Prof. Dr. Gregor
Thüsing
, LL.M. (Harvard), und
Simon
Mantsch
Reform des Beschäftigtenbegriffs – Teil I
Die Koalition hat sich vorgenommen, das Statusfeststellungsverfahren zu reformieren, um es “schneller, rechtssicherer und transparenter [zu] machen.” Das ist ein mutiger und gar richtiger Schritt, dem jedoch weitere Schritte folgen müssen. Schließlich zielt das Statusfeststellungsverfahren auf die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigtenstatus, doch ist dieser selbst in der Praxis der Gerichte und der Behörden zu wenig konturiert. Dieser Beitrag verfolgt in dem vorliegenden Teil I das Ziel, Rechtsunsicherheiten im Abgrenzungsbereich zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu konturieren, um auf dieser Grundlage in Teil II des Beitrags, erscheint demnächst in einer folgenden Ausgabe von BB 2026, gesetzgeberische Bestrebungen zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit in eben jenem Grenzbereich zu beleuchten und einen Vorschlag zur Reform des Beschäftigtenbegriffs aus § 7 Abs. 1 SGB IV zu unterbreiten.
I. § 7 Abs. 1 SGB IV ist seit 1999 unverändert – seine Auslegung nicht
Die an den seit dem 1.7.1977 bestehenden § 7 Abs. 1 SGB IV1 anknüpfende Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung ist für das Sozialversicherungsrecht von zentraler Bedeutung. Sie dient dazu, den sozialversicherungsrechtlich geschützten Personenkreis von anderen, nicht versicherungs- und auch nicht beitragspflichtigen Selbstständigen zu unterscheiden.2 § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV3 beschreibt dabei ohne Anspruch auf Vollständigkeit die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers als typische Merkmale der Beschäftigung.4 Diese Erläuterung hilft nur eingeschränkt: § 7 Abs. 1 SGB IV stellt den Anfangs-, nicht aber den Endpunkt bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit dar, die nähere Konkretisierung der Abgrenzung bleibt der Rechtsprechung der Sozialgerichte überlassen.5
1. Einst bestehender Gleichlauf zwischen einem Arbeitsverhältnis i. S. d. § 611a BGB und einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV
Die für die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung maßgebliche Rechtsprechung des BSG nähert sich dem Begriff der Beschäftigung typologisch. Ob jemand abhängig oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung: Ist die Tätigkeit dem Typus der abhängigen Beschäftigung oder dem Typus einer unabhängigen selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen?6 Die Rechtsprechung greift dabei stets auf von ihr aufgestellte allgemeine Obersätze zurück, die sie je nach Art der Tätigkeit weiter konkretisiert:7
“Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur “funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.”8
Es hat sich eine feste Prüfungsfolge herausgebildet, die der aus anderen Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts ähnelt,9 sodass jedenfalls oftmals ein Gleichlauf von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV und Arbeitsverhältnis i. S. d. § 611a BGB vorliegt. Verwundern tut dies nicht. Nicht nur nennt § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV das Arbeitsverhältnis als Regelfall der abhängigen Beschäftigung. Vielmehr ist auch der Arbeitsvertrag nach § 611a Abs. 1 S. 1 BGB dadurch gekennzeichnet, dass sich ein Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, wobei die Fremdbestimmtheit insbesondere durch die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vermittelt wird.10 Sowohl für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung als auch die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft sind Weisung und Eingliederung die Kernmerkmale zur Umgrenzung des geschützten Personenkreises.
