Dr. Robert
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Fair Presentation nach den ESRS 2.0 – Ende von Greenwashing oder neue Erwartungslücke?
Mit der Neufassung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wird in der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung erstmals ein ausdrücklich formulierter Fair-Presentation-Grundsatz verankert. Die Nachhaltigkeitserklärung soll danach nicht nur einzelne Angabepflichten erfüllen, sondern insgesamt eine sachgerechte Darstellung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens vermitteln. Der nachfolgende Beitrag untersucht anhand praxisrelevanter Grundfälle, ob die Ausgestaltung des Fair-Presentation-Grundsatzes in den ESRS geeignet ist, Greenwashing zu begrenzen. Darüber hinaus werden Wechselwirkungen mit Berichtserleichterungen und Ausnahmetatbeständen analysiert sowie Grenzen der gesetzlichen Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung und Implikationen für die Überwachung durch den Aufsichtsrat aufgezeigt.
I. Einleitung
In der von der Europäischen Kommission am 3.7.2026 angenommenen Delegierten Verordnung zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wird nunmehr ausdrücklich der Grundsatz der Fair Presentation aufgenommen.1 Befürworter sehen darin einen wesentlichen Schritt zur Verbesserung der Berichtsqualität, da die Nachhaltigkeitserklärung nicht mehr allein auf die Erfüllung einzelner Angabepflichten ausgerichtet ist. Kritische Stimmen warnen hingegen vor überhöhten Erwartungen, die mit der Aufnahme des Grundsatzes und seiner prüferischen Würdigung einhergehen könnten, oder sehen keine Notwendigkeit für einen solchen Schritt.
Der Beitrag untersucht zunächst die normative Umsetzung der Fair Presentation in den ESRS. Mit der Neuregelung eng verbunden sind verschiedene Erleichterungen bei der Informationsbeschaffung und Berichterstattung. Anhand praxisrelevanter Grundfälle soll dabei gezeigt werden, inwieweit Fair Presentation geeignet ist, Greenwashing auf Ebene der Nachhaltigkeitserklärung zu begrenzen.2 Eine Schlüsselrolle kommt dabei der künftig gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung zu. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)3 nach dem Omnibus-Paket I4 sieht hierbei im Unterschied zur Abschlussprüfung eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit vor. Die damit verbundenen Grenzen werden aufgezeigt, um darauf aufbauend die Folgewirkungen für die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats abzuleiten.
II. Fair-Presentation-Grundsatz in den ESRS
1. Umsetzung in CSRD und EU-Taxonomie-VO
In Art. 19a (Einzelbericht) und Art. 29a (konsolidierter Bericht) der durch die CSRD geänderten Bilanz-RL5 werden neben der Aufstellungspflicht auch die wesentlichen Inhalte der Nachhaltigkeitserklärung geregelt. Ein Hinweis auf das Erfordernis einer Fair Presentation, wie er in Art. 4 Abs. 3 und 4 Bilanz-RL (“true and fair view”) für den Jahresabschluss vorgesehen ist, fehlt indes. Gleiches gilt für die EU-Taxonomie-VO6 sowie die zugehörigen delegierten Rechtsakte.
Die Nachhaltigkeitserklärung gem. CSRD ebenso wie die Angaben über die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten nach Art. 8 EU-Taxonomie-VO unterliegen einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. aa der durch die CSRD geänderten Bilanz-RL). Gefordert ist hierbei ein Prüfungsurteil zur Normentsprechung. Eine zusätzliche Prüfungsaussage zur Fair Presentation wird hingegen nicht ausdrücklich verlangt.
Ungeachtet dessen vertrat die Europäische Kommission bereits in ihren häufig gestellten Fragen zur Auslegung bestimmter Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vom 13.11.2024 die Auffassung, dass Prüfer Prüfungshandlungen durchführen sollen,
“that enable them to conclude that no matter has come to their attention to cause them to believe that the information included in the sustainability statement is not fairly presented, in all material respects, in accordance with ESRS as adopted by the Union (. . .)”7.
