Betriebs-Berater
Kein Anspruch der Rentenversicherungsanstalten auf Rückzahlung von Verwahrentgelten/Negativzinsen
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 30 vom 20.07.2026, Seite 1675

Prof. Dr. Hervé
Edelmann
, RA/FA f. Bank- und Kapitalmarktrecht, und Dr. Tilman
Schultheiß
, RA*

Kein Anspruch der Rentenversicherungsanstalten auf Rückzahlung von Verwahrentgelten/Negativzinsen

Die Rückforderung von Verwahrentgelten/Negativzinsen durch Rentenversicherungsträger beschäftigt aktuell eine Vielzahl von Instanzgerichten. Während die Landgerichte Essen und Köln aktuell den Rückforderungsansprüchen stattgeben, weisen die Landgerichte Darmstadt, Frankfurt a. M., Hanau, Karlsruhe, Konstanz, München, Oldenburg und Stuttgart die Klagen ab. Insofern bleibt abzuwarten, ob sich der BGH der im hiesigen Beitrag vertretenen Auffassung anschließen wird, wonach Rückforderungsansprüche nicht bestehen.

I. Einleitung

Seit einigen Monaten fordern Rentenversicherungsanstalten i. S. v. § 125 SGB VI, also die Rentenversicherungsanstalten der Länder (sog. Regionalträger) sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (sog. Bundesträger), vermehrt von den Kreditinstituten die Rückzahlung der an diese während der Negativzinsphase für die Verwahrung der ihnen überlassenen Gelder gezahlten Verwahrentgelte/Negativzinsen nach § 812 BGB zurück. Dabei berufen sich die Rentenversicherungsanstalten im Wesentlichen auf die “Verbraucher-Verwahrentgelt-Entscheidungen” des BGH vom 4.2.2025 – XI ZR 161/23, XI ZR 183/23, XI ZR 65/23 sowie XI ZR 61/231 sowie darauf, dass auf die von ihnen bei den Kreditinstituten angelegten Gelder die darlehensvertraglichen Regelungen Anwendung finden sollen. Dies habe zur Folge, dass die Vereinnahmung von Verwahrentgelten/Negativzinsen durch die Kreditinstitute gegen das gesetzliche Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB verstoße und daher unwirksam sei.2

Die nachfolgenden Ausführungen werden zeigen, dass die zwischen den Rentenversicherungsanstalten und den Kreditinstituten abgeschlossenen Vertragsverhältnisse nicht dem Darlehensrecht unterfallen, sondern nach der Interessenlage der Vertragsparteien als entgeltlicher unregelmäßiger Verwahrvertrag anzusehen sind. Zudem wird dargelegt, dass die Grundsatzentscheidungen des BGH vom 4.2.2025 auf die Fälle der Rentenversicherungsanstalten weder tatsächlich noch rechtlich übertragbar sind. Darüber hinaus wird aufgezeigt, dass es hiervon unabhängig bereits zweifelhaft ist, ob die zwischen den Rentenversicherungsanstalten und den Kreditinstituten getroffenen Vereinbarungen überhaupt dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterfallen. Schließlich wird dargelegt, dass die Vereinbarung von Verwahrentgelten/Negativzinsen mit Rentenversicherungsträgern jedenfalls keine unangemessene Benachteiligung i. S. d. AGB-rechtlichen Vorschriften darstellt.

Damit sprechen aus Sicht der Verfasser die überzeugenderen Argumente dafür, dass Rentenversicherungsträger solche von ihnen zur sicheren Verwahrung der von ihnen treuhänderisch gehaltenen Gelder gezahlten Verwahrentgelte/Negativzinsen nicht zurückfordern können.3

II. Ausgangssachverhalt

1. Allgemeine, die Rentenversicherungsanstalten bindende Anlagegrundsätze

Bei den Rentenversicherungsanstalten handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts i. S. v. § 125 SGB VI. Deshalb unterliegen diese beim Umgang mit den ihnen treuhänderisch anvertrauten Geldern bestimmten gesetzlichen Vorgaben und Anforderungen.

So bestimmt § 217 SGB VI, wie die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherungen anzulegen ist. Danach muss die Rücklage liquide angelegt sein, also in Anlagen, die innerhalb von 380 Tagen verfügbar sind oder deren Wertverlust durch eine erhöhte Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.

§ 69 SGB IV bestimmt die Grundsätze des Haushalts- und Rechnungswesens der Rentenversicherungen. Maßgeblich sind dabei in erster Linie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Daher müssen Anlageentscheidungen nicht nur angemessen, sondern auch wirtschaftlich sein. Durch § 69 SGB IV wird schließlich festgelegt, wie die Rentenversicherungen finanziell planen und wirtschaften müssen.

§ 80 SGB IV besagt wiederum, dass die Mittel der Rentenversicherungen so angelegt werden müssen, dass ein Verlust ausgeschlossen ist, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

In Umsetzung dieser gesetzlichen Anlagegrundsätze hat der Bundesvorstand der Deutsche Rentenversicherung Bund auf der Grundlage von § 138 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 2 s. 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund solche für alle Rentenversicherungsträger i. S. v. § 125 SGB VI geltenden verbindlichen “Anlagerichtlinien und Grundsätze für Arbeitsanweisungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung” erlassen.4

Auch nach diesen Grundsätzen sind alle Rentenversicherungsträger verpflichtet, ihr Geld u. a. sicher und ohne Verlust anzulegen mit dem Ziel, einen angemessenen Ertrag zu erzielen, wobei dem Grundsatz der Sicherheit Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrags einzuräumen ist. Alle Rentenversicherungsträger müssen dabei im Vorfeld jeder Geldanlage telefonisch mindestens fünf unverbindliche Angebote einholen und nach interner sorgfältiger Prüfung und Abwägung dem Kreditinstitut mit dem bestmöglichen unverbindlichen Angebot in Bezug z. B. auf den Negativzins ein Angebot zum Abschluss des Geschäfts unterbreiten. Das ausgewählte Kreditinstitut muss dieses Angebot durch schriftliche Mitteilung annehmen und bestätigen, damit das Geschäft zustande kommt.