2. Die in der Herrenberg-Entscheidung gipfelnde Entwicklung zeigt ein Auseinanderdriften von Sozialrecht und Arbeitsrecht
Gleichsam aber ist insbesondere in den vergangenen Jahren ein zunehmendes Auseinanderdriften der Entwicklungen im Arbeits- und Sozialrecht festzustellen. Insbesondere das Herrenberg-Urteil des BSG11 macht dies offenkundig und zu Recht hat es viele Fragen hervorgerufen und auch Unsicherheiten geschaffen, die den Gesetzgeber im vergangenen Jahr zum Erlass des § 127 SGB IV bewegt haben.12 Überraschend war die Entscheidung jedoch nicht, weil das BSG auf gänzlich andere oder neue Abgrenzungskriterien abgestellt hätte als zuvor. Im Grunde waren die meisten “Textbausteine” Kassels die Altbekannten – es war die Subsumtion, die neu und für viele unerwartet war, da sie den Kreis abhängig Beschäftigter weiter zeichnete als es zuvor der Fall gewesen ist. An dieser Linie scheint man innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit festhalten zu wollen. Schließlich wurden die Erwägungen des Herrenberg-Urteils in Folgeentscheidungen des BSG keinesfalls korrigiert, sondern vielmehr bestätigt.13 Anders lässt sich eine Entscheidung des BSG aus November 2024 jedenfalls nicht verstehen, die zuweilen auch klarstellte, dass mit dem Herrenberg-Urteil keine Sonderrechtsprechung für den Lehrbereich beendet, sondern vielmehr bloß die gängigen Abgrenzungskriterien im Einzelfall angewendet wurden. Recht trotzig führte es der Senat dabei u. a. aus:
“Das weitgehende Fehlen einseitiger Weisungen und Kontrollen zum Inhalt der Tätigkeit hindert hier nicht die Annahme einer Beschäftigung. Der Beigel. war in einen fremdbestimmten Rahmen eingegliedert, auch wenn er den Unterricht – einschließlich der Unterrichtsmaterialien – methodisch und inhaltlich selbstverantwortlich gestaltet hat. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher.”14
In der Arbeitsgerichtsbarkeit werden die Kriterien der Weisungsbindung und Eingliederung mit deutlich abweichender Akzentuierung subsumiert und Unterschiede zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung explizit betont. So hatte etwa das LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.12.2024 über die Arbeitnehmereigenschaft einer Dozentin an einer privaten Heilpraktikerschule zu entscheiden.15 Es lehnte diese ab. Das Gericht betonte, dass die sozialrechtliche Einstufung für die Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ohne Relevanz sei: Auch wenn die Tätigkeit aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein könnte, ergebe sich daraus nicht automatisch die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.16
Es kommt zu einem Auseinanderdriften von Arbeits- und Sozialrecht, obgleich sowohl die sozialrechtliche Abgrenzung als auch die arbeitsrechtliche Abgrenzung auf dieselben Merkmale, nämlich Weisungsbindung und Eingliederung, abstellen. Aber homonym heißt wohl nicht synonym. Sicherlich etwas überspitzt ausgedrückt gewinnt man den Eindruck, als würde man sich auch im Sozialrecht am arbeitsrechtlichen Maßstab orientieren, diesen aber sodann “zwei Nummern größer” auslegen.17 Ein Umstand, der nachdenklich stimmt und überdacht werden sollte. Brock spricht in Bezug auf die sozialrechtliche Rechtsprechung der jüngeren Zeit gar davon, das BSG habe die einheitlichen Beurteilungsmaßstäbe aufgekündigt.18
Im Arbeitsrecht scheint man der Weisungsgebundenheit nach wie vor eine sehr viel stärkere Bedeutung beizumessen.19 Im Sozialrecht ist es demgegenüber eine geläufige Formulierung, dass die “Weisungsgebundenheit [. . .] – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein [kann]”.20 Insgesamt 1 560 Fundstellen mit der Formulierung “funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” verzeichnet allein die Datenbank juris in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung.21 Das Kriterium ist nicht neu und doch gewinnt es in einer Arbeitswelt, in der es bereits rein faktisch zunehmend weniger auf den Ausspruch von Weisungen ankommt, deutlich an Bedeutung. Man kann sich insoweit auch auf älteste Rechtsprechung, auch der Arbeitsgerichte, berufen.22 Soweit ersichtlich hat das BSG den Terminus der “funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” erstmals in einer Entscheidung aus dem Jahr 1962 verwendet.23 Was jedoch genau darunter zu verstehen ist, bleibt auch über 60 Jahre später zuweilen offen – jedenfalls ist das BSG einer näheren Konkretisierung, unter welchen Umständen eine Verfeinerung des Weisungsrechts zu einer “funktionsdienenden Teilhabe am Arbeitsprozess” erreicht ist, bisher schuldig geblieben. Zumindest aber wird man festhalten können, dass der Verweis auf eine “funktionsgerecht dienende Teilhabe” nicht zu einem vollkommenen Verzicht auf Weisungen führen kann. Denn schon begrifflich ist nur die Rede von einer “Verfeinerung” des Weisungsrechts zur “funktionsdienenden Teilhabe am Arbeitsprozess”, nicht hingegen von einer “Ersetzung” oder “Entbehrlichkeit” von jedweden Weisungen. Zutreffend führt die Rechtsprechung daher aus:
