Kommunikation & Recht
Die Entwicklung des Urheberrechts seit Mitte 2025
Quelle: Kommunikation & Recht 2026 Heft 07-08 vom 31.07.2026, Seite 456

RA Dr. Alexander R.
Klett, LL.M. (Iowa) und RA Jonas
Weimert
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Die Entwicklung des Urheberrechts seit Mitte 2025

Kurz und Knapp
Im Anschluss an den Beitrag zur Entwicklung des Urheberrechts seit Mitte 2024 in K&R 2025, 461, beleuchtet dieser Beitrag wesentliche Entwicklungen im Urheberrecht von Mitte Juni 2025 bis Ende Mai 2026. Im Fokus stehen die relevanten Entscheidungen des EuGH und BGH zum Urheberrecht sowie die Urteile der deutschen Instanzgerichte zu neuen urheberrechtlichen Fragen im Bereich der Künstlichen Intelligenz.

I. Einführung

Das Urheberrecht entwickelte sich auch in den zwölf Monaten seit dem letzten Berichtszeitraum deutlich weiter.1 Die Rechtsprechung brachte in diesem Zeitraum erneut eine erhebliche Zahl relevanter Entscheidungen hervor, die alte und neue Fragen des deutschen Urheberrechts beantworteten. So äußerte sich beispielsweise der EuGH in seinen Entscheidungen „Mio und konektra“2 sowie „Pelham“3 zu lang diskutierten Fragen zum Schutz von Werken der angewandten Kunst und zur Rechtsnatur des Pastiche. Hervorzuheben sind auch die Entscheidungen deutscher Instanzgerichte,4 die sich mit neuen Rechtsfragen zu beschäftigen hatten, die mit der voranschreitenden Entwicklung von KI-Anwendungen einhergehen.5

II. Künstliche Intelligenz im Fokus

Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit generativen KI-Modellen sind das aktuelle Thema. Die ersten Urteile der (deutschen) Instanzgerichte, die sich mit der Zulässigkeit des KI-Trainings, der Schutzfähigkeit von KI-generierten Werken und mit möglichen Urheberrechtsverletzungen durch KI-Output befassten, wurden daher mit Spannung erwartet.

1. Zulässige Nutzung von Bildmaterial für die Erstellung von Datensätzen

Bereits im letzten Berichtszeitraum haben wir über das Hamburger Verfahren zur Nutzung von Bildmaterial für Datensätze für KI-Training berichtet.6 Nachdem sich der klagende Fotograf erstinstanzlich erfolglos gegen die Nutzung eines seiner Bilder durch den beklagten Verein zur Wehr setzte,7 wies das OLG Hamburg Ende 2025 die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des LG.8 So liege in dem Herunterladen und Verarbeiten der Fotografie zur Erstellung des Datensatzes eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG.9 Diese sei – so das OLG – jedoch durch die Schranke des § 44b UrhG gerechtfertigt, da die automatisierte Analyse des Bildes zur Gewinnung von Informationen unter „Data Mining“ falle.10 Für einen wirksamen „Opt-Out“ nach § 44b Abs. 3 UrhG müsse der Rechtsinhaber die Voraussetzung der Maschinenlesbarkeit darlegen und beweisen.11 Es greife aber auch die Schranke des § 60d UrhG, da die Vervielfältigung durch die Beklagte der Forschung und Erkenntnisgewinnung gedient und sie als privilegierte Forschungseinrichtung gehandelt habe.12

2. Vervielfältigung durch „Memorisierung“

In einem vielbeachteten Verfahren vor dem LG München I ging die 42. Zivilkammer unter anderem der Frage nach, ob Werke im Rahmen des KI-Trainings und bei einer Anzeige im Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden.13 Anlass für die Klage einer Verwertungsgesellschaft war der Umstand, dass sich durch Eingabe einfacher Prompts in einen Chatbot geschützte Songtexte nahezu identisch erzeugen ließen. Die 42. Zivilkammer gab der Klage überwiegend statt und befand, dass die streitgegenständlichen Liedtexte im KI-Modell selbst „memorisiert“ seien, da sie im Output reproduziert werden könnten.14 Dies stelle sowohl eine unzulässige Vervielfältigung der Werke im Modell gem. § 16 UrhG15 als auch eine öffentliche Zugänglichmachung der Liedtexte im Output dar, § 19a UrhG.16 Diese Handlungen seien auch nicht gerechtfertigt. So würden die Vervielfältigungen im Modell schon keiner weiteren Datenanalyse dienen, weshalb eine Rechtfertigung nach § 44b UrhG ausscheide.17 Darüber hinaus griffen auch die Schrankenreglungen des § 60d UrhG und des § 57 UrhG nach Ansicht des Gerichts nicht, da die Beklagte keine Forschungseinrichtung und die Vervielfältigungen der Liedtexte kein Beiwerk darstellten.18 Die Berufung gegen dieses Urteil ist beim OLG München anhängig.

3. Werkqualität KI-generierter Inhalte

Beim Amtsgericht München machte ein Kläger, der mehrere KI-generierte Logos auf seiner Webseite verwendete, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG geltend, nachdem der Beklagte diese Logos vervielfältigt und auf seiner eigenen Webseite genutzt hat.19 Das Gericht verneinte jedoch die Werkqualität der streitgegenständlichen Logos nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG und wies die Klage ab.20 Dabei arbeitete das Gericht die Schutzvoraussetzungen für KI-generierte Inhalte heraus und stellte klar, dass diese Werkcharakter haben können, wenn trotz softwaregesteuerten Erstellungsprozesses ein menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird und der Output die Persönlichkeit des Nutzers widerspiegelt.21 Dies sei bei KI-generierten Inhalten denkbar, wenn ein menschlicher Gestaltungsbeitrag den Output hinreichend prägt und objektiv erkennbar dominiert.22 Diesen Anforderungen wurden die streitgegenständlichen Logos nach Auffassung des Gerichts nicht gerecht. Auch wenn der Kläger diese mit detaillierten Prompts erzeugen ließ, lagen die maßgeblichen kreativen Entscheidungen bei der Maschine, nicht bei ihrem menschlichen Nutzer.23

4. Anwendbarkeit des § 23 UrhG auf KI-generierte Inhalte

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren in Düsseldorf machte die Antragstellerin geltend, dass die KI-basierte Erstellung eines Bildes, das eines ihrer Fotos nachgebildet habe, eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Das LG Düsseldorf, das in dem KI-Bild eine freie Bearbeitung erkannte, verneinte das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung.24 Das OLG Düsseldorf bestätigte dieses Ergebnis, jedoch mit anderer Begründung.25

Das OLG äußerte sich zunächst zur Anwendbarkeit des § 23 UrhG in Bezug auf KI-generierte Inhalte, widersprach dem LG und stellte fest, dass das streitgegenständliche KI-Bild keine freie Bearbeitung eines Lichtbildwerkes gem. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG darstellen könne.26 Dies setze nämlich voraus, dass es sich bei dem KI-Bild selbst um ein Werk im urheberrechtlichen Sinne handeln müsse. Dies verneinte das OLG, zitierte mehrfach die zuvor genannte Entscheidung des AG München27 und stellte darauf ab, ob die Prompts die schöpferischen Fähigkeiten der Antragstellerin zum Ausdruck brachten. Entscheidend sei, ob sie freie und kreative Entscheidungen traf, die ihre Persönlichkeit im Output widerspiegeln.28 Dies war nach Ansicht des Senats nicht der Fall.29 Dennoch scheiterte der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG mangels Vervielfältigung des Werkes.30 Der Senat orientiert sich an der Rechtsprechung des EuGH31 und stellt nicht auf den Gesamteindruck der Werke ab, sondern prüft, ob die wesentlichen Elemente des Originals, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln, in das KI-Bild übernommen wurden.32 Dies war nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall, da das KI-Bild weder die Perspektive noch die dynamische Wirkung des Originals enthalte.

