Tilman Herbrich Schriftleitung Datenschutz-Berater
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In Deutschland gelten seit dem 28. 6. 2025 neue verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen. Die Grundlage dafĂŒr ist das 2021 verabschiedete BarrierefreiheitsstĂ€rkungsgesetz (BFSG), das die EU-Richtlinie 2019/882 in nationales Recht umsetzt. Details regelt die ergĂ€nzende Verordnung (BFSGV).
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Auch im Berichtsjahr 2024/2025 hat der BGH die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht fortgeschrieben, wie dieser und vorherige in dieser Zeitschrift erschienene Rechtsprechungsreporte verdeutlichen. Der Beitrag behandelt in diesem TeilâI Fragestellungen rund um das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren. Die Insolvenzanfechtung ist Gegenstand von TeilâII, der im kommenden Heftâ41 veröffentlicht wird.
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Auch im Berichtsjahr 2024/2025 hat der BGH die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht fortgeschrieben, wie dieser und vorherige in dieser Zeitschrift erschienene Rechtsprechungsreporte verdeutlichen. Die Insolvenzanfechtung ist Gegenstand dieses zweiten Teils des BB-Rechtsprechungsreports. In TeilâI, der im vorherigen Heftâ40 (BB 2025, 2243 ff.) erschienen ist, wurden Fragestellungen rund um das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren behandelt.
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Abhandlungen zu grenzĂŒberschreitenden PatronatserklĂ€rungen konzentrierten sich bislang auf international-privatrechtliche Probleme, insbesondere auf Qualifikationsfragen. Aktuelle Rechtsprechung zeigt aber, dass PatronatserklĂ€rungen auch einige Fragen der internationalen ZustĂ€ndigkeit aufwerfen. Der vorliegende Beitrag befasst sich zum einen mit diesen Fragen. Zum anderen zeigt er, wie die EuropĂ€isierung der Rechtsquellen die international- privatrechtlichen Probleme der PatronatserklĂ€rung beeinflusst und zu neuen Lösungen fĂŒhrt.
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Wenn man ein gesetztes Ziel verpasst, kann man entweder aufgeben oder man nimmt einen erneuten Anlauf. Die Nichtumsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, ABlEU vom 16.12.2022, L 322, 15) in deutsches Recht ist keine Option: Es lĂ€uft nicht nur bereits ein Vertragsverletzungsverfahren der EuropĂ€ischen Union (EU) gegen Deutschland, auch die Unsicherheit fĂŒr die in der CSRD angesprochenen, âŠ
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Mit dem am 28.âJuni 2025 in Kraft getretenen BarrierefreiheitsstĂ€rkungsgesetz (BFSG) beginnt fĂŒr Wirtschaft und Gesellschaft eine neue Etappe. Erstmals werden Unternehmen verpflichtet, bestimmte Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie fĂŒr Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Damit rĂŒckt ein gesellschaftliches Ziel in den Mittelpunkt: die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. Barrierefreiheit ist dabei mehr als nur eine gesetzliche Vorgabe â sie steht fĂŒr Inklusion, Selbstbestimmung und eine höhere LebensqualitĂ€t. Gleichzeitig eröffnet das BFSG neue Perspektiven fĂŒr die Wirtschaft: Es schafft einheitliche Standards, erweitert MĂ€rkte und setzt Impulse fĂŒr Innovationen.
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Angesichts der gegenwĂ€rtig laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Schutz kritischer Infrastrukturen lohnt sich ein Blick auf die Betroffenheit der ErnĂ€hrungswirtschaft. Der folgende Beitrag gibt zunĂ€chst einen allgemeinen Ăberblick ĂŒber die Grundprinzipien des Schutzes kritischer Infrastrukturen. Sodann werden die beiden regulatorischen AnsĂ€tze beleuchtet, mit denen der Gesetzgeber Betreiber kritischer Infrastrukturen in Anspruch nimmt. Dies sind zum einen die seit vielen Jahren bestehenden sog. Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze, darunter das 2017 neu gefasste ErnĂ€hrungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG). Zum anderen wird der noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetzentwurf zum vorsorgenden Schutz kritischer Infrastrukturen (sog. KRITIS-Dachgesetz) vorgestellt. Letzterer ist sektorĂŒbergreifend konzipiert, jedoch wird ein besonderer Blick auf die spezifische Situation des ErnĂ€hrungssektors geworfen. Der Beitrag schlieĂt mit einigen kritischen Anmerkungen des Verfassers zur Thematik.
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Know-how und GeschÀftsgeheimnisse sind hÀufig wichtiges Asset und Abgrenzungsmerkmal eines Unternehmens im Vergleich zu seinen Konkurrenten, teilweise sogar das einzige relevante Intellectual Property Asset.
Das relevante Wissen kann nicht ĂŒber eine Registrierung in Anspruch genommen werden, sondern befindet sich vielfach vorrangig in den Köpfen bestimmter SchlĂŒsselmitarbeiter. Der Schutz dieser Informationen kann im laufenden ArbeitsverhĂ€ltnis ĂŒber die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und die Vereinbarung entsprechender Verschwiegenheitsklauseln regelmĂ€Ăig gewĂ€hrleistet werden.
Deutlich schwieriger gestaltet sich der Schutz von Know-how und GeschĂ€ftsgeheimnissen hingegen, sobald ein SchlĂŒsselmitarbeiter den Betrieb verlĂ€sst. In dieser Situation stellt sich regelmĂ€Ăig die Frage, welche Instrumente dem Arbeitgeber zur VerfĂŒgung stehen, um Know-how und GeschĂ€ftsgeheimnisse effektiv gegen den Zugriff des Wettbewerbers ĂŒber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu schĂŒtzen.
Die Entwicklung KĂŒnstlicher Intelligenz (KI) im Rechtsbereich verlĂ€uft nicht in gemĂ€chlichen Schritten, sondern in SprĂŒngen. Noch vor wenigen Jahren sprachen alle ĂŒber Large Language Models (LLMs) wie ChatGPT, Gemini oder Claude. Heute steigern diese Systeme ihre LeistungsfĂ€higkeit so schnell, dass Fachleute von einer âKapazitĂ€tsverdopplung pro Quartalâ sprechen. Mit den sogenannten Large Concept Models (LCMs) beginnt nun eine neue Phase: WĂ€hrend LLMs Wörter und Satzteile wie Perlen an einer Kette aneinanderreihen, arbeiten LCMs mit ganzen Bedeutungsblöcken. Semantische Einheiten, die wie fertige Gedankenpakete daherkommen. Das verĂ€ndert die Spielregeln: Stellen Sie sich vor, Sie lesen den Entwurf einer EU-Verordnung. Noch bevor Sie den Text ganz durchgearbeitet haben, meldet Ihr System: âAchtung! Der neue âSorgfaltspflichtâ-Tatbestand kollidiert mit Ihren internen Lieferketten-Regelungen.â Dabei taucht das Wort âLieferketteâ im Gesetz gar nicht auf. Ein LCM erkennt den inhaltlichen Zusammenhang trotzdem. Ein LLM könnte das nicht. FĂŒr die Compliance-Praxis ist das auch kein theoretischer Luxus. Es geht vielmehr um die FĂ€higkeit, Rechtsgedanken zu erkennen, zu vergleichen und in Beziehung zu setzen, statt sich allein auf sprachliche Muster zu verlassen.
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