“Zwar kann das Weisungsrecht bei Diensten höherer Art – wie vorliegend – zu einem funktionsgerechten Dienen in der fremden betrieblichen Organisation verfeinert sein (statt vieler: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01R, Juris), jedoch kann für die Annahme des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht gänzlich auf eine Weisungsabhängigkeit verzichtet werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – und Urteil vom 19. Juli 2015 – L 4 R 2821/14 –; LSG Hessen, Urteil vom 30. November 2000 – L 14 KR 777/97 – Juris, Rn. 22). Da vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines Weisungsrechts festzustellen sind, kann vorliegend auch nicht ein Weisungsrecht in dem oben beschriebenen Sinne angenommen werden.”24
Feststehen muss darüber hinaus, dass die Verwendung jenes Terminus kein Instrument sein darf, um die Prüfung einer abhängigen Beschäftigung herunterzubrechen. Vielmehr ergibt sich gar ein besonderer Begründungsaufwand, wenn eine abhängige Beschäftigung noch angenommen werden soll, obgleich mit der stark eingeschränkten Weisungsbindung eine von zwei für die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung konstitutiven Voraussetzungen kaum festzustellen ist.25 Das Augenmerk liegt dann auf der Frage der Eingliederung, aber eine solche muss eben auch eindeutig festgestellt und nicht nur unterstellt werden.26 Da jedoch die Eingliederung eine recht offene Matrix darstellt, der es an einer hinreichend fassbaren Konturierung fehlt, wird die Einordnung als abhängige oder selbständige Tätigkeit immer weniger prognostizierbar. Und mehr noch: Rechtssichere Selbständigkeit ist schwerlich möglich, wenn auf das Vorliegen tätigkeitsbezogener Weisungen zumindest weitgehend verzichtet wird und die Anforderungen an die dann entscheidende Eingliederung nicht klar umrissen sind.27 Diesen Befund teilt mittlerweile offenbar auch der Gesetzgeber, wenn es in einem aktuellen Referentenentwurf der Bundesregierung heißt, dass der Zustand de lege lata “dazu führen [kann], dass der Erwerbsstatus der Selbständigkeit in einigen Bereichen nur noch unter Inkaufnahme von zum Teil aufwendigen Maßnahmen oder unter nicht praxisgerechten Umständen rechtssicher möglich ist”.28
Das Problem also ist allseits bekannt und auch deshalb muss der Zustand de lege lata alsbald einer Überprüfung unterzogen werden, damit klarer wird, wo die Grenzen zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit verlaufen. Jedenfalls aber kann sich die Abgrenzung im Arbeitsrecht und die Abgrenzung im Sozialrecht nicht an ein und denselben Kriterien orientieren, die dann aber unterschiedlich ausgelegt werden, um einen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich von Arbeits- und Sozialrecht aufrechtzuerhalten.29
II. Schwer zu prognostizierende Prüfpraxis der DRV Bund: Der “Selbstcheck Erwerbsstatus”
Unmittelbare Folge eines durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung nicht hinreichend konkretisierten Beschäftigtenbegriffs ist derweil auch eine zuweilen schwer prognostizierbare Prüfpraxis der Clearingstelle der DRV Bund im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV.30 Dies zeigt sich etwa auch in einem von der DRV Bund erst jüngst geschaffenem Online-Tool, das Auftraggebern und Auftragnehmern die Möglichkeit eröffnet, einen kostenlosen “Selbstcheck Erwerbsstatus” vorzunehmen. Sein Ziel ist es, den Vertragsparteien eine schnelle Orientierung darüber zu geben, ob eine konkrete Tätigkeit selbstständig oder doch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Das Ergebnis jenes “Selbstchecks” ist zwar nicht rechtsverbindlich und ersetzte daher auch nicht eine offizielle, rechtsverbindliche Statusfeststellung durch die DRV Bund, doch soll das Ergebnis gleichsam eine wenigstens “belastbare Orientierungshilfe” bieten.31 Nicht nur mit Blick auf die Dauer bis zu einer verbindlichen Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren32 ist ein solches Online Tool ohne weiteres zu begrüßen, doch bedarf eine im Ergebnis tragfähige Entscheidung unweigerlich auch des Rekurses auf geeignete Kriterien, die tatsächlich Rückschlüsse auf das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit liefern.