5. Darlegungs- und Beweislast für den Einsatz von KI

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren beim LG Frankfurt am Main stritten die Parteien über urheberrechtliche Ansprüche wegen der Übernahme eines Liedtextes, der nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin von ihr selbst verfasst und anschließend mithilfe einer KI-Anwendung zu einem Lied weiterverarbeitet wurde.33 Die Verfügungsbeklagte, die ein Lied mit einem Teil dieses Textes veröffentlichte, berief sich auf die Angaben eines Musiksachverständigen und vertrat die Auffassung, dass der Text mit KI entstanden und daher nicht schutzfähig sei. Im Zentrum der Entscheidung stand die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast hinsichtlich der angeblichen Benutzung von KI-Anwendungen.34 Das LG rekurrierte in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Literatur35 und stellte fest, dass die Anspruchstellerin, wenn die Anspruchsgegnerin zuvor konkrete Anhaltspunkte für die Verwendung von KI bei der Erstellung des Werkes darlegt, im Einzelnen aufzeigen muss, weshalb die Behauptungen der Gegenseite unwahr sind, wie sich der Schaffensprozess im konkreten Fall vollzogen hat und welche Gestaltungselemente auf menschlichem Schaffen beruhen.36

Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und der Gesamtumstände gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass der ursprüngliche Liedtext von der Verfügungsklägerin selbst geschaffen wurde und als Sprachwerk gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei.37 Spätere Bearbeitungen mithilfe von KI-Anwendungen änderten daran, selbst unter der Annahme, dass das KI-System auf den Text des Liedes Einfluss genommen hätte, nichts. Hierbei handele es sich um Bearbeitungen, die den Schutzbereich des Originaltextes nicht verlassen.38 Die Kammer bestätigte daher die einstweilige Verfügung und bejahte den Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die Berufung gegen die Entscheidung ist beim OLG Frankfurt am Main anhängig.39

III. Rechtsprechung zu sonstigen Fragen des Urheberrechts

1. Werkqualität

a) Werke der angewandten Kunst

In den verbundenen Rechtssachen „Mio und konektra“ hatte sich der EuGH mit zentralen Fragen des urheberrechtlichen Schutzes von Werken der angewandten Kunst zu befassen.40 Im Mittelpunkt der Betrachtung standen dabei sowohl die Anforderungen an die Originalität von Gebrauchsgegenständen als auch die Maßstäbe für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung.

Der Gerichtshof stellt klar, dass zwischen dem designrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht41 und für Gegenstände der angewandten Kunst keine höheren Originalitätsanforderungen gelten als für andere Werkarten.42 Maßgeblich bleibt, ob der betreffende Gegenstand eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt und dessen Persönlichkeit widerspiegelt, indem es freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.43 Besonders präzise grenzt der EuGH dabei die relevanten Beurteilungsmaßstäbe ein, wonach ein mit der Frage der Schutzfähigkeit eines Gebrauchsgegenstands befasstes Gericht die kreativen Entscheidungen des Urhebers in der Form des Gegenstands nicht vermuten, sondern konkret suchen und identifizieren müsse.44 Gleichzeitig könne der Umstand, dass der Gegenstand über seinen Gebrauchszweck hinaus auch ästhetische Effekte hervorruft, als solcher noch nicht rechtfertigen, diesen als urheberrechtlich geschütztes Werk zu betrachten.45 Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass ein mit der urheberrechtlichen Prüfung befasstes Gericht seine Beurteilung zwar nicht maßgeblich auf den Schaffensprozess und die Absichten des Urhebers stützen, diese jedoch gleichwohl berücksichtigen darf, sofern diese im Gegenstand selbst zum Ausdruck kommen.46 Die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes schließe die Originalität eines Gegenstands ebenfalls nicht aus, da auch dieser originell sein kann, wenn der Urheber seiner Persönlichkeit und Kreativität entsprechend Ausdruck verliehen hat.47 Der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Gegenstände spiele für die Beantwortung der Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, keine maßgebliche Rolle.48 Entscheidend sei, ob die Elemente, die die Persönlichkeit des Urhebers dieses Originals widerspiegeln, wiedererkennbar übernommen worden sind.49 Der urheberrechtliche Schutzumfang eines Werkes hänge nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab.50

b) Werke der bildenden Kunst

Das OLG München entschied, dass es sich bei Gemälden, die ein Künstler auf Grundlage einer detaillierten Fotovorlage geschaffen hat, um urheberrechtlich geschützte Werke der bildenden Kunst handeln kann.51 Entscheidend für die rechtliche Qualifikation ist nach Auffassung des Senats, inwiefern der Schöpfer bei der Umsetzung detaillierter Vorgaben seine eigene Individualität entfaltet oder ob er lediglich fremde Individualität unterstützt.52 Urheberrechtsschutz bestehe jedenfalls dann, wenn der Schöpfer Bildrealitäten geschaffen hat, die sich deutlich von den Fotovorlagen abheben.53 Handelt es sich bei einem Gemälde nach diesen Maßgaben um ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, so greift die Vermutung der Urheberschaft, die sich nicht durch die bloße Behauptung erschüttern lässt, der Schöpfer habe nur nach präzisen Angaben gearbeitet.54 Die Gemälde seien auch keine Vervielfältigungen der zugrunde liegenden Vorlagen. Dies wäre nur der Fall, wenn es sich bei den Gemälden um Werkumgestaltungen handeln würde, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher noch im Schutzbereich des Originals befinden.55

c) Sprachwerke

Der EuGH hat sich zudem mit der Frage befasst, ob die kritische Ausgabe eines gemeinfreien Werks selbst ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt.56 Gegenstand des Verfahrens war die wissenschaftliche Edition eines historischen Textes, die neben dem Originaltext auch Kommentare und einen kritischen Apparat enthielt. Im Ausgangspunkt seiner Betrachtung bestätigte der Gerichtshof zunächst die unionsrechtliche Werkdefinition, wobei die Einstufung als Werk solchen Elementen vorbehalten bleibe, die eine Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringen.57 Hinsichtlich des gegenständlichen Textes war nach Ansicht des Gerichtshofs daher zu prüfen, ob der Urheber bei dessen Ausarbeitung freie und kreative Entscheidungen treffen konnte, die dazu geeignet sind, seiner Schöpfung Originalität zu verleihen.58 Zugleich zieht der Gerichtshof eine Grenze zur reinen Transkription oder technischen Wiedergabe eines Originals, denen die notwendige Originalität fehlen könne.59 Der EuGH betont in seiner Entscheidung auch, dass eine kritische Ausgabe als Ganzes einen hinreichend genau und objektiv identifizierbaren Gegenstand darstellen kann.60 Mithin vertrat der EuGH die Auffassung, dass die kritische Ausgabe eines gemeinfreien Werkes dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen kann.61 Ein ausschließliches Recht am vorbestehenden Werk begründet dies jedoch nicht.62

2. Schutz von Software

In seiner Entscheidung „Action Replay II“ konkretisierte der BGH die Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen im Kontext sogenannter Cheat-Software, mit der die Spielerinnen und Spieler Einfluss auf den vom Entwickler vorgesehenen Ablauf des Spielgeschehens nehmen können.63 Dabei ging es um Software, die parallel zur eigentlichen Spielesoftware läuft und Variablen im Arbeitsspeicher verändert, ohne den Programmcode des Spiels zu modifizieren. Im Ergebnis sieht der Senat in diesem Zusammenspiel der Programme keine Verletzung des Umarbeitungsrechts gem. § 69c Nr. 2 S. 1 UrhG.64 Maßgeblich für die Betrachtung sei die unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 1 Abs. 2 RL 2009/24/EG, die nach den Feststellungen des EuGH65 die Ausdrucksformen eines Computerprogramms im Sinne des Quell- und Objektcodes schützt, nicht dessen Funktionalität.66 Nachdem die angegriffene Software nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich die vom Spiel selbst erzeugten variablen Daten veränderte, sei das Umarbeitungsrecht gem. § 69c Nr. 2 S. 1 UrhG im Ergebnis nicht verletzt.67

