Thomas Hey, RA/FAArbR, und Frederike Gründel, LL.M., RAin
Vereinbart ist vereinbart – warum die deutsche Karenzentschädigung keine globale Geltung beansprucht
Die zunehmende internationale Mobilität von Führungskräften und hochqualifizierten Arbeitnehmern stellt Unternehmen vor die praktische Herausforderung, nachvertragliche Wettbewerbsverbote grenzüberschreitend zu vereinbaren und durchzusetzen. Dabei müssen sich die Parteien darauf verlassen können, dass die von ihnen getroffene Risikoallokation auch im internationalen Kontext Bestand hat. Die Frage, ob ein nach ausländischem Recht wirksam begründetes, nicht kompensiertes Wettbewerbsverbot in Deutschland Geltung beanspruchen kann, ist bislang nicht abschließend geklärt. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die deutschen Karenzentschädigungsvorschriften keine Eingriffsnormen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO darstellen und damit keinen Anspruch auf universelle Anwendung erheben können. Die Antwort auf die kollisionsrechtlichen Herausforderungen liegt weniger in einer Korrektur durch zwingendes Recht als vielmehr in einer vorausschauenden, jurisdiktionsspezifischen Vertragsgestaltung.
I. Einleitung
Die Welt der modernen Arbeitsverhältnisse kennt immer weniger nationale Grenzen. Hochqualifizierte Führungskräfte wechseln zwischen Kontinenten, und multinationale Konzerne beschäftigen ihre Schlüsselpersonen in Strukturen, die mit den Kategorien einzelner nationaler Arbeitsrechte kaum noch zu erfassen sind.
Unternehmen vereinbaren regelmäßig eine Rechtswahlklausel für den Arbeitsvertrag. Doch auch bei Anwendung eines bestimmten nationalen Rechts beanspruchen bestimmte Grundsätze des Rechts des Tätigkeitsstaates zwingende Geltung (sog. Eingriffsnormen). Bei der Durchsetzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung in Deutschland stellt sich die Frage, ob die Karenzentschädigung eine Eingriffsnorm i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO darstellt, die ungeachtet des Vertragsstatuts Anwendung findet. Die Folgen wären fatal, weil viele Länder zwar nachvertragliche Wettbewerbsverbote als solche kennen, jedoch keine Karenzentschädigung vorsehen. So wäre etwa denkbar, dass ein Arbeitnehmer einem rechtswirksam im Ausland vereinbarten Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung allein deshalb entgehen könnte, weil er seinen neuen Arbeitgeber in Deutschland findet. Dabei ist Deutschland einer der größten Märkte der Welt.
II. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote im internationalen Kontext – Ein Überblick über die Praxisrelevanz
Wettbewerbsverbote gehören zu den wirtschaftlich bedeutsamsten Klauseln im Arbeitsvertrag. Für Unternehmen sind sie ein zentrales Instrument zum Schutz ihrer wichtigsten immateriellen Vermögenswerte: Geschäftsgeheimnisse, Kundenbeziehungen und spezifisches Know-how.1 Gerade in wissensintensiven und kundennahen Branchen kann der Wechsel einer Schlüsselperson zum Wettbewerber erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Die Globalisierung der Märkte und die zunehmende Mobilität hochqualifizierter Arbeitnehmer haben dazu geführt, dass Wettbewerbsverbote in grenzüberschreitenden Zusammenhängen vereinbart und durchgesetzt werden müssen.
