 Diese Formulierung zeigt bei wörtlicher Auslegung ihren klaren Fokus auf eine strafrechtliche Hauptverhandlung, nicht aber auf sonstige Erledigungsformen im Vorfeld gerichtlicher Verfahren. Zugleich wird in den Erwägungsgründen aufgezeigt, dass auch juristische Personen in den Genuss mildernder Umstände gelangen sollen. Da der Parlamentstext wie bereits dargestellt in Art. 14 explizit außerstrafrechtliche Maßnahmen zur Sanktionierung juristischer Personen zulässt, deutet viel darauf hin, dass auch außergerichtliche Sanktionen nach Art. 16 gemildert werden sollen.

Ausweislich der Erwägungsgründe sollen Situationen, nach denen juristische Personen „echte, wirksame und gebührend bewertete Programme für interne Kontrollen, zum Thema Ethik und Compliance-Programme umgesetzt haben“16 als mildernde Umstände bei der Sanktionsfindung herangezogen werden. Auch die Kooperation mit den Behörden durch Self-Reporting und passende Remediation, also Abhilfemaßnahmen nach entdeckten Korruptionsfällen im Unternehmen, soll zu „geringeren Sanktionen“ führen.

In Konsequenz der Erwägungsgründe erkennt der Parlamentstext in Art. 16 lit. c) ausdrücklich die Durchführung (1.) wirksamer Programme für interne Kontrollen, (2.) von Ethiksensibilisierungsprogrammen und (3.) Compliance-Programmen, um Korruption zu verhindern, als mildernden Umstand an, sofern eine juristische Person für Straftaten nach Artt. 3 bis 6 und 8 bis 11 verantwortlich ist. Zudem soll es gemäß Art. 16 lit. d) bei einer solchen Verantwortlichkeit auch in den Fällen zu mildernden Umständen kommen, in denen die juristische Person nach (interner) Tatentdeckung „die Straftat rasch und freiwillig den zuständigen Behörden mitteilt und Abhilfemaßnahmen ergriffen hat“.

1. Neubewertung von ABC-Compliance

Dies dĂĽrfte zu einer Neubewertung klassischer ABC-Compliance in Unternehmen fĂĽhren. Im deutschen Recht existiert keine gesetzliche Regelung, die Compliance-Programme bei der Strafzumessung ausdrĂĽcklich berĂĽcksichtigt, wenngleich es mittlerweile genĂĽgend einschlägige Rechtsprechung und behördliche Erlasse hierzu gibt.17 Eine gesetzliche Verankerung wäre wĂĽnschenswert, um Rechtssicherheit fĂĽr Unternehmen zu schaffen und Anreize fĂĽr effektive Compliance zu setzen. In diesem Sinne – jedenfalls als erster Ansatz – ist die Formulierung in Art. 20 Abs. 1 des Parlamentstextes zu lesen, wonach die Mitgliedsstaaten „geeignete MaĂźnahmen wie Informations- und Sensibilisierungskampagnen“ durchfĂĽhren sollen, „um […] den privaten Sektor fĂĽr die Auswirkungen und die Schädlichkeit von Korruption mit dem Ziel zu sensibilisieren, allgemein die Begehung von Korruptionsdelikten zu verhindern sowie das Korruptionsrisiko zu verringern.“

Offen bleibt, ob die seinerzeit mit dem Entwurf eines Gesetzes „zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten“ (so genannter VerSanG-E) gewählten Ansätze in der künftigen Umsetzung der Richtlinie für Deutschland wieder aufgegriffen werden.

2. Kooperation

a) RĂĽckschau zum VerSanG-E und in GroĂźverfahren

Die in Art. 16 lit. d) des Parlamentstextes benannten Handlungsweisen wurden 2019 und 2020 zuletzt mit den in §§ 16 bis 18 VerSanG-E dargestellten Regelungen zu internen Untersuchungen näher ausgestaltet: Diese umfassten sechs Prinzipien (Compliance-, Aufklärungs-, Trennungs-, Fairness-, sowie das für Kooperationen mit involvierten Behörden besonders relevante Unterwerfungs- und Herausgabeprinzip) und drei Grundsätze für Interviews zur Ausgestaltung des Fairnessprinzips (Informations- und Beratungsgrundsatz sowie Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit).18