Es bleibt abzuwarten, wie die Kommission hiermit in den bis zum 1.7.2027 von ihr anzunehmenden Standards für eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit umgehen wird. Bis dahin werden Prüfungen von Nachhaltigkeitserklärungen nach den einschlägigen Prüfungsstandards des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) durchgeführt. Ein Prüfer, der sich innerhalb der Prüfungsstandards des IAASB bewegt, hat vor einer Prüfungsaussage zur Fair Presentation stets zu beurteilen, ob die Prinzipien der Fair Presentation in den angewandten Kriterien überhaupt enthalten sind (ISSA 5000.182).
2. ESRS als Fair-Presentation-Rahmenkonzept
Mit der neuen Fassung der ESRS wurde nunmehr eine ausdrückliche Referenz auf das Erfordernis einer Fair Presentation aufgenommen. Die Zielsetzung des überarbeiteten ESRS 1 stellt somit bereits klar, dass die Nachhaltigkeitserklärung als Ganzes betrachtet das Ziel verfolgt, alle wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Unternehmens sowie deren Management durch das Unternehmen sachgerecht darzustellen (“present fairly”, ESRS 1.3). Dabei besteht die Annahme, dass die Anwendung der ESRS zu einer Nachhaltigkeitserklärung führt, die eine zutreffende Darstellung gewährleistet (ESRS 1.21).
Nach der Definition des IAASB (vgl. ISSA 5000.18 “criteria”) verpflichten Fair-Presentation-Rahmenwerke zur Einhaltung der Anforderungen des jeweiligen Rahmenwerks und erkennen entweder explizit oder implizit an, dass es erforderlich sein kann, dass das Management Informationen offenlegt, die über die ausdrücklich vom Rahmenwerk geforderten Angaben hinausgehen, um eine sachgerechte Gesamtdarstellung der Informationen zu erreichen. Alternativ erkennen solche Rahmenwerke ausdrücklich an, dass es für das Management in sehr seltenen Fällen (“in extremely rare circumstances”) notwendig sein kann, von einer Anforderung des Rahmenwerks abzuweichen, um eine sachgerechte Gesamtdarstellung zu gewährleisten (overriding principle).
In den ESRS findet sich keine Regelung, die ausdrücklich zusätzliche Informationen über die Normentsprechung hinaus fordert. Ebenso ist kein Overriding Principle geregelt. Es stellt sich damit die Frage, ob – sofern man der Definition des IAASB folgt – überhaupt ein Fair Presentation-Rahmenwerk vorliegt.
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) beantwortet diese Frage in ESRS 1.AR7 wie folgt:
“Other reporting frameworks refer to ’additional information‘ as the content that an undertaking shall disclose beyond the requirements provided in the standards to ensure a fair presentation. In ESRS, the term ’entity-specific disclosures‘ serves the same purpose.”
Unternehmensspezifische Angaben bewegen sich allerdings innerhalb des bestehenden Rahmenkonzepts und beziehen sich ihrer Funktion nach primär auf Angabepflichten auf Ebene einzelner wesentlicher Auswirkungen, Risiken oder Chancen. Die bei einem Fair-Presentation-Rahmenkonzept nach der Definition des IAASB geforderten zusätzlichen Informationen gehen demgegenüber gerade über die Normentsprechung hinaus und adressieren den Bericht als Ganzes.
3. Fair Presentation und ESRS-Berichtserleichterungen
a) Überblick
Die ESRS sehen in bestimmten Fällen Erleichterungen und Ausnahmetatbestände bezüglich des Umfangs der Informationsbeschaffung und der Berichterstattung vor. Sie lassen sich inhaltlich wie folgt kategorisieren:
- Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen,
- Informationsbeschaffung,
- Ermittlung von Metriken,
- Offenlegung sensibler Informationen.
Nach ESRS 1.AR6 gilt hierbei die “normative” Fiktion, dass die Inanspruchnahme dieser Regelungen nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Fair Presentation steht, sofern das Unternehmen die Konsequenzen und die damit verbundenen Einschränkungen transparent offenlegt.
b) Erleichterungen bei Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen
Die Einbeziehung eines im Berichtszeitraum erworbenen Tochterunternehmens in die Wesentlichkeitsanalyse und Nachhaltigkeitserklärung kann auf den folgenden Berichtszeitraum verschoben werden. Verlässt ein Tochterunternehmen die Gruppe im Berichtszeitraum, können der Umfang der Wesentlichkeitsanalyse und die Berichterstattungsgrenze ab Periodenbeginn angepasst werden. Nutzt das Unternehmen eine dieser Erleichterungen, sind auf Grundlage verfügbarer Informationen alle bedeutsamen Ereignisse offenzulegen, die das Tochterunternehmen seit Erwerb oder bis zur Veräußerung betrafen und die sich auf Auswirkungen, Risiken oder Chancen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte der Gruppe auswirkten (ESRS 1.74 f.).