1. Rückgriff auf für die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage nicht aussagekräftige Kriterien
Gleichsam aber vermag sich jedenfalls bei einzelnen Fragen des aus insgesamt 33 Fragen bestehenden “Selbstchecks” nicht zu erschließen, auf welches statusprägende Kriterium die Antwort auf die Frage Rückschlüsse erlauben soll. Vier dieser Fragestellungen sollen nachgehend beleuchtet werden, wenngleich sich der Kreis der Fragestellungen mit allenfalls stark begrenzter Aussagekraft für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung durchaus erweitern ließe.
Zu nennen ist in diesem Kontext zunächst folgende Fragestellung: “Überprüft der Auftraggeber regelmäßig Ihre Arbeitsergebnisse?” Zutreffend ist, dass Kontrollen des Beschäftigungsgebers Indizwirkung zugunsten einer abhängigen Beschäftigung aufweisen können, doch ist Kontrolle nicht gleich Kontrolle.33 Es stellt einen qualitativen Unterschied dar, ob Kontrollen einen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit darstellen oder nicht. Die Indizwirkung von laufenden Kontrollen zu Gunsten des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung rührt gerade daher, dass mit ihr möglicherweise Einflussmöglichkeiten auf die Aufgabenwahrnehmung einhergehen.34 Laufende Kontrollen selbst sind nicht Ausdruck einer Weisung oder Eingliederung, sondern können eine solche in Abhängigkeit von dem Zweck, zu dem sie erfolgen, nur nach sich ziehen.35 Entscheidend also ist, ob Kontrollen gerade dafür genutzt werden, um durch den Ausspruch von Weisungen auf den Arbeitsprozess Einfluss zu nehmen. Ist dies zu bejahen, so spricht dies indiziell für eine abhängige Beschäftigung.36 Ist dies jedoch – wie im Falle von bloßen Ergebniskontrollen – zu verneinen, so kommt dem Vorliegen von Kontrollen keine Bedeutung zu.37 Schließlich handelt es sich dann um bloße Qualitätskontrolle, die aber auch dem Werkvertragsrecht immanent und damit kennzeichnend auch für die selbständige Tätigkeit ist. Die Abnahme eines geschuldeten Werks durch den Besteller gem. § 640 BGB wird dieser nur dann vornehmen, wenn er sich von der Qualität des Arbeitsergebnisses überzeugt und dieses mithin kontrolliert hat.38 Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn die genannte Frage des “Selbstchecks” nicht nur (zu pauschalierend) auf sämtliche Kontrollen des Auftraggebers, sondern gar isoliert auf Ergebniskontrollen abstellt, da gerade diese keine Eigenart einer abhängigen Beschäftigung darstellen.
Auch die Beantwortung der Frage, ob der Auftragnehmer “direkt Verträge mit den Kunden des Auftraggebers [abschließt]”, liefert für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit keine Erkenntnis. Entscheidend sind nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV das Vorliegen von Weisungen und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Allein die Tatsache, dass ein Auftragnehmer nur mit seinem Auftraggeber, nicht jedoch mit Kunden des Auftraggebers einen Vertrag schließt, vermittelt weder Weisungen noch eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Merkmalsbildend kann derweil ein arbeitsteiliger Arbeitsablauf sein.39 Ist eine Person allein nicht im Stande, den gewünschten Erfolg herbeizuführen, ist sie also auf Personalstrukturen des Auftraggebers oder Dritter angewiesen und selbst nur Glied einer mehrgliedrigen Kette, so kann dies ein Indiz zu Gunsten einer abhängigen Beschäftigung sein.40 Doch gerade auf ein arbeitsteiliges Zusammenwirken, aus dem heraus ein Kriterium abgeleitet werden könnte, stellt die Frage nicht ab.