Diesem unternehmerischen Schutzinteresse steht die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers gemäß Art. 12 GG gegenüber.2 Nachvertragliche Wettbewerbsverbote schränken den Arbeitnehmer in seiner Möglichkeit ein, seine Arbeitskraft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei zu verwerten.3
Das deutsche Arbeitsrecht stellt deshalb an die Verbindlichkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für Arbeitnehmer umfassende Anforderungen.4 Insbesondere sieht § 74 Abs. 2 HGB die Zahlung einer sogenannten Karenzentschädigung vor, die dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die Nachteile geben soll, die ihm aus dem Wettbewerbsverbot durch die Einschränkungen seines Erwerbslebens entstehen.5 Die Entschädigung muss für jedes Jahr, in dem das Verbot gilt, mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreichen. Bei Zahlung einer zu geringen Entschädigungssumme ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich, während die Vereinbarung im Falle des gänzlichen Fehlens insgesamt nichtig ist, § 75d HGB.6
Dies ist nicht in allen Rechtsordnungen der Fall – etwa in der Schweiz oder in den meisten US-Bundesstaaten ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung wirksam. Daraus erwächst eine kollisionsrechtliche Kernfrage, die in Rechtsprechung und Literatur bisher keine abschließende Klärung erfahren hat: Welches Instrument des europäischen Kollisionsrechts ist einschlägig, wenn ein nach ausländischem Recht wirksames, aber unkompensiertes (oder: nach deutschem Recht unverbindliches bzw. nichtiges) Wettbewerbsverbot vor einem deutschen Gericht durchgesetzt werden soll? Oder wird ein internationaler Grundkonsens notwendig, um künftig weltweit wirksame nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbaren zu können?
III. Kollisionsrechtlicher Rahmen: Das auf Arbeitsverträge anwendbare Recht nach der Rom I-VO
In der Europäischen Union (im Folgenden: “EU”) regelt die Rom I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) (im Folgenden: “Rom I-VO”), welches Recht auf einen Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug anwendbar ist.
Art. 3 Rom I-VO verbürgt als Grundprinzip die freie Rechtswahl der Parteien.7 Dieser Grundsatz gilt auch für Arbeitsverträge und ist Ausdruck der Privatautonomie im internationalen Vertragsrecht.8
Die Rechtswahlfreiheit kann im Kontext nachvertraglicher Wettbewerbsverbote insbesondere durch drei Instrumente beschränkt werden: zwingende nationale Arbeitnehmerschutzbestimmungen gemäß Art. 8 Rom-I-VO, den sog. ordre public gemäß Art. 21 Rom-I-VO und Eingriffsnormen gemäß Art. 9 Rom-I-VO:
Eine erste Modifikation erfährt die Rechtswahlfreiheit im Arbeitsrecht durch Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO: Danach darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, den ihm die zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts gewähren. Dies ist in der Regel das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO).9 Art. 8 Abs. 1 Rom-I-VO ist damit das kollisionsrechtliche Regelinstrument, das u. a. bei den bei Abschluss des Wettbewerbsverbots in Deutschland tätigen Arbeitnehmer mit ausländischer Rechtswahl zum Tragen kommt. In anderen Konstellationen – wenn der Arbeitnehmer zuvor ausschließlich im Ausland tätig war und nach Beendigung der dortigen Tätigkeit eine neue Stelle bei einem deutschen Konkurrenzunternehmen antritt –, versagt Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO als Lösungsmechanismus. Dann sind Art. 9 Rom I-VO und Art. 21 Rom I-VO relevant.