Die dargestellte zulässige Verschiebung der Einbeziehung oder die Anpassung des Berichtsumfangs bei Unternehmenskäufen und -verkäufen kann die Vergleichbarkeit und Aktualität der Nachhaltigkeitsinformationen potenziell beeinträchtigen. Die offengelegten bedeutsamen Ereignisse werden (zulässigerweise) regelmäßig nicht die volle Bandbreite der Auswirkungen, Risiken und Chancen des Tochterunternehmens abbilden, die im regulären Berichtsprozess erfasst worden wären. Darüber hinaus ist die Erleichterung inkonsistent zu der Vorgehensweise bei der Erstellung eines Konzernabschlusses, bei dem Veränderungen des Konsolidierungskreises grundsätzlich auch unterjährig zu berücksichtigen sind.
c) Erleichterungen für die Informationsbeschaffung
Das Unternehmen soll alle vernünftigen und unterstützenden Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Arbeitsaufwand (“without undue cost or effort”) zum Berichtsdatum verfügbar sind, für nachfolgende Tätigkeiten nutzen (ESRS 1.93):
- Identifizierung wesentlicher Auswirkungen, Risiken oder Chancen,
- Bestimmung der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette sowie
- Erhebung oder Ausweitung von Informationen in Bezug auf wesentliche direkte und indirekte Auswirkungen, Risiken und Chancen aus der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette,
- Erstellung von Informationen zu Kennzahlen sowie
- Berichterstattung über aktuelle und antizipierte finanzielle Effekte.
Der Begriff der “vernünftigen und unterstützenden Informationen” wird weit gefasst und beinhaltet sowohl unternehmensspezifische Faktoren als auch allgemeine externe Rahmenbedingungen. Er schließt Angaben über vergangene Ereignisse, gegenwärtige Verhältnisse und künftige Entwicklungen ein. Eine erschöpfende Suche nach vernünftigen und unterstützenden Informationen ist gleichwohl nicht gefordert (ESRS 1.AR45 Unterabs. 1).
Die Auslegung des Begriffs “unangemessener Kosten- oder Arbeitsaufwand” hat unternehmensspezifisch und unter Abwägung der Kosten des Unternehmens mit dem Nutzen für die Hauptadressaten zu erfolgen (ESRS 1.94). Sie bietet damit Raum für Interpretation. Die Erwartung, dass sich die Verfügbarkeit von Informationen stetig verbessert, impliziert, dass diese Erleichterung keine dauerhafte Rechtfertigung für unvollständige Berichterstattung sein soll. Als erwartbares Minimum der Informationsbeschaffung können die Ausführungen in ESRS 1.AR45 Unterabs. 3 Buchst. b verstanden werden. Danach wird die Nutzung bestimmter Informationsquellen als verfügbar erwartet (“expected to be considered available”). Dies betrifft interne Quellen, wie den Risikomanagementprozess, Informationen, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, beim Betrieb des Geschäftsmodells, bei der Festlegung der Strategie, bei der Durchführung der Sustainability Due Diligence und beim Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen verwendet werden, sowie externe Quellen, wie sektorspezifische oder Peer-Group-Erfahrungen und wissenschaftliche Forschungsergebnisse.
d) Erleichterungen für die Ermittlung von Metriken
Für die Ermittlung von Metriken gelten die folgenden Erleichterungen:
- Ersteller können bei der Berechnung von Metriken einzelne Aktivitäten unberücksichtigt lassen, wenn diese aufgrund ihrer Art keine bedeutsamen Treiber für die abzubildenden Auswirkungen, Risiken oder Chancen darstellen und nicht zu erwarten ist, dass ihr Ausschluss die Relevanz und glaubwürdige Darstellung der Informationen beeinträchtigt (ESRS 1.90).
- Darüber hinaus ist es zulässig, Metriken nur auf Basis partieller Daten zu ermitteln, wenn dies ansonsten zu unangemessenem Kosten- oder Arbeitsaufwand führen würde. Die Erleichterung gilt explizit nicht für die Angabe der Brutto-Treibhausgas-Emissionen (Scope 1 bis 3) nach ESRS 1–8 (ESRS 1.91).
