Laurenz Strassemeyer – Schriftleitung – Datenschutz-Berater
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Laurenz Strassemeyer – Schriftleitung – Datenschutz-Berater
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Internationale Personaleinsätze rücken immer stärker in den Fokus unternehmerischer Tätigkeit – damit haben auch personelle Engagements in Krisenregionen, in denen besondere Gefahren wie politische Instabilität, bewaffnete Konflikte oder unzureichende medizinische Versorgung bestehen, zugenommen. Angesichts dieser Entwicklung stellt sich für Unternehmen dringlicher denn je die Frage, welche arbeitsrechtlichen Pflichten und Haftungsrisiken sie beim Einsatz von Mitarbeitenden in politisch instabilen oder sicherheitsgefährdeten Gebieten treffen.
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Dass Künstliche Intelligenz (auch) die Rechtsberatung und die Rechtsprechung verändern wird, ist mittlerweile – zumindest in der vom Verfasser frequentierten Bubble – ein Allgemeinplatz. Kaum eine Fachzeitschrift oder juristische Konferenz kommt ohne Beiträge zu KI und/oder KI-Agenten aus. Gleichwohl ist der Kenntnisstand von Jurist:innen in Bezug auf KI und die Raffinesse in ihrer Nutzung in der Mandatsbearbeitung sehr divers. …
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Bei grenzüberschreitenden Abfalltransporten, d. h. sowohl dem Transport zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als auch beim Import in und Export aus der EU, sind nunmehr – nach zweijährigem Übergangszeitraum – die neuen Vorgaben der novellierten Abfallverbringungsverordnung (Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.4.2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Amtsblatt der EU Reihe L vom 30.4.2024) zu beachten. Die teilweise strengen Vorgaben stellen betroffene Unternehmen der Abfallindustrie bzw. Kreislaufwirtschaft vor neue Herausforderungen.
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Vors. Richter am BGH a.D. Prof. Dr. Wolfgang BĂĽscher, MĂĽlheim/Ruhr
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Die OECD hat den jährlichen Bericht über “Taxing Wages 2026 – The Progressivity of Labour Taxation in OECD Countries” vorgelegt. Der Bericht weist die Höhe von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnsummensteuern und Geldleistungen für acht Haushaltstypen aus, unterschieden nach Einkommensniveau und Haushaltszusammensetzung. Die Steuersätze zeigen den Anteil am Bruttolohn bzw. …
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In diesem Beitrag werden ausgewählte Problembereiche des Verschonungssystems dargestellt, die Komplexitätstreiber sind und anhand derer – trotz der umfassenden Begünstigungsmöglichkeiten – das Begünstigungssystem in seiner Wirkung als unsystematisches, unternehmerisch einschränkendes und bürokratieförderndes Ungetüm des Steuerrechts charakterisiert werden kann. Außerdem widmet sich der Beitrag der Kritik an einer fehlenden zielgenauen Wirkung zur Erreichung der gesetzgeberischen und verfassungsgerichtlichen Begünstigungsziele sowie daraus resultierenden unerwünschten ökonomischen Verzerrungen.
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Die Beteiligung mehrerer Personen – als Verkäufer oder in sonstiger Weise – auf Verkäuferseite eines Unternehmenskaufvertrags bringt gewisse Modifikationen der üblichen Regelungskomplexe und zusätzlichen Regelungsbedarf mit sich. Insbesondere hat der einzelne von mehreren beteiligten Verkäufern regelmäßig ein Interesse daran, seine Haftung so weit wie möglich auf seine eigenen Leistungen, Erklärungen und Handlungen sowie seine eigene Kenntnis von Umständen im Rahmen der Transaktion zu begrenzen und gerade nicht für das Verhalten von Mitverkäufern einzustehen.
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Global Mobility ist längst mehr als die Organisation von Entsendungen oder die Rekrutierung von ausländischen Fachkräften. In unserer vernetzten Weltwirtschaft, in der Unternehmen grenzüberschreitend rekrutieren und Mitarbeitende international einsetzen, wird die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zum entscheidenden Steuerungs- und Risikofaktor. Wer die Anforderungen des Arbeits-, …
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Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat durch seine Rechtsprechung im aktuellen Berichtszeitraum (April 2025 bis März 2026) das Rechtsgebiet der betrieblichen Altersversorgung weiterentwickelt. Schwerpunkte lagen dabei auf Fragen der tariflichen Abweichungsmöglichkeiten vom gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG), zur Gleichbehandlung bzw. Diskriminierung (zur Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten für die Leistungshöhe) sowie der Anrechenbarkeit fiktiver anderweitiger Leistungen bei Gesamtversorgungszusagen. Präzisiert hat das BAG seine Rechtsprechung zur Anpassungsprüfung laufender Leistungen, insbesondere im Hinblick auf den Entfall der Anpassungsprüfungspflicht bei Pensionskassen, die Begrenzung auf 1 %-Anpassung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) unter Berücksichtigung der Übergangsregelung § 30c Abs. 1 BetrAVG und den gesetzlichen Insolvenzschutz bei Übernahme von Zusagen.
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