Datenschutzhinweise, Datenschutzerklärung, Privacy Policy oder wie auch immer die Dokumente zur Umsetzung der Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO genannt werden: Ungeachtet der Pflicht des Verantwortlichen zu deren Übermittlung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO), Mitteilung (Art. 13 Abs. 1, 14. Abs. 1 DSGVO) oder Bereitstellung (Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 DSGVO) „in einer klaren und einfachen Sprache“ toben sich seit beinahe einem Jahrzehnt Jurist:innen, Vertriebs- und Marketingmitarbeitende an ausufernden Textwüsten aus, in denen – gerne auch über die gesetzlichen Vorgaben hinaus – liebevoll und detailliert die Datenverarbeitungen beschrieben werden. Doch sind es wirklich diese Inhalte, die der EuGH meint, wenn er die Erfüllung der Informationspflichten zur Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit diverser Datenverarbeitungen macht?
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