Am selben Tag befasste sich der BGH in einer anderen Entscheidung mit der urheberrechtlichen Einordnung von Werbeblockern, die beim Aufruf von Webseiten in die vom Browser erzeugten Datenstrukturen eingreifen und Werbeinhalte unterdrücken.68 Dabei bestätigt der Senat zunächst, dass für die Prüfung einer Urheberrechtsverletzung die Schutzfähigkeit des betroffenen Gegenstands zwar nicht zwingend abschließend geklärt werden muss, eine solche Unterstellung aber voraussetzt, dass der Schutzgegenstand und dessen schutzbegründende Merkmale eindeutig bestimmt worden sind.69 Hieran fehlte es nach Auffassung des BGH, da das Berufungsgericht nicht hinreichend geklärt habe, welche Elemente den geschützten Code des Webseitenprogramms konkret ausmachen und ob sich dieser nur in den initial geladenen Dateien erschöpft oder er auch die im Browser geschaffenen Datenstrukturen umfasst.70 So habe das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen, ob das in Rede stehende Webseitenprogramm Code beziehungsweise Bytecode erzeugt, ob diese zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms gehören und ob der Werbeblocker eine abändernde Vervielfältigung oder eine Umarbeitung gem. § 69c Nr. 1 S. 1 und Nr. 2 S. 1 UrhG darstellt.71

3. Datenbankherstellerrecht

Das OLG Köln befasste sich in einer Entscheidung unter anderem mit dem urheberrechtlichen Schutz von Datenbanken gem. §§ 87a ff. UrhG und untersagte einem privaten Streaming-Anbieter, die ARD Mediathek auf seiner eigenen Streamingplattform nachzubilden.72 So handle es sich bei der ARD Mediathek um eine Sammlung von Daten, die systematisch angeordnet, mithilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert hat.73 Die Einwendung, dass es an der Festlegung der Datenbank auf einem Träger fehle, änderte daran nichts.74 Auch wenn richtig sei, dass eine Datenbank grundsätzlich auf einem Trägermedium fixiert sein muss, sei diese Voraussetzung nicht zu „engherzig“ auszulegen.75 Nur so sei gewährleistet, dass die Norm auch technische Neuerungen erfasse. Die Verletzung des Datenbankrechts sah der Senat darin, dass die Antragsgegnerin die Mediathek der Antragstellerinnen nahezu vollständig nachgebaut hatte.76 Dass die ARD Mediathek kostenlos bereitgestellt werde, änderte an diesem Ergebnis ebenso wenig77 wie das Argument der Antragsgegnerin, wonach sie lediglich eine urheberrechtlich unbeachtliche Verlinkung auf die ARD Mediathek vornehme.78 So bezwecke die Verlinkung nach Ansicht des OLG nicht nur einen Verweis oder eine Abfrage von Daten, sondern diene einer möglichst vollständigen Nachbildung der ARD Mediathek.79 Interessant sind die Ausführungen des Senats zur Benutzung der Marken und Unternehmenskennzeichen der Antragstellerinnen80 sowie zur wettbewerblichen Eigenart der Mediathek,81 die im Rahmen der hiesigen urheberrechtlichen Betrachtung jedoch nicht im Fokus stehen.

4. Öffentliche Wiedergabe und andere Werknutzungen

Auf Vorlage des BGH82 hatte der EuGH zu entscheiden, ob der Betreiber eines Seniorenwohnheims eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vornimmt, wenn er Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig über das hausinterne Kabelnetz an Fernseh- und Radioanschlüsse der Bewohner weiterleitet.83 Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit der GEMA gegen die Betreiberin eines Seniorenwohnheims, die 89 pflegebedürftige Menschen beherbergte.

Der Gerichtshof entschied, dass die Weitersendung von Rundfunkprogrammen über das interne Kabelnetz nicht vom Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG erfasst ist.84 So sei bei der Prüfung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, zu berücksichtigen, ob die Werke unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens oder gegenüber einem neuen Publikum wiedergegeben werden.85 Ein spezifisches technisches Verfahren erfordere eine von der ursprünglichen Wiedergabe unabhängige erneute Übertragung oder Weiterverbreitung.86 Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil die interne Weiterleitung in einem Seniorenwohnheim der Weiterleitung in einem Hotel entspricht, die unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH87 keine unabhängige erneute Übertragung oder Weiterverbreitung darstelle.88 Darüber hinaus sei die Weitersendung auch nicht für ein „neues Publikum“ bestimmt, das sich von dem unterscheidet, an das sich die ursprünglichen Sendungen richten.89 So grenzt der EuGH die Bewohner eines Seniorenwohnheims von den Gästen eines Hotels oder Restaurants ab und stellt fest, dass jene dauerhaft in der Einrichtung leben, die Programme im privaten Kreis empfangen und damit zu dem Publikum gehören, das von der ursprünglichen Rundfunkerlaubnis erfasst ist.90 Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29 scheide daher aus.

Nur kurze Zeit nach der Entscheidung des EuGH in Sachen „Mio und konektra“ hatte das OLG Köln die vom Gerichtshof getroffenen Feststellungen anzuwenden und über eine vermeintliche Verletzung des Urheberrechts (und des Lauterkeitsrechts) durch die Übernahme von Gestaltungsmerkmalen eines hochwertigen Kinderwagengestells zu entscheiden.91 Im Ergebnis verneinte der Senat eine Urheberrechtsverletzung und stellte fest, dass die Beklagte die konkreten Elemente in der Gestaltung des Kinderwagens, die den Urheberrechtsschutz begründen würden, nicht übernommen hatte.92 Im Sinne der vom EuGH vorgegebenen Maßstäbe stellte das OLG Köln nicht entscheidend auf den Gesamteindruck der jeweiligen Gestaltungen ab, sondern suchte nach der Übernahme konkreter Elemente.

In einem weiteren Verfahren hatte sich das OLG Köln mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen die Vergütung für die Online-Verwertung eines juristischen Kommentars unangemessen ist.93 In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass zwischen den Parteien eine konkludente Vergütungsvereinbarung bestand, wonach der Kläger für die Online-Verwertung 22 % des auf seinen Seitenanteil entfallenden Erlöses erhält, und dass diese Vergütung geleistet wurde.94 Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung bestand nicht.95 So hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nach Ansicht des Senats weder substantiiert dargelegt, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist, noch welche Vergütung angemessen wäre.96 Schließlich sei auch nicht zu erkennen, dass die Vergütung unredlich war. Vielmehr sprächen die Beteiligung über ein sogenanntes Absatzhonorar und der Umstand, dass in den Tarifen der VG Wort für den relevanten Bereich eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist, gegen die Unredlichkeit der Vergütung.97 Die Revision in dieser Sache ist beim BGH anhängig.98 

5. Inlandsbezug

In einer weiteren Entscheidung konkretisierte das OLG Köln die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts bei grenzüberschreitenden Online-Sachverhalten.99 Gegenstand des Verfahrens war die Nutzung von Lichtbildern auf den Internetseiten schweizerischer Unternehmen, die in Deutschland abgerufen werden konnten. Das Gericht verneinte einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG mangels hinreichenden Inlandsbezugs, rekurrierte auf seine eigene Rechtsprechung zum Kennzeichenrecht und stellte fest, dass die Annahme einer Verletzung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug auch im Urheberrecht einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) voraussetze.100 An einem solchen fehlte es im Streitfall, da die Webseiten überwiegend unter „.ch“-Domains registriert wurden, zum Teil in Schweizerdeutsch verfasst waren und die Geschäftstätigkeit der beklagten Unternehmen insgesamt auf die Schweiz ausgerichtet war.101