Damit steht fest, dass in allen Fällen, in denen ein “Geld-Anlage-Geschäft” zwischen Kreditinstituten und den Rentenversicherungsträgern abgeschlossen wird, die Initiative zum Abschluss dieses Geschäfts stets von den Rentenversicherungsträgern ausgeht, welche nach Einholung unterschiedlicher unverbindlicher Angebote den jeweils “besten Vertragspartnern” entsprechende Angebote unterbreiteten, die die entsprechenden Institute dann annehmen können.5

2. Anpassung der Anlagerichtlinien und -grundsätze im Rahmen der Negativzinsphase

Während der Negativzinsphase war bekanntlich auch bei sicheren Anlagen der Erhalt des eingesetzten Kapitals, die Erzielung eines angemessenen Ertrags sowie insbesondere die Vermeidung von Verlusten schlichtweg ausgeschlossen. Demgemäß konnten (nicht nur) alle Rentenversicherungsträger das ihnen treuhänderisch anvertraute Geld nicht (mehr) entsprechend den für sie zwingend geltenden und oben dargestellten Vorgaben investieren. Denn gerade bei allen risikofreien und sicheren Anlagen lag der jeweils aktuell erzielbare marktübliche Geldanlagezins im negativen Bereich, sodass Verluste bei der Anlage von Geld in sichere Produkte unvermeidbar waren.

Vor diesem Hintergrund sah sich das Bundesministerium der Finanzen zur Auflösung dieses Dilemmas bereits am 31.10.2014 veranlasst, die obersten Bundesbehörden anzuschreiben und ihnen eine neue, die Negativzinsphase berücksichtigende “Empfehlung für Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement” (nachfolgend Empfehlung genannt) auszusprechen.6 Dabei heißt es bereits zu Beginn des Schreibens vom 31.10.2014 auf S. 1:

Für risikofreie geldmarktnahe Anlagen beim Bund liegen die aktuell erzielbaren Geldanlagezinsen im negativen Bereich. In der geltenden Fassung der Empfehlung von Mindestanforderungen an ein Finanzanlagemanagement ist jedoch die Sicherung des Nominalwertes vorgesehen.

Im aktuellen Marktumfeld entsteht hierdurch ein nur schwer auflösbares Spannungsverhältnis zwischen Anlagesicherheit und den Ertragszielen.

Die anliegende Fassung der Empfehlung für Mindestanforderungen trägt diesem Umstand Rechnung. Die Änderungen sind gekennzeichnet.

In der dem Schreiben des Bundesministeriums beigefügten Empfehlung heißt es wiederum u. a. unter Punkt “I. Anwendungsbereich”:

Dieses Rundschreiben konkretisiert die Mindestanforderungen, die an ein Finanzanlagemanagement vom Bund nahestehenden Einrichtungen zu stellen sind. Hierunter fallen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen öffentlichen und privaten Rechts sowie Sondervermögen, auf deren Anlageverhalten der Bund für seine Vertreterinnen und Vertretern in den Gremien oder mit Aufsichtsmaßnahmen Einfluss nehmen kann.

Das Rundschreiben gilt auch für Finanzanlagen mit kurzen (z. B. Tagesgeldern) oder unbestimmten Anlagehorizont.7

Unter Punkt “III. Finanzanlagemanagement” wurde wiederum unter dem Punkt “Sicherheit” im Hinblick auf die Negativzinsphase Folgendes neu festgehalten:

Die Sicherheit ist ein zentraler Aspekt der Vermögensanlage. Dies gilt für jede einzelne Anlage sowie für den gesamten Bestand. Spekulative Anlagen sind unzulässig. Sicherheit sollte in der Regel auch den Substanzwerterhalt zum Ziel haben, wobei aber auch marktgerechte negative Zinssätze verbunden mit einer Abnahme des Nominalwertes zur Anwendung kommen können (. . .).8

Damit ist offenkundig, dass ab diesem Zeitpunkt sowohl die Deutsche Rentenversicherung Bund als auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als auch die Deutschen Rentenversicherungsanstalten der Länder ebenso wie alle anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt und vor allem auch verpflichtet waren, entsprechend ihren gesetzlichen Vorgaben zur Anlage von Geldern sowie entsprechend ihren Anlagegrundsätzen ihr Geld während der Negativzinsphase am Kapitalmarkt so zu platzieren, dass diese auf das angelegte Geld Negativzins bezahlen, was ab diesem Zeitpunkt nicht nur die deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, sondern auch alle regionalen Rentenversicherungen taten.9

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass davon auszugehen ist, dass die deutsche Rentenversicherung Bund im Anschluss an das Schreiben des Bundesministeriums vom 31.10.2014 ihre an die Rentenversicherungsanstalten i. S. v. § 125 SGB VI gemäß § 138 Abs. S. 2 Nr. 7, Abs. 2 S. 1 SGB VI verbindlich erteilten und vorstehend erwähnten Anlagerichtlinie entsprechend dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen in Bezug auf die Möglichkeit der Investition von Geldern bei Zahlung marktüblicher Negativzinsen anpasste, wodurch auch alle Rentenversicherungsanstalten berechtigt und vor allem auch verpflichtet waren, ihr Geld bei entsprechender Zahlung von Negativzinsen anzulegen.

Nur so ist auch nachvollziehbar, dass alle Rentenversicherungsanstalten ab diesem Zeitpunkt ihre Gelder zur sicheren Verwahrung bei den Kreditinstituten einzahlten mit dem festen Wissen, dem Wunsch, dem Willen sowie dem vollen Bewusstsein, für einen bestimmten Zeitraum für die sichere Verwahrung des Geldes ein im Vorfeld fest vereinbartes Verwahrentgelt in Form eines negativen Zinses an die Kreditinstitute zu bezahlen. Dabei gingen alle Rentenversicherungsanstalten bei Abschluss ihrer Geldgeschäfte in der Negativzinsphase unstreitig so vor, dass sie sich entweder selbst oder aber über Makler bei unterschiedlichen Kreditinstituten (mindestens fünf) am Vormittag des maßgeblichen Vertragsabschlusszeitpunktes telefonisch und unverbindlich über die Höhe des zu zahlenden Verwahrentgelts in Form des Negativzinses informierten und sich dann, nach interner Abstimmung, für das den günstigsten Negativzins als Verwahrentgelt anbietende Institut entschieden und diesem Institut daraufhin erneut am Nachmittag des selben Tages telefonisch den Auftrag/das Angebot erteilten, das zur Verfügung zu stellende Geld für einen bestimmten Zeitraum zu einem festvereinbarten, von Tag zu Tag unterschiedlichen Negativzins bei sich zu verwahren.10

3. Zur Erwartungshaltung sämtlicher Rentenversicherungsanstalten bei der Anlage der von ihnen treuhänderisch gehaltenen Gelder in der Negativzinsphase

Vorstehende Ausführungen machen deutlich, dass nicht nur die Deutsche Rentenversicherungsanstalt Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sondern auch alle Rentenversicherungsanstalten der Länder in der Negativphase gezwungen waren, zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, das ihnen anvertraute Geld sicher und kapitalerhaltend zu investieren, so kostengünstig wie nur möglich sowie bei Zahlung von so wenig Negativzinsen wie nur möglich anzulegen und damit bei denjenigen Kreditinstituten sicher verwahren zu lassen, welche ihnen die beste Negativverzinsung anboten.

