Bettina Mertgen, RAin/FAinStR/StBin/FBZVerbSt
Antidumping als handelspolitisches Mittel*
Das Antidumpingrecht der Europäischen Union (EU) steht derzeit im Zentrum wirtschaftspolitischer Aufmerksamkeit: Die Zahl der Antidumping-Verfahren der EU steigt, ihre Zielrichtung wandelt sich – weg vom reinen Preisvergleich hin zu einem strategischen Instrument zum Schutz industrieller Schlüsselbereiche und wirtschaftlicher Sicherheit. Für Unternehmen, Verbände und Berater entstehen dadurch zunehmend Rechtsunsicherheiten, besonders bei der Bewertung von Marktverzerrungen und im Rechtsschutz. Dieser Beitrag erscheint zum jetzigen Zeitpunkt, weil die derzeitigen Entwicklungen die bisherigen Strukturen überfordern. Er zeigt auf, wie Industrie und Importeure ihre Verfahrensrechte wirksam nutzen können und richtet sich an Praktiker, Inhouse-Juristen und Entscheidungsträger, die Antidumpingrisiken rechtssicher steuern müssen.
I. Einleitung
Das Antidumpingrecht der EU, also das Recht zu Maßnahmen gegen Einfuhren von Waren, die für einen geringeren Preis in die EU verkauft werden, als sie im Ausfuhrland verkauft werden (vgl. Art. VI GATT 1994), hat sich in den vergangenen Jahren von einem primär reaktiven handelspolitischen Schutzinstrument zu einem zentralen Baustein der unionsrechtlichen Wirtschafts- und Industrieordnung entwickelt. Diese Entwicklung ist nicht nur durch eine quantitative Zunahme der europäischen Maßnahmen gekennzeichnet, sondern vor allem durch eine qualitative Verschiebung ihrer Funktionen: Antidumping dient zunehmend der Absicherung wirtschaftlicher Sicherheit, der Stabilisierung strategischer Wertschöpfungsketten und der Flankierung industrie- und klimapolitischer Zielsetzungen.1
Parallel zu dieser funktionalen Aufwertung ist eine zunehmende Verdichtung der unionsrechtlichen Dogmatik zu beobachten. Damit verschiebt sich das Antidumpingrecht von einem überwiegend empirischen Preisvergleichsinstrument hin zu einem wertungsabhängigen Steuerungsmechanismus. Diese Entwicklung wirft grundlegende Fragen nach der Reichweite administrativen Ermessens, der Justiziabilität ökonomischer Prognosen sowie der rechtsstaatlichen Begrenzung handelspolitischer Eingriffe auf.
II. Hintergrund: Dogmatische Struktur und systematische Einordnung
1. Antidumping zwischen WTO-Recht und unionsrechtlicher Autonomie
Dogmatischer Ausgangspunkt des unionsrechtlichen Antidumpingrechts bleibt die Anbindung an das WTO-Antidumping-Übereinkommen (ADA).2 Dieses begründet kein allgemeines Dumpingverbot, sondern ein konditioniertes Abwehrrecht gegen schädigende Preisunterbietung. Die EU hat diesen Rahmen nicht lediglich umgesetzt, sondern in der Antidumping-GrundVO (EU) 2016/1036 eigenständig fortentwickelt.3
FĂĽr die weitere Analyse ist entscheidend, dass sich das unionsrechtliche Antidumpingrecht von einem reinen Vollzugsinstrument des WTO-Rechts zu einem Bestandteil der Markt- und Wettbewerbsordnung entwickelt hat, mit dem die EU versucht, eigene Interessen durchzusetzen.4
2. Normalwertermittlung bei Marktverzerrungen
Die Ermittlung des Normalwerts im Ausfuhrland bei erheblichen Marktverzerrungen markiert einen zentralen dogmatischen Bruch mit der klassischen Preisvergleichslogik.5 Der Rückgriff auf normative Referenzwerte statt auf tatsächliche Inlandspreise verstärkt den Bewertungscharakter der Dumpingfeststellung. Für den Rechtsschutz folgt daraus, dass sich die Angriffspunkte weniger auf einzelne Rechenoperationen als vielmehr auf Methodik, Datenbasis und Begründungstiefe verlagern.
