Betriebs-Berater
Verfahrensrechtlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess vor den Arbeitsgerichten
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 23 vom 01.06.2026, Seite 1330


Jessica Bucher
, RAin, und Benedikt Bögle, RA

Verfahrensrechtlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Prozess vor den Arbeitsgerichten

Unternehmen und Arbeitgeber verfügen über zahlreiche Informationen, die “vertraulich” sind und dem Zugriff einer breiteren Öffentlichkeit entzogen werden sollen. In Gerichtsverfahren lässt sich jedoch häufig nicht ausschließen, dass eben solche Geschäftsgeheimnisse zur wirksamen Rechtsverteidigung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden müssen. Seit April 2025 besteht mit § 273a ZPO die Möglichkeit, derartige Geschäftsgeheimnisse im Prozess auch vor den Arbeitsgerichten zu schützen. Der Beitrag beleuchtet die wesentlichen Voraussetzungen und Anwendungsbereiche im Arbeitsrecht.

I. Vorbemerkung

Das Geschäftsgeheimnis galt bislang als Randbereich des Immaterialgüterrechts. Doch seit April 2025 sollten sich auch Zivil- und Arbeitsrechtler zumindest in Grundzügen mit dem Thema Geschäftsgeheimnis, auch bekannt als “Know-How”, beschäftigen. Mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz,1 das am 1.4.2025 in Kraft getreten ist, wurde § 273a ZPO in die Zivilprozessordnung eingeführt. Die Vorschrift beinhaltet eine allgemeine Regelung zum verfahrensrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen mit weitreichenden Folgen für den Zivilprozess. Die Norm gilt für alle “bürgerlichen Rechtstreitigkeiten” und somit für sämtliche in der ZPO geregelte Verfahren im gesamten Instanzenzug. Gleiches gilt über die Verweisung in § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG für die Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Dieser Beitrag beleuchtet besonders die Auswirkungen des Geschäftsgeheimnisschutzes auf die Verfahren vor den Arbeitsgerichten und mögliche anwaltliche Strategien.

II. Prozessualer Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und Einführung des § 273a ZPO

1. Anwendungsbereich: Geschäftsgeheimnisse2

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung (§ 1 Abs. 1 GeschGehG). Es setzt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung um (RL (EU) 2016/943).

§ 2 GeschGehG definiert die Voraussetzungen, die für die Entstehung eines gerichtlich durchsetzbaren Geschäftsgeheimnisses erfüllt sein müssen. Demnach kann jedwede werthaltige Information ein Geschäftsgeheimnis sein, die 1.) den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Information umgehen, nicht bekannt ist, 2.) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber ist, und 3.) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Es muss also eine der Öffentlichkeit unbekannte, werthaltige Information vorliegen, die der Geheimnisträger angemessen schützt und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat.

Dabei kann beinahe jedes denkbare Detail aus dem Geschäftsbetrieb unter den Anwendungsbereich der Norm fallen3, z. B. technisches Know-how, Rezepturen, Preiskalkulationen, Unternehmensinterna, Strategiepläne, aber auch organisatorisches Wissen, wie Details zur Mitarbeitervergütung4 oder Bonusberechnung. Dies ist die Stärke des Geschäftsgeheimnisses im Vergleich zu anderen Immaterialgüterrechten – es ist offen für jede Art von Information, während z. B. ein Patent nur technologische Erfindungen und ein Design nur ästhetische Formschöpfungen schützt. Auch gibt es faktisch keine Bagatellgrenze für den Schutz, da jeder noch so kleine Informationsschnipsel für ein bestimmtes Unternehmen subjektiv werthaltig und schützenswert sein kann.

Hier enden jedoch die Vorteile im Vergleich zu den klassischen Sonderschutzrechten, die ihren Schutz überwiegend erlangen, indem sie nach einer Prüfung in ein amtliches Register eingetragen und öffentlich bekannt gemacht werden. Wer sich auf ein Geschäftsgeheimnis beruft, erfährt dagegen erst im Prozess, ob seine Geheimhaltungsmaßnahmen tatsächlich angemessen waren und ob somit die materiellen Entstehungsvoraussetzungen erfüllt waren, um das betroffene Wissen vom Status einer bloßen Information in den Rang eines Geschäftsgeheimnisses zu erheben.

Dreh- und Angelpunkt der Definition aus § 2 GeschGehG sind die “angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen”. In Betracht kommt ein ganzes Bündel an Maßnahmen, je nach Art der Information (physisch oder digital), Wert der Information und Unternehmensgröße des Geheimnisträgers. Angemessen ist, was einer “je-desto”-Betrachtung standhält, es kommt dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.5 Je höher der Wert der Information6 und je größer das Unternehmen,7 desto mehr Aufwand muss betrieben werden um als “angemessen” zu gelten. Gerichtlich anerkannte Maßnahmen sind beispielsweise physische und technische Zugangsbeschränkungen, Klassifizierung von Dokumenten (vertraulich, streng vertraulich o. Ä.), Mitarbeiterschulungen und Anordnungen der Geschäftsführung, Geheimhaltungs- und Kooperationsverträge und arbeitsvertragliche Maßnahmen und Wettbewerbsverbote.

Die Kombination dieser Maßnahmen muss nicht nur umgesetzt, sondern auch so dokumentiert werden, dass sie einem Gericht vorgelegt werden kann, um glaubhaft zu machen, dass die fragliche Information Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen war und ist. Hierbei gilt, ähnlich wie im Datenschutzrecht: Entscheidend ist, dass Unternehmen tätig werden und dies hinreichend dokumentieren. Es müssen nicht zwingend die bestmöglichen Schutzmechanismen angewandt werden,8 aber sie müssen im Verhältnis stehen zum aktuellen Stand der Technik und zum Wert der Information.

Gerade im Verfahren vor den Arbeitsgerichten ergeben sich interessante Konstellationen, z. B. im Zusammenhang mit Verstößen gegen ein (nach)vertragliches Wettbewerbsverbot oder mit Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern, die sich gegen den Vorwurf des angeblichen Geheimnisverrats verteidigen wollen. Im Falle ihres Unterliegens laufen sie Gefahr, den Geheimnisverrat durch die Einführung der Details in den Prozess noch zu vertiefen.9

2. Verfahren in Geschäftsgeheimnissachen

Abschnitt 3 des GeschGehG regelt unter der Überschrift “Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen” die prozessualen Grundsätze. Grundsätzlich sind die §§ 16 ff. GeschGehG lex specialis zu §§ 172–174 GVG, die den Ausschluss der Öffentlichkeit regeln. Sie lösen, soweit möglich, das Dilemma, wonach eine Partei “entweder den Prozess oder ihr Geheimnis” verliert.10 Denn in Verfahren über Verletzungen des GeschGehG würde der Anspruchsteller andernfalls Gefahr laufen, sich zwar womöglich wirksam gegen Verletzungen seiner Geschäftsgeheimnisse zu wehren – dies allerdings zu dem Preis, eben jene Geschäftsgeheimnisse in einem gerichtlichen Verfahren und insbesondere in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung thematisieren zu müssen.