Damit ist offenkundig, dass für die Rentenversicherungsanstalten in der Negativzinsphase allein die sichere Verwahrung der ihnen treuhänderisch überlassenen Gelder maßgeblich war.

Insofern ist wiederum auch nachvollziehbar, dass die Rentenversicherungsanstalten stets die Eigeninitiative ergriffen und mit denjenigen Kreditinstituten Verwahrverträge abschlossen, welche ihnen den günstigsten Negativzins anboten.

Dies hatte zur Konsequenz, dass die Erwartungshaltung aller Rentenversicherungsanstalten bei Abschluss ihrer (unregelmäßigen) Verwahrverträge mit den Kreditinstituten entgegen der von ihnen heute immer wieder aufgestellten Schutzbehauptung nicht die Vermehrung und Erhaltung des investierten Geldes und auch nicht das Anlegen von Geld zur Erzielung von Erträgen oder zu Sparzwecken war. Vielmehr bestand die Erwartungshaltung bei allen Rentenversicherungsträgern bei Abschluss ihrer Verwahrverträge mit den Kreditinstituten während der Negativzinsphase allein darin, mit den Kreditinstituten zur sicheren Verwahrung ihres Geldes auf Zeit einen so geringen Negativzins wie nur möglich zu bezahlen. Damit lag der prägende Charakter der zwischen den Rentenversicherungen und den Kreditinstituten abgeschlossenen Geschäfte in erster Linie, wenn nicht sogar ausschließlich, in der sicheren Verwahrung des Geldes auf Zeit gegen Zahlung eines fest vereinbarten Verwahrentgelts in Form eines fest vereinbarten Negativzinsbetrages. Dieser Charakter ist wiederum kennzeichnend für den Abschluss eines entgeltlichen unregelmäßigen Verwahrvertrages.11

4. Rentenversicherungsanstalten wie Unternehmer zu behandeln/geringere Schutzbedürftigkeit

Festzuhalten ist weiterhin, dass die öffentliche Hand und insbesondere die Rentenversicherungsanstalten als öffentlich-rechtliche Körperschaften nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich wie Unternehmer behandelt werden.

Abgesehen davon, dass öffentlich-rechtliche Körperschaften schon wegen § 13 BGB, der nur natürliche Personen erfasst, formal keine Verbraucher sein können, liegen der Einstufung auch materielle Erwägungen zugrunde: Zentral ist nicht nur die besondere organisatorische, personelle und finanzielle Ausstattung öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sondern auch deren Machtposition. Diese Position ermöglicht es der öffentlichen Hand und damit auch den Rentenversicherungsanstalten, einen etwaigen Wissens-, Informations- und Verhandlungsvorsprung ihres Kontrahenten problemlos auszugleichen. Deshalb ist von einer besonders hervorgehobenen Macht-, Verhandlungs- und Wissensposition von öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie den Rentenversicherungsanstalten auszugehen.12

Bei der AGB-Kontrolle im unternehmerischen Bereich ist wiederum schon seit jeher in der Rechtsprechung auch des BGH anerkannt, dass dem durchschnittlichen Unternehmer aufgrund seiner Geschäftsgewandtheit, Professionalität, Machtposition sowie seiner Marktmacht im Vorfeld eines Vertragsschlusses mehr Anstrengungen zuzumuten sind als einem Verbraucher. Zudem ist anerkannt, dass im unternehmerischen Verkehr mit AGB eine stark reduzierte Schutzbedürftigkeit der agierenden Unternehmer besteht. Gleichzeitig besteht bei diesen Unternehmen ein besonderes Bedürfnis nach Effizienz zur Vermeidung eines Information-Overload.13 Schließlich ist anerkannt, dass bei Unternehmern gem. § 310 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist.14

Dies verdeutlicht, dass dann, wenn Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Rentenversicherungsanstalten mit den AGB eines anderen Unternehmens konfrontiert werden, eine etwaige AGB-Kontrolle unter Zugrundelegung eines im Vergleich mit der Verwendung gegenüber Verbrauchern ganz anderen, deutlich reduzierten Maßstab erfolgen muss.

III. BGH-Rechtsprechungsgrundsätze

1. Auslegungsgrundsätze

Was das Verwahrentgelt in Form eines Negativzinses anbelangt, so ist in allgemeiner Hinsicht zunächst festzuhalten, dass der BGH schon seit jeher die Rechtsauffassung vertritt, dass die Frage, ob eine Klausel eine Preishauptabrede darstellt und damit AGB-rechtlich nicht kontrollierbar ist oder aber eine kontrollfähige Preisnebenabrede ist, durch Auslegung ermittelt werden muss. Dabei ist ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Gehalt und üblichen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird.15

Verträge sind nach den hierfür maßgeblichen Normen des §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung sind der Wortlaut des Vertrages, die Begleitumstände sowie die Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen.16

2. Negativ verzinster Kapitalüberlassungsvertrag stets Verwahrvertrag/Negativzinsen grundsätzlich zulässig

Weil dies vielfach in Vergessenheit zu geraten scheint, ist hervorzuheben, dass der BGH in Bezug auf die Zulässigkeit der Vereinbarung von Verwahrentgelten in Form von Negativzinsen in seiner Entscheidung vom 4.2.2025 zu “Verträgen über Tagesgeldkonten” ausdrücklich festgehalten hat, dass diese “dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung nach § 700 i. V. m. §§ 488 ff. BGB” unterliegen. Deswegen stellt “die Verwahrung der Kundengelder durch die Bank (. . .) die prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Vertrag” dar17 und ist damit der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen.18

