Betriebs-Berater
Problemschwerpunkte des reformierten Verbraucherdarlehensrechts
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 24 vom 08.06.2026, Seite 1347

Prof. Dr. Sebastian Omlor, LL.M. (NYU), LL.M. Eur.

Problemschwerpunkte des reformierten Verbraucherdarlehensrechts

Am 17.4.2026 hat der Bundestag die deutsche Umsetzung der reformierten Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen, die zuvor rund 15 Jahre weitgehend unverändert geblieben war. Die Neuregelungen sind ab dem 20.11.2026 anwendbar. Der folgende Beitrag zielt nicht auf einen vollständigen Überblick über alle Einzeländerungen im Verbraucherdarlehensrecht, sondern beschränkt sich auf markante Streitstände aus der Richtlinie und den nationalen Umsetzungsvorschriften mit einem Fokus auf dem Vertragsrecht.

I. Reform und Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie

Im Jahr 2023 hat der unionale Gesetzgeber die Verbraucherkreditrichtlinie1 (nachfolgend: VerbrKrRL 2023) weitreichend reformiert und neugefasst. Bis zum 20.11.2025 mussten die Mitgliedstaaten die reformierte Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht umsetzen (Art. 48 Abs. 1 UAbs. 1 VerbrKrRL 2023). Die vorgezogene Bundestagswahl und die damit verbundene Diskontinuität hatten das deutsche Gesetzgebungsverfahren verzögert, so dass der Referentenentwurf erst kurz vor der parlamentarischen Sommerpause am 23.6.2025 und der Regierungsentwurf2 im Frühherbst am 3.9.2025 vorgelegt wurden. Inzwischen ist das Gesetzgebungsverfahren – wenn auch unter Verstoß gegen die Umsetzungsfrist – abgeschlossen.3 Die neuen Umsetzungsvorschriften werden ab dem 20.11.2026 angewendet (nachfolgend: n. F.),4 wie es auch sekundärrechtlich vorgesehen ist (Art. 48 Abs. 1 UAbs. 2 VerbrKrRL 2023).

II. Zeitlicher Anwendungsbereich

1. Grundregel

In zeitlicher Hinsicht grenzt die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB n. F. im Grundsatz im Einklang mit dem klassischen Modell (vgl. Art. 170 EGBGB) nach dem Entstehungszeitpunkt des betroffenen Vertrags ab. Die zeitliche Grenze bildet der Beginn des 20.11.2026 (00:00 Uhr). Die konkrete EGBGB-Regelung basiert auf den spezifischen Richtlinienvorgaben in Art. 2 Abs. 2 lit. l und Art. 47 UAbs. 2–3 VerbrKrRL 2023. Auch wenn in diesen Vorschriften sprachlich auf das “Bestehen” eines Kreditvertrags abgestellt wird, liegt aus teleologischen Gründen eine inhaltliche Parallele zum “Entstehen” i. S. d. Art. 170 EGBGB vor. Darin kommt der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Privatrechts zum Ausdruck, wonach in Ermangelung einer gegenteiligen Gesetzesregelung eine neue Bestimmung keine rückwirkende Kraft – weder im Sinne einer echten noch unechten Rückwirkung – haben soll.5 Ein Vertrag hat demnach i. S. d. Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB n. F. vor dem 20.11.2026 bestanden, wenn sein Entstehungstatbestand nach Maßgabe der alten Rechtslage vor diesem Zeitpunkt (d. h. bis zum 19.11.2026, 24:00 Uhr) vollständig erfüllt war.6 Dazu zählen unter anderem Formerfordernisse, die Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner und der Eintritt von Bedingungen.

2. Auseinanderfallen von Angebot und Annahme

Einen Sonderfall bildet das vor dem 20.11.2026 abgegebene Angebot, das erst danach angenommen wird. An den Antrag auf Abschluss des Vertrags ist der Vertragspartner nach deutschem Privatrecht gebunden (§ 145 BGB). Es kann jedoch ohne gegenteilige Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Anbietende das neue Recht akzeptieren wollte, obwohl er sein Angebot noch unter Geltung des alten Rechts abgegeben hat.7 Daher ist für das Bestehen eines solchen Vertrags ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Angebots abzustellen. Allerdings darf im Hinblick auf die Zielsetzung der VerbrKrRL 2023, einen unionsweit einheitlichen Übergangszeitpunkt festzulegen, keine gewillkürte Annahmefrist (§ 148 BGB) akzeptiert werden, die über den gesetzlichen Zeitrahmen aus § 147 Abs. 2 BGB hinausgeht. Eine solche Annahmefrist wäre in richtlinienkonformer Auslegung der §§ 147, 148 BGB unwirksam und würde über § 150 Abs. 1 BGB zu einem neuen Antrag führen, der nach neuem Recht zu beurteilen wäre.

3. Sachliche Reichweite

In sachlicher Hinsicht gilt Art. 229 § 71 EGBGB n. F. nicht nur für Verbraucherdarlehensverträge, sondern für alle von der VerbrKrRL 2023 betroffenen Vertragstypen.8 Dazu gehören beispielsweise auch Leasingverträge, soweit sie von § 506 BGB n. F. erfasst sind.9 Der deutsche Umsetzungsgesetzgeber hat in Konkretisierung der Richtlinienvorgaben spezifische Sonderregelungen für Überziehungsmöglichkeiten und geduldete Überziehungen implementiert, die lediglich als Klarstellung zur Anwendungserleichterung dienen sollen.10 Die dort vorgesehene Anknüpfung an das Entstehen des zugrundeliegenden Vertrags- bzw. Grundverhältnisses lässt sich auch auf andere Konstellationen übertragen, etwa die Ausgabe von Zahlungskarten mit Kreditfunktion. Insofern kommt es darauf an, wann die vertragliche Grundlage für die Ausgabe gelegt wurde.11 

4. Ausnahmen

Ausnahmen von der grundsätzlichen Orientierung vom Zeitpunkt des Entstehens des Vertrags sind in Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB n. F. für unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und entsprechende Finanzierungshilfen vorgesehen. Damit soll Art. 47 UAbs. 3 VerbrKrRL 2023 umgesetzt werden.12 Überwiegend sind Überziehungsmöglichkeiten betroffen, bei denen punktuell nicht auf das Bestehen des vertraglichen Grundverhältnisses (Kontoführungsvertrag), sondern ein nachgelagertes Ereignis abgestellt wird.

III. Sachlicher Anwendungsbereich

Besonders von Änderungen betroffen ist der sachliche Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts. Im Mittelpunkt steht dabei die verbleibende Relevanz der Entgeltlichkeit des Darlehens und die unterschiedlichen Ausgestaltungen von Zahlungsaufschüben, die unter anderem im Kontext von “Buy now, pay later” (BNPL)-Modellen relevant werden.

