Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) kann in der praktischen Fallarbeit zu Friktionen mit Auskunftsersuchen nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führen. Die diametralen Interessen von Auskunftsersuchenden und Personen, die vom Schutzschirm des HinSchG erfasst sind, können die erfolgreiche Fallarbeit interner Meldestellen in Einzelfällen deutlich erschweren und zu relevanten Haftungsrisiken führen. Sowohl hinsichtlich des Identitätsschutzes nach HinSchG als auch bei der Interessenabwägung im Zuge der Anwendung des § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergeben sich kritische Szenarien. Im Folgenden soll die Wirkung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO auf Fallarbeit und Hinweisgeberschutz erläutert werden und Meldestellen sowie Datenschutzbeauftragten eine Einordnungshilfe für die Praxis liefern.
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