Missverständlich erscheint derweil auch die direkt hierauf folgende Frage, ob der Auftragnehmer “im Rahmen der Arbeitsorganisation des Auftraggebers auch für eigene Kunden [arbeitet]”. Die Frage müsste – wollte man aus ihrer Beantwortung Rückschlüsse auf das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung gewinnen – darauf gerichtet sein, ob zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Ausschließlichkeitsvereinbarung vereinbart wurde, die eine Tätigkeit des Auftragnehmers für andere Auftraggeber ausschließt. Zwar ist für die abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht die wirtschaftliche, sondern die persönliche Abhängigkeit entscheidend,41 während aber die ausschließliche Tätigkeit für nur einen Vertragspartner allenfalls eine wirtschaftliche Abhängigkeit bedingen kann. Gleichwohl aber geht mit einer persönlichen Abhängigkeit nicht immer, wohl aber in der Regel auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit einher.42 Demgegenüber lassen sich nur selten Fälle ausfindig machen, in denen eine persönliche Abhängigkeit trotz wirtschaftlicher Unabhängigkeit besteht. Auch das Fehlen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, lässt zumindest Zweifel am Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit wecken. Gerade hierauf jedoch stellt die Frage des “Selbstchecks” wiederum gar nicht ab. Vielmehr wird allein danach gefragt, ob der Auftragnehmer “im Rahmen der Arbeitsorganisation des Auftraggebers auch für eigene Kunden [arbeitet]”. Die Frage wird man mit “ja” kaum beantworten können, weil eine Tätigkeit “im Rahmen der Arbeitsorganisation des Auftraggebers” Ausdruck einer die abhängige Beschäftigung kennzeichnende und eine selbständige Tätigkeit ausschließende Eingliederung ist. Eine (selbständige) Tätigkeit für eigene Kunden erfolgt daher nicht innerhalb, sondern vielmehr außerhalb “der Arbeitsorganisation des Auftraggebers”. Eine Tätigkeit im Rahmen einer fremden Arbeitsorganisation (= abhängige Beschäftigung) und eine im Rahmen dieser Organisation erfolgende Tätigkeit für eigene Kunden (= selbständige Tätigkeit) schließen sich vielmehr aus. Schon deshalb lässt sich aus der Beantwortung der Frage kein Kriterium für oder gegen eine abhängige Beschäftigung herleiten.
Unterdessen nichts anderes gilt für die Frage, ob die Vergütung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber “frei verhandelt” wird. Will man aus einer etwaig auftraggeberseitig vorgegebenen Vergütung ein Merkmal für eine abhängige Beschäftigung herleiten, so würde man verkennen, dass es auch im Werkvertragsrecht der gängigen Praxis entspricht, dass die für die Errichtung des Werkes verlangte Gegenleistung vom Besteller beim Vertragsschluss als nicht verhandelbarer Festpreis vorgegeben wird und insoweit nicht das Ergebnis von individuellen Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien ist. Die wohl meisten Handwerker verlangen pauschale Festpreise oder feste Stundenlöhne für die von ihnen zu erbringende Werkleistung.43 Möchte man aus den Vergütungsmodalitäten ein Indiz für oder gegen eine abhängige Beschäftigung herleiten, so bietet sich allenfalls an, danach zu fragen, ob die Vergütung arbeitszeitbezogen oder auftrags- bzw. erfolgsbezogenen erfolgt. Die “freie Verhandlung” der Gegenleistung erweist sich demgegenüber als statusneutral.