Insbesondere die Vorschläge zum Self-reporting und zur Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden wurden – obwohl noch nicht Gesetz – bereits in verschiedenen großen Wirtschaftsstrafverfahren operativ von Staatsanwälten angewendet und von diesen von den betroffenen Unternehmen erwartet. In der beobachteten Praxis führte dies im Einzelfall zu drastischen Untersuchungskosten, mitunter für mehrere, parallel arbeitende Großkanzleien und strafrechtliche Boutiquen sowie für technische Dienstleister, die in einer ausgeprägt einseitigen Anwendung des Unterwerfungsprinzips zur Aufbereitung großer Datenmengen im Rahmen interner Untersuchungen herangezogen wurden. Es bleibt abzuwarten, ob die Vorgabe eines „raschen und freiwilligen“ Self-reporting auch diesmal zu derart raumgreifender Formulierung wie im VerSanG-E und der dann folgenden Auslegung durch Staatsanwaltschaften führen wird.

b) Umschau in das Ausland, insbesondere in das UK

Es wird sehr darauf ankommen, wie der Gesetzgeber die kommende Richtlinie umsetzen wird. Die gute Nachricht ist, dass hierzu lediglich ins nahe Ausland geschaut zu werden braucht, um abzusehen, welchen Effekt Regelungen wie Art. 16 lit. d) des Parlamentstextes zeitigen können.

Zwar geht der Parlamentstext inhaltlich nicht sehr weit, vergleicht man ihn beispielsweise mit den in Frankreich,19 vor allem aber mit den im UK herrschenden Regelungen,20 wonach ein zeitiges Self-Reporting die Eintrittskarte zu Verhandlungen mit dem zur Verfolgung solcher Straftaten zuständigen Serious Fraud Office (SFO) über so genannte Deferred Prosecution Agreements zur Vermeidung strafrechtlicher Hauptverhandlungen und vor allem einer „declaration of guilt“ darstellt. Ein Vergleich mit der gelebten Praxis lohnt sich an dieser Stelle, um ein Gefühl dafür zu entwickeln, welche Kriterien für „sinnvolles Self-reporting“ nach einer Umsetzung der Richtlinie wichtig werden.

Zwar ist Kooperation noch immer ein wesentlicher Faktor dafür, dass sich das SFO für ein Angebot zum Abschluss eines sodann näher zu verhandelnden DPA mit dem betroffenen Unternehmen entschließt. Kooperationen betroffener Unternehmen mit dem SFO im Sinne eines freiwilligen Self-reporting und interner Untersuchungen setzten sich im Laufe der im UK in Kraft getretenen Milestones (2011 der UK Bribery Act, 2017 der Criminal Finances Act sowie 2023 schließlich ECCTA, der Economic Crime and Corporate Transparency Act, mit seiner seit wenigen Monaten in Kraft getretenen jüngsten Ausprägung der Unternehmensstraftat „Failing to prevent Fraud“) durch. Folge waren massive Geldsanktionen und sehr hohe Kosten für interne Untersuchungen. Da geschlossene DPAs zudem veröffentlicht wurden, führte der Weg einer Kooperation nicht zwingend zu einer signifikanten Senkung des Reputationsrisikos betroffener Unternehmen.

Es liegt also nahe, die durch Kooperation gewonnenen Vorteile mit dem „klassischen“ Weg zu vergleichen, wonach Behörden angebliche Verstöße mit prozessordnungsgemäßen Mitteln untersuchen und schließlich Gerichte verhandeln. Praktiker im UK berichten, dass die vorherige Kooperation mit Behörden zwar mit ca. 16,5 % Ersparnis auf Geldsanktionen im Vergleich zur Nicht-Kooperation (allerdings dann mit einer geständigen Einlassung in der Hauptverhandlung, die zu ca. 33 Prozent Sanktionsmilderung führt) noch immer vorteilhaft sei. Allerdings würde diese Ersparnis regelmäßig durch hohe Untersuchungskosten aufgezehrt. Zudem sei oftmals ein Compliance-Monitorship eine im DPA vereinbarte, das Unternehmen zusätzlich belastende Auflage. Diese Situation führte im Jahr 2025 zu Diskussionen und Überlegungen, welche Incentives für eine Kooperation herausgearbeitet werden können – etwa behördlich garantierte DPA-Verhandlungen – und dem Fakt, dass ein DPA nicht zu einer „criminal record“ und damit zwingend zu Vergabeausschlüssen führt.21 Das skizzierte Problem ist damit aber noch nicht gelöst, insbesondere auch, weil es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in anderen Jurisdiktionen sehr wohl zu dortigen Vergabeausschlüssen von Unternehmen, trotz DPA im UK, kommen kann.