Durch die (punktuelle) Beschneidung der prozessualen Grundsätze wie Öffentlichkeit, rechtliches Gehör und “fair trial” wird erreicht, dass die Durchsetzung rechtlich anerkannter Geschäftsgeheimnisse mit den Grundsätzen des Zivilprozesses weitestgehend in Einklang gebracht wird.11 § 16 Abs. 1 GeschGehG ist beinahe wortgleich zu § 273a ZPO. Das Gericht kann auf Antrag einer Partei “streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können”.

Aus dieser Einstufung folgt gemäß § 16 Abs. 2 GeschGehG ein gesetzliches Verbot der Nutzung und Offenlegung der betreffenden Informationen, welches sämtliche Verfahrensbeteiligte12 bindet (auch Richter, Sachverständige, Parteivertreter und alle sonstigen Personen, die Zugang zu den entsprechenden Unterlagen haben). Zudem kann das Akteneinsichtsrecht durch Dritte eingeschränkt werden (§ 16 Abs. 3 GeschGehG).

In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Geheimhaltungspflicht über das Prozessende hinaus (§ 18 GeschGehG). Verstöße sind gemäß § 17 GeschGehG strafbewehrt. Zusätzlich zu der Einstufungsentscheidung nach § 16 GeschGehG stehen dem Gericht die in § 19 GeschGehG geregelten weiteren Beschränkungen zur Verfügung. Das Gericht kann Beschränkungen im Hinblick auf bestimmte “zuverlässige” Personen und deren Zugang zu Dokumenten und zur mündlichen Verhandlung (und entsprechenden Dokumenten) treffen. Der zugangsberechtigte Personenkreis (“Confidentiality Club”13) wird damit positiv festgelegt. Nach Abs. 2 Nr. 1 kann auch die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden, womit eine erhebliche Anzahl von Personen, inklusive der Presse, vom Prozess “ferngehalten” werden kann. Dies kann gerade im Arbeitsrecht von großem Interesse sein.

3. Geheimnisschutz außerhalb der §§ 16 ff. GeschGehG

Dabei stellte sich zunächst die Problemlage, dass die §§ 16 ff. GeschGehG nur in Streitigkeiten nach dem GeschGehG anwendbar waren. Noch im Jahr 2023 erteilte das OLG Karlsruhe der direkten oder analogen Anwendung von § 16 Abs. 1 GeschGehG auf Streitigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des GeschGehG eine Absage.14 Dieser Fall zeigt letztlich die damals bestehende Lücke im Regelungssystem auf: Der klagende Geschäftsführer machte einen Anspruch auf Tantieme geltend. Das beklagte Unternehmen wandte ein, der Geschäftsführer handle treuwidrig; denn er habe systematisch eine Vielzahl an Geschäftsgeheimnissen entwendet. Das Unternehmen beantragte nun nach § 16 Abs. 1 GeschGehG, die in den als Beweismittel vorgelegten Anlagen enthaltenen Daten als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe war dies indes nicht möglich. Denn die Beklagte machte keinen unmittelbaren Anspruch aus dem GeschGehG geltend. Damit aber waren die §§ 16 ff. GeschGehG nicht unmittelbar anwendbar.15 Eine analoge Anwendung scheitere bereits aufgrund des vom Gesetzgeber bewusst beschränkten Anwendungsbereichs.16 Für den Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses wird es aber in der Regel ausschließlich auf den Schutz dieses Geheimnisses ankommen. Er wird der Gefahr einer Veröffentlichung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vorbeugen wollen – unabhängig davon, ob er Kläger in einer Geschäftsgeheimnisstreitsache ist oder sich in einem anderen Verfahren lediglich mit einem Geschäftsgeheimnis verteidigen will oder muss.

Eine Ausnahme bestand bereits nach dem alten Rechtsstand für einen teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit für die mündliche Verhandlung. Nach § 172 Nr. 2 GVG konnte und kann das Gericht für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung die Öffentlichkeit ausschließen, wenn ein wichtiges Geschäftsgeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen Veröffentlichung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden. Einen weitergehenden Schutz geheimhaltungsbedürftiger Dokumente – etwa durch einen nur begrenzten Zugang der gegnerischen Partei – sah das Gesetz nach alter Rechtslage indes nicht vor.17

4. Ausweitung des Anwendungsbereichs über § 273a ZPO

Durch die Einführung des § 273a ZPO hat sich diese Diskussion erledigt. Der Gesetzgeber hat mit § 273a ZPO den Schutz der §§ 16 ff. GeschGehG auch auf weitere zivilprozessuale Verfahren ausgeweitet. Der neu eingeführte § 273a ZPO steht unter der schlichten Überschrift “Geheimhaltung” und lautet:

“Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.”

Der schlichte Verweis aus der ZPO in die spezialgesetzlichen Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes bringt Unstimmigkeiten mit sich, die im Verlaufe dieses Beitrags erörtert werden. So müssen der Anwendungsbereich, die Voraussetzungen, das einzuhaltende Verfahren und die Rechtsfolgen des Geschäftsgeheimnisschutzes im Zivilprozess aus verschiedenen Vorschriften des GeschGehG herausgelesen werden.18

Eine wesentliche Erweiterung des Geschäftsgeheimnisschutzes durch § 273a ZPO besteht darin, dass sein Anwendungsbereich nicht auf Geschäftsgeheimnisstreitsachen beschränkt ist.19 Daher ist nicht erforderlich, dass die Parteien unmittelbar über Ansprüche aus dem GeschGehG streiten (§ 16 Abs. 1 GeschGehG). Es genügt, wenn eine in das Verfahren eingeführte Information ein Geschäftsgeheimnis sein kann.20 Ausreichend ist das “Potential eines möglichen Geschäftsgeheimnisses”.21 Gleichwohl muss die als geheimhaltungsbedürftig einzustufende Information “streitgegenständlich” sein.22 Angesichts des gesetzgeberischen Willens, den nach §§ 16 ff. GeschGehG bereits bestehenden Schutz auszuweiten, wird dieses Tatbestandsmerkmal weit zu verstehen sein.23 Umfasst sind demnach Geschäftsgeheimnisse, die zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung in das Verfahren eingeführt werden oder sonst in dessen Rahmen bekannt werden.24 Ausreichend ist, dass es sich um Informationen handelt, die einen Bezug zum eigentlichen Streitgegenstand des Verfahrens haben.25

Beispiel: Unternehmen U hat Arbeitnehmer A aus wichtigem Grund gekündigt und dies damit begründet, A habe sich Geschäftsgeheimnisse unerlaubt angeeignet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG).