1. Entgeltlichkeit und Bagatellgrenzen

a) Entfallen des Entgeltlichkeitserfordernisses für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge

Die sichtbarste Änderung des Anwendungsbereichs betrifft das Entfallen des Entgeltlichkeitserfordernisses für Verbraucherdarlehensverträge. Anders als noch Art. 2 Abs. 2 lit. f VerbrKrRL 2008,13 der “zins- und gebührenfreie Kreditverträge” nicht der Richtlinie unterwarf, verzichtet die VerbrKrRL 2023 auf eine solche Einschränkung. Entsprechend entfällt zukünftig in § 491 Abs. 1 und 2 BGB das Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit. Die bisherigen Ausnahmetatbestände in § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 BGB bestehen nicht fort. Die partiellen Verweise aus §§ 514, 515 BGB für unentgeltliche Darlehensverträge und Finanzierungshilfen werden damit für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge obsolet; sie werden daher aufgehoben. Damit sind zukünftig auch Kleinkredite bis 200 € und kurzlaufende Darlehensverträge mit geringen Kosten umfasst. Der Richtliniengeber sah sich zu diesen Änderungen durch die auch mit unentgeltlichen Darlehensverträgen verbundenen Kosten bei Zahlungsverzug veranlasst.14

Die nicht der VerbrKrRL 2023 unterliegenden Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge hingegen werden auf entgeltliche Gestaltungen beschränkt (§ 491 Abs. 3 BGB). Durch die ersatzlose Streichung von §§ 514, 515 BGB findet das Verbraucherdarlehensrecht insofern auch nicht mehr teilweise Anwendung. Der praktische Anwendungsbereich für unentgeltliche Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge dürfte auch nur gering gewesen sein.15

b) Sonderfall: Zahlungsaufschübe

Zinsfreie Zahlungsauschübe bis zu 40 Tagen bei Debitkarten (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB n. F.) und unentgeltliche Zahlungsaufschübe bis zu 14 bzw. 50 Tage werden nicht vom Verbraucherdarlehensrecht erfasst (§ 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, S. 3 BGB n. F.). In letzterem Sonderfall spielt die Entgeltlichkeit weiterhin eine Rolle. Zudem wird auch beim Umfang der Informationspflichten teilweise nach (Un-)Entgeltlichkeit differenziert. Die bislang aus dem Verbraucherdarlehensrecht ausgeschlossenen Verträge ohne Entgelt, unter 200 € Nettodarlehensbetrag und bis drei Monate Laufzeit (§ 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 3 BGB), erfahren zukünftig lediglich noch eine Erleichterung bei den Informationspflichten (Art. 247 § 3 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 EGBGB n. F.). Die Vorschrift beruht auf der mitgliedstaatlichen Umsetzungsoption aus Art. 2 Abs. 8 VerbrKrRL 2023, die Deutschland damit aufgegriffen hat.

Die reduzierten Informationspflichten für Kleinkredite in der deutschen Umsetzung haben rechtspolitische Kritik hervorgerufen.16 Es bestünden damit ein uneinheitliches Schutzniveau im Binnenmarkt und eine Missbrauchsgefahr durch eine Ausweitung der Darlehenskosten im nur von § 138 BGB begrenzten Bruttodarlehensbetrag. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass bislang solche Darlehensverträge vollständig vom Anwendungsbereich ausgenommen waren und nunmehr lediglich ein Teil der (umfangreichen) Informationspflichten erlassen wird. Die durch die mitgliedstaatlichen Umsetzungsspielräume verbundene Einschränkung der Harmonisierungswirkung hat der EU-Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Zudem bleiben die allgemeinen Schutzmechanismen aus § 138 BGB und der AGB-Kontrolle bestehen.17

c) Kosten versus Zinsen

Bei dem Tatbestandsmerkmal der “geringen Kosten” (Art. 247 § 3 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 EGBGB n. F.) ist klärungsbedürftig, ob dazu auch Zinsen gehören. Die VerbrKrRL 2023 differenziert in ihren zugrundeliegenden Bestimmungen zwischen “Zinsen” und “Gebühren” (Art. 2 Abs. 5 lit. c, Abs. 8 lit. c VerbrKrRL 2023). Lediglich bei der insofern nicht einschlägigen Legaldefinition der “Gesamtkosten” ordnet sie Zinsen begrifflich den Kosten zu (Art. 3 Nr. 5 VerbrKrRL 2023). Auch in der BGB-Umsetzung findet sich eine solche Abgrenzung (§ 491 Abs. 4 BGB n. F.: “Sollzinssatz oder die Kosten”; § 501 Abs. 1 S. 2 BGB n. F.: “neben den Zinsen nur Kosten”; § 505 Abs. 3 BGB: “Kosten und Zinsen”; vgl. überdies § 367 und § 396 Abs. 2 BGB: “Zinsen und Kosten”).18 Teleologisch könnte für eine Miterfassung von Zinsen als Kosten i. S. d. Art. 247 § 3 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 EGBGB n. F. hingegen der intendierte Verbraucherschutz sprechen, der eine Umschichtung von Kosten in Zinsen verhindern möchte.19 Der deutsche Gesetzgeber ging von einem zu § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB unveränderten Begriffsverständnis aus.20 Damit knüpft er an seine frühere Einschätzung21 an, wonach auch Zinsen als Kosten einzuordnen seien. Der Verbraucherschutz durch Information wird zwar hinsichtlich der Zinsen auch in den Fällen der geringen Kosten namentlich durch die Pflichtangabe des effektiven Jahreszinses sichergestellt (Art. 247 § 3 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB n. F.). Allerdings sprechen die verbraucherschützende Zielsetzung und die – für die Richtlinienauslegung allerdings irrelevanten – deutschen Gesetzesmaterialien letztlich eher für eine Miterfassung von Zinsen als Kosten.22 Gesetzgebungstechnisch wäre eine entsprechende Klarstellung im Wortlaut hingegen wünschenswert gewesen.

d) Geringfügigkeit der Kosten

Daran schließt sich die quantitative Abgrenzung an, wann von Geringfügigkeit i. S. d. Art. 247 § 3 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 EGBGB n. F. gesprochen werden kann. Einen absoluten Geringfügigkeitsmaßstab lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.23 Gefordert wird eine “recht niedrig[e]”24 Grenze. Andere sprechen sich für eine “umgedrehte” Sittenwidrigkeitsprüfung aus, die zu einer Geringfügigkeit bis zur Hälfte der marktüblichen Kosten führt.25 Dabei erscheint das konstruktive Anknüpfen an einen Marktpreis überzeugend. Allerdings wirkt die postulierte 50 %-Grenze methodisch freihändig und gesetzlich nicht rückgekoppelt. Letztlich wird eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen sein, die sich unterhalb der Sittenwidrigkeitsschwelle abspielt. Die Geringfügigkeit bleibt ungeachtet ihres quantitativen Charakters ein normatives Tatbestandsmerkmal.