2. Risiko unzutreffender Statusbeurteilung durch die DRV Bund
Einzelne Fragestellungen des “Selbstchecks” erweisen sich demzufolge als nicht trennscharf genug, um aus den jeweiligen Antworten Indizien für und gegen eine abhängige Beschäftigung herleiten zu können. Gleichsam aber bilden sie die Grundlage, auf der die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung durch die DRV Bund vorgenommen wird. Man mag dagegen einwenden, dass die genannten Fragestellungen lediglich einem unverbindlichen “Selbstchecks” zugrunde gelegt werden, der etwaige Einzelfallmodalitäten unberücksichtigt lässt, obgleich diese im Rahmen eines umfassenden Statusfeststellungsverfahrens durch die Clearingstelle der DRV Bund sehr wohl Beachtung finden würden. Im Ausgangspunkt ist ein solcher Einwand gewiss auch zutreffend. Der für die Statusbeurteilung notwendigen Gesamtschau nach Lage aller für den Einzelfall entscheidender Indizien kann der “Selbstcheck” mit vorgegebenen Fragen und vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nicht Rechnung tragen. Das Ergebnis des “Selbstchecks” mag mit dem Ergebnis eines zugleich angestrengten Statusfeststellungsverfahrens daher auch divergieren können, doch bringt der Selbstcheck sehr wohl zum Ausdruck, auf welche Fragestellungen es der DRV Bund bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung losgelöst von etwaig bestehenden besonderen Einzelfallmodalitäten anzukommen scheint. Schließlich verfiele der “Selbstcheck” das selbstgesetzte Ziel, als “belastbare Orientierungshilfe” für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung zu dienen, wenn die dort gestellten Fragen nicht auch im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens durch die Clearingstelle von Belang wären.
Vor diesem Hintergrund wundert es auch nicht, dass den Entscheidungen der DRV Bund in Statusfeststellungsverfahren eine gewisse Fehleranfälligkeit immanent ist. Eine Prüfung, die in Teilen unscharfe Kriterien zugrunde legt, kann nicht zu ausnahmslos richtigen Ergebnissen führen. So wurden im Jahr 2024 über 20 % der Widersprüche gegen Statusfeststellungsbescheide der DRV Bund im optionalen Statusfeststellungsverfahren voll oder teilweise zugunsten des Widerspruchführers entschieden.44 Ein ähnliches Bild zeigt sich derweil auch bei den im Anschluss an ein (aus Sicht des Widerspruchführers erfolgloses) Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen gegen Statusfeststellungsbescheide der DRV Bund im optionalen Statusfeststellungsverfahren. Knapp 25 % der im Jahr 2024 entschiedenen Verfahren wurden voll oder teilweise zugunsten des Klägers entschieden.45
Auch dies offenbart einen reformbedürftigen Zustand. Die Frage, ob eine Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder doch als selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, markiert nicht nur eine Weichenstellung für die soziale Absicherchung der in Rede stehenden Person, sondern birgt für den Beschäftigungsgeber vielmehr auch strafrechtliche Risiken. Sozialrecht und Strafrecht sind durch § 266a StGB eng miteinander verknüpft. Die Falschbeurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch den Auftraggeber kann eine strafbare Handlung des Beschäftigungsgebers darstellen, die das Bedürfnis unterstreicht, klare Konturen bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit zu zeichnen, die sodann auch der Prüfpraxis der DRV Bund zugrunde zu legen sind.46
III. Summa
Der Befund also ist eindeutig. Im Grenzbereich zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit bleibt zuweilen ungewiss, welche Tätigkeit noch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und welche schon Ausdruck einer Selbständigkeit ist. Es fehlt an einem hinreichenden Maß an Rechtssicherheit, das ohne ein Tätigwerden des parlamentarischen Gesetzgebers wohl auch kaum zu erreichen sein wird. Dies nicht zuletzt, weil insbesondere die sozialgerichtliche Rechtsprechung dem Bedürfnis nach einer hinreichend transparenten und vorhersehbaren sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung schuldig geblieben ist und in jüngerer Vergangenheit gar neue Unwuchten geschaffen hat. Mit einem Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Erleichterung der Feststellungen des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht vom 26.3.2026 hat ein erster Reformvorschlag das Licht der Welt erblickt. Ob die darin vorgesehene Schaffung einer “neuen Selbständigkeit” für sich genommen genügt, um die eine rechtssichere und transparente sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung zu erreichen, erscheint derweil fraglich. Darauf wird in Teil II des Beitrages einzugehen sein.
Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard), ist Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn.
Simon Mantsch ist Rechtsreferendar am Landgericht Bonn und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn.
BGBl. 1976 I S. 3845.
BR-Drs. 7/4122, 31; s. exemplarisch die Erläuterung des Normzwecks Rittweger, in: BeckOK SozR, 80. Ed. 1.3.2026, SGB IV § 7, Rn. 2.
Eingefügt mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit v. 20.12.1999, BGBl. 2000 I, S. 2.