Vor dem Hintergrund dieser klaren Aussage des BGH ist in dem Abschluss eines negativ verzinsten Kapitalüberlassungsvertrags stets eine unregelmäßige Verwahrung zu sehen. Dies gilt auch für die zwischen Rentenversicherungsanstalten und Kreditinstituten abgeschlossenen Verträge. Denn angesichts der Marktlage und der Negativzinsvereinbarung steht hier die sichere Verwahrung der Gelder nach dem klar erkennbaren Willen der vertragsschließenden Parteien stets im Vordergrund. Die sichere Verwahrung stellt damit die Hauptleistung des Vertrages dar.19

3. Negativzinsen nur bei konkret nachgewiesener Erwartungshaltung des Verbrauchers, sein Kapital mindestens erhalten zu wollen, unzulässig

Ungeachtet dieser den prägenden Verwahrcharakter des negativ verzinsten Kapitalüberlassungsvertrags belegenden Ausführungen hat der BGH die Verwahrentgeltklausel in den konkret betroffenen Fällen der Tagesgeldkonten sowie der Spareinlagen der AGB-Kontrolle unterworfen. Dies meint der BGH allerdings ausschließlich deshalb, weil das Verwahrentgelt/der Negativzins in den konkret betroffenen Fällen das an den Verbraucher adressierte Hauptleistungsversprechen abweichend von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändert hatte bzw. weil in der Vereinbarung des Verwahrentgelts/des Negativzinses im konkret betroffenen Fall ein Abweichen von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen zu sehen war. Letzteres folgte daraus, weil damit von dem Vertragszweck “Anlegen und Sparen” abgewichen wurde, nach welchem das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten ist.20

Zur Begründung seiner Rechtsauffassung führt der BGH aus, dass zwar bei der Anlage von Geldern auf Tagesgeldkonten und Spareinlagen die sichere Verwahrung der Gelder im Vordergrund stünde. Aber in den konkret jeweils einen Verbraucher betreffenden Fällen dienten Tagesgeldkonten und Spareinlagen darüber hinaus vom Vertragszweck her auch Anlage- und Sparzwecken. Nach diesen Zwecken sei das eingezahlte Kapital mindestens zu erhalten, was auch die Kreditinstitute in den zu entscheidenden Fällen selbst so gesehen hätten. So hätte im Fall der Tagesgeldkonten das beklagte Kreditinstitut “die von ihr angebotenen Tagesgeldkonten unter der Rubrik “Anlegen und Sparen” sowie “mit einer attraktiven Rendite” beworben. Das Kreditinstitut im Fall der Spareinlagen hätte wiederum mit der Anlage von Geld geworben, weswegen auch die vertraglich begründete und berechtigte Erwartung des Verbrauchers, sein investiertes Geld mindestens zu erhalten, durch das Verwahrentgelt/den Negativzins enttäuscht wurde.21

Demnach begründet der BGH letztendlich die Unwirksamkeit des Verwahrentgelts beim Tagesgeldkonto sowie bei der Spareinlage trotz der Qualifikation des Verwahrentgelts als grundsätzlich kontrollfreie Hauptpreisabrede ausschließlich mit auf Verbraucher ausgerichteten Argumenten – insbesondere mit der enttäuschten “vertraglich berechtigten Erwartung von Verbrauchern”, ihr investiertes Kapital zumindest zu erhalten.22 Eine derartige Erwartungshaltung hatten die Rentenversicherungsanstalten in der Negativzinsphase bei Abschluss ihrer Geldgeschäfte mit den Kreditinstituten ausweislich vorstehender Ausführungen niemals. Denn der prägende Charakter der Geschäfte war stets nur die sichere Verwahrung von Geld gegen Zahlung von Negativzinsen. Zwingende Folge davon ist wiederum, dass die zwischen Rentenversicherungsanstalten und Kreditinstituten abgeschlossenen Geschäfte als unregelmäßige Verwahrverträge anzusehen sind. 23 

4. Berücksichtigung der Erwartungshaltung des Verbrauchers auch bei der Unangemessenheitsprüfung allein maßgeblich

Schließlich ist festzuhalten, dass der BGH in Rn. 44 (XI ZR 161/23) sowie in Rn. 53 (XI ZR 183/23) seiner beiden Entscheidungen vom 4.2.202524 bei der Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vorliegt, den vertraglich berechtigten Erwartungen der Verbraucher, ihr investiertes Kapital zu erhalten, den Vorrang vor der Interesselange der Kreditinstitute gegeben hat. Denn deren Interesse bestand darin, die ihr durch die Geldpolitik der EZB entstandenen Kosten an die Kunden weiterzureichen. Auch diese Interessenabwägung lässt sich auf die Rentenversicherungsanstalten als Unternehmer mit eigener Marktmacht nicht übertragen. Insbesondere gilt auch hier, dass schon eine mit den Verbrauchern vergleichbare Erwartungshaltung gerade nicht existierte.25

IV. Schlussfolgerungen

1. Keine AGB

Bei den Vertragsabschlüssen zwischen Rentenversicherungsanstalten und Kreditinstituten ist zunächst stets sorgfältig zu prüfen, ob überhaupt AGB vorliegen. Allein die Tatsache nämlich, dass zwischen den Parteien ein Vertrag darüber abgeschlossen wird, einen fest vereinbarten Betrag zu einem fest vereinbarten Zeitraum gegen Zahlung eines fest vereinbarten und vom Kreditinstitut zuvor unverbindlich in Aussicht gestellten Negativzinssatzes sicher verwahren zu lassen, lässt die Negativzinsvereinbarung nicht automatisch zu einer AGB werden. Dies gilt umso mehr, als der konkret zu zahlende Negativzinssatz von Tag zu Tag von den Rentenversicherungsanstalten morgens unverbindlich abgefragt wurde und diese von Tag zu Tag immer wieder einzelfallbezogen prüften, ob sie diese ihnen vormittags mitgeteilten unverbindlichen Tages-Negativzinssätze akzeptieren oder zu einem von einem anderen Kreditinstitut mitgeteilten günstigeren Negativzinssatz das Geschäft mit diesem Drittinstitut abschließen, was sowohl für ein Aushandeln von Vertragsbedingungen im Einzelnen als auch für eine individual gestaltete Vereinbarung spricht.26 Dies gilt insbesondere in den ebenfalls praxisüblichen Konstellationen, in welchen die Parteien ohne jedwede Einbeziehung von AGB in einem einseitigen Dokument die immer wieder von Tag zu Tag neu vereinbarten Kernpunkte des Vertrages wie Betrag, Zeitraum und zu zahlendem Negativzins festlegten und vereinbarten.27