6. Erlaubte Werknutzungen

In der mit Spannung erwarteten (weiteren) „Pelham“-Entscheidung befasste sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 lit. k RL 2001/29/EG und der urheberrechtlich zulässigen Nutzung eines Werkes als Pastiche.102 Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Übernahme einer kurzen Rhythmussequenz im Wege des Sampling. In seiner Entscheidung stellte der EuGH klar, dass es sich bei dem Begriff des Pastiche um einen unionsrechtlich autonomen Begriff handelt, der nicht als Auffangtatbestand für jede Form künstlerischer Nutzung verstanden werden darf.103 Vielmehr erfordert die Nutzung eines Werkes als Pastiche, dass die neue Schöpfung an ein bestehendes Werk erinnert, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede aufweist und einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit diesem führt.104 Dieser Dialog kann unterschiedliche Formen annehmen, eine humoristische oder satirische Auseinandersetzung ist jedoch nicht erforderlich.105 Der EuGH grenzt die Fallgruppe des Pastiche damit von der Parodie oder der Karikatur ab und stellt fest, dass verdeckte Übernahmen von Werkbestandteilen oder Plagiate nicht vom Begriff des Pastiche umfasst sein können.106 Erfüllt die Übernahme der Rhythmussequenz eines Musiktitels im Wege des Sampling diese vom EuGH aufgestellten Anforderungen, so kann die Nutzung als Pastiche erlaubt sein. Dabei genügt es nach Auffassung des Gerichtshofs, dass der Charakter als Pastiche objektiv erkennbar ist.107

Das OLG Nürnberg setzte sich mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit einer Lehrerhandreichung zu einem Jugendroman auseinander, die sowohl Zusammenfassungen des Inhaltes als auch wörtliche Textübernahmen des ursprünglichen Werkes enthielt.108 In seiner Entscheidung differenzierte das OLG dabei zwischen zulässiger und unzulässiger Nutzung des Werkes und stellte fest, dass die Zusammenfassung des Romans und die Beschreibung der Figuren keine Urheberrechtsverletzung darstellen, sondern als zulässige Bearbeitung gem. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG anzusehen sind.109 Nach Ansicht des Gerichts beruhte diese auf eigenen gedanklichen Analysen sowie Formulierungen der Verfasserin und wahrte einen hinreichenden Abstand zum Originalwerk.110 Gleichwohl stelle die wörtliche Übernahme einzelner Sätze und einer fast eine DIN-A4-Seite einnehmenden Textpassage eine Urheberrechtsverletzung dar.111 Diese Übernahmen waren nach Ansicht des Senats weder durch das Zitatrecht gem. § 51 UrhG noch durch die Pastiche-Schranke des § 51a UrhG gedeckt, da es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung der Verfasserin mit den jeweiligen Originaltexten mangelte.112

Das OLG Köln musste sich zudem mit vermeintlichen Unterlassungsansprüchen gegen die Presseberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren befassen.113 Nachdem zunächst das LG Köln114 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückwies, hatte die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg. Dabei vertrat das OLG Köln die Auffassung, dass die von der Antragstellerin begehrte generelle Untersagung der Berichterstattung nicht in Betracht kommt, weil sie das Ermittlungsverfahren selbst an die Öffentlichkeit brachte, indem sie hierzu Videos auf Instagram und TikTok veröffentlichte.115 Darüber hinaus sei auch die Verwendung des Lichtbildes, das einem von der Antragstellerin veröffentlichten Video entnommen war, jedenfalls gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt.116 Schließlich entschied der Senat, dass der Antragstellerin auch kein Anspruch gegen die Nutzung des Lichtbilds aus §§ 97 Abs. 1, 72 Abs. 1 UrhG zustehe, da dessen Verwendung im Rahmen einer Berichterstattung über Tagesereignisse gem. § 50 UrhG zulässig sei.117 So handelte es sich nach Ansicht des Senats um die pressemäßige Berichterstattung über Ereignisse, an denen ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit bestand. Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass die angegriffene Berichterstattung den Umgang der Antragstellerin mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen betraf, die sie selbst im Rahmen verschiedener Videos diskutierte.118

7. Privatkopievergütung

Auf Vorlage durch den BGH119 hatte der EuGH zu klären, ob Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien die Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ auch dann schulden, wenn Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer verkauft werden.120 Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass der gerechte Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG grundsätzlich nur für Vervielfältigungen zu leisten sei, die von natürlichen Personen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke vorgesehen sind.121 Daraus folge jedoch nicht, dass eine vorgelagerte Erhebung bei Herstellern, Importeuren oder Händlern unionsrechtlich ausgeschlossen wäre, wenn diese durch praktische Schwierigkeiten, wie beispielsweise bei der Identifizierung der Endnutzer, gerechtfertigt ist.122 Darüber hinaus müsse aber auch sichergestellt sein, dass die potentiellen Vergütungsschuldner von der Zahlung des gerechten Ausgleichs befreit werden können oder jedenfalls ein wirksamer Erstattungsanspruch besteht, falls die Speichermedien zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch genutzt werden.123 Der EuGH hebt hervor, dass solche praktischen Schwierigkeiten auch dann bestehen, wenn Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer verkauft werden. So müsse aus der Eigenschaft der Abnehmer als gewerbliche Endabnehmer nicht zwingend folgen, dass die jeweiligen Speichermedien zu keinem Zeitpunkt von natürlichen Personen genutzt werden, um Vervielfältigungen zu privaten Zwecken anzufertigen.124 Zudem sei eine Befreiung der Hersteller, Importeure oder Händler von der Vergütungspflicht dadurch gesichert, dass diese eine schriftliche Bestätigung der gewerblichen Endabnehmer vorlegen können, aus der sich ergibt, dass die Geräte nicht zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden.125

Knapp drei Monate nach der Entscheidung des EuGH in Sachen „bluechip“ setzte der BGH die Feststellungen des Gerichtshofs im Ausgangsverfahren um und entschied, dass die Beklagte als Schuldnerin der Abgabe für Privatkopien herangezogen werden kann.126 Entscheidend für das Bestehen der Vergütungspflicht sei nicht allein, wer Endabnehmer ist, sondern ob die tatsächlichen Endnutzer natürliche Personen sein können.127 Das Berufungsgericht sei daher zutreffend davon ausgegangen, dass auch falls die Geräte an gewerbliche Endabnehmer geliefert werden, widerleglich vermutet wird, dass diese für vergütungspflichtige Zwecke genutzt werden.128 Dabei stellte der BGH fest, dass die Vermutung durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass mit den Geräten allenfalls in geringem Umfang Vervielfältigungen angefertigt worden sind, wozu beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers genüge.129 Auf die Frage, ob ein wirksamer Erstattungsanspruch besteht, kam es nach Auffassung des BGH nicht an.130 Ungeachtet dessen sieht der Senat einen wirksamen Anspruch in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Umstände, die die Durchsetzung dieses Anspruches übermäßig erschweren, erkannte der BGH hingegen nicht.131