2. Zahlungsaufschübe

a) Grundlagen

Aus dem sachlichen Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts sind bestimmte Zahlungsaufschübe ausgenommen. Nach § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB n. F. zählen dazu unter anderem Verträge, bei denen der Unternehmer unentgeltlich dem bei ihm Waren oder Leistungen erwerbenden Verbraucher hierfür eine Zahlungsfrist von bis zu 50 Tagen einräumt. Diese Zahlungsaufschübe dürfen aber, um unter den Ausnahmetatbestand zu fallen, neben begrenzten Verzugskosten vor allem kein Darlehen, keinen Zahlungsaufschub oder keine sonstige Finanzierungshilfe eines Dritten beinhalten. Eine teilweise Rückausnahme gilt für bestimmte Online-Warenlieferanten und -Dienstleistungserbringer, die nicht als KMU26 eingeordnet werden; für sie gelten verschärfte Anforderungen (§ 506 Abs. 1 S. 3 BGB n. F.). Diese Differenzierung zwischen KMU und großen Online-Händlern begegnet rechtspolitisch erheblichen Zweifeln,27 war aber für die umsetzenden Mitgliedstaaten verbindlich. Der deutsche BGB-Gesetzgeber wollte mit § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, S. 3 BGB n. F. die Vorgaben aus Art. 2 Abs. 2 lit. h VerbrKrRL 2023 “eins zu eins”28 umsetzen.

b) “Buy now, pay later” (BNPL)-Modelle

Auch im neuen BGB-Wortlaut findet sich kein Hinweis auf die Figur des BNPL-Modells, welches in Erwägungsgrund 16 VerbrKrRL 2023 skizziert wird. Solche BNPL-Modelle sollen dem Verbraucherdarlehensrecht unterfallen und nicht durch den Ausnahmetatbestand privilegiert werden.29 Demgegenüber entzieht § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB n. F. Zahlungsaufschübe beim Rechnungskauf als “gängige Geschäftspraxis”30 dem Verbraucherdarlehensrecht. Mangels einer Legaldefinition des BNPL und einer Miterfassung von BNPL-Modellen durch den verfügenden Teil der Richtlinie erweist sich die Abgrenzung als wenig konturenscharf. Als zentrales Unterscheidungsmerkmal erscheint dabei, ob der Zahlungsaufschub vom Vertragspartner des Liefervertrags oder einem liefervertragsfremden Dritten gewährt wird. Entsprechend stellt Erwägungsgrund 16 VerbrKrRL 2023 für BNPL-Modelle konzeptionell den “Kreditgeber” (= Dritten)31 und den “Anbieter” von Waren/Dienstleistungen gegenüber.

c) Begriff des Dritten

Keine weiterführenden Angaben finden sich in der VerbrKrRL 2023, deren BGB-Umsetzung und den zugehörigen Gesetzesmaterialien zur präziseren Definition des Dritten. Vor Veröffentlichung des Referentenentwurfs ist im Schrifttum gefordert worden, unternehmenseigene Zahlungsabwicklungsgesellschaften und Zahlungsdienstleister auf Seiten von Plattformbetreibern nicht als Dritte i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. h VerbrKrRL 2023 einzustufen.32 Den Mitgliedstaaten stehe zudem insofern ein Umsetzungsspielraum zu.33 Allerdings hat Deutschland einen solchen Umsetzungsspielraum, sofern er existiert, tatsächlich nicht genutzt; vielmehr sollte eine unveränderte Übernahme der Richtlinienvorgaben erfolgen.34 Daher läuft die Auslegung der BGB-Umsetzung vollständig parallel zu den vollharmonisierenden Richtlinienbestimmungen.

Entscheidend kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob der Dritte juristisch-technisch oder wirtschaftlich-funktional zu verstehen ist. Bei einer formal-juristischen Betrachtung wären auch unternehmenseigene Zahlungsabwicklungsgesellschaften als Dritte einzuordnen, weil sie eigenständige Rechtssubjekte darstellen. Eine konzernrechtliche Verbundenheit löst diese rechtliche Eigenständigkeit nicht auf (vgl. § 15 AktG). Eine solche Betrachtung wird jedoch dem verbraucherschützenden Regelungsanliegen der VerbrKrRL 2023 nicht gerecht. Die Ausgliederung der Zahlungsabwicklung auf einen gesonderten Rechtsträger kann namentlich aufsichtsrechtlichen Vorgaben geschuldet sein, die aus Sicht des Verbraucherschutzrechts irrelevant sind. Zudem wird die Freiheit zur Organisation der unternehmensinternen Zahlungsabwicklung primärrechtlich durch Art. 16 GRCh geschützt, so dass der Begriff des Dritten im Lichte dieser unternehmerischen Freiheit auszulegen ist.35 Daher erscheint im Ergebnis eine wirtschaftlich-funktionale Betrachtung vorzugswürdig. Allerdings ist zweifelhaft, inwieweit ein Rückgriff auf das nationale Konzernrecht innerhalb der vollharmonisierenden Richtlinie methodisch zulässig sein kann. Ein EU-Konzernrecht existiert nicht. Daher kann der mitgliedstaatliche § 15 AktG allenfalls eine Indizwirkung für die wirtschaftlich-funktionale Betrachtung zukommen. Vorzunehmen ist stets eine umfassende Gesamtbewertung dahingehend, ob der Zahlungsabwickler wirtschaftlich dem Anbieter zugerechnet werden kann. Im Ergebnis stellen unternehmenseigene Zahlungswicklungsgesellschaften im Regelfall keine Dritten i. S. d. § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB n. F. dar.

Anders gestaltet sich die Rechtslage hingegen bei Plattformbetreibern und deren Zahlungsabwicklungsgesellschaften. Insofern lässt auch eine wirtschaftlich-funktionale Interpretation keine Zurechnung zum Anbieter der Waren/Dienstleistungen zu.36 Der Plattformbetreiber und der auf dieser Plattform agierende Anbieter von Waren/Dienstleistungen stellen auch wirtschaftlich eigenständige Akteure dar. Die Nutzung der Plattform als Vertriebsweg genügt für eine wirtschaftliche Zurechnung nicht. Damit würde auch die Wortlautgrenze bei der Auslegung überschritten. Eine solche “Marktplatz-Ausnahme”37 mag je nach Ausgestaltung rechtspolitisch wünschenswert sein; weder der unionale noch der deutsche Gesetzgeber haben sie jedoch kodifiziert.

d) Factoring

Keine Finanzierungshilfe durch einen Dritten liegt schließlich vor, wenn der Anbieter mit dem Verbraucher zunächst einen Rechnungskauf vereinbart und danach die Forderung an einen Dritten verkauft (echtes Factoring).38 Daran ändert auch eine branchenübliche Globalzession unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB), dass der Factor die jeweilige Forderung ankauft, nichts.39 Dabei kommt es nicht auf den Streitstand40 an, ob bei einer Vorausabtretung ein Durchgangs- oder Direkterwerb erfolgt. Die vollharmonisierende VerbrKrRL 2023 hat sicherlich bei der Festlegung ihres Anwendungsbereichs nicht die dogmatischen Feingliedrigkeiten des Abtretungsrechts der einzelnen Mitgliedstaaten im Blick. Entscheidend ist bei wirtschaftlicher Betrachtung, dass nur der Anbieter dem Verbraucher einen Zahlungsaufschub gewährt, nicht aber der Factor als Dritter. Der Anbieter finanziert diesen Zahlungsaufschub, indem je nach Länge des gewährten Zahlungsaufschubs der ihm zustehende Kaufpreis für die Forderung reduziert wird. Zwischen dem Factor und dem Verbraucher kommt kein Darlehensvertrag zustande. Mit der Abtretung ändert sich lediglich die Forderungszuständigkeit für den Zahlungsanspruch,41 der ursprünglich dem Anbieter zustand. Der Factor als Dritter gewährt dem Verbraucher gerade keinen Kredit, wie es Erwägungsgrund 16 VerbrKrRL 2023 zwingend fordert.