- Unternehmen dürfen Joint Operations ohne operative Kontrolle aus den Berechnungen bestimmter Umweltkennzahlen (ESRS E2–E5) ausschließen (ESRS 1.92).8
Wenn Aktivitäten tatsächlich als nicht bedeutsame Treiber einzustufen sind und ihr Ausschluss die Relevanz und Glaubwürdigkeit der Informationen nicht beeinträchtigt, ist die Erleichterung mit dem Grundsatz der Fair Presentation vereinbar. Das eigentliche Problem liegt jedoch in der Bestimmung dessen, was “keine bedeutsamen Treiber” sind. Eine zu großzügige Auslegung könnte dazu führen, dass relevante Informationen weggelassen werden.
Die Forderung nach Offenlegung der unvollständigen Datenabdeckung und der ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung ist ein Versuch, dies auszugleichen, aber es bleibt eine Lücke in der Berichterstattung. Die “steigende Abdeckung” als Erwartung ist hier essenziell, um die Vollständigkeit der Angaben zumindest mittelfristig zu gewährleisten.
Der Ausschluss von Joint Operations ohne operative Kontrolle wird zwangsläufig eine unvollständige Darstellung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Folge haben.
e) Weglassen sensibler Informationen
Unternehmen dürfen gem. ESRS bestimmte Informationen von der Offenlegung ausnehmen.9 Die Inanspruchnahme der Ausnahme ist für jeden weggelassenen Datenpunkt offenzulegen, und die Notwendigkeit der Auslassung ist zu jedem Berichtszeitpunkt neu zu beurteilen (ESRS 1.100 f.).
Mögliche Ausnahmen betreffen:
- Informationen, welche die kommerzielle Position des Unternehmens ernsthaft schädigen würden,
- Geschäftsgeheimnisse i. S. d. RL (EU) 2016/94310,
- Verschlusssachen nach VO (EU) 2023/241811,
- andere durch EU- oder nationales Recht geschützte Informationen oder Informationen, die dem Schutz der Privatsphäre bzw. Sicherheit von natürlichen oder juristischen Personen dienen.
Die Inanspruchnahme des “Schutzes der kommerziellen Position” ist nur zulässig, wenn es ein faires und ausgewogenes Verständnis der Unternehmensentwicklung, -leistung und -lage sowie der wesentlichen Risiken und Auswirkungen nicht behindert (ESRS 1.100(a)i.) und das Unternehmen festgestellt hat, dass es unmöglich ist, die Informationen in einer Form offenzulegen, etwa in aggregierter Form, die es ihm ermöglichen würde, die Ziele der Angabepflicht zu erfüllen, ohne seine kommerzielle Position ernsthaft zu beeinträchtigen (ESRS 1.100(a)ii.). Die Nutzung des Ausnahmetatbestands ist ausdrücklich auf Ausnahmefälle (“in exceptional cases”) begrenzt.
Bei den anderen Ausnahmen ist die Auslassung gesetzlich oder regulatorisch begründet. Bei Geschäftsgeheimnissen müssen strenge Kriterien erfüllt sein (z. B. aktive Maßnahmen zum Schutz, tatsächlicher Wert aus Geheimhaltung). Verschlusssachen und gesetzlich geschützte Informationen dienen höheren öffentlichen Interessen.
III. Greenwashing als Verstoß gegen die Fair Presentation
1. Unvollständige Berichterstattung über Auswirkungen, Chancen und Risiken
Der Grundsatz der Fair Presentation erfordert es, den Nutzern von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Während die IFRS Sustainability Disclosure Standards (IFRS S1.1) primär auf die Informationsbedürfnisse der Nutzer von allgemein verwendbaren Finanzberichten (z. B. Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger, einschließlich Vermögensverwalter, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) abzielen und die Global Reporting Initiative Standards (GRI 1.2) die sachgerechte Darstellung der Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und Gesellschaft in den Mittelpunkt stellen (z. B. von Geschäftspartnern, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, Zivilgesellschaften und nichtstaatlichen Organisationen), soll die Nachhaltigkeitserklärung gem. den ESRS den Anforderungen beider Nutzergruppen gerecht werden (ESRS 1.4). Ersteller müssen jedoch nicht alle spezifischen Informationsbedürfnisse jedes einzelnen Nutzers erfüllen (ESRS 1.AR1(b)). Unternehmen sind auch nicht verpflichtet, jede mögliche Auswirkung, jedes Risiko oder jede Chance in sämtlichen Bereichen ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer vor- oder nachgelagerten Wertschöpfungskette zu bewerten. Sie sollen sich vielmehr auf jene Bereiche konzentrieren, in denen wesentliche Auswirkungen, Risiken oder Chancen voraussichtlich zu erwarten sind (“likely to arise”, ESRS 1.32(b)). Zudem sind Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung unangemessener Kosten- und Arbeitsaufwände nicht verpflichtet, eine allumfassende Suche nach Informationen zur Identifizierung von Auswirkungen, Risiken und Chancen durchzuführen (ESRS 1.AR13(b)).