In diesem Fall sind die §§ 16 ff. GeschGehG nicht unmittelbar anwendbar. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass eine Geschäftsgeheimnisstreitsache nach § 16 Abs. 1 GeschGehG vorliegt und eine Partei Ansprüche aus dem GeschGehG geltend macht. Das ist hier aber jedenfalls nicht unmittelbar der Fall. Denn die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und damit über die Voraussetzungen nach § 626 Abs. 1 BGB. Dies ändert aber nichts daran, dass der Arbeitgeber genauer dazu vortragen muss, welche Unterlagen sich der Arbeitnehmer angeeignet haben soll und dass diese besonders geheimhaltungsbedürftig waren. Über § 273a ZPO sind nun die §§ 16 ff. GeschGehG entsprechend anwendbar.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bietet dies mehrere Vorteile. Zwar konnte auch bislang die Öffentlichkeit bei der Erörterung von Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen werden (§ 172 Nr. 2 GVG/§ 52 S. 2 ArbGG).26 Gleiches galt für die Öffentlichkeit bei Entscheidungsverkündungen (§ 173 Abs. 2 GVG). Nach § 174 Abs. 3 S. 1 GVG konnten die am Verfahren beteiligten Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Die Akteneinsicht Dritter konnte auch über § 299 Abs. 2 ZPO beschränkt werden.27 Nachteil dieser bestehenden gesetzlichen Regelungen war allerdings, dass die Beteiligten sie nicht beantragen konnten.28 Ein rechtlicher Anspruch der Parteien auf ein nichtöffentliches Verfahren bestand nicht.29 Auch griffen diese Bestimmungen erst ab dem Beginn der mündlichen Verhandlung30 und nur für die Dauer des Verfahrens.31 Überdies, so die Gesetzesbegründung, verhindere § 174 Abs. 3 S. 1 GVG nicht die eigene Nutzung des Geschäftsgeheimnisses durch eine Partei.32

III. Anwendung des § 273a ZPO im Prozess vor den Arbeitsgerichten

Zwar hat der Gesetzgeber eine Anwendbarkeit von § 273a ZPO in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich angeordnet und auch im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter thematisiert:33 Über die allgemeine Verweisung in § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 ZPO gilt § 273a ZPO allerdings auch in den Verfahren vor den Arbeitsgerichten.34 Im Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens gilt gleiches über § 80 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG.35

Im Grundsatz ist oben Gesagtes daher auch vor den Arbeitsgerichten zu beachten. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten besteht allerdings eine Besonderheit in der Anwendung von § 273a ZPO, die auf die bereits erwähnte (missglückte) Regelungssystematik zurückzuführen ist und, aller Wahrscheinlichkeit nach vom Gesetzgeber so nicht intendiert war:36 Dies betrifft den Ausschluss der Öffentlichkeit. Denn die Öffentlichkeit konnte schon nach bisher geltendem Recht über § 172 Abs. 1 Nr. 2 GVG ausgeschlossen werden, sodass es hierfür letztlich auch nach neuem Recht wohl keines Rückgriffs auf § 273a ZPO i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GeschGehG bedürfte. Der schlichte Verweis aus der ZPO auf das spezialgesetzliche Geschäftsgeheimnisgesetz führt indes zu systematischen Unstimmigkeiten. Über § 273a ZPO sind die §§ 16–20 GeschGehG einbezogen, die den prozessualen Umgang mit Geschäftsgeheimnissen regeln. Jedoch werden sie verdrängt, soweit das ArbGG eine eigenständige Regelung vorsieht, was gemäß § 52 S. 2 ArbGG für den Ausschluss der Öffentlichkeit der Fall ist.37 Bereits vor Einführung von § 273a ZPO bestand vor den Arbeitsgerichten aufgrund dieser Sonderregelung die Möglichkeit, die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder einen Teil der Verhandlung auszuschließen, soweit Geschäftsgeheimnisse Gegenstand der Verhandlung und Beweisaufnahme sind. § 52 S. 2 ArbGG ist damit eine Sonderregelung sowohl gegenüber den allgemeinen Vorgaben des GVG als auch gegenüber den Sondervorschriften des GeschGehG.

Dies führt zu dem in formeller Hinsicht unbefriedigenden Ergebnis, dass in arbeitsgerichtlichen Prozessen die verschiedenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben. Die Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig, sowie der Ausschluss bestimmter Personen vom Zugang zu von den Parteien vorgelegten Dokumenten oder zur mündlichen Verhandlung (“Confidentiality Club”) fußen auf § 273a ZPO i. V. m. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 495 ZPO. Der Ausschluss der Öffentlichkeit dagegen muss auf § 52 S. 2 ArbGG gestützt werden.

In der Praxis sollte neben dem Antrag nach § 273a ZPO i. V. m. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 495 ZPO sicherheitshalber ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt werden, der sich auf § 52 S. 2 Hs. 1 ArbGG stützt. Während diese Handhabung dogmatisch unbefriedigend sein dürfte, ergeben sich hieraus für den Rechtsanwender wohl keine unmittelbaren Nachteile im Hinblick auf das Schutzniveau.

IV. Reichweite der Geheimhaltung

Von großer Praxisrelevanz ist die Frage der Reichweite einer gerichtlichen Anordnung nach § 273a ZPO i. V. m. § 16 GeschGehG bzw. § 19 GeschGehG. Die Anordnung sieht einen zweistufigen verfahrensrechtlichen Schutz vor. Auf der ersten Stufe erfolgt ein Nutzungs- und Offenlegungsverbot der betreffenden Information durch die Prozessbeteiligten sowie eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts Dritter (§ 16 GeschGehG). Auf der zweiten Stufe tritt eine Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten und zur mündlichen Verhandlung hinzu, sofern der entsprechende Antrag gestellt wurde (§ 19 GeschGehG).38

§ 19 Abs. 1 GeschGehG sieht vor, dass das Gericht – wenn es eine Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG getroffen hat – zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen den Zugang von Parteien sowohl zu Dokumenten (Nr. 1) als auch zur mündlichen Verhandlung (Nr. 2) nach einer Interessenabwägung beschränken kann. Hierbei muss (in Abgrenzung zu einem sogenannten in-camera-Verfahren, bei dem nur das Gericht, jedoch nicht der Prozessgegner die Informationen erhält) immer mindestens eine natürliche Person jeder Partei uneingeschränkten Zugang haben – diese unterliegt dann selbstverständlich der Geheimhaltungsverpflichtung.39 Die Geheimhaltungsvorschriften nach § 273a ZPO i. V. m. §§ 16 ff. GeschGehG können daher in keinem Fall verhindern, dass der Prozessgegner Einsicht in die maßgeblichen, als geheim eingestuften Dokumente erhält. Allenfalls lässt sich hierdurch der Zugriff einer breiteren Öffentlichkeit verhindern.

Im Folgenden werden zwei Dimensionen der Reichweite der Geheimhaltungsanordnung näher beleuchtet: Der Umfang der als geheim eingestuften Informationen und die Reichweite des Ausschlusses der Öffentlichkeit.

1. Umfang der als geheim eingestuften Informationen

Schon der Wortlaut des § 16 Abs. 1 GeschGehG (“ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen”) zeigt, dass eine Anordnung nicht automatisch alle vorgebrachten streitgegenständlichen Informationen betrifft. Die Parteien sind angehalten, bereits bei Antragstellung so präzise wie möglich anzugeben, welche Dokumente, Anlagen, Aussagen oder Informationen in ihren Schriftsätzen tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen können, damit, im Einklang mit den Verfahrensgrundsätzen, die Geheimhaltungsanordnung auch nur diese Unterlagen umfasst. Auf diesen Aspekt ist in der Praxis höchste Präzision anzuwenden, da andernfalls eine Ablehnung des Antrags droht.40

Dies geht z. B. aus einer Entscheidung des LAG Hessen vom 13.10.2025 hervor.41 Das Gericht stellt fest: “Es ist nicht Zweck einer Anordnung nach §§ 273a ZPO, 16 Abs. 1 GeschGehG, Vortrag insgesamt als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, weil ein – nicht genauer dargestellter Bestandteil – dieses Vortrags ein Geschäftsgeheimnis betreffen kann.”42 § 273a ZPO zielt daher nicht darauf, ein gesamtes Gerichtsverfahren “geheim” zu halten, weil womöglich ein einziges zur Beweisführung vorgelegtes Dokument die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllt. Vielmehr gelten die Schutzvorschriften der §§ 16 ff. GeschGehG im Grundsatz lediglich hinsichtlich der konkreten, geheimhaltungsbedürftigen Information.