Einschränkungen der Rechtswahl könnten aufgrund der jeweiligen öffentlichen Ordnung (“ordre public”) gemäß Art. 21 Rom-I-VO in Betracht kommen. Danach kann die Anwendung von Vorschriften infolge der getroffenen Rechtswahl dann versagt werden, wenn ihre Anwendung mit dem ordre public, d. h. grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen des Staates des angerufenen Gerichts, offensichtlich unvereinbar ist.10
Art. 9 Rom I-VO sieht den Mechanismus der Eingriffsnormen vor.11 Dieser gewinnt im Kontext nachvertraglicher Wettbewerbsverbote an besonderem Wert in denjenigen Konstellationen, in denen weder Art. 8 noch Art. 21 Rom-I-VO greifen:
IV. Der Begriff der Eingriffsnorm nach Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO
1. Definition und Tatbestandsvoraussetzungen
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO ist eine Eingriffsnorm eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses angesehen wird, dass sie ungeachtet des Vertragsstatuts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.12 Bereits der Wortlaut macht deutlich, dass es sich um einen eng definierten Ausnahmetatbestand handelt.13 Auch Erwägungsgrund 37 der Rom I-VO bringt dies unmissverständlich zum Ausdruck: Nur unter außergewöhnlichen Umständen rechtfertigen es Gründe des öffentlichen Interesses, dass die Gerichte Eingriffsnormen anwenden können.14 Der Begriff der Eingriffsnorm ist ausdrücklich enger auszulegen als der Begriff der vertraglich unabdingbaren Bestimmungen.15 Diese enge Konzeption ist dem Regelungszweck der Rom I-VO geschuldet, der darauf abzielt, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im europäischen Binnenmarkt zu gewährleisten. Eingriffsnormen laufen diesem Ziel strukturell entgegen, indem sie eine wirksam vereinbarte Rechtswahl verdrängt bzw. ergänzt.16
Der EuGH hat diesen restriktiven Ansatz konsequent fortgeführt. In Unamar (C-184/12)17 und Nikiforidis (C-135/15)18 hat er klargestellt, dass eine inländische Eingriffsnorm nur angewandt werden darf, wenn sie einem Schutzanliegen dient, das der Forumstaat für so grundlegend hält, dass es auch gegenüber einer wirksamen Rechtswahl Geltung beansprucht. Abgrenzung zur “normalen” zwingenden Norm und zur arbeitnehmerschützenden Mindestvorschrift.
Aus der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einordnung arbeitsrechtlicher Vorschriften als Eingriffsnormen lassen sich zwei Kernvoraussetzungen bzw. -indizien ableiten, anhand derer sich bestimmen lässt, ob eine Norm den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO genügt:
(i) Die Vorschrift muss in besonderer Weise dem Schutz überindividueller öffentlicher Interessen dienen – und nicht lediglich dem Ausgleich gegenläufiger privatrechtlicher Interessen zwischen den Vertragsparteien.
(ii) Zweitens muss die Durchsetzung der Vorschrift typischerweise unter Einschaltung staatlicher Stellen, Behörden oder Betriebsverfassungsorgane erfolgen. Keines dieser Kriterien ist bei den §§ 74 ff. HGB erfüllt.
Nicht jede vertraglich unabdingbare Vorschrift ist eine Eingriffsnorm.19 Das BAG ordnete die folgenden Normen als Eingriffsnormen ein, weil sie sowohl einem über den bloßen Individualschutz hinausgehenden öffentlichen Schutzzweck dienen als auch ihre Durchsetzung unter Einbindung staatlicher Stellen, Behörden oder Betriebsverfassungsorgane erfolgt:20
So wurde der gesetzliche Mindestlohnanspruch nach §§ 1, 20 MiLoG als Eingriffsnorm eingestuft, weil er sämtlichen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein existenzsicherndes Entgelt gewährleisten und zugleich eine Überlastung der sozialen Sicherungssysteme verhindern soll.21
Gleiches gilt für die Schutzvorschriften zugunsten schwerbehinderter Arbeitnehmer und werdender Mütter, deren Einhaltung durch behördliche Zustimmungserfordernisse abgesichert wird.22
Auch die Regelungen über Massenentlassungen gemäß §§ 17 ff. KSchG wurden als Eingriffsnormen qualifiziert, weil sie den inländischen Arbeitsmarkt als Ganzes schützen und eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit vorsehen.23
Allen diesen Vorschriften ist gemein, dass sie nicht lediglich dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers dienen, sondern darüber hinaus öffentliche Interessen verfolgen und ihre Durchsetzung unter Einbindung staatlicher Stellen oder Betriebsverfassungsorgane erfolgt.