III. Aktueller Stand: Antidumping als Instrument wirtschaftlicher Sicherheit
1. Ausweitung der Verfahren und veränderte Zielrichtung
Das Jahr 2024 markierte einen Höhepunkt der unionsrechtlichen Antidumpingpraxis.6 Die Zahl neu eingeleiteter Antidumping-Verfahren der EU erreichte ein historisch hohes Niveau, wobei sich der Fokus auf strategisch sensible Sektoren wie Stahl, Chemie, Batterien und andere Schlüsselindustrien der Energiewende richtete.7 Antidumping fungiert damit nicht mehr nur als Reaktionsinstrument auf individuelle Marktstörungen, sondern als Bestandteil einer wirtschaftlichen Sicherheitsarchitektur.
Diese Entwicklung ist auch institutionell bedeutsam. Die EU-Kommission als zuständiges Organ tritt zunehmend als eigenständiger handelspolitischer Akteur auf, der Verfahren nicht nur auf Antrag der Industrie, sondern von Amt wegen einleiten kann.8 Dadurch verändert sich das traditionelle Verständnis des Antidumpingrechts weg vom reinen Antragsverfahren. Einleitungen von Amts wegen verschieben die Schwerpunktsetzung von einem reaktiven Schutzinstrument hin zu einem proaktiven Steuerungsmechanismus.
2. Umgehungsdogmatik und Verschränkung mit dem allgemeinen Zollrecht
Parallel hierzu hat sich die unionsrechtliche Umgehungsdogmatik erheblich verdichtet. Der EuGH hat klargestellt, dass Produktionsverlagerungen in Drittstaaten auch dann als Umgehung qualifiziert werden können, wenn sie wirtschaftlich nicht ausschließlich, aber überwiegend der Neutralisierung handelspolitischer Maßnahmen dienen.9 Die faktische Verschränkung von Antidumpingrecht und zollrechtlichem Ursprungsrecht erhöht die Wirksamkeit der Maßnahmen, verstärkt jedoch zugleich die Rechtsunsicherheit für international tätige Unternehmen.
IV. Rechtsschutz im Antidumpingrecht
1. Schutz der Unionsindustrie gegen gedumpte Importe
Der primäre Schutzmechanismus der Unionsindustrie gegen gedumpte Einfuhren besteht in der Möglichkeit, bei der EU-Kommission die Einführung eines Antidumpingzolls zu erwirken und im Zugang zum Verwaltungsverfahren. Die Antragsbefugnis nach Art. 5 der Antidumping-GrundVO bildet das zentrale Einfallstor für die Durchsetzung industriepolitischer Schutzinteressen. Dogmatisch handelt es sich hierbei nicht um subjektive Abwehrrechte im klassischen Sinne, sondern um verfahrensrechtlich vermittelte Teilhaberechte an einer objektiven Marktordnung.10
Diese Einordnung erklärt, weshalb der Industrie grundsätzlich kein Anspruch auf den Erlass bestimmter handelspolitischer Maßnahmen zusteht, wohl aber ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.11 Die Rechtsprechung des EuGH und des EuG hat dies wiederholt bestätigt und zugleich betont, dass der EU-Kommission bei der Bewertung von Dumping, Schädigung und Kausalität ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.12 Der gerichtliche Rechtsschutz der Industrie beschränkt sich daher regelmäßig auf eine Evidenz- und Verfahrenskontrolle, im Rahmen derer die Rechtmäßigkeit des Verfahrens und offensichtliche Fehler im Fokus stehen.
