Wettbewerb in Recht und Praxis
Zur Haftung von Unternehmen für Aussagen von KI-Chatbots insbesondere in der Werbung
Quelle: Wettbewerb in Recht und Praxis 2026 Heft 08 vom 23.07.2026, Seite 978

Zur Haftung von Unternehmen für Aussagen von KI-Chatbots insbesondere in der Werbung

Zugleich Besprechung von OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25**

Prof. Dr. Jörg
Fritzsche, Regensburg*

INHALT

I. Sachverhalt
II. Die Entscheidung des OLG
III. Kritische Würdigung der Entscheidung

1. KI-Einsatz als eigene geschäftliche Handlung
2. Kein bloßes Zu-eigen-machen fremder Äußerungen
3. Fazit zu den Abwehransprüchen
4. Exkurs zum Schadensersatz
IV. Entscheidung des LG München I in einem Verfügungsverfahren
V. Fazit

Die nachfolgend besprochene Entscheidung des OLG Hamm1)
befasst sich mit unzulässigen Aussagen in der Werbung einer GmbH, die Schönheitsoperationen anbietet, zu zwei ihrer Schönheitschirurgen. Das Unternehmen hatte einen KI-Chatbot eingesetzt, der den beiden geschäftsführenden Ärzten die nicht vorhandene Eigenschaft als Facharzt zugesprochen hatte. Interessant ist die Entscheidung deshalb, weil hier von einem Berufungsgericht wohl erstmals die Zurechnung von „Ergebnissen“ eines Chatbots als irreführende geschäftliche Handlung untersucht und bejaht wird.

I. Sachverhalt

1 Zwei social-medial-bekannte Schönheitschirurgen setzten auf der Website ihres Unternehmens einen KI-Chatbot ein, dem Verbraucher schreiben konnten. Er antwortete auf konkrete Fragen unter anderem, die beiden Ärzte seien „Fachärzte für ästhetische Medizin“, „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ oder „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“. Dies war problematisch: Zum einen verfügten die Ärzte nicht über eine Facharztausbildung, zum anderen lauten die einzigen Facharzttitel für diesen Bereich „Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie“ sowie „Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie“. Das Unternehmen wurde vor dem OLG Hamm von einem qualifizierten Verbraucherverband auf Unterlassung der Aussagen über seine beiden Geschäftsführer in Anspruch genommen.2)

II. Die Entscheidung des OLG Hamm

2 Das OLG Hamm hat der Klage auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 UKlaG wegen Verletzung von § 5 (Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3) UWG stattgegeben, der als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist.3) Schulmäßig wird nach einigen Ausführungen zu prozessualen Aspekten4) zunächst dargelegt, dass die Aussagen des KI-Chatbots als geschäftliche Handlungen des Unternehmens anzusehen seien.5)

3 Zu dieser bisher nicht geklärten Frage führt das Gericht aus, dass der Einsatz technischer Hilfsmittel als geschäftliche Handlung zu werten sein kann und dass dies auch in der Rechtsprechung des BGH bereits nachweisbar ist, konkret in der Entscheidung zum Vertragsdokumentengenerator.6) In diesem Urteil wurde die rein softwarebasierte Erstellung eines Vertragsdokuments als geschäftliche Handlung der juristischen Person angesehen, die den Vertragsgenerator betreibt.7) Diesen Gedanken überträgt das OLG Hamm auf den Einsatz des KI-Chatbots, den das Unternehmen auf seiner Website einsetzte, und die Antworten, die dieser auf Fragen von Website-Besuchern gab.8) Dass der KI-Chatbot Aussagen mache, die „gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise“ erfolgen (sog. „Black-Box-Problem“), ändere daran nichts; insofern bestehe kein Unterschied zum Vertragsdokumentengenerator, der auch nur durch die Nutzereingaben ausgelöste Ergebnisse geliefert habe. Dass der Generator die Dokumente einer von Menschen geschaffenen Datenbank entnehme und aufgrund von Kundeneingaben ergänze, ändere nichts daran, dass der konkrete Abfragevorgang autonom bearbeitet werde, wie es auch beim Chatbot der Beklagten der Fall sei. Denn bei diesem handele es sich um „ein[en] im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Algorithmus“, der „zur ‚Beantwortung‘ der an ihn herangetragenen Kundenfragen insbesondere auf dasjenige Datenmaterial zurückgriff, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt wurde“.9) Die Antworten des KI-Chatbots seien dem beklagten Unternehmen als geschäftliche Handlung seines Betreibers zuzurechnen, weil es hinreichenden Einfluss auf das System habe und dieses in Gang setze.10)

