Allgemeine BäckerZeitung 12 vom 13.06.2026 Seite 17
Widerruf kĂĽnftig per Mausklick
Wer online an Verbraucher verkauft, muss kĂĽnftig oft einen Widerrufsbutton anbieten. FĂĽr frische Lebensmittel gelten Ausnahmen.
Verbraucher sollen künftig online geschlossene Verträge auch online widerrufen können. Deshalb müssen bestimmte Unternehmen ab dem 19. Juni 2026 eine elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Website oder in ihrer App bereitstellen. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hin.
Betroffen sind Handwerksbetriebe, die Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche den Abschluss von Verträgen ermöglichen. Dazu zählen insbesondere B2C- Webshops sowie Betriebe, die Dienstleistungsbuchungen über Websites oder Apps anbieten.
Über die elektronische Widerrufsfunktion müssen Verbraucher ihre Widerrufserklärung direkt an den Betrieb übermitteln können. Laut ZDH darf der Widerruf dabei nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss selbst. Zudem müsse die Funktion gut sichtbar und leicht zugänglich sein. Der Verband empfiehlt die Beschriftung „Vertrag widerrufen“. Bei anderen Formulierungen könne rechtliche Unsicherheit entstehen.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht beachten
Die Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsbuttons gilt allerdings nur dann, wenn Verbrauchern fĂĽr die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ĂĽberhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Der ZDH verweist in diesem Zusammenhang auf mehrere handwerksrelevante Ausnahmen.
So besteht beispielsweise kein Widerrufsrecht beim Verkauf von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden. Ebenfalls ausgenommen sind schnell verderbliche Waren wie frische Lebensmittel. Weitere Ausnahmen gelten fĂĽr Produkte, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen GĂĽtern vermischt werden, sowie fĂĽr dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die auf ausdrĂĽcklichen Wunsch des Kunden durchgefĂĽhrt werden.
Für Betriebe, die Online-Terminbuchungen anbieten, hat der ZDH einen besonderen Hinweis: Ob ein Widerrufsbutton erforderlich ist, hängt davon ab, ob mit der Terminbuchung bereits ein Vertrag zustande kommt.
Sind Preis oder Leistung zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret festgelegt, handelt es sich lediglich um eine Vertragsanbahnung. In diesem Fall muss keine elektronische Widerrufsfunktion bereitgestellt werden.
Die gesetzliche Grundlage wurde bereits Ende 2025 vom Bundestag beschlossen. Damit wird eine geänderte EU- Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
abz@dfv.de