2. Rechtsschutz importierender Unternehmen gegen Antidumpingzölle
Spiegelbildlich stellt sich die Frage nach dem Rechtsschutz der Importeure und Verwender von Waren, die mit einem Antidumpingzoll belastet werden. Antidumpingzölle greifen zwar faktisch erheblich in deren unternehmerische Betätigungsfreiheit (Art. 16 GRCh) und regelmäßig auch in Vermögenspositionen ein. Gleichwohl ist der unionsgerichtliche Primärrechtsschutz der Importeure strukturell stark begrenzt.13Â
Dogmatischer Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung zu Art. 263 Abs. 4 AEUV: “Adressaten” von Antidumping-Verordnungen sind grundsätzlich die Ausfuhrländer, genauer gesagt, deren Hersteller oder Exporteure, nicht jedoch die in der Union ansässigen Importeure, die die Antidumpingzölle zu entrichten haben. Während Exporteure regelmäßig als individuell betroffen gelten und damit klagebefugt sind, scheitern Importeure regelmäßig an der Voraussetzung der individuellen Betroffenheit im Sinne der Plaumann-Formel.14
Eine Nichtigkeitsklage importierender Unternehmen ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.15 Solche Ausnahmefälle werden von der Rechtsprechung insbesondere dann anerkannt, wenn der Importeur entweder zugleich mit dem betroffenen Exporteur wirtschaftlich identisch oder eng verbunden ist (z. B. Teil desselben Konzerns),16 oder wenn er aufgrund besonderer Umstände aus dem Kreis aller übrigen Importeure herausgehoben ist, etwa weil die Maßnahme ausschließlich auf seine Geschäftsstruktur zugeschnitten ist oder er in der Verordnung ausdrücklich individualisiert wird. Die bloße Tatsache, dass Antidumpingzölle wirtschaftlich vom Importeur getragen werden, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für die Begründung der individuellen Betroffenheit. Importierende Unternehmen sind daher regelmäßig auf den mittelbaren Rechtsschutz angewiesen, insbesondere auf:
- die Verteidigung ihrer Interessen im Gesetzgebungsverfahren zu den Antidumping-VOen auf EU-Ebene durch Beteiligungs- und Anhörungsrechte,
- die Inanspruchnahme zollrechtlicher Rechtsbehelfe gegen die konkrete Erhebung der Zölle
- sowie – in Ausnahmefällen – die Geltendmachung von Rückforderungs- oder Staatshaftungsansprüchen.
Hieraus ergibt sich ein Ungleichgewicht: Während Exporteure Zugang zu einer unmittelbaren unionsgerichtlichen Kontrolle der Antidumpingmaßnahme haben, bleibt Importeuren dieser Weg grundsätzlich verschlossen, Ausnahmen hiervon gibt es nur unter engen Voraussetzungen.17 Ihr Rechtsschutz ist primär mittelbar ausgestaltet. Dies führt zu einem Ungleichgewicht des Rechtsschutzes der betroffenen Parteien.
3. Informationsasymmetrien und effektiver Rechtsschutz
Ein zentrales strukturelles Problem des Antidumpingrechts liegt in der erheblichen Informationsasymmetrie zwischen der Europäischen Kommission und den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten.18 Denn die (Antidumping-)Untersuchungen stützen sich auf umfangreiche Daten, komplexe ökonomische Modelle und vertrauliche Informationen, die nur eingeschränkt zugänglich sind. Dies erschwert nicht nur die Wahrnehmung von Verfahrensrechten im Gesetzgebungsverfahren, sondern erschwert, ja begrenzt auch die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes.
Die unionsgerichtliche Kontrolle ist insoweit auf das angewiesen, was im Gesetzgebungsverfahren dokumentiert und begründet worden ist. Defizite in der Sachverhaltsaufklärung oder Begründungstiefe lassen sich im gerichtlichen Verfahren nur begrenzt kompensieren. Der effektive Rechtsschutz hängt daher in besonderem Maße von der Qualität des Gesetzgebungsverfahrens ab. Wird die Dokumentation unvollständig geführt oder wesentliche Daten nicht nachvollziehbar offengelegt, reduziert sich die gerichtliche Kontrolle faktisch auf eine eingeschränkte Evidenzprüfung.
4. Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten: Zollrecht, Rückforderung und Staatshaftung
Ergänzend zum unionsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Antidumpingzölle kommt dem zollrechtlichen Individualrechtsschutz eine zentrale, in der Praxis häufig entscheidende Bedeutung zu. Antidumpingzölle werden nicht unmittelbar durch die Verordnung der EU-Kommission selbst vollzogen, sondern erst durch nationale Zollverwaltungen mittels konkreter Einfuhrabgabenbescheide erhoben.19 Diese nationalen Vollzugsakte bilden den primären Angriffspunkt für importierende Unternehmen.
Importeure können daher den nationalen Zoll- bzw. Einfuhrabgabenbescheid, mit dem der Antidumpingzoll festgesetzt wird, vor den zuständigen nationalen Gerichten angreifen. In diesem Verfahren kann die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden unionsrechtlichen Antidumping-GrundVO inzident überprüft werden. Nationale Gerichte sind zwar nicht befugt, Unionsrecht für nichtig zu erklären, sie können und müssen jedoch bei Zweifeln an der Gültigkeit oder Auslegung der Antidumping-GrundVO ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH richten.20
Dieser Weg stellt für importierende Unternehmen den wichtigsten Zugang zur unionsgerichtlichen Kontrolle dar. Über den Umweg des nationalen Zollverfahrensrechts wird damit eine mittelbare, aber in der Praxis substanzielle Überprüfung der Antidumping-GrundVO ermöglicht. Der Rechtsschutz verlagert sich folglich von der unmittelbaren Nichtigkeitsklage auf die dezentrale Kontrolle im Zusammenspiel von nationalen Gerichten und EuGH.
Neben der Anfechtung laufender Einfuhrabgabenbescheide eröffnet das Zollrecht zudem die Möglichkeit, Erstattungs- oder Erlassanträge zu stellen, etwa wenn sich nachträglich die Unionsrechtswidrigkeit der Maßnahme oder deren fehlerhafte Anwendung ergibt. Wird eine Antidumping-GrundVO durch den EuGH für ungültig erklärt, bildet dies regelmäßig die Grundlage für entsprechende Rückforderungsansprüche.21 Dieser Weg steht auch anderen Importeuren offen.
Ergänzend kommt – in engen Ausnahmefällen – die unionsrechtliche Staatshaftung in Betracht, sofern ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen höherrangiges Unionsrecht vorliegt und die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind.22 Aufgrund der hohen Haftungsschwelle bleibt dieses Instrument jedoch subsidiär und praktisch selten.
In der Gesamtschau zeigt sich, dass der Rechtsschutz importierender Unternehmen im Antidumpingrecht nicht primär über Art. 263 AEUV, sondern über das nationale Zollverfahrensrecht mit unionsrechtlicher Einbettung organisiert ist. Gerade dieser Mechanismus unterstreicht die Bedeutung der Vorabentscheidungsverfahren als rechtsstaatliches Korrektiv im modernen Handelsschutzrecht.
5. Zwischenergebnis: Rechtsschutz als Legitimationsproblem
Zusammenfassend zeigt sich, dass der (Rechts-)Schutz im Antidumpingrecht asymmetrisch ausgestaltet ist. Während die (produzierende) Unionsindustrie über verfahrensrechtlich vermittelte Teilhaberechte an einer objektiven Marktordnung verfügt, sind importierende Unternehmen primär auf die relativ beschränkte verfahrensrechtliche Verteidigung und die Abwehr belastender Maßnahmen angewiesen und regelmäßig vom unmittelbaren unionsgerichtlichen Primärrechtsschutz ausgeschlossen.23
V. Konkrete Handlungsoptionen im Antidumpingrecht
Die vorstehende Analyse zeigt, dass sich der (Rechts-)Schutz im Antidumpingrecht je nach betroffener Akteursgruppe erheblich unterscheidet. Eine effektive Durchsetzung der jeweiligen eigenen Interessen erfordert daher differenzierte, gruppenspezifische Handlungsstrategien. Im Folgenden werden die zentralen Handlungsempfehlungen getrennt nach importierenden Unternehmen einerseits und der geschädigten Unionsindustrie andererseits zusammengefasst.