4 Ergänzend äußert sich das Gericht noch zum Vorbringen des Chatbot-Betreibers zu wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten, die es wegen der fehlenden Vorhersehbarkeit der Antworten des KI-Tools als Argument gegen seine Haftung anführen ließ.11) Die Verkehrspflichten betreffen nach Ansicht des OLG Hamm einen anderen Sachverhalt, nämlich eine täterschaftliche Haftung für Wettbewerbsverstöße eines Dritten; der Chatbot sei aber kein Dritter.12) Auch die Rechtsprechung zur Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern, die nur für die Verletzung von Individualrechten und nicht für Verbraucherrechts- bzw. Wettbewerbsverstöße gelte, stehe der Haftung nicht entgegen.13) Für den Fall, dass man eine Verkehrspflichten- oder Störerhaftung doch annehmen wolle,14) sei eine Haftung aber ebenso zu bejahen, da der Betreiber keine rein passive Stellung einnehme, sondern den KI-Chatbot zur Verarbeitung der Nutzerabfragen einsetze, nachdem sie ihn erarbeitet habe.15) Daher könne dem Betreiber vorgeworfen werden, „keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von dem Chatbot generierten Antworten keine Wettbewerbsverletzungen beinhalten“;16) insofern verweist das OLG auf die BGH-Entscheidung zur „Autocomplete-Funktion“.17) Sicherzustellen, dass der KI-Chatbot keine unzutreffenden Auskünfte gebe, sei seinem Betreiber auch zumutbar.18) Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass es im konkreten Fall für den Betreiber auf der Hand gelegen habe, dass Verbraucher als für Schönheitsoperationen relevantes Publikum sich für eventuelle Facharzttitel interessieren würden; dies ergebe sich auch daraus, dass auf der Website bei anderen Ärzten, die über Facharztbezeichnungen verfügten, mit diesen geworben werde.19) Auch mit den strengen Anforderungen an Gesundheitswerbung20) wird argumentiert sowie mit dem Umstand, dass es nach der Abmahnung offenbar kein Problem darstellte, den Chatbot so umzuprogrammieren, dass er die angegriffene Behauptung nicht wiederholte.21) Ferner wird die Beauftragtenhaftung des KI-Betreibers für von ihm eingesetzte Programmierer nach § 8 Abs. 2 UWG erwähnt.22)

5 Abschließend begründet das OLG Hamm die Irreführungseignung der Aussagen des KI-Chatbots i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG und deren geschäftliche Relevanz,23) die aber auf der Hand liegen. Dass die streitgegenständlichen Aussagen vom Chatbot „derzeit“ nicht mehr angezeigt werden, beseitigt nach Ansicht des Gerichts – und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zu einer bloßen Verhaltensänderung24) – die Wiederholungsgefahr nicht.25)

III. Kritische Würdigung der Entscheidung

6 Die Entscheidung betritt juristisches Neuland in der Zurechnung von KI-Output bei Unternehmen als geschäftliche Handlung. Inhaltlich ist ihr zuzustimmen. Zu betonen ist, dass sie sich nur mit dem Unterlassungsanspruch wegen irreführender Aussagen des KI-Chatbots befasst, die zu einem Anspruch nach § 2 UKlaG führen. Nach § 2 Abs. 1 UKlaG haftet derjenige, der ein Verbraucherschutzgesetz verletzt, verschuldensunabhängig; nicht anders ist es bei einer Inanspruchnahme auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 UWG.

1. KI-Einsatz als eigene geschäftliche Handlung

7 Das OLG Hamm beschäftigt sich intensiv mit der Frage, ob eine Äußerung, die ein von einem Unternehmen eingesetzter KI-Chatbot gegenüber Dritten macht, als (eigene) geschäftliche Handlung des Unternehmens i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage einer Zurechnung auf der Ebene des § 8 Abs. 1 UWG bzw. des § 2 Abs. 1 UKlaG nicht mehr.

