Fleischwirtschaft 8 vom 14.08.2026 Seite 12,13
Recht
Kostensteigerungen prüfen
Aktuelle oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Schmutzwassergebühren
Von Dr. Christiane Fuchs
Unternehmen, die Schmutzwasser in kommunale Kläranlagen einleiten, sehen sich zunehmend mit Kostensteigerungen im Bereich Schmutzwasser und Starkverschmutzerzuschläge konfrontiert: Zum einen hat die Rechtsprechung nicht sachlich gerechtfertigte degressive und progressive Gebührenentwicklungen beanstandet, wenn eine nicht gerechtfertigte Privilegierung damit einherging. Zum anderen wurden Regelungen in den jeweiligen Kommunalabgabengesetzen geändert und nicht zuletzt machen allgemeine Kostensteigerungen auch bei den Abwasserverbänden keine Ausnahme.
Umso mehr stehen die Abwassersatzungen und die hierauf beruhenden Gebührenerhebungen im Fokus der Verwaltungsgerichte. Die jüngste Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an die Ermittlung und Kalkulation von Schmutzwassergebühren und fordert eine rechtssichere Ausgestaltung.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Gebührenfestsetzungen transparenter werden. Im Falle von Ungleichgewichten bei der Kalkulation der Gebühren werden diese angreifbar. Nicht jede Gebührenerhöhung für Schmutzwasser und Starkverschmutzerzuschläge ist rechtmäßig.
Trennung und Kostenschlüssel
Zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung ist jeweils als eigenständige Einrichtungen zu kalkulieren, wenn sie organisatorisch getrennt betrieben werden.
Die Verwaltungsgerichte fordern, dass eindeutig zuordenbare Kosten – etwa Kanalnetz, Sammler und Regenüberlaufbecken bei der zentralen Entsorgung bzw. Kosten der Schlammabfuhr und Schlammannahmestation bei der dezentralen Entsorgung nicht vermischt werden dürfen.
Gemeinsame Kosten, insbesondere der Abwasserreinigung, sind nach einem sachgerechten Umlageschlüssel (regelmäßig nach Abwassermengen und Verschmutzungsgrad) zu verteilen. Anerkannt ist eine typisierende Gewichtung des Schlamms aus Kleinkläranlagen mit einem Faktor 25 gegenüber häuslichem Abwasser, ohne weitere Differenzierung nach Anlagentypen, weil eine feinere Aufspaltung unpraktikabel wäre, so der VGH Mannheim, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 2 S 796/25 –. Hiervon abweichende Faktoren sollten einer Überprüfung unterzogen werden.
Weiter Spielraum, aber strenges Bestimmtheitsgebot
Die Verwaltungsgerichte haben mehrfach entschieden, dass die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags auf die Schmutzwassergebühr im Grundsatz zulässig ist. Dem Satzungsgeber steht dabei zwar ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der jedoch vor allem durch das Äquivalenzprinzip und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird.
Die Verwaltungsgerichte verlangen aber ein präzises Mess- und Probenahmekonzept: Wenn die Höhe des Zuschlags wesentlich von Schadstoffkonzentrationen abhängt, müssen Art der Proben (z.B. qualifizierte Stichproben), Häufigkeit und auch die zeitliche Verteilung über Jahr, Wochentage und Tageszeiten satzungsrechtlich so bestimmt sein, dass der Verwaltung kein „freies Ermessen“ bei der Auswahl der Proben bleibt. Fehlt eine solche Regelungsdichte, ist die Zuschlagsregelung unwirksam – mit der Folge, dass entsprechende Bescheide insgesamt zu Fall gebracht werden können.
Grundgebühr: Zulässige und unzulässige Maßstäbe
Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 20. November 2025 – OVG 9 N 27/23 – eine Maßstabsregelung zur Abwassergrundgebühr beanstandet, bei der „wohnungslose“ Grundstücke über einen Zählermaßstab und andere Grundstücke über einen Wohneinheitenmaßstab erfasst wurden, wenn hierbei nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen verbunden sind. Zwar darf ein Wohneinheitenmaßstab durch ergänzende Regelungen für besondere Grundstückstypen ergänzt werden. Unzulässig ist es aber, faktisch zwei nebeneinanderstehende Grundgebührensysteme zu etablieren, deren Ergebnisse der Gleichheitskontrolle entzogen sind. Die Vorhalteleistung ist so zu verteilen, dass eine vergleichbare Inanspruchnahme zu in etwa gleich hohen Grundgebühren führt.