1. Handlungsempfehlungen fĂĽr importierende Unternehmen
a) FrĂĽhe Verfahrensbeteiligung und Mitwirkung
Importierende Unternehmen sollten ihre Beteiligungs- und Anhörungsrechte im Gesetzgebungsverfahren konsequent nutzen. Sämtliche methodischen und rechtlichen Einwände – insbesondere zur Normalwertberechnung, zur Marktverzerrungsanalyse und zur Schadens- bzw. Kausalitätsprüfung – sind frühzeitig und strukturiert vorzubringen und aktenkundig zu machen. Dies ist Voraussetzung für jede spätere gerichtliche Überprüfung.
b) Fokus auf Methodik und BegrĂĽndung
Importeure sollten ihre Verteidigung weniger auf eine pauschale Infragestellung der Dumpingfeststellung als vielmehr auf konkrete methodische Defizite, Inkonsistenzen und Begründungsmängel konzentrieren. Diese Punkte sind sowohl im Gesetzgebungsverfahren als auch im nationalen Rechtschutzverfahren am Vielversprechendsten.
c) Zollverfahrensrechtlichen Primärrechtsschutz strategisch nutzen
Der zentrale Rechtsschutzweg verläuft über die Anfechtung des nationalen Zoll- bzw. Einfuhrabgabenbescheids. Importeure sollten diesen Weg bewusst als primären Hebel einsetzen, um eine inzidente Kontrolle der Antidumping-GrundVO zu ermöglichen und gegebenenfalls eine Vorlage nach Art. 267 AEUV durch das nationale Gericht zu erreichen.
d) Koordination von Verfahren und Zeitpunkten
Empfehlenswert ist eine enge Verzahnung von Gesetzgebungsverfahren, nationalem Zollrechtsstreit und – soweit absehbar – unionsgerichtlicher Kontrolle. Insbesondere Aussetzungs-, Erlass- und Erstattungsanträge sollten frühzeitig geprüft und zeitlich koordiniert werden.
e) Antidumping als Compliance-Thema
Schließlich sollte Antidumpingrechtsschutz als Bestandteil unternehmerischer Compliance- und Risikostrukturen verstanden werden. Eine rein reaktive Verteidigung erst im Stadium der Zollfestsetzung greift regelmäßig zu kurz.
2. Handlungsempfehlungen für die geschädigte Unionsindustrie
a) Substantiierte BeschwerdefĂĽhrung
Die Unionsindustrie sollte Beschwerden nach Art. 5 der Grundverordnung nicht allein auf Preisunterbietungen stützen, sondern eine konsistente, datenbasierte Darstellung auch der Schädigung und der Kausalität vorlegen. Alternative Ursachen für die Schädigung der Unionsindustrie sind von Beginn an zu antizipieren und auszuräumen.
b) Normalwert- und Marktverzerrungsanalyse absichern
Gerade bei der Anwendung der Marktverzerrungsdogmatik ist auf eine transparente, nachvollziehbare Auswahl von Referenzländern und Benchmarks zu achten. Je belastbarer die methodische Grundlage, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit der gerichtliche Bestandskraft der Maßnahme.
c) Verfahrensrechte aktiv wahrnehmen
Auch die Unionsindustrie ist nicht bloß Antragstellerin, sondern Beteiligte eines rechtsstaatlich strukturierten Verfahrens. Stellungnahmen zu vorläufigen Feststellungen und zur Interessenabwägung sollten gezielt genutzt werden, um potenzielle Angriffspunkte importierender Unternehmen zu neutralisieren.