Auch beim unechten Factoring mit Darlehenscharakter42 erfolgt keine Finanzierungshilfe durch einen Dritten.43 Nur zwischen Anbieter und Factor kommt ein (atypischer) Darlehensvertrag über die Einzelforderung zustande. Der wirtschaftliche Unterschied zum echten Factoring liegt vor allem im Fehlen der Delkrederefunktion.44 Auch beim unechten Factoring gilt, dass der Verbraucher nicht in eine darlehensvertragliche Beziehung zum Factor tritt, sondern lediglich die Forderungszuständigkeit ohne seine Mitwirkung auf einen Dritten übergeht.

IV. Kreditwürdigkeitsprüfung

Die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung gewinnen im EU-Verbraucherschutzrecht seit Jahren kontinuierlich an Bedeutung. Zugleich steht die Kreditwürdigkeitsprüfung technologisch unter dem beständig wachsenden Einfluss der digitalen Transformation, die ihrerseits vielfachen Regulierungsbedarf auslöst. Insofern verwundert es nicht, dass das reformierte Verbraucherdarlehensrecht einen Problemschwerpunkt in diesem Bereich aufweist.

1. Automatisierung und Datenschutz

a) Ergänzung des BDSG

Erstmals findet sich im Verbraucherdarlehensrecht eine Sonderregelung zur automatisierten Kreditwürdigkeitsprüfung. Auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 8 VerbrKrRL 2023 sieht § 30 Abs. 6 BDSG n. F. zukünftig bestimmte Betroffenenrechte vor, sofern bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet. Der deutsche Gesetzgeber hat sich eng am Wortlaut der Richtlinie orientiert und nur minimal – mutmaßlich zum Zwecke der besseren Verständlichkeit – anpassend eingegriffen. Beispielsweise konkretisiert § 30 Abs. 6 S. 3 BDSG n. F. den Zeitpunkt, zu welchem der Darlehensnehmer über seine Rechte informiert werden muss; diese Chronologie folgt nicht unmittelbar aus Art. 18 Abs. 8 S. 2 VerbrKrRL 2023, sondern aus einer Zusammenschau mit Erwägungsgrund 56 S. 4 und 5 VerbrKrRL 2023. Ebenfalls wurde am Ende des Gesetzgebungsverfahrens auf Grundlage einer Ausschussempfehlung45 § 37a BDSG n. F. zum Scoring eingeführt, der den bisherigen § 31 BDSG ersetzt.

b) Verhältnis zu Art. 22 DSGVO

Die verbraucherdarlehensrechtlichen Betroffenenrechte stehen in einem Spannungsverhältnis zu den datenschutzrechtlichen Vorgaben aus Art. 22 DSGVO, die der EuGH im sog. Schufa-Urteil46 für die Kreditwürdigkeitsprüfung konkretisiert hat. Der Richtliniengeber hat mögliche Überschneidungen dem Grunde nach erkannt und in Erwägungsgrund 56 S. 3 VerbrKrRL 2023 festgehalten, die Rechte aus Art. 18 Abs. 8 VerbrKrRL 2023 stünden dem Darlehensnehmer “[u]nbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679” zu (ebenso allgemein Erwägungsgrund 30 VerbrKrRL 2023). Daraus leitet sich zum einen ab, dass der EU-Gesetzgeber im Bewusstsein der Regelungen in Art. 22 DSGVO die Verbraucherkreditrichtlinie formuliert hat. Zum anderen wollte er keinen Vor- oder Nachrang eines der beiden Sekundärrechtsakte normieren, sondern ein systematisches Nebeneinander.47

Dennoch besteht kein vollständiger Gleichlauf zwischen beiden Vorschriften. Zunächst beschränkt sich § 30 Abs. 6 BDSG n. F. auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und wirkt sich nicht auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge aus.48 Vor allem aber weisen beide Normen unterschiedliche Anwendungsbereiche auch in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge auf.49 Während § 30 Abs. 6 BDSG n. F. ausreichen lässt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten beinhaltet, fokussiert Art. 22 Abs. 1 DSGVO die Entscheidung als Ergebnis einer Kreditwürdigkeitsprüfung. Um die Betroffenenrechte aus § 30 Abs. 6 BDSG n. F. auszulösen, genügt es bereits, wenn im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung eine tatbestandliche Automatisierung einbezogen wird, auch wenn im Anschluss die finale Kreditvergabeentscheidung ausschließlich und im konkreten Einzelfall von einer Person getroffen wird. Umgekehrt wird Art. 22 Abs. 1 DSGVO in letzterem Fall gar nicht berührt.

Das Konkurrenzverhältnis von Art. 22 Abs. 1 DSGVO und § 30 Abs. 6 BDSG n. F. lässt sich auch nicht insofern auflösen, als § 30 Abs. 6 BDSG n. F. als eine Rechtsvorschrift i. S. d. Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO eingeordnet wird.50 Rechtspolitisch wäre eine solche Regelung uneingeschränkt wünschenswert.51 Allerdings zeigt schon der systematische Vergleich mit § 37 BDSG, dass der deutsche Umsetzungsgesetzgeber eine solche Regelungsintention nicht verfolgte.52 Es ist nicht ersichtlich, warum anders als in § 37 BDSG eine Zitierung von Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO im Normtext von § 30 Abs. 6 BDSG n. F. unterblieben sein sollte. Auch Art. 18 Abs. 8 VerbrKrRL 2023 legitimiert nicht die “Entscheidung”, wie es Art. 22 Abs. 2 DSGVO erfordert, sondern die Einbeziehung der automatisierten Verarbeitung.

c) KI-Systeme

Auch wenn § 30 Abs. 6 BDSG n. F. jegliche automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ausreichen lässt, können auch KI-Systeme i. S. d. Art. 3 Nr. 1 KI-VO53 dabei zum Einsatz kommen.54 In diesen Fällen geht die VerbrKrRL 2023 grundsätzlich von Hochrisiko-KI-Systemen aus.55 Allerdings liegt es nicht fern, dass in den Fällen der automatisierten Kreditwürdigkeitsprüfung ein eingesetztes KI-System nach Art. 6 Abs. 3 UAbs. 1-2 KI-VO nicht als hochriskant gilt.56 Insbesondere kommt eine lediglich vorbereitende Funktion des KI-Systems nach Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 lit. d KI-VO in Betracht. Allerdings scheidet eine solche Privilegierung generell aus, sofern ein Profiling einer natürlichen Person vorliegt (Art. 6 Abs. 3 UAbs. 3 KI-VO). Dazu zählt unter anderem die Prognose über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit einer Person.57

2. Informationsgrundlage insbesondere bei unkonventionellen KI-Modellen

a) Regulierungstrias

Der Einsatz von KI-Systemen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung bleibt auch unter Geltung der VerbrKrRL 2023 zulässig.58 Eine KI-basierte Kreditwürdigkeitsprüfung kann deutlich effizienter und effektiver als ein klassisch-manuelles Verfahren funktionieren.59 Im Sonderfall von Klein- und Kleinstkrediten, die im Massengeschäft möglichst automatisiert vergeben werden sollen, können daraus resultierende Kostenvorteile maßgeblich über den wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts oder Geschäftsmodells mitentscheiden. Allerdings befindet sich ihre Verwendung – ebenso wie beim Aspekt der Automatisierung nach Art. 18 Abs. 8 VerbrKrRL 2023 und § 30 Abs. 6 BDSG n. F. – im systematischen Regelungsdreieck von DSGVO, KI-VO und VerbrKrRL 2023. Relevant wird dieser Regulierungsmix aus Datenschutz-, Verbraucherschutz- und Produktsicherheitsrecht auch bei den Daten, die für eine Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden dürfen und müssen. Die Anforderungen an die Informationsgrundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung legt namentlich § 505b Abs. 2 S. 1 BGB n. F. fest, der auf Art. 18 Abs. 3 UAbs. 1 S. 1 VerbrKrRL 2023 zurückgeht. Erstmals gilt diese Regelung sowohl für Allgemein- als auch Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge einheitlich.60

b) Gesetzlicher Mindeststandard?

