Allgemeine BäckerZeitung 12
Widerruf künftig per Mausklick
Quelle: Allgemeine BäckerZeitung 12 2026 Heft vom 13.06.2026, Seite 17


Allgemeine BäckerZeitung 12 vom 13.06.2026 Seite 17

Widerruf künftig per Mausklick

Wer online an Verbraucher verkauft, muss künftig oft einen Widerrufsbutton anbieten. Für frische Lebensmittel gelten Ausnahmen.

Verbraucher sollen künftig online geschlossene Verträge auch online widerrufen können. Deshalb müssen bestimmte Unternehmen ab dem 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Website oder in ihrer App bereitstellen. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hin.

Betroffen sind Handwerksbetriebe, die Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche den Abschluss von Verträgen ermöglichen. Dazu zählen insbesondere B2C- Webshops sowie Betriebe, die Dienstleistungsbuchungen über Websites oder Apps anbieten.

Über die elektronische Widerrufsfunktion müssen Verbraucher ihre Widerrufserklärung direkt an den Betrieb übermitteln können. Laut ZDH darf der Widerruf dabei nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss selbst. Zudem müsse die Funktion gut sichtbar und leicht zugänglich sein. Der Verband empfiehlt die Beschriftung „Vertrag widerrufen“. Bei anderen Formulierungen könne rechtliche Unsicherheit entstehen.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht beachten

Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt allerdings nur dann, wenn Verbrauchern für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Der ZDH verweist in diesem Zusammenhang auf mehrere handwerksrelevante Ausnahmen.

So besteht beispielsweise kein Widerrufsrecht beim Verkauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden. Ebenfalls ausgenommen sind schnell verderbliche Waren wie frische Lebensmittel. Weitere Ausnahmen gelten für Produkte, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden, sowie für dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführt werden.

Für Betriebe, die Online-Terminbuchungen anbieten, hat der ZDH einen besonderen Hinweis: Ob ein Widerrufsbutton erforderlich ist, hängt davon ab, ob mit der Terminbuchung bereits ein Vertrag zustande kommt.

Sind Preis oder Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret festgelegt, handelt es sich lediglich um eine Vertragsanbahnung. In diesem Fall muss keine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden.

Die gesetzliche Grundlage wurde bereits Ende 2025 vom Bundestag beschlossen. Damit wird eine geänderte EU- Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

abz@dfv.de