d) Unionsinteresse strategisch adressieren
Die Darlegung des Unionsinteresses sollte nicht als bloßes Annexproblem zu den weiteren Voraussetzungen behandelt werden. Belastungen für nachgelagerte Wirtschaftsstufen sind argumentativ aufzugreifen und – soweit möglich – durch differenzierte Maßnahmenvorschläge (z. B. abgestufte Zollsätze, Produktabgrenzungen) abzufedern.
e) Prozessrisiken realistisch bewerten
Schließlich ist der unionsgerichtliche Rechtsschutz importierender Unternehmen – insbesondere über den Umweg des nationalen Zollverfahrensrechts – in die strategische Planung einzubeziehen. Eine hohe Verfahrens- und Begründungsqualität ist der wirksamste Schutz gegen spätere Aufhebungen.
Insgesamt zeigt sich, dass der Erfolg handelspolitischer Schutzmaßnahmen wie auch deren effektive Abwehr weniger von formalen Rechtspositionen als von einer frühzeitigen und strategisch abgestimmten Nutzung der verfügbaren Verfahrensinstrumente abhängt.
VI. Fazit und Ausblick
Das Antidumpingrecht der EU und seine Anwendung befindet sich in einem deutlichen Transformationsprozess. Aus einem ursprünglich reaktiven Schutzinstrument ist ein zentraler Bestandteil der europäischen Wirtschafts- und Industrieordnung geworden. Die Entwicklungen zeigen, dass sich die EU zunehmend von einem klassischen, preisvergleichsbasierten Dumpingverständnis zu einem Steuerungsmechanismus entwickelt. Dies betrifft insbesondere die Normalwertberechnung, die Marktverzerrungsdogmatik und die strukturelle Einbettung des Instruments in eine breiter angelegte wirtschafts- und sicherheitspolitische Strategie.
Für die beteiligten Akteure führt diese Entwicklung zu einer unterschiedlichen Chancenverteilung in den Rechtsschutzstrukturen. Während die Unionsindustrie ihre verfahrensrechtlichen Teilhaberechte im Gesetzgebungsverfahren stärken und strategisch nutzen kann, bleibt der unmittelbare unionsgerichtliche Rechtsschutz der Importeure aufgrund der strengen Plaumann-Formel weiterhin Ausnahmefällen vorbehalten. Damit gewinnt der mittelbare Rechtsschutz über das nationale Zollverfahrensrecht, d. h. über die Anfechtung von Einfuhrabgabenbescheiden und Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, an Bedeutung.
Gleichzeitig verdeutlichen die erhebliche Informationsasymmetrie im Gesetzgebungs- bzw. Untersuchungsverfahren und die begrenzte gerichtliche Kontrolldichte, dass der effektive Rechtsschutz maßgeblich von der Qualität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens abhängt. Gerade in einem zunehmend normativ geprägten Untersuchungsumfeld kommt der Begründungstiefe und methodischen Konsistenz der Kommissionsentscheidungen eine wichtige Rolle zu.
Ausblickend wird die weitere Entwicklung des Antidumpingrechts von drei Faktoren geprägt sein:
- Methodische Präzisierung und Normativität: Je stärker sich die Normalwert- und Marktverzerrungsanalyse vom klassischen Preisvergleich entfernt, desto größer wird der Bedarf an klaren Leitlinien, nachvollziehbaren Referenzsystemen und gerichtlicher Justiziabilität.
- Verfahrensqualität als Legitimationsanker: Die Effektivität des Rechtsschutzes hängt wesentlich von Transparenz, Dokumentationsqualität und Zugang zu relevanten Informationen ab. Dies gilt für Industrie wie Importeure gleichermaßen.
- Stärkung des Mehrebenen-Rechtsschutzes: Mit der anhaltenden Blockade des WTO-Streitbeilegungssystems und der zunehmenden Bedeutung nationaler Gerichte als Filter für unionsrechtliche Kontrolle wird der Verbund aus Kommission, nationalen Gerichten und EuGH weiter an Gewicht gewinnen.