Die Einbindung von betroffenen Interessenträgern im Rahmen der doppelten Wesentlichkeitsanalyse dient dem Zweck, die Wesentlichkeitsanalyse hinsichtlich der Auswirkungen durch Informationen zu unterstützen (ESRS 1.42). Damit obliegt es den betroffenen Interessenträgern gleichwohl nicht, die Berichtsinhalte zu bestimmen.
Aufgrund der zahlreichen Relativierungen und Auslegungs- und Ermessensspielräumen in den ESRS wird es in der Praxis häufig schwierig sein, eindeutig festzustellen, ob eine nicht sachgerechte Darstellung der wesentlichen Auswirkungen, Chancen und Risiken vorliegt. Anzeichen hierfür könnten sein, wenn im Peer-Vergleich deutliche Abweichungen in der Berichterstattung erkennbar werden oder wenn Themen, die in branchenspezifischen Berichtsstandards, wie z. B. den Standards des Sustainability Accounting Standards Board, als wesentlich definiert sind, ohne weitere Begründung unberücksichtigt bleiben. In diesen Fällen wird in einem ersten Schritt auch die normentsprechende Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse zu hinterfragen sein.
2. Darstellung unwesentlicher Informationen
Berichterstattung i. S. e. Fair Presentation ist eng verknüpft mit der Fokussierung auf wesentliche Informationen. So wird die Anwendung des Wesentlichkeitsfilters ausdrücklich als ein Mittel zur Sicherstellung der Fair Presentation genannt. Unwesentliche Informationen stehen generell somit im Widerspruch zu einer Fair Presentation. Die ESRS erlauben eine Abkehr von diesem Grundsatz daher nur in wenigen, genau geregelten Ausnahmefällen (ESRS 1.107). So dürfen Unternehmen ergänzende (unwesentliche) Informationen nur aufnehmen, wenn sich diese aus einer anderen Gesetzgebung, die es verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen, oder aus allgemein anerkannten Berichtsstandards und Rahmenwerken, einschließlich nicht verpflichtender Leitlinien und branchenspezifischer Vorgaben ergeben. Diese Informationen sind dann eindeutig zu kennzeichnen und mit einem geeigneten Verweis auf die zugrunde liegende Gesetzgebung, den Standard oder das Rahmenwerk zu versehen. Ferner dürfen zur Erfüllung spezifischer Datenanforderungen einzelner Nutzergruppen (wie etwa von Rating-Agenturen) nicht-wesentliche ergänzende Angaben aufgenommen werden (ESRS 1.108). In beiden Fällen gilt, dass diese eindeutig als nicht aus der Wesentlichkeitsanalyse resultierend gekennzeichnet sein müssen, eine wahrheitsgetreue Darstellung der Aspekte bieten, die sie darstellen sollen, und in einer Weise präsentiert werden, die wesentliche Informationen nicht verdeckt (ESRS 1.109).
3. Zusätzliche unternehmensspezifische Angaben
Wenn ein Unternehmen zu dem Schluss kommt, dass ein Thema, das sich auf eine wesentliche Auswirkung, ein Risiko oder eine Chance bezieht, nicht durch einen ESRS oder nicht mit hinreichendem Detaillierungsgrad abgedeckt ist, hat es unter Berücksichtigung der Vorschriften zur Fair Presentation unternehmensspezifische Angaben zu machen. Dies kann aufgrund branchenspezifischer Besonderheiten oder anderer für das Unternehmen relevanter Tatsachen und Umstände der Fall sein (ESRS 1.11).