Umgekehrt hat das BAG bei Vorschriften, die in erster Linie dem Ausgleich gegenläufiger Individualinteressen dienen, die Eingriffsnormqualität konsequent verneint – so für die §§ 1–14 KSchG (vorrangig Bestandsschutzinteresse des Einzelnen),24 die Elternzeitvorschriften nach §§ 15 ff. BEEG (Sonderprivatrecht, freiwillige Inanspruchnahme),25 § 8 TzBfG (individuelles Interesse an Arbeitszeitreduzierung)26 und § 2 Abs. 1 EFZG (privatrechtliche Entgeltfortzahlung).27
2. Die Schutzrichtung der §§ 74 ff. HGB: Individualschutz, kein überindividuelles öffentliches Interesse
§§ 74 ff. HGB regeln den privatrechtlichen Ausgleich der Interessen zwischen zwei Vertragsparteien, verfolgen jedoch nicht öffentliche wirtschafts- oder ordnungspolitische Ziele.28 Ist nach dem anwendbaren ausländischen Recht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch ohne Karenzentschädigung wirksam, so ist dies hinzunehmen, ohne dass § 74 Abs. 2 HGB als Eingriffsnorm entgegengehalten werden könnte.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer grundsätzlich frei, mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten.29 Dieses durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse wird vom Gesetz als dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers grundsätzlich übergeordnet angesehen.30 Die Karenzentschädigungspflicht des § 74 Abs. 2 HGB kompensiert den Arbeitnehmer für die Beschränkung seiner Berufsfreiheit und stellt sicher, dass das Wettbewerbsverbot nicht zu einem einseitigen Instrument des Arbeitgebers wird.31
Ein darüber hinausgehender Schutz des inländischen Arbeitsmarktes, der sozialen Sicherungssysteme oder sonstiger öffentlicher Belange ist durch §§ 74 ff. HGB nicht bezweckt.32 Dies gilt umso mehr, als im Falle eines ausländisch vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot selbst bei Zahlung einer Karenzentschädigung die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabgaben nicht dem deutschen Sozial- oder Steuersystem zugutekämen, sondern in diesem ausländischen Staat abzuführen wären, in dem das Arbeitsverhältnis gewöhnlich durchgeführt wurde und dessen Recht auf dieses Anwendung findet. Ein fiskalisches oder sozialpolitisches Interesse des deutschen Staates an der zwingenden Durchsetzung der Karenzentschädigungspflicht lässt sich unter diesen Umständen ebenso wenig begründen wie eine Beteiligung deutscher staatlicher Stellen an deren Überwachung oder Durchsetzung. Hinzu kommt, dass Art. 8 Rom I-VO für den arbeitsvertraglichen Kontext eine abschließende Schutzarchitektur bereitstellt und als lex specialis gegenüber Art. 9 Rom I-VO zu verstehen ist;33 ein “Upgrade” individualschützender Arbeitnehmernormen zum Eingriffsnormstatus würde dieses ausdifferenzierte Schutzsystem unterlaufen und die vom Unionsgesetzgeber bewusst gezogene Grenze zwischen beiden Schutzmechanismen beseitigen. In der Gesamtbetrachtung fehlt es daher an hinreichenden Anhaltspunkten, die eine Einordnung der §§ 74 ff. HGB als Eingriffsnormen im Sinne des Art. 9 Rom I-VO – jedenfalls soweit es um Arbeitsverhältnisse ohne hinreichenden Inlandsbezug geht – rechtfertigen könnten.
3. Rechtssicherheit und Schutz vor Forum Shopping
Schließlich sprechen zwingende rechtspolitische Erwägungen gegen eine Qualifikation als Eingriffsnormen. Für Unternehmen und Arbeitnehmer muss die Rechtswahl verlässlich planbar sein. Wer einen Arbeitsvertrag unter einem bestimmten Recht abschließt, muss darauf vertrauen können, dass die vereinbarte Risikoallokation nicht im Nachhinein durch die Anwendung eines dritten Rechts aufgelöst wird. Eine extensive Anwendung des Art. 9 Rom I-VO öffnete die Tür für Forum Shopping: Arbeitnehmer könnten durch bloßen Wohnsitzwechsel nachträglich ein günstigeres rechtliches Regime reklamieren – ein Ergebnis, das mit dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit des anwendbaren Rechts unvereinbar wäre.