In einem weiteren Verfahren hatte der EuGH zu entscheiden, ob sogenannte Offline-Streaming-Kopien als „Privatkopien“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG zu verstehen sind, für die eine Privatkopievergütung anfällt.132 Dabei befasste sich der EuGH zunächst mit den technischen Merkmalen derartiger Offline-Streaming-Kopien und stellte fest, dass der Nutzer bei deren Erstellung zwar das Werk auswählt, das offline verfügbar sein soll, die eigentliche Kopie aber vom Streaming-Anbieter angefertigt und auf einem von ihm bestimmten Speicherort abgelegt wird.133 Diese Kopie könne vom Nutzer weder verschoben noch auf ein anderes Medium übertragen werden und werde, so der EuGH, nach den Vorgaben des jeweiligen Streaming-Anbieters und Rechtsinhabers automatisch gelöscht.134 All diese Umstände ließen darauf schließen, dass der Rechtsinhaber die Kontrolle über seine Werke behält und bestimmen kann, ob und wie lange diese verfügbar sind.135 Ausgehend von diesen tatsächlichen Maßstäben stellt der EuGH zunächst klar, dass Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG nur Ausnahmen oder Beschränkungen vom Vervielfältigungsrecht im Sinne des Art. 2 RL 2001/29/EG vorsehe und damit keine Handlungen erfasse, die als öffentliche Wiedergabe bzw. Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 RL 2001/29/EG zu qualifizieren sind.136 Sodann stellte der Gerichtshof fest, dass die Streaming-Anbieter es einem unbestimmten Kreis von Abonnenten ermöglichen, an einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl auf geschützte Werke zuzugreifen. Wird ein Werk auf diese Weise über eine Streamingplattform verfügbar gemacht, liege hierin eine öffentliche Zugänglichmachung.137 Im Umkehrschluss scheide eine Qualifizierung der Offline-Streaming-Kopien als Vervielfältigung aus und Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG, so der EuGH, greife nicht.138 Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass eine natürliche Person über eine Kopie des betreffenden Werks verfügen und die Kontrolle darüber haben muss, um eine Vervielfältigung für den privaten Gebrauch anfertigen zu können.139 Dies sei jedoch nicht der Fall, weil der Nutzer erst Zugriff auf die Kopie erhielt, nachdem der Streaming-Anbieter diese erstellt hat und die Kontrolle über den Vorgang beim Streaming-Anbieter und mittelbar beim Rechtsinhaber verbleibt.140 Besondere Bedeutung misst der EuGH dabei den technologischen Maßnahmen im Sinne von Art. 6 RL 2001/29/EG bei, die dafür sorgen, dass der Nutzer keine frei verfügbare Privatkopie erhält und die Offline-Streaming-Kopie stets Teil des Streamingdienstes und unter der Kontrolle des Rechtsinhabers verbleibt.141 Schließlich stellte der EuGH in seiner Entscheidung klar, dass das Vorhandensein einer konkreten Vergütungsstruktur allein noch keine Auswirkungen auf die Anwendung der Privatkopieschranke hat und es darauf ankommt, ob der Rechtsinhaber durch technische Maßnahmen die Kontrolle über mögliche Vervielfältigungen behalten und die Kopien gestatten konnte, da solche Vervielfältigungen nicht als Ursache für einen Schaden angesehen werden könnten.142

Der BGH hatte zu klären, ob die Anbieter von Clouddienstleistungen als Schuldner der urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienvergütung aus §§ 54 ff. UrhG herangezogen werden können.143 Seinen Ursprung hatte diese Rechtsfrage in einem Verfahren der ZPÜ gem. § 93 VGG, in dem diese eine grundsätzliche Vergütungspflicht von Clouddienstleistungen unterstellte. Nachdem zuvor das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Sache befasst war und eine Vergütungspflicht von Clouddienstleistungen ablehnte,144 hatte sich der BGH mit den von der ZPÜ aufgeworfenen Rechtsfragen zu befassen. Dabei stellte der Senat zwar fest, dass bei der Nutzung von Cloud-Speichern grundsätzlich Vervielfältigungen im Sinne des § 16 UrhG erfolgen und diese einen Vergütungsanspruch nach §§ 54, 54a UrhG auslösen können.145 Eine Vergütungspflicht für die Anbieter von Clouddienstleistungen bewirke dies aber nicht, da diese nicht als Hersteller, Importeure oder Händler von Geräten oder Speichermedien im Sinne von § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 und 2 UrhG anzusehen sind.146 So knüpft das geltende System der §§ 54 ff. UrhG die Vergütungspflicht an das Inverkehrbringen körperlicher Geräte und Speichermedien, weshalb das Angebot von Clouddienstleistungen nach geltendem Recht nicht unter die Begriffe der Geräte oder Speichermedien im Sinne von §§ 54, 54a UrhG fällt.147 Eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschriften scheitere zudem an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke.148 Schließlich ergebe sich aus dem Unionsrecht nichts anderes, da die aus Art. 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG folgende Ergebnispflicht keine Einbeziehung von Clouddienstleistungen erfordere.149 So enthielten die Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vergütungssystem der §§ 54 ff. UrhG den gerechten Ausgleich aufgrund der zunehmenden Nutzung von Cloud-Speichern für Privatkopien nicht mehr gewährleisten kann.150

8. Verwertungsgesellschaften

Zu der Frage, ob von Hotels geforderte Urheberrechtsvergütungen missbräuchlich überhöht sein können, wenn sie unabhängig von der Belegungsrate erhoben werden, konkretisierte der EuGH die Anwendung von Art. 102 AEUV. Er stellte klar, dass es einen Missbrauch darstellen kann, wenn eine Verwertungsgesellschaft Gebühren verlangt, die mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihr erbrachten Leistung in keinem vernünftigen Zusammenhang stehen.151 Hierbei stellte der EuGH aber nicht nur fest, dass eine Verwertungsgesellschaft, die für die Wahrnehmung der Urheberrechte über ein Monopol verfügt, ein Unternehmen mit beherrschender Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV ist.152 Darüber hinaus ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Gebühren überhöht sind, die Art und der Umfang der Nutzung der Werke sowie der durch diese Nutzung generierte wirtschaftliche Wert zu berücksichtigen.153 Es könne daher nicht zugelassen werden, dass eine Verwertungsgesellschaft Gebühren verlangt, die nicht berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil der Zimmer von Hotelbetrieben für deren Gäste nicht zugänglich ist.154 Zudem betont der Gerichtshof, dass die Feststellung eines Missbrauchs nur erfordert, dass eine Verhaltensweise in die Struktur wirksamen Wettbewerbs eingreifen kann, ohne dass diese Verhaltensweise geeignet sein muss, Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen.155

IV. Fazit und Ausblick

In diesem Berichtszeitraum standen erneut wesentliche Fragen des Urheberrechts im Zentrum der Rechtsprechung. So hat der EuGH in seiner „Pelham“-Entscheidung den abstrakten Rechtsbegriff des Pastiche genauer konturiert. Darüber hinaus zeigen die Entscheidungen der deutschen Instanzgerichte, dass die zuvor vor allem theoretisch diskutierten Rechtsfragen zum Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und KI-Anwendungen in der Praxis angekommen sind. Auch hier gilt wie schon bei früheren Entwicklungen, dass die zunehmende Bedeutung der künstlichen Intelligenz das Urheberrecht zwar vor neue Herausforderungen stellt, es aber nicht hilflos macht.

Im kommenden Berichtszeitraum ist unter anderem mit weiteren Entscheidungen des EuGH zu rechnen, die für das Urheberrecht von richtungsweisender Bedeutung sind.

So äußerte sich Generalanwalt Rantos zur Reichweite der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG bei grenzüberschreitenden Internetveröffentlichungen und der Bedeutung sogenannter VPN-Anwendungen.156 Anlass hierzu gab der Rechtsstreit über eine wissenschaftliche Online-Ausgabe der Tagebuchmanuskripte von Anne Frank, die in den Niederlanden noch urheberrechtlichen Schutz genießen, in anderen Staaten aber bereits gemeinfrei sind. Die Beklagten veröffentlichten die Dokumente daher auf einer Webseite, die sie mit einer geografischen Zugangssperre (sog. „Geoblocking“) und Warnhinweisen versahen. Gleichwohl macht der Anne-Frank-Fonds geltend, dass die Inhalte in den Niederlanden öffentlich wiedergegeben werden, da die technischen Schutzmaßnahmen mit einem VPN umgangen werden konnten.

In einem weiteren Verfahren ist Generalanwalt Emiliou der Ansicht, dass technisch erforderliche Kopien auf den Servern von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten zwar Vervielfältigungen im Sinne des Art. 2 RL 2001/29/EG seien, Art. 17 Abs. 1 RL 2019/790 aber dahin auszulegen sei, dass die hierfür erforderliche Erlaubnis in der Lizenz zur öffentlichen Wiedergabe bzw. öffentlichen Zugänglichmachung aufgeht und keine gesonderte Lizenzierung verlangt werden darf.157 Ausgangspunkt des Verfahrens ist die Frage, ob digitale Kopien geschützter Inhalte, die beim Hochladen auf Plattformen wie YouTube, SoundCloud oder Pinterest automatisch auf den Servern des Diensteanbieters entstehen, gesondert zu lizenzieren sind.