Sofern mit dem Antrag gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG bzw. den verbundenen Anträgen nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und zusätzlich nach § 19 Abs. 1 GeschGehG Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht werden, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten (vgl. § 20 Abs. 4 S. 1 GeschGehG). Soweit auch ein Antrag nach § 19 Abs. 1 GeschGehG gestellt wird, muss zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorgelegt werden (§ 20 Abs. 4 S. 2 GeschGehG).43 Ein Antrag nach § 273a ZPO ermöglicht es folglich nicht, ein ganzes Verfahren als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Geheimhaltungsbedürftig ist immer eine konkrete Anlage oder ein konkreter Sachvortrag, nicht aber pauschal das gesamte Verfahren.

2. Reichweite des Ausschlusses der Ă–ffentlichkeit

Ein möglicher Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GeschGehG und § 52 ArbGG steht im Ermessen des Gerichts und befindet sich in einem Spannungsverhältnis zu § 169 S. 1 GVG, der als Ausdruck eines fairen Verfahrens den Grundsatz der Öffentlichkeit regelt. Für Fälle, in denen eine Zugangsbeschränkung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG angeordnet wurde, dürfte der Ausschluss der Öffentlichkeit der Regelfall sein, da es nicht überzeugend wäre, eine Partei (teilweise) von der Verhandlung auszuschließen, die Öffentlichkeit, inklusive Presse, aber zuzulassen.44 Im Übrigen ist die Öffentlichkeit aber nur insoweit auszuschließen, als dies unumgänglich notwendig erscheint.45

Damit stellt sich allerdings weiter die Frage, ob das Gericht die Öffentlichkeit von der gesamten Verhandlung ausschließen kann oder nur von einzelnen Teilen, etwa einer einzelnen Zeugenvernahme. Soweit möglich, wird das Gericht die Verhandlung so strukturieren, dass ein möglichst schonender, abschnittsweiser Ausschluss der Öffentlichkeit anvisiert wird, beispielsweise nur während einer Einlassung des Geschäftsführers, nicht während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung. Das Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist allerdings regelmäßig auf null reduziert, sobald das Geschäftsgeheimnis zur Sprache kommt.46

Eine Herausforderung dürfte dies vor allem für jene Streitsachen sein, in denen sich das Geschäftsgeheimnis nicht ohne Weiteres “isolieren” und die Verhandlung entsprechend abschichten lässt, sodass etwa zunächst allgemeine Streitpunkte öffentlich und anschließend der konkret geschäftsgeheimnisbezogene Sachverhalt nicht öffentlich verhandelt wird.

Beispiel: Arbeitnehmer A klagt gegen eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitgebers. Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer vor, ein Geschäftsgeheimnis unbefugt an Konkurrenten weitergegeben zu haben. A bestreitet diesen Vorwurf.

Hier wäre zwar auf den ersten Blick vorstellbar, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zunächst allgemeine Gesichtspunkte der Kündigung zu behandeln, etwa den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens, die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats, einen etwaigen Sonderkündigungsschutz oder die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 S. 1 BGB. Für diese Fragen wäre die Öffentlichkeit zuzulassen. Für die Feststellung, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gerade ein Geschäftsgeheimnis weitergegeben hat, wäre die Öffentlichkeit dann auszuschließen.

Unter Umständen lässt sich der Prozessstoff indes nicht derart eindeutig abschichten. Denn im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats kann es darauf ankommen, ob der Arbeitgeber diesen hinreichend über den Kündigungsvorwurf informiert hat, also etwa darüber, welches Geschäftsgeheimnis der Arbeitnehmer konkret verletzt haben soll oder zumindest, dass ein Geschäftsgeheimnis von erheblichem Gewicht vorgelegen hat. Dies kann eine eingehende Beschäftigung mit dem Wortlaut des Anhörungsschreibens erfordern; das dürfte jedenfalls mittelbar das Geschäftsgeheimnis selbst betreffen. Auch für den Lauf der Kündigungserklärungsfrist könnte es darauf ankommen, wann die zur Kündigung berechtigten Personen nicht nur allgemein über die Weitergabe von Unterlagen an Konkurrenten informiert waren, sondern ganz konkret über die Weitergabe gerade eines – bestimmten – Geschäftsgeheimnisses. Die Aufteilung des Verfahrensstoffes in “unbedenkliche” Punkte und Streitfragen mit direktem Bezug zum Geschäftsgeheimnis dürfte in der Praxis daher häufig eine Hürde darstellen.

Für Gerichte kann dies herausfordernd sein. Denn entweder verfahren sie mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit zu restriktiv und riskieren damit, dass ein Geschäftsgeheimnis in öffentlicher Verhandlung offenbart wird. Oder sie verfahren zu großzügig mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit und verstoßen damit womöglich ohne hinreichenden Grund gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 169 Abs. 1 S. 1 GVG und damit gegen einen tragenden Verfahrensgrundsatz,47 der überdies unmittelbar im Grundgesetz wurzelt.48 In Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten stellt dies einen absoluten Revisionsgrund dar.49

Sollte durch eine unsachgemäße Steuerung des Ablaufs durch das Gericht ein Geschäftsgeheimnis offenbart werden, beispielsweise weil ein Zeuge “drauflos plappert”, während sich die Öffentlichkeit noch im Saal befindet, so wäre hierin wohl ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 GeschGehG durch das Gericht zu sehen – ein schwacher Trost für den Geheimnisträger, da die Offenbarung nicht ungeschehen gemacht werden kann. Es bliebe dann wohl nur noch die Option, die Anordnung nach § 16 Abs. 2 GeschGehG auf die gesamte anwesende Öffentlichkeit als “sonstige Personen” zu erstrecken, sodass ein Weitertragen der Information für alle Anwesenden strafbewehrt wäre.

V. Ăśbersicht ĂĽber bisherige arbeitsrechtliche Rechtsprechung

Die bisherige Zahl an Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten, in denen § 273a ZPO bereits eine Rolle gespielt hat, ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch sehr übersichtlich. Die folgenden zwei Entscheidungen illustrieren die prozessuale Geheimhaltung vor den Arbeitsgerichten und zeigen, welche Rückschlüsse hieraus für die anwaltliche Praxis gezogen werden sollten. Für ein umfassenderes Bild sollten allerdings weitere gerichtliche Entscheidungen abgewartet werden.