V. Notwendigkeit eines internationalen Grundkonsens?
Die vorstehende Analyse offenbart eine grundlegende Schwäche des geltenden Kollisionsrechts: Die Instrumente der Rom I-VO vermögen die Spannungen, die bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote auftreten, nicht befriedigend aufzulösen. Weder führt die dogmatische Einordnung zu vorhersehbaren Ergebnissen, noch bietet sie den Vertragsparteien die Planungssicherheit, die im internationalen Wirtschaftsverkehr unerlässlich ist. Dies legt nahe, dass das kollisionsrechtliche Instrumentarium für diese Fallgestaltungen strukturell an seine Grenzen stößt und es eines grundlegend neuen Ansatzes bedarf, der das Problem nicht auf der Ebene der Normenkollision, sondern bereits auf der Ebene der Vertragsgestaltung entschärft: In Arbeitsverträgen würden lediglich eine übergreifende Regelungssystematik des Wettbewerbsverbots sowie eine Bestimmung festgelegt, welcher länderspezifische Vertragsanhang im jeweiligen Fall Anwendung findet – typischerweise angeknüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort oder den Markt, auf dem das Wettbewerbsverbot wirken soll. Jeder Anhang würde sodann eigenständig nach den zwingenden Anforderungen der jeweils einschlägigen Rechtsordnung ausgestaltet. Auf diese Weise wird das Wettbewerbsverbot nicht als einheitliche, rechtsordnungsübergreifende Klausel konzipiert, sondern als Bündel jurisdiktionsspezifischer Regelungen, die jeweils den Wirksamkeitsvoraussetzungen des anwendbaren Rechts genügen.
Gegenüber dem Versuch, die kollisionsrechtlichen Unwägbarkeiten im Streitfall gerichtlich klären zu lassen, bietet eine modulare Vertragsarchitektur einen entscheidenden Vorzug: Sie minimiert die kollisionsrechtlichen Risiken – insbesondere das Risiko der Unwirksamkeit oder Undurchsetzbarkeit wegen Nichterfüllung zwingender nationaler Anforderungen – durch antizipierte Rechtskonformität von vornherein. Zugleich vermeidet sie die Fiktion eines “universal gültigen” Wettbewerbsverbots, das in Wahrheit keiner Rechtsordnung vollständig genügt. Der damit verbundene erhöhte Gestaltungs- und Pflegeaufwand – nationale Regelungsregimes entwickeln sich durch Gesetzgebung, Kollektivvertragsänderungen und Rechtsprechung stetig fort – ist der Preis für eine belastbare internationale Vertragsgestaltung, die nicht auf die Hoffnung angewiesen ist, dass ein Gericht die eigene kollisionsrechtliche Einschätzung teilt.
Ein alternativer Lösungsansatz bestünde darin, dem Arbeitgeber, der ein im Ausland wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch in Deutschland durchsetzen will, die Möglichkeit einzuräumen, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots eine den Anforderungen des § 74 Abs. 2 HGB genügende Karenzentschädigung anzubieten. In dieser Lesart wäre die Karenzentschädigung nicht als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung des ursprünglichen Vertrags zu verstehen, sondern als nachträglich zu erbringende Gegenleistung, die das Wettbewerbsverbot im deutschen Rechtsraum zur Durchsetzbarkeit verhilft. Dass Arbeitnehmer unter Umständen gerade deshalb eine Tätigkeit in Deutschland aufnehmen, um in den Genuss einer Karenzentschädigung zu gelangen, wäre als Konsequenz dieses Ansatzes hinzunehmen. Dieser Ansatz versagt die Durchsetzbarkeit nachvertraglicher Wettbewerbsverbote in Deutschland nicht kategorisch, sondern knüpft sie an eine verhältnismäßige Bedingung.