In der Praxis zeigt sich, dass gerade das Thema “Kunden” Anknüpfungspunkte für weitere unternehmensspezifische Angaben bietet. Anders als bei manch anderen Nachhaltigkeitsthemen liegen Informationen zu eigenen Produkten oder Dienstleistungen und deren (positiven) Auswirkungen für die Kunden ohne größeren Mehraufwand vor. Auch wenn diesbezügliche Ausführungen für sich genommen einer wahrheitsgemäßen Darstellung entsprechen, formuliert der neu eingeführte Grundsatz der Fair Presentation zumindest eine qualitative Grenze für den Fall, dass etwa Umfang oder Detailierungsgrad zu einer Beeinträchtigung des Gesamtbilds führen.
4. Unausgewogene Berichterstattung über Auswirkungen, Chancen und Risiken
Die ESRS gewähren Erstellern verschiedene Interpretations- und Ermessensspielräume. Diese Flexibilität ist einerseits notwendig, um eine relevante und unternehmensspezifische Berichterstattung sicherzustellen, birgt andererseits jedoch das Risiko einer unausgewogenen Darstellung. Ähnlich verhält es sich, wenn potenziell kritische Kennzahlen oder quantitative Entwicklungen, die auf negative Auswirkungen oder ungelöste Risiken hindeuten, in ausführliche qualitative Beschreibungen eingebettet werden, die entweder nicht auf die negativen Aspekte eingehen oder den Eindruck von Kontrolle, Bewältigung oder bevorstehender Verbesserung erwecken.
Zu einer unausgewogenen Berichterstattung kann es auch kommen, wenn Unternehmen bestimmte Aussagen oder Kennzahlen (oft mit positivem Image- oder Nachhaltigkeitsbezug) innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung platzieren, diese jedoch mit einem (formalen) Hinweis versehen, dass sie kein Bestandteil dieser sind. Ein Ausfluss aus der grundsätzlich geforderten geschlossenen Darstellung der Nachhaltigkeitsleistung in einem (!) separaten Abschnitt im Lagebericht ist, dass alle dort offengelegten Informationen Teil der Nachhaltigkeitserklärung sind.
IV. Durchsetzung der Fair Presentation
1. Grenzen der (vorgesehenen) gesetzlichen Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung
Die Fair Presentation nach den ESRS ist am besten gewährleistet, wenn Unternehmen die zuvor genannten Erleichterungen restriktiv und ihre Berichterstattungsspielräume i. S. d. Hauptnutzergruppen von allgemeinen Nachhaltigkeitserklärungen auslegen. Es ist zu vermuten, dass für die Durchsetzung der Fair Presentation die vorgesehene gesetzliche Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung eine zentrale Rolle spielen wird.
Eine Prüfung kann allerdings die inhärenten Grenzen der Normierung in den ESRS und insbesondere bewusst in Kauf genommene Erleichterungen und Ausnahmen des Standardsetzers, die ggf. zu Verzerrungen im Gesamtbild führen können, nicht außer Kraft setzen. Tatsächlich müsste eine Fair Presentation zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsthemen für berichtspflichtige Unternehmen grundsätzlich möglich sein. Gleichwohl können unternehmensspezifische Angaben, wie sie in den ESRS definiert sind, die vom IAASB vorausgesetzten Öffnungsklauseln nicht vollständig abdecken. Der entscheidende Vorteil einer außerhalb des Normgefüges der ESRS verankerten Berichtspflicht zur Sicherstellung der Fair Presentation bestünde für einen Prüfer zudem darin, dass Ersteller sich gerade nicht darauf berufen könnten, allein durch die Einhaltung der ESRS und die Nutzung unternehmensspezifischer Angaben den Fair-Presentation-Grundsatz automatisch erfüllt zu haben.
Die gesetzliche Prüfungspflicht sieht eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit vor, im Unterschied zur Abschlussprüfung, bei der das Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit ausgesprochen wird.12 Obgleich Nachhaltigkeitsberichte in den DAX-Indizes im Schnitt über 100 Seiten haben und mehrere hundert Datenpunkte umfassen, steht für ihre inhaltliche Prüfung aufgrund des geringeren Sicherungsniveaus regelmäßig nur ein Teil der Zeit zur Verfügung, die bei einer Abschlussprüfung angesetzt wird. Zugleich ist ein Gesamtbild zu beurteilen, das sich aus unterschiedlichen Bereichen und Wesentlichkeitsperspektiven zusammensetzt und darüber hinaus konsistent zur Finanzberichterstattung sein soll.