Dr. Alexander R. Klett
Studium in Passau, Lausanne, Tübingen und Iowa City. Promotion im Urheberrecht. Partner im Münchener Büro von Morgan Lewis. Ständiger Mitarbeiter der K&R. Seine Tätigkeit umfasst neben dem Urheberrecht alle Aspekte des Markenrechts, des Designrechts und des Rechts des unlauteren Wettbewerbs.

Jonas Weimert
Studium in Jena und Leipzig. Seit 2024 Associate im Münchener Büro von Morgan Lewis mit Beratungsschwerpunkten im Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht.


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1

Klett/Sprater, K&R 2025, 461.

2

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749 – Mio und konektra.

3

EuGH, 14. 4. 2026 – C-590/23, K&R 2026, 390 ff. = GRUR-RS 2026, 6008 – Pelham (Notion de „pastiche“).

4

So AG München, 13. 2. 2026 – 142 C 9786/25, K&R 2026, 275 ff. = GRUR-RS 2026, 1513 – Logos; LG München, 11. 11. 2025 – 42 O 14139/24, K&R 2026, 54 ff. = MMR 2026, 74 – GEMA/OPEN AI.

5

Vgl. zum Thema Schwartmann/Köhler, NJW 2026, 711.

6

Klett/Sprater, K&R 2025, 461, 465.

7

LG Hamburg, 27. 9. 2024 – 310 O 227/23, K&R 2025, 22 ff. – KI-Trainingsdatensatz.

8

OLG Hamburg, 10. 12. 2025 – 5 U 104/24, K&R 2026, 191 ff. = GRUR 2026, 398 – LAION.

9

OLG Hamburg, 10. 12. 2025 – 5 U 104/24, K&R 2026, 191 ff. = GRUR 2026, 398, Rn. 55 – LAION.

10

OLG Hamburg, 10. 12. 2025 – 5 U 104/24, K&R 2026, 191 ff. = GRUR 2026, 398, Rn. 57 ff. – LAION.

11

OLG Hamburg, 10. 12. 2025 – 5 U 104/24, K&R 2026, 191 ff. = GRUR 2026, 398, Rn. 98 – LAION.

12

OLG Hamburg, 10. 12. 2025 – 5 U 104/24, K&R 2026, 191 ff. = GRUR 2026, 398, Rn. 125 ff. – LAION.

13

LG München, 11. 11. 2025 – 42 O 14139/24, K&R 2026, 54 ff. = MMR 2026, 74 – GEMA/OPEN AI.

14

LG München, 11. 11. 2025 – 42 O 14139/24, K&R 2026, 54 ff. = MMR 2026, 74, Rn. 167 – GEMA/OPEN AI.

15

LG München, 11. 11. 2025 – 42 O 14139/24, K&R 2026, 54 ff. = MMR 2026, 74, Rn. 165 – GEMA/OPEN AI.

16

LG München, 11. 11. 2025 – 42 O 14139/24, K&R 2026, 54 ff. = MMR 2026, 74, Rn. 239, 258 ff. – GEMA/OPEN AI.

17

LG München, 11. 11. 2025 – 42 O 14139/24, K&R 2026, 54 ff. = MMR 2026, 74, Rn. 211 – GEMA/OPEN AI.

18

LG München, 11. 11. 2025 – 42 O 14139/24, K&R 2026, 54 ff. = MMR 2026, 74, Rn. 212 ff. – GEMA/OPEN AI.

19

AG München, 13. 2. 2026 – 142 C 9786/25, K&R 2026, 275 ff. = GRUR-RS 2026, 1513 – Logos.

20

AG München, 13. 2. 2026 – 142 C 9786/25, K&R 2026, 275 ff. = GRUR-RS 2026, 1513, Rn. 17 – Logos.

21

AG München, 13. 2. 2026 – 142 C 9786/25, K&R 2026, 275 ff. = GRUR-RS 2026, 1513, Rn. 19 – Logos.

22

AG München, 13. 2. 2026 – 142 C 9786/25, K&R 2026, 275 ff. = GRUR-RS 2026, 1513, Rn. 20 – Logos.

23

AG München, 13. 2. 2026 – 142 C 9786/25, K&R 2026, 275 ff. = GRUR-RS 2026, 1513, Rn. 24 ff. – Logos.

24

LG Düsseldorf, 22. 12. 2025 – 12 O 282/25.

25

OLG Düsseldorf, 2. 4. 2026 – I-20 W 2/26, K&R 2026, 419 ff. = GRUR-RS 2026, 6153 – Unterwasserfotos.

26

OLG Düsseldorf, 2. 4. 2026 – I-20 W 2/26, K&R 2026, 419 ff. = GRUR-RS 2026, 6153, Rn. 18 ff. – Unterwasserfotos.

27

AG München, 13. 2. 2026 – 142 C 9786/25, K&R 2026, 275 ff. = GRUR-RS 2026, 1513 – Logos.

28

OLG Düsseldorf, 2. 4. 2026 – I-20 W 2/26, K&R 2026, 419 ff. = GRUR-RS 2026, 6153, Rn. 20 – Unterwasserfotos.

29

OLG Düsseldorf, 2. 4. 2026 – I-20 W 2/26, K&R 2026, 419 ff. = GRUR-RS 2026, 6153, Rn. 22 – Unterwasserfotos.

30

OLG Düsseldorf, 2. 4. 2026 – I-20 W 2/26, K&R 2026, 419 ff. = GRUR-RS 2026, 6153, Rn. 23 – Unterwasserfotos.

31

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749 – Mio und konektra.

32

OLG Düsseldorf, 2. 4. 2026 – I-20 W 2/26, K&R 2026, 419 ff. = GRUR-RS 2026, 6153, Rn. 23 ff. – Unterwasserfotos.

33

LG Frankfurt a. M., 17. 12. 2025 – 2-06 O 401/25, K&R 2026, 272 ff. = GRUR-RS 2025, 41927 – KI-Output.

34

LG Frankfurt a. M., 17. 12. 2025 – 2-06 O 401/25, K&R 2026, 272 ff. = GRUR-RS 2025, 41927, Rn. 32 ff. – KI-Output.

35

Peukert, GRUR 2025, 109, 118.

36

LG Frankfurt a. M., 17. 12. 2025 – 2-06 O 401/25, K&R 2026, 272 ff. = GRUR-RS 2025, 41927, Rn. 32 – KI-Output.

37

LG Frankfurt a. M., 17. 12. 2025 – 2-06 O 401/25, K&R 2026, 272 ff. = GRUR-RS 2025, 41927, Rn. 29, 36 – KI-Output.

38

LG Frankfurt a. M., 17. 12. 2025 – 2-06 O 401/25, K&R 2026, 272 ff. = GRUR-RS 2025, 41927, Rn. 48 – KI-Output.

39

OLG Frankfurt a. M. – 11 U 2/26.

40

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749 – Mio und konektra.

41

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749, Rn. 56 – Mio und konektra.

42

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749, Rn. 58 – Mio und konektra.

43

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749, Rn. 48 ff., 57 – Mio und konektra.

44

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749, Rn. 65 – Mio und konektra.

45

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749, Rn. 68 – Mio und konektra.

46

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749, Rn. 75 – Mio und konektra.

47

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749, Rn. 78 – Mio und konektra.

48

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749, Rn. 87 ff. – Mio und konektra.

49

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749, Rn. 86 – Mio und konektra.

50

EuGH, 4. 12. 2025 – C-580/23, C-795/23, NJW 2026, 749, Rn. 88 ff. – Mio und konektra.