Rittweger, in: BeckOK SozR, 80. Ed. 1.3.2026, SGB IV § 7, Rn. 12.
Exemplarisch Stäbler, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 128. EL 2026, SGB IV § 7, Rn. 2: “Die Auslegung bleibt nämlich weiterhin Rechtsprechung und Literatur überlassen, denn gerade in Grenz- und Zweifelsfällen bringt § 7 keine Klärung”; gleichwohl ist die gesetzliche Regelung nicht wegen ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig, BVerfG, 20.5.1996 – 1 BvR 21/96, NZS 1996, 522.
Orientiert wird sich dabei am Leitbild eines Fabrikarbeiters vgl. Schlegel, NZS 2022, 681, 683.
Etwa BSG, 4.6.2019 – B 12 R 2/18 R, BeckRS 2019, 20158, Rn. 13; so beschrieben in Zieglmeier, in: BeckOGK, Stand: 15.2.2026, SGB IV § 7, Rn. 78.
BSG, 4.6.2019 – B 12 R 2/18 R, BeckRS 2019, 20158, Rn. 13; so u. a. auch BSG, 30.4.2013 – B 12 KR 19/11 R, BeckRS 2013, 73365, Rn. 13; BSG, 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R, NZA-RR 2013, 252.
S. etwa BSG, 24.3.2016 – B 12 KR 20/14/R, BeckRS 2016, 71461, Rn. 14; BSG, 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, BeckRS 2016, 66641; Zieglmeier, in: BeckOGK, Stand: 15.2.2026, SGB IV § 7, Rn. 80.
BAG, 1.12.2020 – 9 AZR 102/20, BB 2021, 1145, NZA 2021, 552, Rn. 31; Preis, in: ErfK,26. Aufl. 2026, BGB § 611a, Rn. 42.
BSG, 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, NZS 2022, 860.
Hierzu Brock, öAT 2025, 67 ff.; Rittweger/Zieglmeier, NZA 2025, 462 ff.; Thüsing/Mantsch, BB 2025, 628 ff.
Siehe etwa ganz aktuell BSG, 23.7.2026 – B 12 BA 12/24 R.
BSG, 5.11.2024 – B 12 BA 3/23 R, BeckRS 2024, 30327, Rn. 22.
LAG Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 2 Ta 5/24, BeckRS 2024, 36520.
LAG Baden-Württemberg, 10.12.2024 – 2 Ta 5/24, BeckRS 2024, 36520, Rn. 66 f.
Hierzu bereits Thüsing u. a., BB 2024, 2550.
Brock, öAT, 2023, 111, 112.
S. insoweit etwa die sehr weitgehenden Ausführungen zur Weisungsgebundenheit im viel diskutierten “Crowdwork-Urteil”, BAG, 1.12.2020 – 9 AZR 102/20, BB 2021, 1145, NZA 2021, 552.
Zuletzt etwa noch LSG Schleswig-Holstein, 31.3.2026 – L 10 BA 23/23, juris, Rn. 20; BSG, 28.6.2022 – B 12 R 3/20 R, NZS 2022, 860, 861; BSG, 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, NZA 2019, 1583, 1584; st. Rspr.
Zum Vergleich: Im Arbeitsrecht sind es nur 191 Treffer.
Illustrativ BSG, 22.11.1973 – 12/3 RK 83/71, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 11.
BSG, 29.3.1962 – 3 RK 74/57, BeckRS 1962, 154.
LAG Hessen, 26.4.2018 – L 8 KR 130/16, BeckRS 2018, 52572.
§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV fordert schließlich kumulativ das Vorliegen einer Weisungsbindung und einer Eingliederung; Ruland, NZS 2019, 681, 685.
Zieglmeier, in: BeckOGK, Stand: 15.5.2026, SGB IV § 7, Rn. 95; Schlegel, in: Küttner, Personalbuch 2026, Arbeitnehmer, Rn. 116.
So etwa auch der Befund von Bruckdorfer/Bögle, NZA-RR 2025, 353; Langenbrinck/Schaarwächter, ZTR 2024, 555.
Referentenentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit im Sozialversicherungsrecht vom 26.3.2026, S. 9.
Zum Vorstehenden bereits Thüsing u. a., BB 2024, 2550.