8 Den Überlegungen des OLG Hamm ist zuzustimmen. Wer eine Software oder eben einen KI-Chatbot zur Unternehmenskommunikation einsetzt, nimmt damit eine geschäftliche Handlung vor, für die er ggf. nach § 2 UKlaG bzw. § 8 Abs. 1 UWG in Anspruch genommen werden kann. Zu betonen ist, dass das OLG Hamm vor allem die berühmte „Black-Box-Problematik“ beim KI-Einsatz zutreffend bewertet: Wer ein Tool einsetzt, das (derzeit wohl: bis zu einem gewissen Grad) autonom agieren und deshalb nicht (sicher) vorhersehbare Resultate liefern kann, muss sich diese Resultate ohne Weiteres zurechnen lassen. Dies lässt sich auf der hier relevanten deliktischen Ebene jedenfalls auch aus dem Rechtsgedanken des § 831 Abs. 1 S. 2 BGB ableiten: Wer einen menschlichen Verrichtungsgehilfen einsetzt, muss diesen sorgsam auswählen und, solange er sich nicht bewährt hat, auch überwachen; unterbleibt dies, wird dafür gehaftet. Überträgt man diesen Gedanken auf ein KI-Tool, dessen Ergebnisse fast schon definitionsgemäß nicht sicher vorherzusagen sind, so ergibt sich ohne Weiteres, dass derjenige, der ein solches technisches Hilfsmittel einsetzt, für dessen Fehlleistungen einzustehen hat. Für die Unterlassungshaftung nach dem UKlaG und dem UWG bedarf es dieser Konstruktion aber nicht, weil hier der Unternehmensinhaber – weitergehend – für jede geschäftliche Handlung bzw. jeden Verbraucherrechtsverstoß – nach § 8 Abs. 2 UWG haftet, wenn er sich menschlicher Mitarbeiter oder Beauftragter bedient. Das OLG Hamm hätte, da die Klage § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG zur Grundlage hat, allerdings nicht auf § 8 Abs. 2 UWG, sondern auf den inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 S. 2 UKlaG abstellen müssen. Man könnte den KI-Output zwar an sich mit geschäftlichen Handlungen von Mitarbeitern und Beauftragten vergleichen; doch ist eine KI mit den von § 8 Abs. 2 UWG vorausgesetzten Menschen trotz begrenzt autonomer „Entscheidungen“ nicht vergleichbar. Sie kann keine eigenen geschäftliche Handlungen vornehmen, für die der Unternehmensinhaber haften müsste. Ihr Einsatz und der daraus folgende Output sind daher als eigene geschäftliche Handlungen des Unternehmensinhabers und KI-Betreibers anzusehen, für die er nach § 8 Abs. 1 UWG bzw. § 2 Abs. 1 UKlaG selbst täterschaftlich haftet.

2. Kein bloßes Zu-eigen-machen fremder Äußerungen

9 Da eine eigene geschäftliche Handlung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der KI-Betreiber sich die „Äußerungen“ des Chatbots „zu eigen macht“, denn dies käme nur in Betracht, wenn es sich um die Zurechnung der Äußerung eines Dritten handeln würde. Entgegen Erwägungen in diese Richtung26) ist dies bei Äußerungen eines Chatbots aber gerade nicht der Fall, da die KI kein Dritter ist; auch deshalb handelt es sich um eine eigene geschäftliche Handlung oder sonstige Äußerung des KI-Betreibers selbst.