Genannt werden im Wortlaut von § 505b Abs. 2 S. 1 BGB n. F. insbesondere Informationen zu Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers. Daher wurde in der Literatur angenommen, die Einbeziehung von Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers sei zumindest grundsätzlich als Mindeststandard einer Kreditwürdigkeitsprüfung anzusehen, von dem nur aus Verhältnismäßigkeitsgründen abgewichen werden könne.61 In der Folge könnten (sog. unkonventionelle) KI-Systeme, die ohne diese Daten arbeiten, im Grundsatz unzulässig sein.62 Dem wird entgegengehalten, Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers seien nur zwei von mehreren Faktoren, welche nicht abschließend aufgelistet seien und zudem keinen Mindestumfang festlegten.63

Ausgehend vom Wortlaut von § 505b Abs. 2 S. 1 BGB n. F. lässt sich ein solcher Mindeststandard auch nicht als schlichter Grundsatz, von welchem Ausnahmen möglich sind, ableiten. Dort werden gleichberechtigt “Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers” nebeneinander als Gegenstände der Informationsgrundlage genannt. Sodann werden diese einer Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung unterworfen, die von den Charakteristika des konkreten Darlehens abhängig ist. Auch § 505b Abs. 3 BGB n. F. enthält keine Fokussierung auf einzelne Teile dieser Informationsgrundlage. Ebenfalls geht die deutsche Gesetzesbegründung nicht von einem grundsätzlichen Mindeststandard aus Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers aus, sondern betont die Erforderlichkeit, die Besonderheiten des jeweiligen Darlehens und den Ermessensspielraum des Darlehensgebers zu berücksichtigen.64 Auch Art. 18 Abs. 3 UAbs. 1 S. 1 VerbrKrRL 2023 lässt sich in weitgehender Wortlautparallele zu § 505b Abs. 2 S. 1 BGB n. F. kein solcher Mindestumfang entnehmen.

Lediglich Erwägungsgrund 55, S. 3 VerbrKrRL 2023 fordert, dass “zumindest Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers” einbezogen werden sollten. Eine solche Vorgabe kannte die VerbrKrRL 2008 nicht. Insofern kann die dazu ergangene EuGH-Judikatur65 nicht unbesehen für die Auslegung von Art. 18 Abs. 3 VerbrKrRL 2023 fruchtbar gemacht werden. Allerdings ist auch das zitierte Fragment aus Erwägungsgrund 55 VerbrKrRL 2023 zum einen im systematischen Kontext der gesamten Erwägungsgründe, insbesondere der vollständigen Erwägungsgründe 54–56 VerbrKrRL 2023, zu lesen. Dort werden mehrfach die Verhältnismäßigkeit der Kreditwürdigkeitsprüfung (Erwägungsgrund 54 S. 2 und 55 S. 2 VerbrKrRL 2023) und die Nutzbarkeit von KI-Systemen (Erwägungsgrund 56 VerbrKrRL 2023) betont. Zum anderen bestehen methodische Grenzen, als die begrenzte Rolle der Erwägungsgründe eines Sekundärrechtsakts nicht verkannt werden darf. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Erwägungsgründe nicht verbindlich und können keine Abweichung von den Bestimmungen des zugehörigen Rechtsakts rechtfertigen.66 Eine den Wortlaut korrigierende Auslegung von Art. 18 Abs. 3 UAbs. 1 S. 1 VerbrKrRL 2023 und § 505b Abs. 2 S. 1 BGB n. F., die lediglich isoliert auf Erwägungsgrund 55 S. 3 VerbrKrRL 2023 gestützt würde, wäre daher methodisch nicht statthaft.

Daher existiert kein auch nur grundsätzlicher Mindeststandard an Informationsgrundlagen für die Kreditwürdigkeitsprüfung. Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers stellen lediglich zwei bedeutsame, aber keinesfalls zwingende Faktoren aus der Informationsgrundlage einer pflichtgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung dar. § 505b Abs. 2 S. 1 BGB n. F. gewährt dem Darlehensgeber einen Ermessensspielraum, welchen er im Rahmen der gesetzlichen Grenzen unter anderem zur Erforderlich- und Angemessenheit zu nutzen hat. Je nach Art und Umfang des Darlehens kann es daher zulässig sein, Einkommen und Ausgaben des Darlehensgebers bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auszublenden.

3. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

a) Ausgangspunkt

Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelungen in § 505d BGB zu den Rechtsfolgen bei einer Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung inhaltlich unverändert gelassen.67 Angepasst wurde lediglich ein Verweis in § 505d Abs. 3 BGB. Damit stellt sich unverändert die Frage nach dem abschließenden Charakter von § 505d BGB. Da die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung eine echte Rechtspflicht darstellt, könnte ihre Verletzung potenziell auch Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) auslösen. Nach bisheriger Rechtslage war jedoch von einer abschließenden Wirkung des § 505d BGB auszugehen, so dass an die Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung daneben keine Schadensersatzansprüche geknüpft werden konnten.68

b) Fortschreibung der bestehenden Rechtslage

Angesichts des vollharmonisierenden Charakters der VerbrKrRL 2023 sind vorrangig deren Vorgaben zu untersuchen. Sedes materiae ist dabei die allgemeine Sanktionierungsvorgabe aus Art. 44 Abs. 1 S. 2 VerbrKrRL 2023 (“wirksam, verhältnismäßig und abschreckend”). Spezifisch zu den Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung äußert sich die VerbrKrRL 2023 nicht. Insofern verbleibt den Mitgliedstaaten weiterhin ein Umsetzungsspielraum. Der EU-Kommission war bei der Ausarbeitung der reformierten VerbrKrRL 2023 bekannt, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Sanktionen bei Verstößen gewählt worden waren;69 dennoch hat sie keine Änderung des Richtlinientextes vorgeschlagen.70 Der EuGH71 ist zur insofern parallelen72 VerbrKrRL 2008 davon ausgegangen, es bedürfe zur hinreichenden Sanktionierung nicht zwingend eines Schadensersatzanspruchs und hat die Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlassen. Auch die VerbrKrRL 2023 hat auf sekundärrechtlicher Ebene an diesem Befund nichts geändert.

