Trotz verfassungs- und europarechtlicher Bedenken ist das Bundestariftreuegesetz (BTTG, BT-Drs. 21/1941) zum 1.5.2026 in Kraft getreten.
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Trotz verfassungs- und europarechtlicher Bedenken ist das Bundestariftreuegesetz (BTTG, BT-Drs. 21/1941) zum 1.5.2026 in Kraft getreten.
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Am 17.4.2026 hat der Bundestag die deutsche Umsetzung der reformierten Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen, die zuvor rund 15 Jahre weitgehend unverändert geblieben war. Die Neuregelungen sind ab dem 20.11.2026 anwendbar. Der folgende Beitrag zielt nicht auf einen vollständigen Überblick über alle Einzeländerungen im Verbraucherdarlehensrecht, sondern beschränkt sich auf markante Streitstände aus der Richtlinie und den nationalen Umsetzungsvorschriften mit einem Fokus auf dem Vertragsrecht.
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Ein durch die Gesellschaft selbst initiierter und von ihr getragener Rückzug von der Börse – ein sog. Self-Tender Delisting – ist ein bis dato selten genutztes Werkzeug im Repertoire von Vorständen börsennotierter Gesellschaften zur Neuausrichtung des Kapitalbedarfs. Gerade in Zeiten volatiler Kapitalmärkte lohnt es sich, die Gründe, Zulässigkeit und Voraussetzungen dieses Verfahrens näher zu beleuchten. Insbesondere sind Vorgaben des Aktien-, Börsen- und Übernahmerechts zu beachten und es ist aufgrund unterschiedlicher Fristenkorsette eine enge Abstimmung mit der BaFin notwendig.
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Konzerninterne Transaktionen eröffnen erhebliche bilanzpolitische Gestaltungsspielräume zur Realisierung von stillen Reserven, was handelsrechtlich aber stets den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraussetzt. Der Beitrag greift die Grundwertungen des nicht final verabschiedeten IDW ERS HFA 13 n. F. auf und analysiert deren Bedeutung für den Abgang und eine entsprechende Gewinnrealisierung bei konzerninternen Verkäufen, Einlagen und hybriden Gestaltungen. Anhand praxisnaher Fallkonstellationen sollen die Grundwertungen des IDW ERS HFA 13 n. F. zu konzerninternen Transaktionen fortentwickelt werden.
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Der Aufsatz gibt einen Überblick über die Anforderungen an die gesetzliche Anpassungsprüfung für Betriebsrenten. Gegenstand ist dabei die Anwendung der Vorschrift des § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), wie sie sich in der Rechtsprechung entwickelt hat. Dabei liegt naturgemäß der Schwerpunkt auf der Entscheidungspraxis des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts, des Betriebsrentensenats.
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