Es ist schwer vorstellbar, dass all dies ohne gleichzeitige Beauftragung zur Durchführung einer Abschlussprüfung erfüllbar sein soll. Allein bei einer in die Abschlussprüfung integrierten Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung lassen sich Erfahrungen und Erkenntnisse, z. B. zur Geschäftstätigkeit oder den Berichtsprozessen, nutzen und Synergien zwischen beiden Prüfungen realisieren. Nur Prüfer mit ausreichendem Einblick in die finanzielle Berichterstattung und die zugrunde liegenden Geschäfts- und Berichtsprozesse können die notwendige integrierte Sichtweise gewährleisten, um die Fair-Presentation der Nachhaltigkeitserklärung im Gesamtzusammenhang glaubhaft beurteilen zu können.
2. Implikationen für den Aufsichtsrat
Der Grundsatz der Fair Presentation der ESRS wirkt sich auch auf die Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung durch den Aufsichtsrat aus. Dieser wird sich künftig nicht darauf beschränken können, nur zu beurteilen, ob einzelne ESRS-Angabepflichten formal erfüllt wurden. Im Mittelpunkt seiner Überwachung sollte vielmehr auch stehen, ob die Nachhaltigkeitserklärung insgesamt ein ausgewogenes, vollständiges und nicht irreführendes Bild der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen vermittelt.
Der Aufsichtsrat sollte nachvollziehen können, nach welchen Kriterien wesentliche Themen identifiziert, bewertet und priorisiert wurden, welche Interessenträger einbezogen wurden und wie mit abweichenden Einschätzungen umgegangen wurde. Auffällige Abweichungen gegenüber Vorjahren, zur Berichterstattung von Wettbewerbern oder zu branchenspezifischen Erwartungen sollten kritisch hinterfragt werden. Dies gilt insbesondere, wenn sensible Themen nicht als wesentlich eingestuft wurden. Darüber hinaus sollte der Aufsichtsrat die Inanspruchnahme von ESRS-Erleichterungen und Ausnahmetatbeständen als eigenes Risikofeld betrachten.
Praktisch empfiehlt sich eine enge Verzahnung der Überwachung der Prozesse der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung, Risikoberichterstattung und des Risikomanagements, der Beurteilung der Effektivität von Compliance-Management-Systemen sowie dem internen Kontrollsystem. Nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen können finanzielle Effekte auslösen oder bestehende Geschäftsmodellannahmen in Frage stellen. Wenn methodische Unsicherheiten, Daten- oder Kontrolllücken bei wesentlichen Themen bestehen, sollte der Aufsichtsrat konkrete Verbesserungspläne und Fortschrittsberichte einfordern. Zudem sollte er darauf achten, dass Nachhaltigkeitsinformationen nicht isoliert behandelt werden, sondern mit der Lageberichterstattung, dem (Konzern-) Abschluss, der Risikoberichterstattung und der strategischen Planung gemeinsam betrachtet werden, um die erforderliche Konsistenz sicherzustellen.
Bei der Auswahl des Abschlussprüfers empfiehlt es sich, die Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung stets mitzudenken, sodass eine integrierte Prüfung möglich ist. Die Erörterung mit dem Prüfer sollte sich nicht auf einzelne Feststellungen oder Datenpunkte beschränken, sondern auch die Beurteilung des Gesamtbilds, wesentliche Ermessensentscheidungen, Datenlücken, nicht geprüfte Berichtsteile sowie die Konsistenz zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassen. Gerade bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit sollte der Aufsichtsrat die Aussagekraft des Prüfungsurteils realistisch einordnen, verbleibende Unsicherheiten transparent in seine Überwachung einbeziehen und beispielsweise Prüfungsschwerpunkte vereinbaren.
V. Zusammenfassung
- Der Fair-Presentation-Grundsatz kann Greenwashing auf Berichtsebene bei sachgerechter Anwendung begrenzen, schafft aber zugleich eine neue Erwartungslücke, wenn Nutzer aus ihm eine Vollständigkeit und Prüfungstiefe ableiten, die das ESRS-Regelwerk und die Prüfung mit begrenzter Sicherheit nicht gewährleisten können.