Der deutsche Gesetzgeber wollte bei der Umsetzung der VerbrKrRL 2023 die Rechtsfolgen bei einer Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung inhaltlich nicht antasten.73 Die Debatte in der Literatur um § 505d BGB kann dem BGB-Gesetzgeber nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jüngeren EuGH-Judikatur zu Art. 23 VerbrKrRL 2008 und den Diskussionen im federführenden Finanzausschuss des Bundestags74 nicht entgangen sein. Dennoch hat er auf eine Anpassung des § 505d BGB verzichtet. Daher ist schon methodisch kein Raum mehr für über § 505d BGB hinausgehende Sanktionen bei zinslosen Darlehen, die nunmehr ebenfalls dem Verbraucherdarlehensrecht unterfallen.75 Hinsichtlich des hinreichenden Sanktionierungsgrades ist bei zinslosen Darlehen zu berücksichtigen, dass neben die zivilrechtliche auch die aufsichtsrechtliche Sanktionierung tritt (§ 18a KWG). Zudem ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Sanktion auch die geringere Belastung des Verbrauchers bei einem zinslosen Darlehen einzubeziehen. Damit bleibt es im Ergebnis dabei, dass auch unter Geltung der VerbrKrRL 2023 die zivilrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen abschließend in § 505d BGB geregelt sind.

V. Form, Inhalt und Abschluss des Vertrages

1. Textform

Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge unterliegen zukünftig im Regelfall nur noch der Text- und nicht mehr der Schriftform (§ 492 Abs. 1 BGB n. F.). Damit wird für das Darlehensrecht nachvollzogen, was zuvor bereits für den Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 2 BGB),76 den Maklervertrag (§ 656a BGB) und den Gewerberaummietvertrag (§ 578 Abs. 1 S. 2 BGB) eingeführt wurde. Der deutsche Gesetzgeber77 erklärt die Formerleichterung mit gewandelten Üblichkeiten im Wirtschaftsverkehr und neuen Schutzmechanismen für Verbraucher durch die VerbrKrRL 2023. Bedauerlicherweise hat der Umsetzungsgesetzgeber keine klarstellende Regelung aufgenommen, wonach auch bei der Textform eine getrennte Abgabe der Willenserklärungen der Vertragsparteien zulässig ist, sondern es bei der auf die Schriftform bezogenen Regelung des § 492 Abs. 1 S. 2 BGB belassen. Daraus folgt aber kein Umkehrschluss für die nicht gesondert geregelte Textform, da ein Redaktionsversehen naheliegt. Gesehen wurde lediglich der systematische Kontext mit § 126 Abs. 2 S. 1 BGB, wozu in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB für die Schriftform eine Ausnahme niedergelegt werden sollte. Daher liegt ein argumentum a fortiori nahe, wonach bei der schwächeren Textform erst recht eine solche Aufspaltung zulässig sein muss.78 Die Nichteinhaltung der Textform zieht die Nichtigkeitsfolge aus § 494 Abs. 1 BGB n. F. nach sich.

2. Voreingestellte Optionen

Auch wenn die VerbrKrRL 2023 eigentlich keine vertragsrechtlichen Aspekte zur Wirksamkeit von Darlehensverträgen mitregeln will,79 stellt sie erstmals auch materielle Anforderungen an den rechtsgeschäftlichen Konsens auf. Zukünftig finden sich diese in § 492 Abs. 1a BGB. Erfasst davon ist ausschließlich die Willenserklärung des Verbrauchers.80 In die Auslegung der Erklärungen des Verbrauchers nach §§ 133, 157 BGB dürfen voreingestellte Optionen i. S. d. § 492 Abs. 1a S. 1 BGB nicht einbezogen werden. Allerdings führt die Verwendung solcher Vorauswahlen nicht automatisch auch im Ergebnis zur Verneinung einer Willenserklärung des Verbrauchers und damit zum Nichtzustandekommen eines Vertrags. Auch der Wortlaut (“reicht . . . nicht aus”) macht deutlich, dass der erforderliche Erklärungstatbestand auf andere Weise zustandekommen kann. Lediglich die voreingestellten Optionen werden als nicht existent behandelt und für die Auslegung ausgeblendet.81

3. Sonderregelung zur Sittenwidrigkeit

a) Nichtigkeit bei auffälligem Missverhältnis

In Art. 31 Abs. 1 VerbrKrRL 2023 wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, übermäßig hohe Sollzinssätze und effektive Jahreszinssätze in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zu verhindern. Der deutsche Umsetzungsgesetzgeber hat überzeugenderweise keine festen Obergrenzen eingeführt, sondern sich dafür entschieden, die ständige BGH-Judikatur zur Sittenwidrigkeit von Darlehensverträgen82 gesondert in § 492 Abs. 9 S. 1–2 BGB n. F. festzuschreiben. Die Notwendigkeit einer solchen Kodifizierung wird aus dem unionsrechtlichen Gebot der hinreichend bestimmten und klaren Richtlinienumsetzung abgeleitet.83

Die Gesetzesbegründung zu § 492 Abs. 9 BGB n. F. geht davon aus, die VerbrKrRL 2023 lasse ein Abstellen auf subjektive Merkmale bei der Abwehr übermäßig hoher Zinssätze nicht zu.84 Diese Annahme überzeugt nicht, da der zugehörige Erwägungsgrund 73 VerbrKrRL 2023 explizit von “Wucherzinssätzen” als Alternative zu Obergrenzen spricht und zudem betont, die Mitgliedstaaten könnten ihre insofern bestehenden Regelungen beibehalten. Ein Objektivierungsgebot lässt sich bereits dem Wortlaut der Norm nicht entlocken. Damit ist der deutsche Gesetzgeber irrigerweise davon ausgegangen, zu einem Verzicht auf eine subjektive Voraussetzung sekundärrechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Dennoch bleibt diese Fehlannahme vielfach letztlich folgenlos. Bei Verbraucherdarlehensverträgen wird der subjektive Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB vermutet, wenn ein objektiv auffälliges Missverhältnis vorliegt.85 Soweit diese Vermutung nicht im Einzelfall widerlegt werden kann, gelangt der BGH mit § 138 Abs. 2 BGB zum identischen Ergebnis wie die Gesetzesbegründung mit § 492 Abs. 9 BGB n. F.86

b) Kreditsicherheiten

Auch wenn die VerbrKrRL 2023 hierzu keine Vorgaben aufstellt,87 sah sich der deutsche Gesetzgeber veranlasst, auch eine Sonderregel zu vom Verbraucher gewährten Kreditsicherheiten anzufügen. Nach § 492 Abs. 9 S. 3 BGB n. F. erfasst die Nichtigkeitssanktion für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auch die zugehörigen Sicherungsgeschäfte. Darin liegt dennoch keine überschießende Richtlinienumsetzung, die Spannungen mit der vollharmonisierenden Wirkung (Art. 42 Abs. 1 VerbrKrRL 2023) auslöste. Der BGB-Gesetzgeber nutzte lediglich – wenn auch ausgiebig und bis zur äußersten Grenze – den ihm eingeräumten Umsetzungsspielraum aus. Betroffen sind jegliche Kreditsicherheiten, die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge bestellt werden können, also insbesondere Personalsicherheiten wie die Bürgschaft, der Schuldbeitritt oder die Garantie, aber auch Sicherungsabtretungen und -übereignungen.