10 Zur Begründung lassen sich die Überlegungen des BGH in der vom OLG Hamm herangezogenen Entscheidung zur „Autocomplete“-Funktion27) von Suchmaschinenbetreibern auf den Einsatz von KI übertragen: Eine Haftung ist grundsätzlich möglich, sei es als Störerhaftung bei der Verletzung von Individualrechten oder der zumindest funktionsidentischen Haftung für Verkehrspflichten im Deliktsrecht. Zu betonen ist, dass derjenige, der eine KI-Übersicht mit konkreten Aussagen erstellen lässt, die Suchergebnisse strukturiert und inhaltlich als Text zusammenfasst, sich von klassischen Suchmaschinen früherer Prägung deutlich unterscheidet. Als Betreiber einer KI muss sich ein Suchmaschinenbetreiber einen solchen „Überblick mit KI“ vor den klassischen Suchergebnissen als eigene Aussage zurechnen lassen. Dadurch wird ein Aufsuchen der eigentlichen Quellen überflüssig; der Suchmaschinenbetreiber verlässt so die haftungsrechtliche Komfortzone, die für fremde Inhalte gilt. Ob es nun um eine Suchmaschine oder eine Chatfunktion auf einer Unternehmenswebsite geht, gilt für den Einsatz von künstlicher Intelligenz: Hier wird ein definitionsgemäß unberechenbares, aber nicht völlig unbeherrschbares Tool eingesetzt, um Antworten zu produzieren. Die Aussagen, die es macht, sind als eigene Aussagen seines Betreibers anzusehen; da ein KI-Chatbot keine eigene Rechtspersönlichkeit ist, geht es nicht um eine Frage der Zurechnung im klassischen Sinn.

11 Insofern ist dem LG Hamburg zu widersprechen, dass in einer anderen Entscheidung zu KI-generierten Aussagen auf einem Social Media-Account annahm, der Accountinhaber habe sich diese „jedenfalls“ zu eigen gemacht.28) Dort wurden Inhalte aus Seiten Dritter zum einen zusammengefasst, zum anderen dabei aber zum Teil auch noch falsch wiedergegeben. Dies geht über ein Zu-eigen-Machen hinaus.29) Dass Internutzer eventuell grundsätzlich wissen, dass „KI-Halluzinationen“ häufig vorkommen, ändert an der Haftung für die von der eigenen KI geschaffenen Aussagen grundsätzlich nichts.30) Der Aspekt, dass man bei KI stets mit einem Halluzinieren rechnen muss, kann allenfalls für die Frage eine Rolle spielen, ob der Verkehr die getätigte Aussage als die eines Unternehmens ansieht bzw. sie für glaubhaft hält, was Voraussetzung für ein Täuschung bzw. Täuschungseignung sein kann. Jedoch verbieten sich dazu pauschale Aussagen oder Mutmaßungen, und wenn jedenfalls ein relevanter Teil der Adressaten die Aussage glaubt, ist von einer Irreführung auszugehen.

3. Fazit zu den Abwehransprüchen

12 Für den hier interessierenden Fall einer Haftung nach § 2 Abs. 1 UKlaG für die Verletzung von Verbraucherschutzgesetzen ist somit eine Haftung immer zu bejahen, da es auf für die in der Norm geregelten Abwehransprüche auf ein Verschulden nicht ankommt; Gleiches gilt, wenn man den Anspruch stattdessen auf § 8 Abs. 1 UWG stützt. Einer „Zurechnung“ über den Gedanken der Verkehrspflichtverletzung bedarf es insofern nicht; entscheidend für die Haftung ist der Einsatz des KI-Tools als maßgeblich (geschäftliche) Handlung, ohne dass es dem Betreiber gelungen ist, durch ex ante Maßnahmen unzulässige Aussagen zu verhindern.31) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt, wie üblich, aus dem begangenen Verstoß und entfällt nicht dadurch, dass die KI umprogrammiert oder umtrainiert wird und die unzulässigen Aussagen im Anschluss nicht mehr ausgibt (vgl. oben Rn. 5). Der für einen Beseitigungsanspruch vorliegende andauernde Störungszustand ist hingegen zu verneinen, da (bzw. soweit) sich die Aussagen der KI nicht außerhalb der Anfrage des Nutzers dauerhaft manifestieren.

4. Exkurs zum Schadensersatz

13 Die Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG bzw. die Verletzung des Verbraucherschutzgesetzes i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG setzt nur einen objektiven Verstoß voraus, etwa durch eine unrichtige Aussage. Ein Verschulden ist weder für die geschäftliche Handlung an sich noch für die Haftung nach §§ 2 Abs. 1 UKlaG, 8 Abs. 1 UWG erforderlich. Denn der KI-Output ist als eigene Handlung des KI-Betreibers anzusehen.