2. Kein Stellen von AGB

Hinzu kommt, dass die Rentenversicherungsanstalten, nachdem sie sich vormittags bei unterschiedlichen Kreditinstituten nach der Höhe der Negativzinsen informiert hatten, am Nachmittag das jeweils von ihnen favorisierte Kreditinstitut anriefen und mitteilten, zu welchen Konditionen sie das Geldgeschäft mit dem Institut abschließen wollen. Hieran anschließend übersandten die Rentenversicherungsanstalten entsprechende Schreiben an das von ihnen ausgesuchte Kreditinstitut und hielten in diesem Schreiben die Vertragskonditionen fest und baten zugleich um Bestätigung dieser Abschlusskonditionen. Jedenfalls in solchen Fällen wird man nicht davon ausgehen können, die Kreditinstitute hätten etwaige AGB gestellt. Dies gilt um so mehr, wenn man bedenkt, dass es die Rentenversicherungsträger waren, welche nach den am Vormittag geführten Telefonate und bei unterschiedlichen Kreditinstituten abgefragten Konditionen selbst bestimmten und auch vorgegeben haben, bei welchem Institut bei Zahlung welcher Negativzinsen sie ihr Geld sicher anlegen.28

3. Zum Vorliegen einer AGB-rechtlich nicht kontrollfähigen Hauptpreisabrede

Wie bereits vorstehend ausgeführt ist offenkundig, dass bei den Geldgeschäften zwischen den Rentenversicherungsanstalten und den Kreditinstituten in der Negativzinsphase weder die Kreditinstitute an der Ansammlung umfangreichen Anlagekapital interessiert waren noch die Rentenversicherungsanstalten davon ausgingen, auf das eingezahlte Geld eine Rendite zu erhalten. Ganz im Gegenteil: Den Rentenversicherungsanstalten ging es in der Negativzinsphase allein darum, ihr Geld sicher verwahren zu lassen gegen Zahlung eines Verwahrentgelts in Form eines fest vereinbarten Negativzinsbetrages. Insofern handelt es sich bei diesen in der Negativzinsphase abgeschlossenen Geschäften, wie bereits vorstehend (vgl. II. 3.) ausgeführt, um klassische unregelmäßige entgeltliche Verwahrungsbeträge, bei welchen Kreditinstitute auch AGB-rechtlich wirksam Verwahrentgelte verlangen können.29

Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien ihr Geschäft als Festgeldanlage bezeichnet haben sollten. Denn der bei den konkreten Vertragsabschlüssen jedenfalls teilweise verwendete Begriff des Festgeldes gibt die Art der zwischen Rentenversicherungsanstalt und Kreditinstitut abgeschlossenen Geschäfte nicht zutreffend wieder: Die Vertragsparteien von klassischen Festgeldabschlüssen gehen nämlich in der Regel davon aus, dass das investierte Geld positiv verzinst wird. Sie haben auch eine entsprechende Erwartungshaltung. Dies ist allerdings bei den zwischen den Rentenversicherungsanstalten und den Kreditinstituten in der Negativzinsphase abgeschlossenen Einzelgeschäften weder von den Parteien gewollt noch so vereinbart. Vielmehr war den Parteien von Anfang an klar und von ihnen in den Vertragsdokumenten auch unmissverständlich so festgehalten und gewollt, dass das investierte Geld für einen fest vereinbarten Zeitraum sicher bei den Kreditinstituten verwahrt wird und die Rentenversicherungsanstalten hierfür ein bei Vertragsabschluss bereits fest vereinbartes Verwahrentgelt in Form eines genau festgehaltenen Negativzinsbetrages bezahlen, das investierte Geld sich somit um diesen Negativzinsbetrag reduziert.

Insofern handelt es sich bei den zwischen Rentenversicherungsanstalt und Kreditinstitut getätigten Einzelvertragsabschlüsse unabhängig von deren Bezeichnung um klassische negativ verzinste Kapitalüberlassungsverträge i. S. vorstehend zitierter BGH-Entscheidungen und damit um unregelmäßige entgeltliche Verwahrverträge.

4. Keine die Hauptpreisabrede einschränkende oder aufhebende Erwartungshaltung des Kunden

Die Vereinbarung eines Verwahrentgelts unterliegt auch nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die Hauptleistung abweichend vom Gesetz oder von der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst wie modifiziert.30

Zwar hat der BGH in seinen beiden zu Spareinlagen und Tagesgeldkonten bei Verbrauchern ergangenen Entscheidungen vom 4.2.2025 festgestellt, dass die Vereinbarung von Negativzinsen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle deswegen unterliegt, weil die Vereinbarung von Negativzinsen die in diesen Fällen geschuldete Hauptleistung, mit dem investierten Kapital eine attraktive Rendite zu erzielen oder zumindest das angelegte Geld zu erhalten, verändert.31

Allerdings wurde bereits vorstehend (unter II.) dargelegt, dass nach den hier relevanten vertraglichen Vereinbarungen sowie nach dem Interesse der die jeweiligen Verträge abschließenden Parteien weder ein Sparerzweck noch ein Vermögensvermehrungszweck noch der Kapitalerhalt gewollt war. Vielmehr war Sinn und Zweck des Abschlusses der Verträge ausschließlich die sichere Verwahrung des Geldes auf Zeit gegen Zahlung eines fest vereinbarten Verwahrentgeltbetrages/Negativzinsbetrages, weswegen mit der Vereinnahmung des Negativzinsbetrages weder eine Veränderung noch eine Modifizierung der Hauptleistung vorliegt oder erkennbar ist.32

5. Jedenfalls keine unangemessene Benachteiligung

Selbst wenn man, anders als hier vertreten, die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle eröffnen wollte, läge keine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB vor.33