Die Nichtigkeit des rechtsgeschäftlichen Bestellungsakts für die Kreditsicherheit löst nicht notwendigerweise einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsbedarf aus. Sofern nach Nichtigkeit des Sicherungsgeschäfts noch ein herausgabefähiges Etwas beim Sicherungsnehmer verbleibt, kann eine Kondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB erfolgen, sofern auch die schuldrechtliche Sicherungsabrede nichtig ist. Ansonsten steht dem Verbraucher aus der Sicherungsabrede ein Rückübertragungsanspruch zu.88 Die Nichtigkeit des Darlehensvertrags muss sich entgegen der Ansicht der Gesetzesbegründung89 nicht zwingend auch auf die Sicherungsabrede auswirken.90

c) Anwendungsbereich für § 138 BGB

Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge und sonstige Darlehensverträge jenseits des Verbraucherdarlehensrechts wirkt sich § 492 Abs. 9 BGB n. F. nicht aus. Dort bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung des allgemeinen § 138 BGB. Auch kann außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs von § 492 Abs. 9 BGB n. F. weiterhin § 138 BGB auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge angewendet werden.91 Als lex specialis fungiert die Vorschrift nur, soweit die Höhe des vertraglichen Zinssatzes betroffen ist.

VI. Widerrufsrecht zwischen Ewig- und Endlichkeit

Das reformierte Verbraucherdarlehensrecht führt erstmals auch für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge eine Höchstfrist für den Widerruf ein. In § 356b Abs. 2 S. 5 BGB n. F. wird als Höchstfrist der Zeitraum von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Vertragsschluss vorgesehen. Damit lehnt sich die Regelung an die in S. 4 der Norm enthaltene Höchstfrist für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge an. Damit soll ein ewiges Widerrufsrecht vermieden werden.92

Allerdings setzt das Eingreifen dieser Höchstfrist voraus, dass der Verbraucher nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 17, Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB n. F. ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Diese Formulierung stammt aus Art. 26 Abs. 2 VerbrKrRL 2023. Für die praktische Wirksamkeit der Höchstfrist ist entscheidend, welche Anforderungen an diese Information gestellt werden. Nicht jeglicher Fehler in einer Widerrufsbelehrung darf zu einer Nichtanwendbarkeit der Höchstfrist führen. Um der Vorschrift einen sachgerechten Anwendungsbereich zu geben und das gesetzgeberische Anliegen, ein ewiges Widerrufsrecht möglichst auszuschließen, zu verwirklichen, sollte die Höchstfrist nur dann nicht eingreifen, wenn das Informationsniveau der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB n. F.) hinsichtlich des Widerrufsrechts unterschritten wird.93 Erst auf diese Weise lassen sich die gesetzgeberischen Ziele, für beide Vertragsparteien die Rechtssicherheit zu erhöhen und einen deutlichen Rückgang der Rechtsstreitigkeiten zu bewirken,94 erreichen.

VII. Zusammenfassung

1. Für die zeitliche Anwendbarkeit des reformierten Verbraucherdarlehensrechts kommt es im Regelfall darauf an, ob der betroffene Vertrag vor dem 20.11.2026 (00:00 Uhr) vollwirksam entstanden ist (vgl. Art. 170 EGBGB).

2. Auch wenn die Entgeltlichkeit kein Merkmal von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen ist, spielt sie dennoch beim Umfang der Informationspflichten weiterhin eine Rolle. Namentlich für Kleinkredite hat der deutsche Gesetzgeber seinen Umsetzungsspielraum genutzt und die gesetzlichen Informationspflichten reduziert (Art. 247 § 3 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 EGBGB n. F.).

3. Zu den Kosten i. S. d. Art. 247 § 3 Abs. 1 S. 5 Nr. 3 EGBGB n. F. zählen trotz der uneinheitlichen Begriffsverwendung auch die vertraglichen Zinsen.

4. Die Differenzierung zwischen KMU und “großen Online-Händlern” bei unentgeltlichen Zahlungsaufschüben überzeugt rechtspolitisch nicht.

5. Der Dritte i. S. d. § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB n. F. ist wirtschaftlich-funktional zu bestimmen. Daher stellen unternehmenseigene Zahlungsabwicklungsgesellschaften im Regelfall keine Dritten dar, Plattformbetreiber und ihre Zahlungsabwicklungsgesellschaften hingegen schon.

6. Weder das echte noch das unechte Factoring stellen einen Zahlungsaufschub eines Dritten i. S. d. § 506 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BGB n. F. dar.

7. Die Anforderungen an eine automatisierte Kreditwürdigkeitsprüfung aus Art. 22 DSGVO und § 30 Abs. 6 BDSG n. F. überschneiden sich in ihren Anwendungsbereichen nur teilweise und stehen auch daher systematisch nebeneinander. Bei § 30 Abs. 6 BDSG n. F. handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift i. S. d. Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO.

8. Es existiert bei der Kreditwürdigkeitsprüfung kein gesetzlicher Mindeststandard für die Informationsgrundlage, der sich aus Informationen zu Einkommen und Ausgaben des Verbrauchers zusammensetzt. Dem Darlehensgeber steht ein Ermessensspielraum zu, welche Faktoren er im Hinblick auf die Spezifika des konkreten Darlehens und des betroffenen Verbrauchers in welchem Umfang gewichtet.

9. Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Kreditwürdigkeitsprüfung sind weiterhin abschließend in § 505d BGB n. F. geregelt.

10. Der Textform genügen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge auch dann, wenn Angebot und Annahme getrennt abgegeben werden.

11. Für die Wirksamkeitskontrolle von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Hinblick auf die Höhe des vertraglichen Zinssatzes verdrängt zukünftig § 492 Abs. 9 BGB n. F. die allgemeine Regelung des § 138 BGB.

12. Die Höchstfrist für den Widerruf aus § 356b Abs. 2 S. 5 BGB n. F. greift bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bereits dann, wenn das Informationsniveau der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite hinsichtlich des Widerrufsrechts erreicht wurde.

Prof. Dr. Sebastian Omlor, LL.M. (NYU), LL.M. Eur., ist Direktor des Instituts für das Recht der Digitalisierung (Professur für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Bankrecht sowie Rechtsvergleichung) an der Philipps-Universität Marburg.


1

RL (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 2008/48/EG.

2

BR-Drs. 434/25.

3

BGBl. 2026 I Nr. 139.

4

Art. 16 Abs. 1 Gesetz zur Umsetzung der RL [EU] 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12.5.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139.

5

Hönle, in: Staudinger, 2018, EGBGB Art. 170, Rn. 4 m. w. N.

6

Vgl. Hönle, in: Staudinger, 2018, EGBGB Art. 170, Rn. 7.

7

Allgemein Hönle, in: Staudinger, 2018, EGBGB Art. 170, Rn. 8.

8

BR-Drs. 434/25, 150.

9

Dazu bereits Omlor, BB 2025, 1219 ff.

10

BR-Drs. 434/25, 150.

11

BR-Drs. 434/25, 150.

12

BR-Drs. 434/25, 151.

13

RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG, ABl. L 133, S. 66.

14

Erwägungsgrund 15 VerbrKrRL 2023; Artz, BKR 2025, 817, 818.

15

Artz, BKR 2025, 817, 819.

16

Fromm/Roßmanek, VuR 2024, 95, 97 ff.

17

Jungmann, BKR 2024, 1, 10.

18

Ebenso BR-Drs. 434/25, 124 f., 131 f.

19

Fromm/Roßmanek, VuR 2024, 95, 99.

20

BR-Drs. 434/25, 162.

21

BT-Drs. 16/11643, 76 f.

22

Ebenso zur bisherigen Fassung von § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BGB Schwintowski, in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 491, Rn. 50; Weber, in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2023, § 491, Rn. 76 m. w. N.

23

Fromm/Roßmanek, VuR 2024, 95, 100.

24

Jungmann, BKR 2024, 1, 12.