51

OLG München, 18. 12. 2025 – 29 U 3581/23 e, GRUR-RS 2025, 38848 – Paris Bar.

52

OLG München, 18. 12. 2025 – 29 U 3581/23 e, GRUR-RS 2025, 38848, Rn. 94 – Paris Bar.

53

OLG München, 18. 12. 2025 – 29 U 3581/23 e, GRUR-RS 2025, 38848, Rn. 98 – Paris Bar.

54

OLG München, 18. 12. 2025 – 29 U 3581/23 e, GRUR-RS 2025, 38848, Rn. 86 – Paris Bar.

55

OLG München, 18. 12. 2025 – 29 U 3581/23 e, GRUR-RS 2025, 38848, Rn. 116 – Paris Bar.

56

EuGH, 19. 3. 2026 – C-649/23, K&R 2026, 333 ff. = GRUR-RS 2026, 4071 – Institutul G. Calinescu.

57

EuGH, 19. 3. 2026 – C-649/23, K&R 2026, 333 ff. = GRUR-RS 2026, 4071, Rn. 49 – Institutul G. Calinescu.

58

EuGH, 19. 3. 2026 – C-649/23, K&R 2026, 333 ff. = GRUR-RS 2026, 4071, Rn. 54 ff. – Institutul G. Calinescu.

59

EuGH, 19. 3. 2026 – C-649/23, K&R 2026, 333 ff. = GRUR-RS 2026, 4071, Rn. 59 – Institutul G. Calinescu.

60

EuGH, 19. 3. 2026 – C-649/23, K&R 2026, 333 ff. = GRUR-RS 2026, 4071, Rn. 63 – Institutul G. Calinescu.

61

EuGH, 19. 3. 2026 – C-649/23, K&R 2026, 333 ff. = GRUR-RS 2026, 4071, Rn. 69 – Institutul G. Calinescu.

62

EuGH, 19. 3. 2026 – C-649/23, K&R 2026, 333 ff. = GRUR-RS 2026, 4071, Rn. 68 – Institutul G. Calinescu.

63

BGH, 31. 7. 2025 – I ZR 157/21, K&R 2025, 711 ff. = MMR 2025, 963 – Action Replay II.

64

BGH, 31. 7. 2025 – I ZR 157/21, K&R 2025, 711 ff. = MMR 2025, 963, Rn. 18 – Action Replay II.

65

EuGH, 17. 10. 2024 – C-159/23, K&R 2024, 810 ff. = GRUR-RS 2024, 27473 – Sony Computer Entertainment Europe.

66

BGH, 31. 7. 2025 – I ZR 157/21, K&R 2025, 711 ff. = MMR 2025, 963, Rn. 20 – Action Replay II.

67

BGH, 31. 7. 2025 – I ZR 157/21, K&R 2025, 711 ff. = MMR 2025, 963, Rn. 21 f. – Action Replay II.

68

BGH, 31. 7. 2025 – I ZR 131/23, K&R 2025, 582 ff. = NJW-RR 2025, 1449 – Werbeblocker IV.

69

BGH, 31. 7. 2025 – I ZR 131/23, K&R 2025, 582 ff. = NJW-RR 2025, 1449, Rn. 32 f. – Werbeblocker IV.

70

BGH, 31. 7. 2025 – I ZR 131/23, K&R 2025, 582 ff. = NJW-RR 2025, 1449, Rn. 36 ff. – Werbeblocker IV.

71

BGH, 31. 7. 2025 – I ZR 131/23, K&R 2025, 582 ff. = NJW-RR 2025, 1449, Rn. 45 ff. – Werbeblocker IV.

72

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 75/25, GRUR-RS 2026, 2517 – ARD Mediathek.

73

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 75/25, GRUR-RS 2026, 2517, Rn. 26 – ARD Mediathek.

74

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 75/25, GRUR-RS 2026, 2517, Rn. 32 – ARD Mediathek.

75

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 75/25, GRUR-RS 2026, 2517, Rn. 32 – ARD Mediathek.

76

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 75/25, GRUR-RS 2026, 2517, Rn. 60 ff. – ARD Mediathek.

77

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 75/25, GRUR-RS 2026, 2517, Rn. 62 ff. – ARD Mediathek.

78

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 75/25, GRUR-RS 2026, 2517, Rn. 75 ff. – ARD Mediathek.

79

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 75/25, GRUR-RS 2026, 2517, Rn. 79 – ARD Mediathek.

80

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 75/25, GRUR-RS 2026, 2517, Rn. 161 ff. – ARD Mediathek.

81

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 75/25, GRUR-RS 2026, 2517, Rn. 200 ff. – ARD Mediathek.

82

BGH, 8. 2. 2024 – I ZR 34/23, K&R 2024, 266 ff. = GRUR 2024, 381 – Seniorenwohnheim.

83

EuGH, 30. 4. 2026 – C-127/24, K&R 2026, 395 ff. = GRUR-RS 2026, 8108 – VHC 2 Seniorenresidenz.

84

EuGH, 30. 4. 2026 – C-127/24, K&R 2026, 395 ff. = GRUR-RS 2026, 8108, Rn. 45 – VHC 2 Seniorenresidenz.

85

EuGH, 30. 4. 2026 – C-127/24, K&R 2026, 395 ff. = GRUR-RS 2026, 8108, Rn. 26 – VHC 2 Seniorenresidenz.

86

EuGH, 30. 4. 2026 – C-127/24, K&R 2026, 395 ff. = GRUR-RS 2026, 8108, Rn. 27 – VHC 2 Seniorenresidenz.

87

EuGH, 7. 3. 2013 – C-607/11, K&R 2013, 245, Rn. 37 f. – ITV Broadcasting.

88

EuGH, 30. 4. 2026 – C-127/24, K&R 2026, 395 ff. = GRUR-RS 2026, 8108, Rn. 32 ff. – VHC 2 Seniorenresidenz.

89

EuGH, 30. 4. 2026 – C-127/24, K&R 2026, 395 ff. = GRUR-RS 2026, 8108, Rn. 40 – VHC 2 Seniorenresidenz.

90

EuGH, 30. 4. 2026 – C-127/24, K&R 2026, 395 ff. = GRUR-RS 2026, 8108, Rn. 41 – VHC 2 Seniorenresidenz.

91

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 74/25, GRUR-RS 2026, 2611 – Kinderwagen.

92

OLG Köln, 27. 2. 2026 – 6 U 74/25, GRUR-RS 2026, 2611, Rn. 43 – Kinderwagen.

93

OLG Köln, 16. 1. 2026 – 6 U 94/25, GRUR-RS 2026, 4068 – UStGKommentar.

94

OLG Köln, 16. 1. 2026 – 6 U 94/25, GRUR-RS 2026, 4068, Rn. 15 – UStG-Kommentar.

95

OLG Köln, 16. 1. 2026 – 6 U 94/25, GRUR-RS 2026, 4068, Rn. 17 – UStG-Kommentar.

96

OLG Köln, 16. 1. 2026 – 6 U 94/25, GRUR-RS 2026, 4068, Rn. 19 ff. – UStG-Kommentar.

97

OLG Köln, 16. 1. 2026 – 6 U 94/25, GRUR-RS 2026, 4068, Rn. 22 – UStG-Kommentar.

98

BGH – I ZR 15/26.

99

OLG Köln, 14. 11. 2025 – 6 U 96/24, K&R 2026, 187 ff. = GRUR-RS 2025, 37905 – Schiebefensterbilder.

100

OLG Köln, 14. 11. 2025 – 6 U 96/24, K&R 2026, 187 ff. = GRUR-RS 2025, 37905, Rn. 18 – Schiebefensterbilder.

101

OLG Köln, 14. 11. 2025 – 6 U 96/24, K&R 2026, 187 ff. = GRUR-RS 2025, 37905, Rn. 22 – Schiebefensterbilder.