Hiergegen spricht, dass die Rentenversicherungsträger als hochprofessionelle Finanzakteure mit einem ebenso professionellen Finanzmanagement und auch aufgrund der von ihnen zu verwaltenden Gelder in Millionen- oder Milliardenhöhe über eine entsprechende Marktmacht verfügen und somit als geschäftserfahrene Marktteilnehmer genau wissen, was sie tun. Zudem ist offenkundig, dass die Rentenversicherungsträger, anders als Verbraucher, bei der Verwahrung ihres Geldes ganz offenkundig und für jedermann erkennbar, keine Erwartungshaltung dahingehenden hatten, eine Rendite zu erwirtschaften oder ihr Kapital zu erhalten. Ganz im Gegenteil: Aufgrund ihrer Marktmacht und Geschäftserfahrenheit suchten sich die Rentenversicherungsträger diejenigen Kreditinstitute ganz bewusst aus, bei welchen sie zwecks sicherer Verwahrung ihres Geldes die geringsten Negativzinsen bezahlten.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingreifende Vermutung der unangemessenen Benachteiligung auf der Grundlage der umfassend durchzuführenden Interessenabwägung als widerlegt anzusehen.34

6. Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass an der Transparenz der getroffenen Vereinbarung und insbesondere an der Transparenz der Vereinbarung zur Zahlung eines fest vereinbarten Verwahrentgelts/Negativzinsbetrages kein Zweifel bestehen kann, da zwischen den Parteien von Anfang an klar und verständlich geregelt wurde, dass für das auf Zeit verwahrte Geld ein ganz konkreter Geldbetrag zu zahlen ist.

7. Keine Übertragbarkeit der vier BGH-Entscheidungen vom 4.2.2025

Was die vier vorstehend zitierten Verbraucher-Verwahrentgelt-Grundsatz-Entscheidungen des BGH vom 4.2.202535 anbelangt, so sind diese auf die hier streitgegenständlichen Fallkonstellation nicht übertragbar. Dies deshalb, weil die streitgegenständlichen Einzelvertragsabschlüsse nicht mit den, den vier BGH-Entscheidungen zu Grunde liegenden Verbraucher-Geschäften vergleichbar sind, weswegen auch die Erwartungshaltung der Verbraucher bei Abschluss deren Geschäfte in den vier BGH-Entscheidungen eine ganz andere war als die Erwartungshaltung der Rentenversicherungsanstalten bei Abschluss der hier streitgegenständlichen Einzelgeschäfte.36

Prof. Dr. Hervé Edelmann, RA und FA f. Bank- und Kapitalmarktrecht, Partner der Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner, Standort Stuttgart. Schwerpunkt: Bank- und Kapitalmarktrecht. Mitglied des Vorstands der RAK Stuttgart, Vorsitzender des Prüfungsausschusses “Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht” sowie Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig, Schwerpunktbereich Bank- und Kapitalmarktrecht.

Dr. Tilman Schultheiß, RA, Partner der Kanzlei Thümmel, Schütze & Partner, Standort Dresden. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht, im Investmentrecht sowie im Versicherungsrecht. Er ist Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Leipzig, Schwerpunktbereich Bank- und Kapitalmarktrecht.


*

Die Autoren dieses Beitrags sind mit vergleichbaren wie den hier streitgegenständlichen Verfahren auf Seiten von Kreditinstituten befasst.

1

BGH, 4.2.2025 – XI ZR 161/23, BeckRS 2025, 4336, BB 2025, 834, Ls., BGH, 4.2.2025 – XI ZR 183/23, BeckRS 2025, 3069, BB 2025, 642, Ls.; BGH, 4.2.2025 – XI ZR 65/23, BB 2025, 705, Ls. sowie BGH, 4.2.2025 – XI ZR 61/23, BB 2025, 705, Ls.; vgl. hierzu auch Haug, BB 2025, 523 ff. und Haug, BB 2025, 1539 ff.

2

So im Ergebnis z. B. LG Köln, 24.3.2026 – 21 O 480/25, BeckRS 2026, 7990 sowie LG Köln, 24.3.2026 – 21 O 514/25, BeckRS 2026, 7991; so im Ergebnis auch Stoffels, WM 2026, 1081 ff., welcher allerdings mit keinem Wort auf den Willen der Parteien bei Abschluss der jeweiligen Negativzinsvereinbarungen sowie auf den konkreten Inhalt der Vereinbarungen sowie auf die Art und Weise des Zustandekommens der jeweiligen Negativzinsvereinbarungen eingeht.

3

In diesem Sinne LG Karlsruhe, 21.5.2026 – 2 O 237/25, BeckRS 2026, 1147; LG Konstanz, 18.6.2026 – 2 O 384/25 n. v.; LG Hanau, 5.6.2026 – 7 O 1455/25 n. v.; LG Oldenburg, 8.6.2026 – 2 O 3172/25 n. v.; LG Darmstadt, 15.4.2026 – 2 O 267/25 n. v.; LG Frankfurt a. M., 8.5.2026 – 2-10 O 424/25, n. v.; LG Frankfurt a. M., 12.5.2026 – 2-12 O 279/15, n. v.; LG Frankfurt a. M., 28.5.2026 – 2–10 O 465/25 n. v.; LG Frankfurt a. M., 29.5.2026, 2-19 O 452/25 n. v.; LG Frankfurt a. M., 19.6.2026 – 2-10 O 440/26 n. v.; LG Karlsruhe, 22.6.2026 – 2 O 245/25 n. v.; LG Konstanz, 26.6.2026 – C 2 O 378/25 n. v.; LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707; LG Stuttgart, 25.3.2026 – 29 O 350/25, juris.

4

Vgl. hierzu verbindliche Entscheidung des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund v. August 2012, BVORST 5/11, TOP8, VE 11/2012.

5

Vgl. hierzu auch die nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgehaltene standardisierte Vorgehensweise der Rentenversicherungsanstalten, LG Karlsruhe, 21.5.2026 – 2 O 237/25, BeckRS 2026, 11427 Rn. 36, 40 u. 50.

6

Vgl. hierzu LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707, wo das LG München I auf weitere nahezu inhaltsgleiche Schreiben des BMF aus den Jahren 2017, 2018, 2019 sowie 2022 verweist sowie auf ein entsprechendes Schreiben des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) als Rechtsaufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren Träger u. a. der Rentenversicherung; das Schreiben v. 31.10.2014 wurde vom Referat II A3 unter dem GZ II A3-H 1012-2/12/10003 sowie dem DOK 2014, 0914089 an die Obersten Bundesbehörden sowie nachrichtlich an den Bundesrechnungshof Abteilung II versandt.

7

Empfehlung Punkt I. S. 1.

8

Empfehlung Punkt III. S. 2; vgl. hierzu auch Pfister/Struckmann/Stumpf, WM 2026, 475, 479, Rn. 24, welche darauf hinweisen, dass die Angemessenheit des Ertrags sich insoweit auch nach den aktuellen Marktbedingungen zu richten hat, so dass auch marktgerechte negative Zinssätze einen angemessenen Ertrag darstellen können.