VI. Fazit und Ausblick: Vom Kollisionsrecht zur Vertragsarchitektur
Die vorstehend beschriebenen Herausforderungen zeigen das Dilemma einer vorschnellen Qualifikation nationaler Schutzvorschriften als Eingriffsnormen: Ein Arbeitnehmer, dessen gesamtes Beschäftigungsverhältnis im Ausland stattfand, soll allein durch einen nachträglichen Wohnsitzwechsel nach Deutschland in den Genuss eines Schutzes gelangen, der zu keinem Zeitpunkt Anwendung gefunden hätte – zulasten eines Arbeitgebers mit legitimem Interesse am Schutz hochsensibler Geschäftsgeheimnisse. Zugleich hat die vorstehende Analyse gezeigt, dass das kollisionsrechtliche Instrumentarium der Rom I-VO für die grenzüberschreitende Durchsetzung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote strukturell an seine Grenzen stößt.
Ein solches wäre weder rechtlich geboten noch rechtspolitisch vertretbar. Die §§ 74 ff. HGB – insbesondere die Karenzentschädigungspflicht des § 74 Abs. 2 HGB – genügen den strengen Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO nicht. Sie dienen dem individualrechtlichen Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht der Wahrung überindividueller Staatsinteressen. Eine institutionelle Einbindung staatlicher Stellen fehlt vollständig. Das systematische Argument aus dem Verhältnis von Art. 8 und Art. 9 Rom I-VO bestätigt dies: Arbeitnehmerschutz im Arbeitsvertragsverhältnis ist in Art. 8 Rom I-VO abschließend geregelt.
Hinzu treten gewichtige rechtspolitische Erwägungen. Die Rechtswahlfreiheit ist ein tragender Grundsatz des europäischen Internationalen Privatrechts. Eine großzügige Handhabung des Eingriffsnormbegriffs unterhöhlte diesen Grundsatz und schüfe Anreize für Forum Shopping – mit negativen Folgen für die Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im europäischen Binnenmarkt.
Offen bleibt, ob EuGH oder BAG die beschriebene Abgrenzung für den Bereich der Wettbewerbsverbote ausdrücklich bestätigen werden. Eine höchstrichterliche Klärung wäre angesichts der zunehmenden Häufigkeit grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse dringend geboten. Bis dahin sind Unternehmen gut beraten, sich nicht allein auf die – wenngleich dogmatisch zwingende – Position zu stützen, dass §§ 74 ff. HGB keine Eingriffsnormen sind, sondern die verbleibende kollisionsrechtliche Unsicherheit durch eine modulare, jurisdiktionsspezifische Vertragsgestaltung proaktiv zu minimieren. Denn selbst bei dogmatischer Klarheit verbleibt ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit, das die Parteien nicht allein dem Kollisionsrecht überlassen sollten. Der in dieser Untersuchung vorgeschlagene Vertragsansatz bietet einen gangbaren Weg, diese Unsicherheit bereits auf der Ebene der Vertragsarchitektur zu entschärfen.

Thomas Hey, RA/FAArbR, ist Partner und Co-Head der weltweiten Arbeitsrechtspraxis bei Bird & Bird LLP und berät Mandanten in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts, des Mitbestimmungsrechts und des Tarifvertragsrechts.

Frederike Gründel, LL.M. (Trinity College Dublin), RAin, ist Associate bei Bird & Bird LLP und berät nationale und internationale Mandanten in allen Fragen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts und des Mitbestimmungsrechts.
Vgl. Thüsing, in: MüKoHGB, 6. Aufl. 2025, § 74 HGB, Rn. 4; Ittmann, in: BeckOGK, Stand: 1.1.2026, § 74a HGB, Rn. 5.
So etwa schon BAG, 15.6.1993 – 9 AZR 558/91, BAGE 73, 229, Rn. 41, BB 1994, 1078; in neuerer Rechtsprechung etwa BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20, BAGE 177, 45, Rn. 30, BB 2022, 1656; vgl. auch Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 10. Aufl. 2025, § 8, Rn. 93, 94.
Vgl. wiederum etwa BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20, Rn. 30, BAGE 177, 45, Rn. 30, BB 2022, 1656.
Thüsing, in: MüKoHGB, 6. Aufl. 2025, § 74 HGB, Rn. 2.
Thüsing, in: MüKoHGB, 6. Aufl. 2025, § 74 HGB, Rn. 2.
