Die beihilferechtliche Genehmigungslage für die Corona-Hilfen setzte voraus, dass Einzelbeihilfen bis zum 30. 6. 2022 gewährt sein mussten. Dies führt zur virulenten Frage, was unter dem Gewährungszeitpunkt i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV zu verstehen ist und ob die endgültige Bescheidung im Rahmen der Schlussabrechnung nach dem 30. 6. 2022 außerhalb der beihilferechtlichen Genehmigung liegt, wenn die Bewilligung der Corona-Hilfen zuvor nur vorläufig und unter dem Vorbehalt der Schlussprüfung erfolgte. Sowohl der EuGH als auch das OVG NRW sowie das VG Hamburg haben sich zwischenzeitlich in diesem Kontext mit dem Zeitpunkt der Beihilfengewährung befasst. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtsprechung, ihre Grenzen sowie das etwaige Spannungsverhältnis zwischen nationaler und EuGH-Rechtsprechung.
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