14 Spinnt man den gedanklichen Faden über den Fall hinaus weiter und denkt über Schadensersatzansprüche nach, z.B. von Verbrauchern nach § 9 Abs. 2 S. 1 UWG, die durch eine unrichtige Auskunft der KI dazu veranlasst worden sind, nutzlose Fahrtkosten aufzuwenden oder von einem Erwerb bei einem Mitbewerber abzusehen, der später nicht mehr möglich ist, oder die sich für eine am Ende vielleicht nachteilige Leistung des werbenden Unternehmens zu entscheiden, tritt das Verschuldenserfordernis hinzu. Für dieses ist ein Bezugspunkt erforderlich. Über den Kontext der Entscheidung des OLG Hamm hinaus wird dann die Frage relevant, ob ein Unternehmen, das ein KI-Werkzeug einsetzt, ggf. durch seine Organe (§ 31 BGB, ggf. analog) gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) verstößt. Hier gibt es ungeklärte Fragen. Das haftungsbegründende Verhalten könnte bereits im Einsatz der KI, also eines Werkzeugs, liegen, das bekanntermaßen Ergebnisse produzieren kann, die nicht immer vorhersehbar sind und überdies falsch sein können. Jedoch spricht unter anderem die Existenz der KI-VO dafür, dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz grundsätzlich zulässig ist und als solcher zumindest nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt, wenn die Sorgfaltspflichten aus der KI-VO beachtet werden. Diese kann man als Verkehrspflichten beim Einsatz von KI ansehen, sodass sich das Verschulden auf deren Verletzung beziehen muss.

15 Hinsichtlich des Verschuldens wird dann das sog. Black-Box-Problem relevant, also die grundsätzliche Gefahr, dass die von der KI produzierten Ergebnisse bzw. Äußerungen nicht (immer) vorhersehbar sind und das Verbraucher-, Wettbewerbs- oder sonstiges Verhaltensrecht bzw. individuelle Rechte Dritter verletzen können. Hier kann man, wie vom OLG Hamm als Hilfsbegründung erwogen, darauf abstellen, dass es die beim KI-Einsatz erforderliche Sorgfalt dem Betreiber gebietet, vorhersehbare Aussagen (etc.) zu verhindern und insofern auch zu antizipieren, welche Fragen von Nutzern zu erwarten sind. Auf dieser Grundlage ist rechtlich unzulässigen Antworten vorzubeugen. Es muss, soweit dies überhaupt zum einen vorhersehbar, zum anderen möglich ist, der KI vorgegeben werden, welche Antworten sie jedenfalls nicht geben darf. Im konkreten Fall der Unternehmenswebsite hätte man den Chatbot daher so trainieren bzw. ihn anweisen müssen, keine Behauptungen über nichtexistente oder aus anderen Gründen nicht vorhandene Facharztbezeichnungen der Unternehmensinhaber aufzustellen. Im Regelfall wird es noch weitere vorhersehbare Fragen von Nutzern geben, hinsichtlich derer sichergestellt werden kann und (ex ante) werden muss, dass sie zutreffend und unmissverständlich beantwortet werden. Hinsichtlich der Frage, welche Maßnahmen er getroffen hat, um unzutreffende und andere unzulässige Aussagen der KI zu verhindern, wird man zumindest eine sekundäre Darlegungslast des KI-Betreibers annehmen müssen. Dieser wird er mutmaßlich häufig – um zur nachfolgend anzusprechenden Parallelproblematik überzuleiten – kaum hinreichend nachkommen können, wenn eine KI – insbesondere mit allgemeinem Verwendungszweck – unvorhergesehen Aussagen macht, die eine erhebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten zur Folge haben.