3. Folgen fĂĽr Unternehmen

Bezüglich zu erwartender Sanktionsmilderungsmöglichkeiten zeigen der Parlamentstext sowie die vorstehende Um- und Rückschau, dass sich Unternehmen idealerweise schon jetzt mit einer Reihe von miteinander konkurrierenden rechtlichen, kommerziellen und strategischen Fragen befassen sollten:

– Wie weit sollte ein Sachverhalt intern untersucht werden, bevor ein umfassendes (sic!) Self-Reporting („rasch und freiwillig“) in Betracht gezogen wird?
– Mit welcher Wahrscheinlichkeit könnten Strafverfolgungsbehörden in welchem Umfang von dem Sachverhalt auf anderem Wege als durch Self-Reporting des Unternehmens erfahren?
- Welche Kontrolle oder welchen Einfluss hätte das Unternehmen über den Umfang und den Fokus einer behördlichen Untersuchung, sobald diese begonnen hat?
- Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Welche anderen ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind informiert und ermitteln ihrerseits?
- Bei gegebenenfalls nach Umsetzung in nationales Recht festgeschriebener Möglichkeit eines DPA: Wie würden sich die Verhandlungen über ein DPA voraussichtlich entwickeln?
- Mit welchen Aussichten könnte die Behörde das Unternehmen erfolgreich außerstrafrechtlich verfolgen?
- Wie könnte die finanzielle Sanktion gegen das Unternehmen bei Nichtvornahme einer umfassenden internen Untersuchung im Sinne des extensiv behördlich gelebten Unterwerfungs- und Herausgabeprinzips nach VerSanG-E, aber bei „geständiger“ Einlassung in einem gerichtlichen Verfahren ausfallen?
- Wie verhalten sich Aktionäre nach dem Ende kostspieliger interner Untersuchung(en)?
- Wie haben sich Vorstand oder Geschäftsführung und Aufsichtsgremien nach einschlägigem Gesellschaftsrecht zu verhalten?

V. Call to action

Mit einer Verlängerung um sechs auf nunmehr 24 Monate leicht entschärft wurde die Frist, binnen derer die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen ist. Konkret dürfte die Zweijahresfrist ab dem Tag des Inkrafttretens der Richtlinie in Art. 37 Abs. 1 des Parlamentstextes dazu führen, dass Unternehmen nun je nach Arbeitsgeschwindigkeit des Rates der Europäischen Union und des nationalen Gesetzgebers noch bis frühestens Ende 2028 Zeit haben werden, ihre Compliance auf die vorstehend genannten Änderungen hin auszugestalten. Vor allem sollten Unternehmen diese Zeit dafür nutzen, die vorstehend skizzierten, wichtigen Entscheidungen im Bereich der Fragen um Bedeutung und Reichweite der Kooperation mit Behörden grundlegend vorzubereiten.

Autor

Abbildung 2

Jörg Bielefeld, Herausgeber des Compliance-Beraters, ist Rechtsanwalt und Partner bei Addleshaw Goddard (Germany) LLP in Frankfurt am Main. Er leitet das deutsche Team Wirtschaftsstrafrecht & Compliance als Teil der internationalen Praxisgruppe Global Investigations.


1

Im Folgenden zur besseren Unterscheidbarkeit als „Parlamentstext“ bezeichnetes interinstitutionelles Dossier 2023/0135 (COD) vom 30. 3. 2026, „Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates“, Ergebnis der ersten Lesung des Europäischen Parlaments in Brüssel am 25. und 26. 3. 2026: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_7632_2026_INITqid=1776871922709 (zuletzt abgerufen am 22. 4. 2026).

2

Vorschlag vom 3. 5. 2023, COM(2023) 234 final: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023PC0234 (zuletzt abgerufen am 22. 4. 2026).

3

Rn. 3 der Erwägungsgründe im Parlamentstext.

