Immobilien Zeitung 34
Bei Umweltaussagen ist Vorsicht geboten
Quelle: Immobilien Zeitung 34 2026 Heft vom 20.08.2026, Seite 13


Immobilien Zeitung 34 vom 20.08.2026 Seite 13

RECHT UND STEUERN

Bei Umweltaussagen ist Vorsicht geboten

EU-Richtlinie. Pauschale Aussagen wie „nachhaltig“ oder „energieeffizient“ auf Websites, in Exposés oder in Social-Media-Kanälen müssen Unternehmen in Zukunft stärker als bisher mit Fakten belegen. Ein entsprechendes Gesetz, das ab Ende September greift, soll Verbraucher so vor Greenwashing schützen.

Viel Zeit bleibt nicht mehr“, sagt Oliver Kulpanek. Er ist im Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung und Beratung des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen (VBW) tätig und hilft Mitgliedern dabei, ihre Kommunikation auf die neuen Vorgaben des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abzustellen. Dieses Dritte Änderungsgesetz zum UWG tritt am 27. September in Kraft und setzt die EU- Richtlinie Empowering Consumers for the Green Transition (Empco) in nationales Recht um. „Es gibt keine Übergangsfrist, die Anforderungen gelten sofort“, gibt Kulpanek zu bedenken.

Mit den Neuerungen sollen Verbraucher besser vor irreführenden „allgemeinen Umweltaussagen“ und halbseidenen Nachhaltigkeitssiegeln geschützt werden. Mit Verbrauchern sind dabei auch Wohnungsmieter oder private Immobilienkäufer gemeint. Aufwändig wird es für Unternehmen, weil sich die Vorgaben auf alles beziehen, was ab dem 27. September abrufbar oder im Einsatz ist, also auch bestehendes Material. „Wir raten Unternehmen, alle Materialien in kommerziellem Kontext auf Schlagwörter zu Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen zu überprüfen und zu schauen, ob sie belegbar sind“, sagt Kulpanek.

Zu typischen Aussagen, die ohne Nachweis in Zukunft riskant oder unzulässig seien, zählen gern verwendete Begriffe wie klimafreundlich, grün, nachhaltig, CO2-neutral oder ökologisch. Auch Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2040“ seien, ohne dass ein konkreter Umsetzungsplan hinterlegt sei, unzulässig.

Der GdW, unter dessen Dach der VBW agiert, empfiehlt Wohnungsunternehmen in einem Infoschreiben, vor allem die eigene Website, Werbematerialien, Mieter-Apps und Mieterportale sowie alle sozialen Medien inklusive mündlicher Aussagen in Videos zu überprüfen, zudem Geschäftsberichte und Nachhaltigkeitsberichte sowie E- Mail-Signaturen und Mieterzeitschriften.

Aufkleber können Gedrucktes retten

Kulpanek erweitert diese Liste noch um Stellenausschreibungen. Bereits Gedrucktes mit unzulässigen Umweltaussagen sollte laut GdW nicht mehr verbreitet werden – oder nur noch dann, wenn entsprechende Stellen zum Beispiel mit Aufklebern verdeckt werden. Auch bei Fotos, Logos und eingetragenen Markennamen könne es eng werden, wenn ein Unternehmen versucht sich damit umweltfreundlicher darzustellen, als es ist, warnt Kulpanek.

Bei alten Beiträgen in sozialen Medien, alten Mieterzeitschriften oder zum Beispiel Jahresberichten auf der Website müsse womöglich nichts geändert werden, wenn sie „klar als Archivmaterial“ gekennzeichnet seien, sagt Kulpanek. Die GdW-Juristen halten es allerdings für rechtssicherer, die Veröffentlichungen vorsorglich aus dem Verkehr zu ziehen.

Auf dünnem Eis sind Unternehmen auch mit halbseidenen Nachhaltigkeitssiegeln und Gütezeichen. Der GdW empfiehlt daher nur die Nutzung geprüfter Siegel wie das DGNB-Zertifikat oder das Qualitätssiegel Nachhaltiger Wohnungsbau (NahWoh-QNG). Mit Selbstverständlichem wie einer gesetzlichen Vorgabe zu werben ist ebenfalls unzulässig, auch dürfen Umweltaussagen nicht suggerieren, dass sie zum Beispiel für den gesamten Bestand oder die gesamte Geschäftstätigkeit des Unternehmens gelten, wo sie letztlich nur einen Teilbereich betreffen.

Verstöße gegen die neuen Regelungen können Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadenersatz nach sich ziehen, losgetreten zum Beispiel von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden. Wie damals bei den Vorgaben zur Gestaltung einer Homepage könnten aber auch schlaue Juristen auf den Plan treten und, so damals der Vorwurf, geschäftsmäßig Gebühren einkassieren. Kulpanek empfiehlt daher: „Im Zweifelsfall löschen oder einen Anwalt fragen und für die Zukunft Mitarbeiter sensibilisieren und Vorgaben machen.“

Christine Rose

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