102

EuGH, 14. 4. 2026 – C-590/23, K&R 2026, 390 ff. = GRUR-RS 2026, 6008 – Pelham (Notion de „pastiche“).

103

EuGH, 14. 4. 2026 – C-590/23, K&R 2026, 390 ff. = GRUR-RS 2026, 6008, Rn. 34, 58 – Pelham (Notion de „pastiche“).

104

EuGH, 14. 4. 2026 – C-590/23, K&R 2026, 390 ff. = GRUR-RS 2026, 6008, Rn. 50 – Pelham (Notion de „pastiche“).

105

EuGH, 14. 4. 2026 – C-590/23, K&R 2026, 390 ff. = GRUR-RS 2026, 6008, Rn. 42 – Pelham (Notion de „pastiche“).

106

EuGH, 14. 4. 2026 – C-590/23, K&R 2026, 390 ff. = GRUR-RS 2026, 6008, Rn. 49 – Pelham (Notion de „pastiche“).

107

EuGH, 14. 4. 2026 – C-590/23, K&R 2026, 390 ff. = GRUR-RS 2026, 6008, Rn. 61 – Pelham (Notion de „pastiche“).

108

OLG Nürnberg, 26. 8. 2025 – 3 U 1451/24, NJW 2026, 768 – Lehrerhandreichung.

109

OLG Nürnberg, 26. 8. 2025 – 3 U 1451/24, NJW 2026, 768, Rn. 45 – Lehrerhandreichung.

110

OLG Nürnberg, 26. 8. 2025 – 3 U 1451/24, NJW 2026, 768, Rn. 47 ff. – Lehrerhandreichung.

111

OLG Nürnberg, 26. 8. 2025 – 3 U 1451/24, NJW 2026, 768, Rn. 62 – Lehrerhandreichung.

112

OLG Nürnberg, 26. 8. 2025 – 3 U 1451/24, NJW 2026, 768, Rn. 68 ff. – Lehrerhandreichung.

113

OLG Köln, 30. 1. 2026 – 6 W 10/26, GRUR-RS 2026, 1568 – Palliativärzte.

114

LG Köln, 6. 1. 2026 – 28 O 439/25, GRUR-RS 2026, 1569 – Ermittlungsverfahren gegen Hausärztin.

115

OLG Köln, 30. 1. 2026 – 6 W 10/26, GRUR-RS 2026, 1568, Rn. 7 – Palliativärzte.

116

OLG Köln, 30. 1. 2026 – 6 W 10/26, GRUR-RS 2026, 1568, Rn. 11 f. – Palliativärzte.

117

OLG Köln, 30. 1. 2026 – 6 W 10/26, GRUR-RS 2026, 1568, Rn. 23 f. – Palliativärzte.

118

OLG Köln, 30. 1. 2026 – 6 W 10/26, GRUR-RS 2026, 1568, Rn. 24 – Palliativärzte.

119

BGH, 26. 9. 2024 – I ZR 1/24, GRUR 2024, 1892 – Gewerblicher Endabnehmer.

120

EuGH, 15. 1. 2026 – C-822/24, K&R 2026, 163 ff. = GRUR 2026, 247 – bluechip.

121

EuGH, 15. 1. 2026 – C-822/24, K&R 2026, 163 ff. = GRUR 2026, 247, Rn. 24 – bluechip.

122

EuGH, 15. 1. 2026 – C-822/24, K&R 2026, 163 ff. = GRUR 2026, 247, Rn. 36 – bluechip.

123

EuGH, 15. 1. 2026 – C-822/24, K&R 2026, 163 ff. = GRUR 2026, 247, Rn. 36 – bluechip.

124

EuGH, 15. 1. 2026 – C-822/24, K&R 2026, 163 ff. = GRUR 2026, 247, Rn. 38 ff. – bluechip.

125

EuGH, 15. 1. 2026 – C-822/24, K&R 2026, 163 ff. = GRUR 2026, 247, Rn. 46 – bluechip.

126

BGH, 9. 4. 2026 – I ZR 1/24, Rn. 12 – Gewerblicher Endabnehmer II.

127

BGH, 9. 4. 2026 – I ZR 1/24, Rn. 16 – Gewerblicher Endabnehmer II.

128

BGH, 9. 4. 2026 – I ZR 1/24, Rn. 21 – Gewerblicher Endabnehmer II.

129

BGH, 9. 4. 2026 – I ZR 1/24, Rn. 28 f. – Gewerblicher Endabnehmer II.

130

BGH, 9. 4. 2026 – I ZR 1/24, Rn. 32 – Gewerblicher Endabnehmer II.

131

BGH, 9. 4. 2026 – I ZR 1/24, Rn. 35 ff. – Gewerblicher Endabnehmer II.

132

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442 – Stichting de Thuiskopie.

133

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442, Rn. 16 – Stichting de Thuiskopie.

134

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442, Rn. 16 – Stichting de Thuiskopie.

135

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442, Rn. 16 – Stichting de Thuiskopie.

136

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442, Rn. 25 f. – Stichting de Thuiskopie.

137

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442, Rn. 36 f. – Stichting de Thuiskopie.

138

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442, Rn. 38 – Stichting de Thuiskopie.

139

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442, Rn. 42 – Stichting de Thuiskopie.

140

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442, Rn. 43 ff. – Stichting de Thuiskopie.

141

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442, Rn. 46 f. – Stichting de Thuiskopie.

142

EuGH, 16. 4. 2026 – C-496/24, GRUR-RS 2026, 6442, Rn. 57 – Stichting de Thuiskopie.

143

BGH, 17. 7. 2025 – I ZB 82/24, ZUM 2025, 878 – Cloudnutzung.

144

BayObLG, 12. 8. 2024 – 101 VA 64/24, GRUR-RS 2024, 20106.

145

BGH, 17. 7. 2025 – I ZB 82/24, K&R 2025, 713 ff. = ZUM 2025, 878, Rn. 17 – Cloudnutzung.

146

BGH, 17. 7. 2025 – I ZB 82/24, K&R 2025, 713 ff. = ZUM 2025, 878, Rn. 18 – Cloudnutzung.

147

BGH, 17. 7. 2025 – I ZB 82/24, K&R 2025, 713 ff. = ZUM 2025, 878, Rn. 21 ff. – Cloudnutzung.

148

BGH, 17. 7. 2025 – I ZB 82/24, K&R 2025, 713 ff. = ZUM 2025, 878, Rn. 24 – Cloudnutzung.

149

BGH, 17. 7. 2025 – I ZB 82/24, K&R 2025, 713 ff. = ZUM 2025, 878, Rn. 32 – Cloudnutzung.

150

BGH, 17. 7. 2025 – I ZB 82/24, K&R 2025, 713 ff. = ZUM 2025, 878, Rn. 39 – Cloudnutzung.

151

EuGH, 18. 12. 2025 – C-161/24, K&R 2026, 167 ff. = NZKart. 2026, 18, Rn. 29 – OSA Urheberrechtsgebühren.

152

EuGH, 18. 12. 2025 – C-161/24, K&R 2026, 167 ff. = NZKart. 2026, 18, Rn. 27 – OSA Urheberrechtsgebühren.

153

EuGH, 18. 12. 2025 – C-161/24, K&R 2026, 167 ff. = NZKart. 2026, 18, Rn. 30 – OSA Urheberrechtsgebühren.

154

EuGH, 18. 12. 2025 – C-161/24, K&R 2026, 167 ff. = NZKart. 2026, 18, Rn. 33 – OSA Urheberrechtsgebühren.

155

EuGH, 18. 12. 2025 – C-161/24, K&R 2026, 167 ff. = NZKart. 2026, 18, Rn. 43 – OSA Urheberrechtsgebühren.

156

Generalanwalt Rantos, 15. 1. 2026 – C-788/24, BeckRS 2026, 80 – Anne Frank Fonds.

157

Generalanwalt Emiliou, 26. 3. 2026 – C-579/24, BeckRS 2026, 4802 – Austro-Mechana und AKM.