1. LAG Hessen vom 13.10.2025 – 18 Ta 699/2550

Dieser Entscheidung lag eine Kündigungsschutzklage zugrunde. Sie illustriert die hohen Sorgfaltsanforderungen an Anträge zum prozessualen Geheimnisschutz.51 Die Beklagte begründete die außerordentliche, fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung damit, dass der Kläger vertrauliche, geheimhaltungsbedürftige Informationen im Internet veröffentlicht habe.

Im bereits laufenden Prozess beantragte die Beklagte erstmals gemäß § 273a ZPO i. V. m. §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 495 ZPO, streitgegenständliche Informationen, soweit sie eine bestimmte Überwachungsmethode betreffen, als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, den Zugang zu von den Parteien eingereichten und vorgelegten Dokumenten, welche Geschäftsgeheimnisse zur Überwachungsmethode enthalten können, außerdem den Zugang zum Termin der mündlichen Verhandlung sowie zum Protokoll der mündlichen Verhandlung auf bestimmte Personen zu beschränken und die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen.52

Diesen Antrag lehnte das erstinstanzliche Arbeitsgericht Frankfurt am Main gemäß § 20 Abs. 5 S. 3 GeschGehG ab und gab der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme, worauf diese ihren Vortrag ergänzte. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die maßgeblichen Anträge hätten keine möglichen Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 2 Nr. 1 GeschGehG zum Gegenstand. Es werde nur eine Überwachungsmethode abstrakt beschrieben. Damit lägen keine Informationen vor, welche als geheimhaltungsbedürftig einzustufen seien und zu denen der Zugang zu beschränken sei.

Das LAG Hessen bestätigte die Vorinstanz: “Es ist nicht Zweck einer Anordnung nach §§ 273a ZPO, 16 Abs. 1 GeschGehG, Vortrag insgesamt als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, weil ein – nicht genauer dargestellter Bestandteil – dieses Vortrags ein Geschäftsgeheimnis betreffen kann.”53

Dieses Urteil zeigt zunächst, dass betroffene Parteien genau vortragen müssen, woraus sich ein mögliches Geschäftsgeheimnis ergeben soll. Abstrakte Beschreibungen reichen nicht aus; es bedarf einer konkreten Bezeichnung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen.54 Und weiter genügen einzelne, womöglich tatsächlich geheimhaltungsbedürftige Informationen nicht, gleichsam das gesamte Verfahren unter Verschluss zu halten.

2. LAG Düsseldorf vom 28.05.2025 – 12 TaBV 45/2355

Die Beteiligten stritten darüber, ob die GDL zu gewissen Stichtagen Mehrheitsgewerkschaft i. S. v. § 4a TVG in einem Wahlbetrieb der Antragsgegnerin war. Dies hätte zur Folge, dass dort ausschließlich die von ihr geschlossenen Tarifverträge Anwendung finden, nicht aber die der konkurrierenden Gewerkschaft. Vorgerichtlich hatte die GDL sich, anders als die konkurrierende Gewerkschaft, einem von der Antragsgegnerin angebotenen Notarverfahren zur Feststellung der Mehrheitsgewerkschaft verweigert. Im Verfahren hat sie unter Hinweis auf ihr Geheimhaltungsinteresse zu ihrer Mitgliederstärke nichts vorgetragen und sich an den weiteren Aufklärungsbemühungen des Gerichts nicht beteiligt.

Das Gericht hat die neue Norm aktiv als prozessuale Brücke angeboten. Um eine geschützte Vortrags- sowie ggf. eine alternative Nachweismöglichkeit (z. B. durch Zeugen) zu eröffnen, hat das Gericht die Beteiligten auf die ab dem 1.4.2025 gemäß § 273a ZPO bestehende Möglichkeit hingewiesen, für das Verfahren auf Antrag Zugangsbeschränkungen und Geheimhaltungsanordnungen zu treffen. Die Antragstellerin hat mitgeteilt, derartige Anträge nicht stellen zu wollen, weil hierdurch ihren Interessen an der Geheimhaltung der Mitgliederstärke nicht ausreichend Rechnung getragen werde.

Der Beschluss ist ein bemerkenswertes Beispiel für die praktische Bedeutung des neuen § 273a ZPO im Arbeitsrecht und zeigt, dass der prozessuale Geheimnisschutz nur dann effektiv sein wird, wenn die Umsetzung durch die Gerichte das Vertrauen der Parteien genießt. Dies ist zum Beispiel im Lichte der Reichweite des Ausschlusses der Öffentlichkeit interessant.

VI. Strategische Nutzung des § 273a ZPO aus (arbeitsrechtlicher) Anwaltsperspektive

1. Ausgangslage

§ 273a ZPO setzt keinen Rechtsstreit über Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz voraus. Sein Anwendungsbereich ist bereits dann eröffnet, wenn Informationen in ein Verfahren eingeführt werden, die ein Geschäftsgeheimnis im Sinn von § 2 Nr. 1 GeschGehG sein können.56 Dies kann besonders im Arbeitsrecht relevant werden. Denn § 273a ZPO kommt hiernach beispielsweise dann in Betracht, wenn die Parteien über eine arbeitgeberseitige Kündigung streiten, die mit der Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen durch den Arbeitnehmer begründet wird.57

Gerade in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wird (meist) der Arbeitgeber Unterlagen zur Rechtsverteidigung vorlegen wollen, die aus seiner Sicht nicht einer breiten (Betriebs-)Öffentlichkeit bekannt werden sollen. Diese Erwägung kann sich auf verschiedene Gründe beziehen.

Beispiel: 58 Arbeitnehmer A hat arbeitsvertraglich einen Anspruch auf Zahlung einer Tantieme, die von der Erreichung verschiedener Unternehmensziele abhängt. Vor dem Arbeitsgericht klagt A auf Auskunft über die Bemessungsgrundlage seiner Tantieme sowie Zahlung der Tantieme. Der beklagte Arbeitgeber B ist der Auffassung, er müsse hierzu Unterlagen über die Zielerreichung des Arbeitnehmers vorlegen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

In diesem Fall können unmittelbar Geschäftsgeheimnisse betroffen sein, etwa hinsichtlich bestimmter Projekte des Unternehmens, die auf die Zielerreichung des Arbeitnehmers Ausfluss haben und über dessen Stand, Erfolg oder Misserfolg der Arbeitgeber Auskunft geben müsste.

Weiter sind Fälle denkbar, in denen der Arbeitgeber aus prozesstaktischen Gründen zwar bestimmte Daten vorlegen sollte, aus unternehmenspolitischen Gründen aber nicht möchte – etwa, wenn die vorgesehenen Beweismittel ein ungleiches Vergütungssystem im Betrieb offenbaren würden.

In diesen Fällen kann der Arbeitgeber zunächst erwägen, seinen Sachvortrag (samt Beweismitteln) auf das Nötigste zu beschränken und etwa an Dokumenten weitgehende Schwärzungen vorzunehmen, um das gerade noch prozessual Erforderliche vorzutragen, aber keine weiteren Informationen unnötig zu offenbaren. In der Praxis kann das aber mit Risiken behaftet sein. Denn welche Informationen gerade noch und gerade nicht mehr zur Beweisführung erforderlich sind, kann eine schwer zu prognostizierende Abwägungsfrage sein. Zudem ist nicht auszuschließen, dass ein Gericht den Beweiswert eines maximal geschwärzten Dokuments eher zurückhaltend bewertet. In diesen Fällen kann § 273a ZPO – gegebenenfalls in Verbindung mit § 52 S. 2 ArbGG – eine wirksame Möglichkeit darstellen, die zur Verteidigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und gleichwohl einen möglichst weitgehenden Schutz sicherzustellen.