9

Vgl. hierzu auch LG Karlsruhe, 21.5.2026 – 2 O 237/25, BeckRS 2026, 11427, wo das LG in Rn. 53 nicht nur darauf hinweist, dass sich aus den sozialrechtlichen Anforderungen in § 80 SGB IV keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Dritte herleiten lassen, sondern auch, dass der Zeuge der Rentenversicherungsanstalt selbst zugegeben hat, das Vorgehen aufsichtsrechtlich dahingehend abgestimmt zu haben, deren Auftrag im damaligen Zinsumfeld dadurch zu erfüllen, dass man den günstigsten Negativzins auswählt.

10

Diese von Tag zu Tag unterschiedlichen, gerade an dem jeweiligen Abschlusstag vereinbarten Negativzinsen führten z. B. dazu, dass das LG Frankfurt a. M. im Urteil v. 28.5.2021 – 2-10 O 465/25 n. v. den Individualcharakter des einzelnen Geschäfts bejahte; vgl hierzu auch LG Karlsruhe, 21.5.2026 – 2 O 237/25, BeckRS 2026, 11427, Rn. 36, 40 u. 50.

11

So auch LG Stuttgart, 25.3.2026 – 29 O 350/25, juris, Rn. 29 ff., m. zust. Anm. Rodi, ZIP 2026, 1183 f.; LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707, sowie LG Darmstadt, 15.04.2026 – 2 O 267/25, n. v.

12

So auch LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707 sowie LG Frankfurt a. M., 19.6.2026 – 2-10 O 440/25 n. v.; Fornasier, MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 310 BGB, Rn. 10, vgl. hierzu auch Pfister/Struckmann/Stumpf, WM 2026, 475, 477, Rn. 11.

13

Vgl. hierzu Klöhn/Cidem, WM 2026, 469, 473, Rn. 26.

14

So auch LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707.

15

Vgl. hierzu schon BGH, 25.10.2016 – XI ZR 9/15, NJW 2017, 1018, 1019, Rn. 23 m. w. N.; vgl. hierzu auch BGH, 4.2.2025 – XI ZR 161/23, BeckRS 2025, 4336, Rn. 32 m. w. N., BB 2025, 834, Ls. “Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten”; so auch BGH, 4.2.2025 – XI ZR 183/23, BeckRS 2025, 3069, Rn. 38. m. w. N., BB 2025, 642, Ls. “Verwahrentgelte für Spareinlagen”.

16

Ellenberger, in: Grüneberg, BGB-Komm., 85. Aufl. 2026, § 133, Rn. 14 sowie § 157, Rn. 1.

17

BGH, 4.2.2025 – XI ZR 161/23, BeckRS 2025, 4336, Rn. 36 m. w. N., BB 2025, 834, Ls.

18

Entsprechend hat der BGH zu Verwahrentgelten bei Girokonten, BGH, 4.2.2025 – XI ZR 61/23, BKR 2025, 460 u. XI ZR 65/23, BB 2025, 705, Ls. sowie zu Verwahrentgelten bei Spareinlagen, BGH, 4.2.2025 – XI ZR 183/23,NJW-RR 2025, 687, BB 2025, 642, Ls. entschieden.

19

So im Ergebnis auch LG Stuttgart, 25.3.2026 – 29 O 350/25, juris, welches zudem in Rn. 53 f. völlig zu Recht unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 S. 2 KWG a. F. “Geldbeträge die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als “Spareinlage”, klarstellt, dass befristete Geldanlagen auch nach der kreditwesentlichen Historie gerade nicht als Spareinlage galten und gelten und dass ein Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG nicht zwingend eine Spareinlage darstellt; so auch LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707; LG Frankfurt a. M., 29.5.2026 – 2-19 O 453/25 n. v., in welchem das LG Frankfurt a. M. auch in Abgrenzung zur Entscheidung des BGH, 19.5.2019 – XI ZR, 345/18, NJW 2019, 2920 klarstellt, dass in den streitgegenständlichen Rentenversicherungsfällen allein die sichere Verwahrung des Geldes gegen Zahlung eines Verwahrentgeltes im Interesse der Versicherungsanstalten stand; so auch LG Konstanz, 18.6.2026 – D 2 O 384/25 n. v.; LG Frankfurt a. M., 19.6.2026 – 2-10 O 440/25 n. v.; LG Frankfurt a. M., 8.5.2026 – 2–10 O 424/25 n. v.; Radke, WuB 2025, 149, 152; Pfister/Struckmann/Stumpf, WM 2026, 475, 477, Rn. 9, welche festhalten, dass im Einlagengeschäft die Verwahrung des Geldes die prägende Hauptleistung darstellt; so auch BGH, 4.2.2025 – XI ZR 183/23, BeckRS 2025, 3069, Rn. 41-43, BB 2025, 642, Ls.

20

So ausdrücklich BGH, 4.2.2025 – XI ZR 161/23, BeckRS 2025, 4336, Rn. 38, 41, 42, BB 2025, 834, Ls. zur Spareinlage; zum Tagesgeldkonto nahezu identisch BGH, 4.2.2025 – XI ZR 183/23, BeckRS 2025, 3069, Rn. 51, BB 2025, 642, Ls.

21

So ausdrücklich BGH, 4.2.2025 – XI ZR 161/23, Rn. 39, 44, BB 2025, 834, Ls.; ähnlich zu Spareinlagen vgl. BGH, 4.2.2025 – XI ZR 183/23, BeckRS 2025, 3069, Rn. 46 f., BB 2025, 642, Ls.; welcher in diesem Zusammenhang ergänzend noch von der “Sparform der natürlichen Personen” und von dem vom historischen Gesetzgeber vorgegebenen Zweck von Spareinlagen “das Vermögen von natürlichen Personen” aufzubauen, spricht; kritisch hierzu Schinkels, WuB 2025, 276, 278, welcher von einer allein auf eine durch Werbung ausgelöste Verbrauchererwartung spricht; so auch Berger/Reiss, NJW 2025, 1692, 1694, Rn. 6, 10 f., welche ausführen, dass für den BGH sowie für die Bejahung einer Abweichung vom Vertragszweck “Kapitalerhalt und Sparen” in erster Linie die enttäuschten Erwartungen des Verbrauchers hinsichtlich des Anlagezwecks maßgeblich war, sein Kapital zumindest zu erhalten.