4

Rn. 5 der Erwägungsgründe im Parlamentstext.

5

Rn. 5 a. E. der Erwägungsgründe im Parlamentstext.

6

Zur Ausweitung der Untreue nach § 266 StGB durch die „Veruntreuung“ etwa Friedrich/Gierok, CB 2024, 51, 52.

7

Rn. 14 der Erwägungsgründe im Parlamentstext.

8

Rn. 14 der Erwägungsgründe im Parlamentstext.

9

Zuletzt instruktiv, vor allem mit Fokus auf Änderungsbedarf im deutschen Strafrecht: Friedrich/Gierok, CB 2024, 51 ff., Grützner/Lehne, CCZ 2023, 325 ff. sowie El-Ghazi/Wegner/Zimmermann, Wistra 2023, 353 ff.

10

Wer sich mit dem Parlamentstext näher befassen möchte, sei gewarnt, dass die Erläuterungen in FuĂźnote 3 des dem Text vorangestellten „informatorischen Vermerks“ (Seite 2 des vorstehend verlinkten PDF) irrefĂĽhrend sind. Keinesfalls ist es durchgehend so, dass „Ergänzungen zum Kommissionsvorschlag […] durch Fettdruck und Kursivschrift kenntlich gemacht“ sind. Hierauf sollte man sich beim Lesen nicht verlassen!

11

Siehe die Folgerungen von El-Ghazi/Wegner/Zimmermann, Wistra 2023, 353, 362, 363.

12

Auf die weiteren Sanktionen und Maßnahmen, die Art. 14 Abs. 2 lit. a) bis h) vorsehen, wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen. Sie wurden zum Teil bereits in der benannten Literatur, dort noch bezogen auf den Kommissionsvorschlag von 2023, dargestellt. Allein Art. 14 Abs. 2 lit. i) des Parlamentstextes zum „naming and shaming“ ist neu.

13

Vgl. nur die Regelungen zur Verbandsgeldbuße in § 30 OWiG mit einem Ahndungsteil von in der Regel bis zu 5, in praktisch deutlich selteneren Fällen bis zu 10 Mio. EUR.

14

Für die Bemessung soll entweder das Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder das Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße erfolgt, herangezogen werden.

15

Rn. 29 der Erwägungsgründe im Parlamentstext.

16

Rn. 29 der Erwägungsgründe im Parlamentstext, wo zugleich aufgezeigt wird, dass Compliance, die „nur für kosmetische Zwecke“ und damit „als Augenwischerei“ betrieben wird, für eine Milderung nicht genügt.

17

Vgl. nur die „Panzerhaubitzen-Entscheidung“: BGH, Urt. v. 9. 5. 2017 –1 StR 265/16, NZWiSt 2018, 379, 387 oder online https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_
StS/2016/1_
StR_
26516.pdf?_
_
blob=publicationFilev=1 (dort Rn. 118) oder auch der Anwendungserlass des BMF zu § 153 AO zur Bedeutung innerbetrieblicher Kontrollsysteme für Tax Compliance.

18

Näheres hierzu: Bielefeld, CB 2020, 221f f. und Bielefeld, CB 2019, 413 ff.

19

Auf Basis des Loi Sapin II geschaffenes Instrument eines „französischen DPA“, näher und instruktiv erläutert unter https://www.agence-francaise-anticorruption.gouv.fr/en/convention-judiciaire-dinteret-public, (zuletzt abgerufen am 22. 4. 2026).

20

Hier werden sowohl Individuen als auch Unternehmen strafrechtlich verfolgt, vgl. zur Kooperation nach VerSanG-E im Vergleich zur damaligen Situation im UK und den USA Bielefeld, CB 2020, 8 ff.; die dort benannten, früheren Handreichungen des SFO sind nunmehr archiviert. Aktuelle „SFO Cooperation Guidance“ findet sich unter https://www.gov.uk/government/publications/sfo-corporate-guidance und die ebenfalls instruktive „Joint SFO-CPS Corporate Prosecution Guidance“ ist unter https://www.gov.uk/government/publications/joint-sfo-cps-corporate-prosecution-guidance verfügbar (beide Links zuletzt abgerufen am 22. 4. 2026).

21

Siehe vorstehend erwähnte Guidance des SFO.