25

Fromm/Roßmanek, VuR 2024, 95, 100.

26

Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. EU Nr. L 124 S. 36 vom 20.5.2003.

27

Freitag, WM 2025, 1581, Rn. 13.

28

BR-Drs. 434/25, 142.

29

Erwägungsgrund 17, S. 1 VerbrKrRL 2023.

30

Erwägungsgrund 17, S. 2 VerbrKrRL 2023.

31

Erwägungsgrund 17, S. 1 VerbrKrRL 2023: “Dritter, wie etwa bei ‘Jetzt kaufen, später bezahlen’-Modellen, einen Kredit für die Ware oder Dienstleistung anbietet.”

32

Herresthal, ZIP 2024, 2961, 2964 ff.; a. A. Freitag, WM 2025, 1581, Rn. 14.

33

Herresthal, ZIP 2024, 2961, 2965.

34

BR-Drs. 434/25, 142.

35

Herresthal, ZIP 2024, 2961, 2969.

36

I. E. ebenso Freitag, WM 2025, 1581, Rn. 14; a. A. Herresthal, ZIP 2024, 2961, 2971.

37

Herresthal, ZIP 2024, 2961, 2971.

38

I. E. ebenso Herresthal, ZIP 2024, 2961, 2972.

39

Zur Konstruktion vgl. Omlor, in: Ellenberger/Bunte (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 81, Rn. 41 m. w. N.

40

Überblick bei Lieder, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.8.2024, § 398, Rn. 168 ff. m. w. N.

41

Lieder, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.8.2024, § 398, Rn. 178.

42

Zur Rechtsnatur vgl. Omlor, in: Ellenberger/Bunte (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 81, Rn. 44 ff. m. w. N.

43

I. E. ebenso Herresthal, ZIP 2024, 2961, 2972.

44

Zur Abgrenzung vgl. Omlor, in: Ellenberger/Bunte (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 81, Rn. 19 ff.

45

BT-Drs. 21/5381, S. 4 ff., 19 ff.

46

EuGH, 7.12.2023 – C-634/21, EU:C:2023:957, BB 2024, 270, Rn. 40 ff. – Schufa.

47

Rüsing, ZBB 2025, 24, 45; Freitag, WM 2025, 1581, Rn. 31; a. A. Wittig, ZBB 2023, 374, 379; offen Buck-Heeb, BKR 2023, 137, 143.

48

BR-Drs. 434/25, 181.

49

Rüsing, ZBB 2025, 24, 44 f.; ähnlich Jungmann, BKR 2024, 257, 275.

50

Befürwortend Rüsing, ZBB 2025, 24, 45.

51

Ebenso Freitag, WM 2025, 1581, Rn. 32.

52

In diese Richtung auch BR-Drs. 434/25, 181 (Art. 18 Abs. 8 VerbrKrRL 2023 habe “seinen eigenen Regelungsgehalt”).

53

VO (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.6.2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz.

54

Rüsing, ZBB 2025, 24, 45; ebenso zum Richtlinienentwurf Jungmann, BKR 2024, 257, 273.

55

Erwägungsgrund 56, S. 1 VerbrKrRL 2023.

56

Rüsing, ZBB 2025, 24, 45.

57

Forgó/Škorjanc, in: Möslein/Omlor (Hrsg.), FinTech-Handbuch, 3. Aufl. 2024, § 15, Rn. 87; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, Art. 6 Abs. 1 DS-GVO, Rn. 137.

58

Jungmann, BKR 2024, 257, 273; vgl. zudem Erwägungsgründe 46 und 56 VerbrKrRL 2023.

59

Khosravi, MMR 2025, 596, 597.

60

BR-Drs. 434/25, 138 f.

61

Rüsing, ZBB 2025, 24, 35 f.

62

In diese Richtung Wittig/Wittig, WM 2021, 2369, 2375 f.

63

Jungmann, BKR 2024, 257, 273.

64

BR-Drs. 434/25, 140.

65

Beispielhaft EuGH, 18.12.2014 – C-449/13, EU:C:2014:2464, juris, Rn. 36 – CA Consumer Finance.

66

EuGH, 24.11.2005 – C-136/04, EU:C:2005:716, juris, Rn. 32 – Deutsches Milch-Kontor; EuGH, 19.12.2019 – C-418/18 P, EU:C:2019:1113, juris, Rn. 76 – European Citizens‘ Initiative One of Us.

67

BR-Drs. 434/25, 141.

68

BT-Drs. 18/11774, 32; Buck-Heeb, NJW 2016, 2065, 2070; Omlor, NJW 2017, 1633, 1637; Omlor, ZIP 2017, 112, 115 ff.; Weber, in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2023, § 505d, Rn. 18; Möller, in: BeckOK BGB, Stand: 1.5.2025, § 505d, Rn. 4; a. A. Feldhusen, BKR 2021, 497, 498 f.

69

Europäische Kommission, Mapping of national approaches in relation to creditworthiness assessment under Directive 2008/4/EC on credit agreements for consumers, unter https://commission.europa.eu/document/download/2d0b50e3-8fac-448f-814b-ffd0308f9973_
en?filename=mapping_
national_
approaches_
creditworthiness_
assessment.pdf (Abruf: 21.5.2026).

70

Rüsing, ZBB 2025, 24, 50.

71

Stellvertretend EuGH, 11.1.2024 – C-755/22, EU:C:2024:10, juris, Rn. 45 und 48 – Nárokuj.

72

Art. 23 S. 2 VerbrKrRL 2008: “wirksam, verhältnismäßig und abschreckend”.

73

BR-Drs. 434/25, 141: “redaktionell angepasst”.

74

BT-Drs. 18/11774, 32.

75

A. A. wohl Rüsing, ZBB 2025, 24, 51.

76

Zur Teleologie J. Meier, in: Staudinger, 2025, BGB, § 650i, Rn. 80 f.

77

BR-Drs. 434/25, 121.

78

I. E. ebenso Artz, BKR 2025, 817, 821.

79

Erwägungsgrund 58 VerbrKrRL 2023.

80

Omlor, BB 2025, 1219, 1222.

81

Omlor, BB 2025, 1219, 1222.

82

Nachweise bei Fischinger, in: Staudinger, 2024, BGB, § 138, Rn. 254.

83

BR-Drs. 434/25, 124; vgl. beispielhaft EuGH, 10.5.2001 – C-144/99, EU:C:2001:257, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.

84

BR-Drs. 434/25, 124.

85

BGH, 19.6.1990 – XI ZR 280/89, BB 1990, 1509, 1510; Fischinger, in: Staudinger, 2024, BGB, § 138, Rn. 292; Binder, in: BeckOGK BGB, Stand: 1.10.2024, § 138, Rn. 150.

86

BGH, 19.6.1990 – XI ZR 280/89, BB 1990, 1509, 1510.

87

Zutreffend BR-Drs 434/25, 125.

88

Statt aller Ganter, in: Ellenberger/Bunte (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 69, Rn. 153 ff. m. w. N.

89

BR-Drs. 434/25, 125.

90

Ganter, in: Ellenberger/Bunte (Hrsg.), Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 69, Rn. 147.

91

BR-Drs. 434/25, 125.

92

BR-Drs. 434/25, 115.

93

Omlor, BB 2025, 1219, 1223.

94

BR-Drs. 434/25, 115.