Ein geschlossener Ergebnisabführungsvertrag (EAV) wird von Unternehmen genutzt, weil sie sich davon Vorteile versprechen. Das diesbezügliche Zusammenspiel zwischen handelsbilanzrechtlichen und steuerbilanzrechtlichen Regelungen kann jedoch herausfordernd sein. Die unterschiedliche Behandlung von Gewinn- und Verlustvorträgen im Handels- und im Steuerrecht wird in der Praxis häufig nicht ausreichend berücksichtigt und gibt oftmals Anlass zu Diskussionen in einer Betriebsprüfung. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Unterschiede und Fallstricke bei der Behandlung von Gewinn- oder Verlustvorträgen im Handels- und im Steuerrecht und zeigt Heilungsmöglichkeiten bei der aus Bilanzierungsfehlern resultierenden Nichtigkeit von Organschaften auf.
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