2. Bewusstsein für Geschäftsgeheimnisse stärken

In arbeitsrechtlichen Verfahren können häufig Geschäftsgeheimnisse zur Sprache kommen. Wie dargestellt können verschiedenste Informationen dem Grunde nach Geschäftsgeheimnisse darstellen. Dies kann sich auch auf Informationen aus der Personalverwaltung beziehen, beispielsweise Systeme zur variablen Vergütung. Voraussetzung ist durchweg, dass ausreichende Geheimhaltungsmaßnahmen existieren, die nicht nur “formal” bestehen, sondern auch praktisch wirksam sein und in der Wirklichkeit gelebt werden müssen.59 Kommt es zu einem (arbeitsrechtlichen) Verfahren, wird es häufig zu spät sein, hinsichtlich der relevanten Informationen noch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen umzusetzen. Gleichwohl sollte der anwaltliche Berater gerade bei sensiblen Informationen den Geschäftsgeheimnisschutz präventiv mitdenken und den Mandanten auf die Möglichkeit hinweisen, durch Geheimhaltungsmaßnahmen den Status eines Geschäftsgeheimnisses begründen zu können.

3. § 273a ZPO nutzen

In der anwaltlichen Praxis ist weiter sicherzustellen, dass § 273a ZPO dort genutzt wird, wo seine Voraussetzungen vorliegen. Denn einerseits können die gerichtlichen Maßnahmen – etwa der Ausschluss der Öffentlichkeit – durchaus wirksame Mittel zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses sein. Auf der anderen Seite ist nicht auszuschließen, dass insbesondere ein Arbeitgeber nicht überzeugend agiert, wenn er einerseits dem Arbeitnehmer Verstöße gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz vorwirft, andererseits aber die ihm offenstehenden prozessualen Möglichkeiten nach § 273a ZPO nicht nutzt. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht Zweifel an der Bedeutung eines Geschäftsgeheimnisses haben könnte, wenn der Arbeitgeber dieses in einen öffentlichen Prozess einführt und dabei den Antrag nach § 273a ZPO nicht stellt.

Dabei ist insbesondere darauf zu achten, die Geschäftsgeheimnisse genau zu bezeichnen. Dies ist bereits hinsichtlich des Schutzes der anderen Partei erforderlich, die vor dem Hintergrund des angedrohten Ordnungsgeldes (§ 17 GeschGehG) wissen muss, was genau geheim zu halten ist.60 Dies kann etwa durch eine genaue Bezeichnung von konkreten Schriftstücken der Anlage mit Seite und Absatz geschehen.61

4. Fremde Geschäftsgeheimnisse schützen

In der Regel wird es dem Antragsteller darauf ankommen, ein eigenes Geschäftsgeheimnis zu schützen. Denkbar ist allerdings auch, dass eine Partei im Verfahren das Geschäftsgeheimnis eines Dritten einführen möchte. Weder § 273a ZPO noch § 16 GeschGehG ist dem Wortlaut nach auf den Schutz solcher Geschäftsgeheimnisse beschränkt, die gerade dem Antragsteller zustehen. Daher können auch Informationen Dritter unter den Schutz von § 273a ZPO fallen.62 Gleiches dürfte für § 52 S. 2 ArbGG gelten.63 Dies kann beispielsweise im Fall von Lizenzierungen einschlägig sein.64 Denkbar wären ebenfalls Konstellationen, in denen ein Unternehmen Geschäftsgeheimnisse eines verbundenen Unternehmens in den Prozess einführen möchte. In diesen Fällen können es auch vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Dritten gebieten, das Geschäftsgeheimnis effektiv durch einen Antrag nach § 273a ZPO zu schützen.

5. Ordnungsgeld nach § 17 S. 1 GeschGehG

Weiter sollte in der Praxis § 17 Abs. 1 GeschGehG bedacht werden. Die Prozessbeteiligten müssen nach § 16 Abs. 2 GeschGehG geheimhaltungsbedürftige Informationen vertraulich behandeln. Bei einem Verstoß drohen Ordnungsgelder bis zu 100 000 Euro, § 17 S. 1 GeschGehG. Diese Vorschrift könnte als Mittel genutzt werden, ein vertragliches Verschwiegenheitsgebot mit der Androhung gerichtlicher Ordnungsgelder durchzusetzen.

Beispiel: Arbeitnehmer A war Softwareentwickler in Unternehmen U. Das Unternehmen hat das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt und dies darauf gestützt, A habe einen Teil der von ihm entwickelten und als Geschäftsgeheimnis eingestuften Software an Dritte weitergegeben. A erhebt Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

Hier könnte das Unternehmen U erwägen, beim Arbeitsgericht zu beantragen, die maßgeblichen Software-Bestandteile im Prozess als geheimhaltungsbedürftig einzustufen (§ 16 Abs. 1 GeschGehG). A dürfte diese folglich keinen Dritten offenlegen (§ 16 Abs. 2 GeschGehG). Daran dürfte A zwar bereits arbeitsvertraglich (und je nach den Voraussetzungen des Einzelfalls auch durch § 23 GeschGehG) gehindert sein. Allerdings würde nun ein Ordnungsgeld von bis zu 100 000 Euro drohen, § 17 S. 1 GeschGehG. Es darf durchaus bezweifelt werden, dass der Arbeitgeber eine derartige Summe wirksam als Vertragsstrafe zur Abschreckung des Arbeitnehmers hätte vereinbaren können. In der Praxis wird ein konkreter Schaden für den Arbeitgeber häufig kaum zu beweisen sein. Selbst wenn eine Vertragsstrafe vereinbart ist, dürfte diese niedriger bemessen sein und den Arbeitnehmer jedenfalls dann nicht unbedingt von der Verwertung von Geschäftsgeheimnissen abhalten, wenn etwa der neue Arbeitgeber die Übernahme einer etwaigen Vertragsstrafe zugesichert hat. Vor diesem Hintergrund kann die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 100 000 Euro dem Geschäftsgeheimnisschutz durchaus Nachdruck verleihen.

Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass § 16 Abs. 2 GeschGehG nicht gilt, wenn der betroffene Prozessbeteiligte von dem Geschäftsgeheimnis “außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt” hat. So läge es hier: A hat Kenntnis von der Software durch seine arbeitsvertragliche Tätigkeit erlangt, und nicht erst durch die Einführung der Software in den Prozess. Hintergrund der Vorschrift dürfte sein, dass der Geheimnisträger, der ein Geschäftsgeheimnis bereits kennt, nicht deshalb weiteren Geheimhaltungspflichten unterworfen ist, weil er nun – zusätzlich – durch ein Gerichtsverfahren Kenntnis von dem Geschäftsgeheimnis erlangt.65 Andererseits ist zu berücksichtigen, dass bei diesem Verständnis § 16 Abs. 2 GeschGehG gerade gegenüber dem Verletzer leerliefe.66 Dieser kennt das Geschäftsgeheimnis ja bereits – und sei es erst durch die Verletzungshandlung. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses – wie im Beispielsfall – in Rede steht. Aus diesem Grund wird zumindest für den engeren Anwendungsbereich der Geschäftsgeheimnisstreitsachen eine teleologische Reduktion befürwortet:67 Daher soll § 16 Abs. 2 GeschGehG anwendbar bleiben, wenn eine Partei zwar außergerichtlich von dem Geschäftsgeheimnis Kenntnis erlangt hat, dies allerdings unberechtigterweise.68

Insbesondere in arbeitsrechtlichen Konstellationen ist hier allerdings ein weiterer Aspekt zu bedenken. Der Arbeitnehmer wird in der Regel zunächst im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit und damit zulässig von einem Geschäftsgeheimnis Kenntnis erlangt haben. Dies schließt einen späteren Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz indes nicht aus. In der ursprünglichen Kenntnisnahme von dem Geschäftsgeheimnis dürfte noch kein “unbefugter Zugang” liegen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 GeschGehG). Speichert aber etwa der Arbeitnehmer eine vertrauliche Unterlage privat, kann durchaus eine unbefugte Handlung vorliegen (“unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten”, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GeschGehG). Im Beispielsfall kennt A den Programmcode zwar durch seine Tätigkeit für das Unternehmen U. Unerlaubt war indes die Weitergabe an Dritte.

In diesen Konstellationen erscheint es zumindest nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Gericht zu der Annahme gelangt, der Arbeitnehmer hätte (jedenfalls auch) unbefugt ein Geschäftsgeheimnis erlangt und § 16 Abs. 2 GeschGehG sei demnach anwendbar. Daher kann sich jedenfalls der Versuch anbieten, den vertraglich ohnehin bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtungen durch die Androhung des Ordnungsgeldes (erheblichen) Nachdruck zu verleihen.

6. Bewusste Einführung von Geschäftsgeheimnissen

Eine weitere Strategie könnte insbesondere für Arbeitgeber darin bestehen, bewusst Geschäftsgeheimnisse in den Prozess einzuführen, um hierdurch einen Ausschluss der Öffentlichkeit herbeizuführen.

Beispiel: Unternehmen U kündigt das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten, weil das Vertrauensverhältnis zerbrochen ist. Bei dem Unternehmen handelt es sich um einen großen Arbeitgeber in der Region. Der Prozess wird auch mediale Aufmerksamkeit hervorrufen. Der Arbeitgeber befürchtet, dass in dem Verfahren zahlreiche interne Vorgänge und Missstände bekannt werden könnten. Daher stützt das Unternehmen die Kündigung auch auf schädigende Handlungen des Arbeitnehmers und begründet diese im Prozess unter anderem mit sensiblen wirtschaftlichen Vorgängen, etwa mit mangelhaften Vertragsabschlüssen durch den Arbeitnehmer. Hierzu werden Verträge vorgelegt, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen können.

Die Strategie des Arbeitgebers könnte hier darin bestehen, gezielt Geschäftsgeheimnisse zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, um anschließend den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen zu können. In Wahrheit ginge es dem Unternehmen nicht primär um den Schutz der Geschäftsgeheimnisse, sondern um den Ausschluss der Öffentlichkeit. Zwar ist die Öffentlichkeit möglichst schonend auszuschließen. Dies dürfte aber – wie gezeigt – häufig nur schwer umzusetzen sein. Daher ist nicht auszuschließen, dass das angerufene Gericht vorsichtshalber die Öffentlichkeit von der gesamten mündlichen Verhandlung oder jedenfalls von maßgeblichen Teilen ausschließt.

Diese Strategie dürfte indes mit hohen Unwägbarkeiten verbunden sein und nur in Ausnahmefällen zu empfehlen sein. Denn ob das Gericht dem Antrag nach § 273a ZPO stattgeben wird und – falls ja – den beabsichtigten (weitgehenden) Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen wird, dürfte fraglich sein. Zwar ist der Antragsteller anzuhören, wenn das Gericht den Antrag zurückweisen will, § 273a ZPO i. V. m. § 20 Abs. 5 S. 3 GeschGehG. Der Antragsteller hat sodann die Möglichkeit, die Klage zu modifizieren.69 Der Arbeitgeber hätte daher noch die Gelegenheit, auf die Einführung der Anlagen in den Prozess zu verzichten. Gleichwohl würde dies praktisch bedeuten, einen Teil der prozessualen Verteidigungsstrategie aufzugeben. Im Beispielsfall würde sich die Kündigung wohl nur noch schwer auf die Schlechtleistung des Arbeitnehmers stützen lassen, die aber gegebenenfalls bereits Teil der Anhörung des Sprecherausschusses war und dem Arbeitnehmer womöglich auch als Begründung für die Kündigung mitgeteilt wurde.

7. Zusammenfassung

Aus anwaltlicher Sicht ist insbesondere sicherzustellen, dass die Möglichkeiten nach § 273a ZPO i. V. m. §§ 16 bis 20 GeschGehG erkannt werden. Im Verfahren sollte der Antrag nach § 273a ZPO daher gestellt werden, sofern seine Voraussetzungen jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen. Gleiches gilt für den zusätzlich nach § 52 S. 2 ArbGG zu stellenden Antrag auf den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dies setzt voraus, dass sensible Informationen tatsächlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen, insbesondere also angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen unterlagen. Diese werden nicht ad hoc im Angesicht eines womöglich bereits laufenden Verfahrens ergriffen werden können. Umso eher sollte der anwaltliche Berater auch im Arbeitsrecht dazu raten, besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen auch hinreichenden Sicherungsmaßnahmen zu unterwerfen.

VII. Ausblick

§ 273a ZPO hat den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Zivilverfahren gestärkt, in denen zwar Geschäftsgeheimnisse Teil der Angriffs- oder Verteidigungsstrategie sind, die Parteien aber nicht in erster Linie über Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz streiten. Die gesetzlichen Vorschriften können einem effektiven Schutz der Geschäftsgeheimnisse dienen, insbesondere durch einen nur begrenzten Zugang der Parteien zu den vorgelegten Dokumenten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG) und durch die gewichtige Sanktion bei Verstößen gegen die Verschwiegenheit (§ 17 GeschGehG). Der mögliche Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 52 S. 2 ArbGG ist zwar nicht neu, vervollständigt aber die Schutzvorschriften zugunsten der Geschäftsgeheimnisse.

Aus anwaltlicher Perspektive ist insbesondere sicherzustellen, dass auf Seiten der vertretenen Partei ein Bewusstsein für die Vorgaben des Geschäftsgeheimnisgesetzes besteht. Das Gesetz schütz keineswegs nur “klassische” Geschäftsgeheimnisse wie Rezepturen, sondern kann auch Angelegenheiten aus dem Personalbereich umfassen – vorausgesetzt, es wurden hinreichende Schutzvorkehrungen getroffen. Im laufenden Verfahren sollte § 273a ZPO dort genutzt werden, wo seine Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist besonders darauf zu achten, die möglichen Geschäftsgeheimnisse so genau wie möglich zu bezeichnen.