22

BGH, 4.2.2025 – XI 161/23, BeckRS 2025, 4336 Rn. 44, BB 2025, 834, Ls.; BGH, 4.2.2025 – XI ZR 183/23, BeckRS 2025, 3069 Rn. 53, BB 2025, 642, Ls.; so auch Klöhn/Cidem, WM 2026, 469, 474, Rn. 37 f.; Berger/Reiss, NJW 2025, 1692, 1694, Rn. 11.

23

So auch LG Stuttgart, 25.3.2026 – 29 O 350/25, n. v.; LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707; LG Frankfurt a. M., 29.5.2026 – 2-19 O 452/25 n. v.

24

BGH, 4.2.2025 – XI ZR 161/23, BeckRS 2025, 4336, Rn. 44, BB 2025, 834, Ls.; BGH, 4.2.2025 – XI ZR 183/23, BeckRS 2025, 3069, Rn. 53, BB 2025, 642, Ls.

25

So im Ergebnis auch LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707, welches vor diesem Hintergrund auch keine unangemessene Benachteiligung zu erkennen vermag; so auch LG Frankfurt a. M., 12.5.2026 – 2-12 O 279/25, n. v.; LG Frankfurt a. M., 29.5.2026 – 2-19 O 452/25 n. v.; LG Frankfurt a. M., 19.6.2026 – 2-10 O 440/25 n. v.

26

So auch LG Darmstadt, 16.4.2026 – 2 O 267/25 n. v. sowie LG Frankfurt a. M., 28.5.2026 – 2-10 O 465/25 n. v. zu vergleichbaren Fallkonstellationen.

27

So auch LG Karlsruhe, 21.5.2026 – 2 O 237/25, BeckRS 2026, 11427 Rn. 38–42, welches ausführlich und überzeugend unter Berücksichtigung der konkreten Fallkonstellation darlegt, warum von einem Aushandeln und von einer Individualabrede auszugehen ist und davon, dass bei einer Hauptpreisabrede eine Differenzierung zwischen dem “Ob” der Vereinbarung von Negativzinsen und dem “Wie” keinen Sinn macht; so auch LG Konstanz, 18.6.2026 – D 2 O 38425 n. v.

28

So auch LG Karlsruhe, 21.5.2026 – 2 O 237/25, BeckRS 2026, 11427 Rn. 32–36, wo das LG wegen der Nichtanwendbarkeit des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, auf Grund des von den Rentenversicherungsanstalten selbst initiierten Auswahlverfahrens sowie der Tatsache, dass es die Rentenversicherungsanstalten waren, welche sich das am jeweiligen Tag den geringsten Negativzinssatz anbietende Kreditinstitut auswählten, nach Anhörung von Zeugen nicht davon überzeugt werden konnte, dass das Kreditinstitut die AGB gestellt hat.

29

So auch LG Stuttgart, 25.3.2026 – 29 O 350/25, Rn. 25, 42, juris; LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707.

30

So BGH, 4.2.2026 – XI ZR 161/23, BeckRS 2025, 4336, Rn. 39 f. und 44, BB 2025, 834, Ls. sowie BGH, 4.2.2026 – XI ZR 183/23, BeckRS 2025, 3069, Rn. 41 ff. u. 51 ff., BB 2025, 642, Ls.

31

Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, 4.2.2026 – XI ZR 161/23, BeckRS 2025, 4336, Rn. 39 f. und 44, BB 2025, 834, Ls. sowie BGH, 4.2.2026 – XI ZR 183/23, BeckRS 2025, 3069, Rn. 41 ff., 51 ff., BB 2025, 642, Ls.

32

So auch LG Karlsruhe, 21.5.2026 – 2 O 237/25, BeckRS 2026, 11427, welches in Rn. 48 ff. unter Auseinandersetzung mit den Verwahrentgeltentscheidungen des BGH v. 4.2.2025 ausführlich darlegt, weswegen keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung zu sehen ist; so auch LG Konstanz, 18.6.2026 – D 2 O 384/26 n. v.; LG Stuttgart, 25.3.2026 – 29 O 350/25, Rn. 45 ff., juris sowie LG München, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707.

33

So LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707, welches völlig zu Recht darauf hinweist, dass Rentenversicherungsträger anders als Verbraucher mit ihrem Finanzvolumen am Markt als professionelle Finanzakteure auftreten, welche über geschultes Fachpersonal verfügen, um im hier einschlägigen Finanzmanagement mitentscheiden zu können mit der Konsequenz, dass deren Schutzbedürftigkeit im Vergleich zu privaten Akteuren eingeschränkt ist.

34

So LG München I, 20.4.2026 – 29 O 15948/25, BeckRS 2026, 6707, so im Ergebnis auch LG Frankfurt a. M., 8.5.2026 – 2-10 O 424/25, n. v., mit umfassender Begründung, welches in diesem Zusammenhang ebenso wie das LG Stuttgart, 25.3.2026 – 29 O 350/25, juris, darauf hinweist, dass schon nach der kreditwesensrechtlichen Historie des Begriffs der Spareinlage Geldbeträge, die – wie in den hier streitgegenständlichen Fällen immer – von vornhinein befristet angenommen wurden, ausweislich § 21 Abs. 2 S. 2 KWG in der bis zum 30.6.1993 geltenden Fassung nicht als Spareinlage gelten und dementsprechend Termingelder auch in der aktuellen Fassung des § 1 Abs. 29 S. 2 KWG nicht unter den Begriff der Spareinlage fallen; so auch LG Karlsruhe, 21.5.2026 – 2 O 237/25, wo in Rn. 55 dargelegt wird, warum die gebotene Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten der Kreditinstitute ausfällt; LG Konstanz, 18.6.2026 – D 2 O 384/25 n. v.

35

BGH, 4.2.2025 – XI ZR 161/23, BeckRS 2025, 4336, BB 2025, 834, Ls., BGH, 4.2.2025 – XI ZR 183/23, BeckRS 2025, 3069, BB 2025, 642, Ls.; BGH, 4.2.2025 – XI ZR 65/23, BB 2025, 705, Ls. sowie BGH, 4.2.2025 – XI ZR 61/23, BB 2025, 705, Ls.

36

Vgl. hierzu ausführlich LG Frankfurt a. M., 8.5.2026 – 2-10 O 424/25, n. v.