Ob Unternehmen für gegen sie verhängte Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV bei ihren Leitungsorgangen Regress nehmen können, ist sehr umstritten. Da hierbei auch Vorgaben des Unionsrechts zu beachten sind, hat der BGH dem EuGH eine entsprechende Vorlagefrage gestellt. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit dem Vorlagebeschluss näher auseinander und bewertet diesen kritisch.
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