- In der Neufassung der ESRS ist nunmehr eindeutig geregelt, dass die Nachhaltigkeitserklärung nicht nur der Erfüllung einzelner Angabepflichten dient, sondern auch insgesamt eine sachgerechte Darstellung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen liefern soll. Unternehmensspezifische Angaben übernehmen dabei eine zentrale Ausgleichsfunktion, erfüllen die Anforderungen an ein Fair-Presentation-Rahmenwerk i. S. d. IAASB jedoch nicht vollständig.
- Die mit dem Grundsatz einhergehenden Berichtserleichterungen sind nicht per se unvereinbar mit einer Fair Presentation. Voraussetzung ist jedoch, dass Erleichterungen restriktiv und Berichterstattungsspielräume im Sinne der Hauptnutzergruppen von allgemein verwendbaren Nachhaltigkeitserklärungen ausgelegt werden. Eine sachgerechte Darstellung ist gefährdet, wenn Erleichterungen zu großzügig und ausschließlich im Interesse des Erstellers ausgelegt werden.
- Eine zentrale Rolle für die Durchsetzung der Fair Presentation kommt der (vorgesehenen) gesetzlichen Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung zu. Die Beurteilung der Fair Presentation im Rahmen der Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung ist komplex und vielschichtig. Eine integrierte Perspektive, wie sie sich aus der Kombination von Abschlussprüfung und gleichzeitiger Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung ergibt, wird für eine Erfüllung der erwarteten Prüfungstiefe sowie eine effiziente Vorgehensweise regelmäßig vorteilhaft sein. Bei der Auswahl des Abschlussprüfers ist stets die Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung mitzudenken, sodass eine integrierte Prüfung möglich ist.
- Der Aufsichtsrat sollte die Fair Presentation als eigenen Überwachungsmaßstab verstehen und insbesondere die Ergebnisse der doppelten Wesentlichkeitsanalyse, vorgenommene Ermessensentscheidungen, in Anspruch genommene Erleichterungen sowie die Konsistenz mit seinen Erkenntnissen aus anderen Überwachungsbereichen hinterfragen.
Dr. Robert Link ist Partner bei der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Er ist als Assurance Quality & Risk Leader verantwortlich für die Qualitätsprozesse im Bereich Assurance einschließlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
European Commission, Delegated Regulation of 3 July 2026 amending Delegated Regulation (EU) 2023/2772 as regards the simplification of certain sustainability reporting standards, finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/financial-services-legislation/implementing-and-delegated-acts/corporate-sustainability-reporting-directive_en (Abruf: 8.7.2026).
Zur Definition von Greenwashing vgl. Link, BB 2024,1771.
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABlEU vom 16.12.2022, L 322, 15.
Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen, ABlEU vom 26.2.2026, L 470, 1.
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABlEU vom 29.6.2013, L 182, 19.
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABlEU vom 22.6.2020, L 198, 13.
Commission Notice on the interpretation of certain legal provisions in Directive 2013/34/EU (Accounting Directive), Directive 2006/43/EC (Audit Directive), Regulation (EU) No 537/2014 (Audit Regulation), Directive 2004/109/EC (Transparency Directive), Delegated Regulation (EU) 2023/2772 (first set of European Sustainability Reporting Standards, ’first ESRS delegated act‘), and Regulation (EU) 2019/2088 (Sustainable Finance Disclosures Regulation, ’SFDR‘) as regards sustainability reporting, C/2024/6792, 37, ABlEU vom 13.11.2024, C/2024/6792, 37.
Ferner können die Vorgaben des GHG Protocol zur Berechnung von Scope-3-Emissionen entsprechend den Berichtsgrenzen und in Übereinstimmung mit ESRS E1 angewandt werden (ESRS 1.AR44).
Vgl. Worret, BB 2026, 1194 ff.
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABlEU vom 16.12.2022, L 157, 1.
Verordnung (EU) 2023/2418 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über die Einrichtung eines Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA), ABlEU vom 26.10.2023, L 157, 1.
Vgl. für eine Analyse der Unterschiede zwischen hinreichender und begrenzter Sicherheit vgl. Link/Hehl, WPg 2026, 271 ff.