Insgesamt zeigt sich: Der künftige Erfolg des Antidumpingrechts und sein Ansehen wird weniger vom Umfang handelspolitischer Maßnahmen abhängen als von deren rechtsstaatlicher Ausgestaltung. Die EU steht vor der Aufgabe, ihre handelspolitischen Ziele in ein belastbares System eingehegter, überprüfbarer und nachvollziehbarer Eingriffsbefugnisse einzubetten. Nur wenn die verfahrensrechtlichen Schutzmechanismen effektiv bleiben und die gerichtliche Kontrolle trotz methodischer Komplexität gewährleistet ist, kann das Antidumpingrecht ausgewogen eingesetzt werden, zum Schutz der Unionsindustrie, aber in rechtsstaatlichen Grenzen gegenüber importierenden Unternehmen.

Bettina Mertgen, RAin/FAinStR/StBin/FBZVerbSt, Partnerin bei GvW Graf von Westphalen, Expertin für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht mit mehr als 20 Jahren Erfahrung. Co-Lead des Fokusbereichs Defence. Prüfung und Optimierung von Compliance Management-Systemen und Vertretung von Mandanten in Prüfungen, streitigen und bußgeldrechtlichen Verfahren.
Zur sprachlichen Verbesserung dieses Beitrags wurde das KI-Tool von Microsoft 365 Copilot verwendet.
Vgl. EU-Kommission, 43. Jahresbericht zu Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen, COM (2025) 428 final, 28.7.2025, u. a. S. 9.
WTO, Agreement on Implementation of Article?VI of the GATT 1994 “Anti-dumping Agreement”.
VO (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. L 176 v. 30.6.2016, S. 21 (Antidumping-GrundVO).
Vgl. Crochet, Trade Defense Instruments, EJIL (2022), Vol. 33 No. 2, 281-410.
Vgl. Art. 2 Abs. 6a VO (EU) 2016/1036 (Antidumping-GrundVO).
Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, 43. Jahresbericht, 28.7.2025, S. 1.
Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, 43. Jahresbericht, 28.7.2025, S. 1,3,7.
Möglich nach Art. 5 Abs. 6 VO (EU) 2016/1036.
EuGH, 21.11.2024 – C-297/23 P, NWB Datenbank, Dokument 1066781, Rn. 56 ff.
Vgl. Habermann/Pietzsch, Individualrechtsschutz im EG-Antidumpingrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, 2004, S. 15; EuGH, 16.5.1991 – C358/89, juris, Rn. 16.
Vgl. Habermann/Pietzsch, Individualrechtsschutz im EG-Antidumpingrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, 2004, S. 42.
Vgl. EuG, 10.4.2019 – T-301/16, juris, Rn. 110; EuGH, 27.9.2007 – C-351/04, juris, Rn. 41; EuG, 20.9.2019 – T-650/17, juris, Rn. 50.
St. Rspr. seit EuGH, 15.7.1963 – 25/62, juris.
Vgl. EuGH, 15.7.1963 – 25/62, juris.
Vgl. Habermann/Pietzsch, Individualrechtsschutz im EG-Antidumpingrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, 2004, S. 38; EuGH, 16.5.1991 – C-358/89, juris, Rn. 15.
Vgl. EuGH, 8.7.1987 – 279/86, Slg. 1987, 3109, Rn. 16.
Vgl. EuGH, 16.5.1991 – C-358/89, juris, Rn. 15.
Dieser abweichende Informationsstand beruht auf dem Schutz vertraulicher Informationen gem. Art. 19 VO (EU) 2016/1036 (Vertrauliche Informationen).
Art. 77 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.
Vgl. EuGH, 22.10.1987 – 314/85, juris, Rn. 12.
Vgl. EuGH, 15.3.2018 – C-256/16, RIW 2018, 390, Rn. 62.
EuGH, 5.3.1996 – C-46/93 und C-48/93, juris, Rn. 51.
St. Rspr. seit EuGH, 15.7.1963 – 25/62, juris.