Das gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherung zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 1.4.2022, unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_ Kommentare_ Gesetzestexte/summa_ summarum/rundschreiben/2022/statusfestellung_ erwerbstaetige (Abruf: 5.5.2026), schafft insoweit keine nennenswerte Abhilfe.
DRV Bund, Selbständig oder angestellt? Neues Online-Tool der Deutschen Rentenversicherung hilft sofort bei Einschätzung, PM vom 17.4.2026, unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Rheinland/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/26-04-17-selbstcheck-erwerbsstatus.html (Abruf: 28.7.2026); DRB Bund, Selbstcheck Erwerbsstatus, unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitnehmer-und-Selbststaendige/03_ Selbststaendige/selbstcheck-erwerbsstatus.html (Abruf: 28.7.2026).
Die Bearbeitungszeit eines optionalen Statusfeststellungsverfahrens liegt bei durchschnittlich 82 Tage, während die eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens durchschnittlich 33 Tage beträgt, s. BT-Drs. 21/1059, 2. Selbsterklärend kann sich die Dauer durch Erhebung eines Widerspruchs und einem etwaig gerichtlichen Vorgehen mitunter erheblich verzögern.
Zutreffend insoweit Greiner, SGb 2016, 301, 306: “Eine reine Erfolgskontrolle ist für den Werkvertrag und damit eine klassische Spielart der selbstständigen Leistungserbringung charakteristisch; es handelt sich um die das “freie” Werkvertragsrecht geradezu prägende Abnahme i. S. d. § 640 BGB. Grundlegend anders zu bewerten ist dagegen eine tätigkeitsbezogene Kontrolle [. . .]”.
So i. E. auch Greiner, SGb 2016, 301, 306, der die Tätigkeitskontrolle als geeignet ansieht, “Weisungsrechte in der modernen Arbeitswelt zu ersetzen.
LSG Schleswig-Holstein, 15.6.2020 – L 5 KR 16/17, juris, Rn. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, 13.7.2016 – L 8 R 423/14, juris, Rn. 155 ff.; Bayerisches LSG, 17.2.2009 – L 5 R 412/08, juris, Rn. 19; Greiner, SGb 2016, 301, 306; Ruland, NZS 2019,681, 685.
LSG Schleswig-Holstein, 15.6.2020 – L 5 KR 16/17, juris, Rn. 38; Greiner, SGb 2016, 301, 306.
Zur Notwendigkeit tätigkeitsbezogener Kontrollen LSG Baden-Württemberg, 17.5.2021 – L 11 BA 543/20, BeckRS 2021, 13582, Rn. 43; Zieglmeier, in: BeckOGK, Stand: 15.2.2026, SGB IV § 7, Rn. 101; Greiner, SGb 2016, 301, 306; Ruland, NZS 2019, 681, 685.
Zieglmeier, in: BeckOGK, Stand: 15.2.2026, SGB IV § 7, Rn. 101; Greiner, SGb 2016, 301, 306; Ruland, NZS 2019, 681, 685.
BSG, 12.12.2023 – B 12 R 10/21, BeckRS 2023, 44410, Rn. 20; BSG, 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, NZA 2019, 1583, 1587.
BSG, 7.6.2019 – B 12 R 7/18 R, BeckRS 2019, 26547, Rn. 25 f.; BSG, 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R, BeckRS 2021, 39897, Rn. 31; BSG, 12.6.2024 – B 12 BA 8/22 R, BeckRS 2024, 26455, Rn. 20.
BSG, 1.2.1979 – 12 Rk 7/77, BeckRS 1979, 109285 Rn. 22; BSG, 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R, BeckRS 2019, 12884, Rn. 32; BSG, 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, NZA 2019, 1583, Rn. 34; Zieglmeier, in: BeckOGK, Stand: 15.5.2026, SGB IV § 7, Rn. 126.
Boecken u. a., Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, SGB IV § 7, Rn. 9.
Voit, in: BeckOK, 78. Ed. 1.2.2024, BGB § 631, Rn. 91 ff; Busche, in: MüKoBGB,9. Aufl. 2023, BGB § 631, Rn. 91.
S. BT-Drs. 21/1059, 3.
S. BT-Drs. 21/1059, 3.
Hierzu bereits Thüsing/Mantsch, NZS 2023, 841, 846.