Jessica Bucher, RAin, hat Rechtswissenschaften und Politikwissenschaften (M.Sc. European Politics and Law, University of Glasgow; B.A. European Studies, Maastricht University) studiert. Ihr Referendariat absolvierte sie in München. Seit 2023 arbeitet sie als Rechtsanwältin im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Immaterialgüterrecht bei Witzel Erb Backu & Partner in München.

Benedikt Bögle, RA, hat katholische Theologie und Rechtswissenschaften studiert. Nach dem Referendariat in München und Rom arbeitet er seit 2023 als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Arbeitsrecht und Sozialrecht bei Witzel Erb Backu & Partner in München.


1

BGBl. I 2024, Nr. 302.

2

Zur HintergrundlektĂĽre Apel, GRUR-Prax 2025, 55 oder Kropp/Freifrau von Imhoff, DSRITB 2023, 303.

3

Vgl. zu Einzelfällen etwa Harte-Bavendamm, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 2. Aufl. 2024, § 2, Rn. 71.

4

Willemsen, in: BeckOGK, Stand: 1.4.2025, BetrVG § 80, Rn. 141.

5

Alexander, in: Kühler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2025, GeschGehG § 2, Rn. 66.

6

Alexander, in: Kühler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2025, GeschGehG § 2, Rn. 67.

7

Alexander, in: Kühler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2025, GeschGehG § 2, Rn. 68.

8

Alexander, in: Kühler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2025, GeschGehG § 2, Rn. 65.

9

Pototzky/Rahn, NZA 2024, 1397, 1398.

10

Lachmann, NJW 1987, 2206, 2210; Stürner, JZ 1985, 453, 457; Zhu/Popp, GRUR 2020, 338; vgl. BT-Drs. 20/8649, 32.

11

Fuhlrott/Hiéramente, in: BeckOK GeschGehG, Stand: 1.1.2026, § 19, Rn. 1.

12

Gregor, in: BeckOK GeschGehG, 27. Ed, Stand: 15.9.2024, § 16, Rn. 38.

13

Hauck, GRUR-Prax 2025, 232, 233.

14

OLG Karlsruhe, 13.10.2023 – 1 W 70/22, NZA 2024, 1446.

15

OLG Karlsruhe, 13.10.2023 – 1 W 70/22, NZA 2024, 1446, Rn. 19.

16

OLG Karlsruhe, 13.10.2023 – 1 W 70/22, NZA 2024, 1446, Rn. 19.

17

Leuering/Rosa-Schneiders, NJW 2024, 3177, 3178.

18

Ramstetter, NJOZ 2026, 33, Rn. 2.

19

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036, Rn. 18.

20

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036, Rn. 18.

21

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036, Rn. 20.

22

Leuering/Rosa-Schneiders, NJW 2024, 3177, 3180.

23

Leuering/Rosa-Schneiders, NJW 2024, 3177, 3180.

24

Leuering/Rosa-Schneiders, NJW 2024, 3177, 3180.

25

Hauck, GRUR-Prax 2025, 232, Rn. 16.

26

Hauck, GRUR-Prax 2025, 232, Rn. 1.

27

Hauck, GRUR-Prax 2025, 232, Rn. 1.

28

Hauck, GRUR-Prax 2025, 232, Rn. 1.

29

BT-Drs. 20/8649, 32.

30

BT-Drs. 20/8649, 32; Hauck, GRUR-Prax 2025, 232, Rn. 1.

31

Hauck, GRUR-Prax 2025, 232, Rn. 1.

32

BT-Drs. 20/8649, 32

33

Vgl. BT-Drs. 20/8649, 32: Hiernach gelte § 273a ZPO “für alle bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten vor Amt-, Land- und Oberlandesgerichten gleichermaßen wie vor dem Bundesgerichtshof”. Vgl. Lütke/Gramlich, NJ 2024, 485, 488.

34

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036, Rn. 17; Bacher, in: BeckOK ZPO, 59. Ed., Stand: 1.12.2025, § 273a, Rn. 2.1; Lütke/Gramlich, NJ 2024, 485, 488; Hauck, GRUR-Prax 2025, 232, Rn. 9.

35

Zum Beschlussverfahren in zweiter Instanz vgl. LAG Düsseldorf, 28.5.2025 – 12 TaBV 45/23, BeckRS 2025, 24897, Rn. 120.

36

Hauck, GRUR-Prax 2025, 232, Rn. 9.

37

Hauck, GRUR-Prax 2025, 232, Rn. 9.

38

Suilmann, GRUR 2025, 372, 374.

39

Fuhlrott/Hiéramente, in: BeckOK GeschGehG, Stand: 1.1.2026, § 19, Rn. 4.

40

S. LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036.

41

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036.

42

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036, Rn. 26.

43

Suilman, GRUR 2025, 372, 374.

44

Fuhlrott/Hiéramente, in: BeckOK GeschGehG, Stand: 1.1.2026, § 19, Rn. 41.

45

Künzl, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 52, Rn. 32.

46

Kalbfus, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 2. Aufl. 2024, § 19, Rn. 42.

47

Pabst, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, GVG § 169, Rn. 1.

48

Pabst, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, GVG § 169, Rn. 3.

49

Künzl, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, § 52, Rn. 35.

50

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036.

51

Benkendorff, SPA 2026, 28.

52

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036, Rn. 5.

53

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036, Rn. 26.

54

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036, Rn. 26.

55

LAG Düsseldorf, 28.5.2025 – 12 TaBV 45/23, BeckRS 2025, 24897.

56

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036, Rn. 18.

57

LAG Hessen, 13.10.2025 – 18 Ta 699/25, BeckRS 2025, 28036, Rn. 18.

58

Nach OLG Karlsruhe, 13.10.2023 – 1 W 70/22, NZA 2024, 1446.

59

LAG Baden-Württemberg, 22.9.2023 – 7 TA 1 /22, BeckRS 2023, 26430, Rn. 10.

60

LAG Baden-Württemberg, 22.9.2023 – 7 TA 1 /22, BeckRS 2023, 26430, Rn. 8.

61

LAG Baden-Württemberg, 22.9.2023 – 7 TA 1 /22, BeckRS 2023, 26430, Rn. 8.

62

Alexander, in: Köhler/Feddersen/Alexander, GeschGehG, 44. Aufl. 2026, § 16, Rn. 25; Schönknecht, in: Keller/Schönknecht/Glinke, GeschGehG, 2021, § 16, Rn. 30.

63

So wohl Benecke, in: Grunsky u. a., ArbGG, 8. Aufl. 2014, § 52, Rn. 5.

64

Schönknecht, in: Keller/Schönknecht/Glinke, GeschGehG, 2021, § 16, Rn. 30.

65

Gregor, in: BeckOK GeschGehG, 26. Ed., Stand: 15.9.2024, GeschGehG § 16, Rn. 43.

66

Kalbfus, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 2. Aufl. 2024, § 16, Rn. 50.

67

Kalbfus, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 2. Aufl. 2024, § 16, Rn. 50a.

68

Kalbfus, in: Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, 2. Aufl. 2024, § 16, Rn. 50a.

69

Gregor, in: BeckOK GeschGehG, 26. Ed. 15.9.2024, § 20, Rn. 6.