Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 begründet eine umfassende “Jedermannspflicht” zur Meldung sanktionsrelevanter Informationen im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland. Der Beitrag untersucht, inwieweit diese Pflicht auch unternehmensinterne Vorgänge erfasst und welche Grenzen – insbesondere durch die Selbstbelastungsfreiheit und das Anwaltsprivileg – bestehen. Da weder Unternehmen noch Syndikusrechtsanwälte umfassend privilegiert sind, entsteht ein Spannungsfeld zwischen der Jedermannspflicht und interner Selbstkontrolle. Handlungsempfehlungen zeigen, wie Unternehmen und Mitarbeiter Meldepflichten, Selbstanzeige und fehlenden Hinweisgeberschutz pragmatisch berücksichtigen können.
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