IV. Entscheidung des LG München I in einem Verfügungsverfahren

16 Aktuell ist eine weitere Entscheidung publik geworden, die sich mit der Haftung für einen KI-Output in Form einer Äußerung beschäftigt und die inhaltlich zum selben Ergebnis kommt wie die des OLG Hamm, dies allerdings im Kontext der Verletzung von Individualrechten: Das LG München I hat am 28.05.2026 einem Verfügungsantrag eines Verlags gegen Google auf Unterlassung von Äußerungen in einer KI-Zusammenfassung (weitgehend) stattgegeben.32) Auf eine Suchanfrage zu dem Verlag und dem Begriff „Betrugsmasche“ hin lieferte die Google-Suche eine detaillierte „Übersicht mit KI“, in der bestätigt wurde, der Verlag sei „bekannt für unseriöse Geschäftspraktiken“ und werde „oft als Betrugsmaschine wahrgenommen“. Dies wurde noch näher ausgeführt und teils mit Quellen unterlegt; dagegen ging der Verlag auf der Grundlage von § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 und 2 Abs. 1 GG vor. Das Gericht hat die Störerhaftung bejaht, die bei der Verletzung absolut geschützter individueller Rechtspositionen immer noch dem Stand der Rechtsprechung entspricht. Mit den Erwägungen des OLG Hamm zum UWG vergleichbar nimmt das LG München I eine „eigene, von der eigenen, den Nutzenden angebotenen KI getroffene Äußerung“ von Google an.33) Das Gericht grenzt den Einsatz der KI zum Erstellen von KI-Zusammenfassungen gegenüber den früher üblichen, heute unterhalb der Zusammenfassung zu findenden Suchergebnissen mit Links zu „fremden“ Internetseiten und Äußerungen (sowie Snippets, also kurzen Auszügen aus diesen Seiten) ab; in der KI-Zusammenfassung würden die Suchergebnisse mit eigenen Worten und eigener Gliederung zusammengefasst. Im konkreten Fall begann der „Überblick mit KI“ bereits mit einer Bejahung der vom Nutzer gestellten Frage.

17 Zweifelhaft ist, ob der Betreiber einer KI für dessen Output nur als mittelbarer Störer haftet, denn dies setzt voraus, dass es einen unmittelbaren Störer gibt, für dessen Verhalten der andere zur Verantwortung gezogen werden kann. Das LG München I verneint dies, weil die Google-KI den Inhalt verschiedener Internetseiten zusammenfasst, auf denen sich unmittelbare Störungen befinden. Google ist aber für diese fremden Seiten (bzw. deren Betreiber) nicht nur im Sinne der Störerhaftung verantwortlich, sondern hat durch den KI-Einsatz selbständig einen Text veröffentlicht, der dem betroffenen Verlag unseriöse Geschäftspraktiken vorwarf. Soweit dazu Quellen angegeben wurden, deckten diese den Inhalt der KI-Zusammenfassung zudem teilweise nicht. Auch deshalb ist Google bei diesem KI-Einsatz als unmittelbarer Störer anzusehen; das LG München I begründet dies ebenso sorgsam wie zutreffend unter Rückgriff auf die BGH-Entscheidung „Internetforum“ und die Ausführungen darin zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern als zumeist nur mittelbare Störer.34) Davon unterscheidet sich die Situation – wie das LG zutreffend darlegt – jedoch bei einer KI-generierten Zusammenfassung, die über das bloße Auffindbarmachen rechtsverletzender Beiträge auf verlinkten fremden Internetseiten als „normales“ Suchergebnis hinausgeht.35) Die im Fall des LG München I erfolgte eigenständige Zusammenfassung diverser fremder Inhalte zu einem KI-generierten Text ist von ganz anderer Qualität,36) schon weil die fremden Seiten nur als Quellenangaben verlinkt werden.37) Das Gegenteil mag bei ganz besonderen Umständen des Einzelfalls vielleicht vertretbar sein, im Regelfall aber nicht.

V. Fazit

18 Den drei oben erläuterten Entscheidungen ist inhaltlich zuzustimmen. Der Einsatz von KI-Tools wie dem Chatbot der beiden Ärzte oder der KI-Zusammenfassung der Ergebnisse einer Suchmaschine ist einem Unternehmen ohne Weiteres zuzurechnen. Dazu bedarf es keiner umständlichen Begründung über Verkehrspflichten im Wettbewerb oder sonstige Konstruktionen: Wer einen Chatbot – mit oder ohne KI – einsetzt, macht mit Hilfe dieses Tools eigene Aussagen und nimmt eigene geschäftliche Handlung vor.38)