Oetker, in: ErfK, 26. Aufl. 2026, § 74 HGB, Rn. 18 f.; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 10. Aufl. 2025, § 9, Rn. 122 ff.
Martiny, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2025, Art. 3 Rom I-VO, Rn. 8; Ferrari, IntVertrR, 3. Aufl. 2018, Art. 3 VO (EG) 593/2008, Rn. 1.
Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 10. Aufl. 2025, § 4, Rn. 35.
Martiny, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2025, Art. 8 Rom I-VO, Rn. 38.
Martiny, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2025, Art. 21 Rom I-VO, Rn. 1.
Martiny, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2025, Art. 9 Rom I-VO, Rn. 10; Schlachter/Franzen, in: ErfK, 26. Aufl. 2026, Art. 9 VO (EG) 593/2008, Rn. 1.
Ferrari, in: IntVertrR/Staudinger, 3. Aufl. 2018, Art. 9 VO (EG) 593/2008, Rn. 5.
Martiny, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2025, Art. 9 Rom I-VO, Rn. 12.
Ferrari, in: IntVertrR/Staudinger, 3. Aufl. 2018, Art. 9 VO (EG) 593/2008, Rn. 6.
Martiny, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2025, Art. 9 Rom I-VO, Rn. 12.
Vgl. Maultzsch, in: BeckOGK, Stand: 1.3.2026, Art. 9, Rom I-VO, Rn. 2, 3; Martiny, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2025, Art. 9 Rom I-VO, Rn. 8.
EuGH, 17.10.2013 – C-184/12, United Antwerp Maritime Agencies (Unamar) NV/Navigation Maritime Bulgare, RIW 2013, 874, Rn. 49.
EuGH, 18.10.2016 – C-135/15, Republik Griechenland/Grigorios Nikiforidis, RIW 2016, 811, Rn. 44.
Vgl. BAG, 12.12.2001 – 5 AZR 255/00, BAGE 100, 130, Rn. 35; BAG, 7.5.2020 – 2 AZR 692/19, RIW 2020, 702, Rn. 47.
Vgl. BAG, 12.12.2001 – 5 AZR 255/00, BAGE 100, 130, Rn. 35; BAG, 7.5.2020 – 2 AZR 692/19, RIW 2020, 702, Rn. 48.
Vgl. BAG, 24.6.2021 – 5 AZR 505/20, BAGE 175, 193.
Vgl. BAG, 24.8.1989 – 2 AZR 3/89, BAGE 63, 17.
BAG, 21.3.2013 – 2 AZR 66/12, BeckRS 2013, 71167, Rn. 44.
Vgl. BAG, 1.7.2010 – 2 AZR 270/09, RIW 2011, 167, Rn. 31.
Vgl. BAG, 7.5.2020 – 2 AZR 692/19, RIW 2020, 702.
Vgl. BAG, 13.11.2007 – 9 AZR 134/07, RIW 2008, 644.
Vgl. BAG, 18.4.2012 – 10 AZR 200/11, BAGE 141, 129.
Zimmer, RIW 2022, 349, 351.
Thüsing, in: MüKoHGB, 6. Aufl. 2025, § 74 HGB, Rn. 1; Oetker, in: ErfK, 26. Aufl. 2026, § 74 HGB, Rn. 1.
Thüsing, in: MüKoHGB, 6. Aufl. 2025, § 74 HGB, Rn. 5, BAG. 16.12.2021 – 8 AZR 498/20, BAGE 177, 45, Rn. 30, BB 2022, 1656.
Thüsing, in: MüKoHGB, 6. Aufl. 2025, § 74 HGB, Rn. 5; Ittmann, in: BeckOGK, Stand: 1.1.2026, § 74 HGB, Rn. 3.
Vgl. Wypych/Bracht, NZA 2025, 1055, 1060 f.
Vgl. BAG, 26.4.2022 – 9 AZR 139/21, NZA 2022, 1333, Rn. 51; Ferrari, in: Staudinger, IntVertrR, 3. Aufl. 2018, Art. 8 VO (EG) 593/2008, Rn. 5.