Das OVG Bautzen hat in seinem Urteil vom 04. März 2025 – 5 A 19/24 – eine progressive Staffelung der Grundgebühr nach Verbrauchsmengen aufgehoben, bei der die durchschnittliche Grundgebühr pro Kubikmeter in der ersten Stufe weniger als ein Drittel derjenigen der folgenden Stufen betrug. Ein derartiger Gebührensprung zugunsten kleiner Verbraucher, der nicht durch Besonderheiten der Kostenstruktur gedeckt ist, verstößt gegen die Abgabengleichheit; Umwelt- oder Lenkungsziele rechtfertigen eine solche Progression nicht, wenn sie auf die fixen Vorhaltekosten zielt. Der Grundsatz der Fixkostendegression erlaubt zwar eine Entlastung großer Verbraucher, macht aber eine zusätzliche Progression besonders rechtfertigungsbedürftig. Eine nicht in Besonderheiten der Kostenstruktur begründete verhältnismäßige Entlastung kleinerer Wohn- und/oder Geschäftshäuser bei der Grundgebühr zu Lasten größerer und wasserverbrauchsintensiver Einheiten ist mit dem Grundsatz der Abgabengleichheit nicht vereinbar; darüber hinaus bestimmt § 14 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SächsKAG, dass sozial bedingte Gebührenermäßigungen nicht zu Lasten der anderen Benutzer eingeräumt werden dürfen.
Demgegenüber hat das OVG Greifswald einen Verbrauchsgruppenmaßstab für Grundgebühren gebilligt, bei dem die Grundgebühr nach Jahresverbrauchsgruppen gestaffelt ist, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. November 2025 – 3 K 209/23 OVG –. Entscheidend ist, dass die Tarife insgesamt annähernd linear verlaufen und die Stufen so zugeschnitten sind, dass sie den potenziellen Verbrauch und die Vorhalteleistung abbilden – einschließlich der mit wachsendem Verbrauch zunehmenden Schwankungsbreite (Heteroskedastizität). Die Ausgestaltung als Stufentarif ist zulässig; sie macht die Grundgebühr gerade nicht zu einer „verkappten Mengen-/Verbrauchsgebühr“, solange nicht bestimmte Nutzergruppen (z.B. Großverbraucher) gezielt privilegiert oder benachteiligt werden.
Messprobleme und Schätzung
In der Praxis kommt es immer wieder zu Messausfällen oder fehlerhaften Ablesungen. Nach § 162 AO ist eine Schätzung der Verbrauchsmenge zulässig, wenn eine genaue Feststellung nicht möglich ist. Der VGH Kassel betont, dass das Schätzungsergebnis schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein muss und alle bedeutsamen Umstände – etwa frühere Durchschnittsverbräuche, spätere Ablesungen und Nutzungsänderungen – einfließen müssen, vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 11. März 2025 – 5 B 1437/24 –. Wer als Gebührenschuldner seine Mitwirkungspflichten verletzt, etwa durch unterlassene oder verspätete Selbstablesung, muss hinnehmen, dass die unvermeidliche Unsicherheit der Schätzung eher zu seinen Lasten ausschlägt. Zulässig ist etwa eine Verteilung eines bekannten Gesamtverbrauchs auf mehrere Jahre anhand von Durchschnittswerten und Plausibilitätskontrollen; eine exakte Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Verlauf ist nicht erforderlich.
Praxistipp: Strategische Handlungsfelder
— Die kritische Prüfung von Gebührenbescheiden lohnt sich, insbesondere bei stark progressiven Grundgebührenstaffeln, Mischsystemen aus Wohneinheiten- und Zählermaßstab sowie bei Starkverschmutzerzuschlägen, deren Messkonzept unklar bleibt.
— Unternehmen sollten ihre Abwassermengen und -frachten sowie Betriebsveränderungen lückenlos dokumentieren, um behördliche Schätzungen und Typisierungen substantiell überprüfen und gegebenenfalls angreifen zu können.
— Ein frühzeitiger Dialog mit dem Einrichtungsträger ist ratsam – etwa zu geplanten Satzungsänderungen, zum Einsatz repräsentativer Untersuchungen oder zur Ausgestaltung von Verbrauchsgruppen –, um auf planbare, kostenorientierte und rechtssichere Gebührenstrukturen hinzuwirken und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Dr. Christiane Fuchs ist Rechtsanwältin und seit 2023 Partnerin bei FGvW und verstärkt das Lebensmittelreferat in am Standort Frankfurt am Main. Sie verfügt über tiefgehende Branchenkenntnisse im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs entlang der gesamten Wertschöpfungskette.