19 Zu betonen ist ferner: Der Chatbot ist mit der „klassischen“ Funktion einer Suchmaschine nicht vergleichbar, da er die Inhalte diverser Internetseiten zu einem eigenen Text mit eigenen Aussagen zusammenfasst. Dies hat eine völlig andere Qualität als das Auffindbarmachen fremder Inhalte und vermag daher die üblichen „Plattform-Privilegien“ nach Art. 4 ff. DSA bzw. § 7 DDG nicht zu rechtfertigen. Denn diese knüpfen an fremde Inhalte an, an denen es beim KI-Einsatz – in Ermangelung einer anderen Rechtsperson – fehlt; vielmehr liegen eigene Aussagen bzw. geschäftliche Handlungen des KI-Betreibers vor.39) Die Haftung für solche eigenen Inhalte ist nicht davon abhängig, dass ihr „Autor“ über ihre rechtliche Unzulässigkeit von Dritten informiert wird; Prüfpflichten spielen auf der Ebene der §§ 2 Abs. 1 UKlaG, 8 Abs. 1 UWG bei eigenen Handlungen keine Rolle. Selbst wenn man das anders sehen wollte, würden diese Prüfpflichten bereits durch den (geplanten) KI-Einsatz ausgelöst und müssten vor der Freischaltung des Systems erfüllt werden. Bereits bei der Programmierung sind Schutzmechanismen einzubauen, die einem rechtlich unzulässigen Output nach dem Training vorbeugen. Nur bei grundsätzlich in dem Kontext, in dem eine KI eingesetzt wird, nicht vorhersehbaren sowie bei manipulativen Anfragen mag im Einzelfall etwas anderes gelten, ebenso bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.


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Abgedruckt in WRP 2026, 941 ff.

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1)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941.

2)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941.

3)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 28.

4)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 16 ff.

5)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 30 ff.

6)

BGH, 09.09.2021 – I ZR 113/20, WRP 2021, 1437, Rn. 24 f. m. w. N. – Vertragsdokumentengenerator.

7)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 36 unter Verweis auf BGH, 09.09.2021 – I ZR 113/20, WRP 2021, 1437, Rn. 23–26 – Vertragsdokumentengenerator.

8)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 37 ff.

9)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 39.

10)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 40.

11)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 41.

12)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 42.

13)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 44 f.

14)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 45 ff.

15)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 51.

16)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 51.

17)

BGH, 14.05.2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213, WRP 2013, 917, Rn. 27 ff. m. w. N. – „Autocomplete“-Funktion.

18)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 52 ff.

19)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 53.

20)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 54.

21)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 56.

22)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 55.

23)

OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 58 ff.

24)

Vgl. Fritzsche, in: MüKo UWG, 3. Aufl. 2022, UWG § 8 Rn. 93 f. m. w. N.

25)

Vgl. OLG Hamm, 12.05.2026 – 4 UKl 3/25, WRP 2026, 941, Rn. 64, 56.

26)

LG Hamburg, 23.09.2025 – 324 O 461/25, K&R 2025, 803.

27)

BGH, 14.05.2013 – VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213, WRP 2013, 917, Rn. 25 ff. – „Autocomplete“-Funktion.

28)

LG Hamburg, 24.09.2025 – 324 O 461/25, K&R 2025, 803.

29)

Zu diesem Aspekt bereits BGH, 27.02.2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, WRP 2018, 694, Rn. 28 f. – Prüfungspflicht eines Internet-Suchmaschinen-Betreibers.

30)

A. A. Roggenkamp, jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 4 (unter C.).

31)

Zweifelnd Veelken, GRUR-Prax 2026, 426.

32)

LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26, BeckRS 2026, 11860.

33)

LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26, BeckRS 2026, 11860, Rn. 33.

34)

LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26, BeckRS 2026, 11860, Rn. 31, 38 f. unter Verweis auf u.a. BGH, 27.02.2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350, WRP 2018, 694, Rn. 30 ff. – Prüfungspflicht eines Internet-Suchmaschinen-Betreibers.

35)

LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26, BeckRS 2026, 11860, Rn. 39 ff.

36)

Ebenso LG Frankfurt a. M., 10.09.2025 – 2-06 O 271/25, K&R 2026, 197, Rn. 77 (zum Kartellrecht).

37)

So auch LG München I, 28.05.2026 – 26 O 869/26, BeckRS 2026, 11860, Rn. 34.

38)

Ebenso Monsees, jurisPR-ITR 12/2026 Anm. 2; ferner Pfitzer/Loncar, K&R 2026, 145, 146 f. (zum Kartellrecht).

39)

A. A. Roggenkamp, jurisPR-ITR 3/2026, Anm. 4 (unter D.).