Betriebs-Berater
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei konzerninternen Transaktionen – zugleich Gedanken zur Fortentwicklung des IDW ERS HFA 13 n. F.
Quelle: Betriebs-Berater 2026 Heft 24 vom 08.06.2026, Seite 1386


Michael Deubert
, WP/StB, und Nils Müller, WP

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei konzerninternen Transaktionen – zugleich Gedanken zur Fortentwicklung des IDW ERS HFA 13 n. F.

Konzerninterne Transaktionen eröffnen erhebliche bilanzpolitische Gestaltungsspielräume zur Realisierung von stillen Reserven, was handelsrechtlich aber stets den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums voraussetzt. Der Beitrag greift die Grundwertungen des nicht final verabschiedeten IDW ERS HFA 13 n. F. auf und analysiert deren Bedeutung für den Abgang und eine entsprechende Gewinnrealisierung bei konzerninternen Verkäufen, Einlagen und hybriden Gestaltungen. Anhand praxisnaher Fallkonstellationen sollen die Grundwertungen des IDW ERS HFA 13 n. F. zu konzerninternen Transaktionen fortentwickelt werden.

I. Einleitung

Konzerninterne Transaktionen bieten eine Möglichkeit, bestehende stille Reserven zu realisieren, was in der Praxis zur gezielten Steuerung der Dividendenfähigkeit eingesetzt werden kann. Voraussetzung für den Abgang eines Vermögensgegenstands und eine damit verbundene Gewinnrealisierung ist die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im Entwurf der Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW ERS HFA 13 n. F.1 (“Einzelfragen zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und zur Gewinnrealisierung nach HGB”), Anforderungen an den Abgang von Vermögensgegenständen und die Gewinnrealisierung für den handelsrechtlichen Jahresabschluss formuliert. Die Stellungnahme wurde jedoch wegen ertragsteuerlicher Bedenken und z. T. abweichender Auffassungen der Finanzverwaltung bislang nicht endgültig verabschiedet.

Eine der zentralen Wertungen des IDW ERS HFA 13 n. F. ist, dass es bei einem Verkauf eines Vermögensgegenstands an eine vermögens-/ergebnislose Gesellschaft im handelsrechtlichen Jahresabschluss des Verkäufers nicht zum Abgang des wirtschaftlichen Eigentums und folglich auch nicht zu einer Gewinnrealisierung kommt. Demgegenüber werden der Abgang und die Gewinnrealisierung in IDW ERS HFA 13 n. F. bejaht, wenn Vermögensgegenstände auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage auf ein Beteiligungsunternehmen, oft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, übertragen werden.2 Zwar verbleibt in beiden Konstellationen das Realisationsrisiko bei wirtschaftlicher Betrachtung letztlich mittelbar beim Verkäufer/einbringenden Gesellschafter, ausschlaggebend für die Unterscheidung der beiden Konstellationen ist nach Auffassung des IDW-HFA, dass das Realisationsrisiko durch den Ausweis einer Beteiligung für die Adressaten transparenter dargestellt wird als beim Ausweis einer Forderung, bei dem aus Sicht der Adressaten nur auf ein normales (Bonitäts-)Risiko des Schuldners und nicht auf ein weitergehendes Realisations- und Verwertungsrisiko geschlossen werden kann.

In der Praxis sind immer wieder davon abweichende Gestaltungen zu beobachten, bei denen stets einzelfallbezogen entschieden werden muss, ob es handelsrechtlich zu einem Vermögensabgang und einer Gewinnrealisierung kommt oder eben nicht. Zu solchen Gestaltungen gehören beispielsweise gemischte Sacheinlagen oder Darlehensgewährungen an vermögens-/ergebnislose (Mantel-)Gesellschaften, die mit den Darlehensmitteln einen Vermögensgegenstand von einem Dritten zum Zeit-/Ertragswert erwerben.

II. Übergang des wirtschaftlichen Eigentums als Abgangsvoraussetzung

Der Abgang eines Vermögensgegenstands und eine damit verbundene Realisierung eines (Veräußerungs-)Gewinns setzt handelsrechtlich grundsätzlich voraus, dass eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB) auf einen Dritten stattfindet.3 Entscheidend für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist, dass durch die (Verkaufs-)Transaktion eine Übertragung von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten für die gewöhnliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands erfolgt. Die Merkmale des wirtschaftlichen Eigentums müssen dabei jedoch nicht kumulativ vorliegen und sind auch nicht zwingend gleichrangig zu bewerten, da ihre wirtschaftliche Bedeutung stets von der Art des jeweiligen Vermögensgegenstands abhängt. Das wirtschaftliche Eigentum umfasst dabei regelmäßig das Recht zur Verwertung des Vermögensgegenstands durch Nutzung oder Veräußerung sowie die Chancen aus Wertsteigerungen und die Risiken aus Wertminderungen oder Verlusten, einschließlich des Risikos des zufälligen Untergangs.4 Ein Abgang kommt nur in Betracht, wenn zentrale (Sachwert-)Risiken, die mit dem Vermögensgegenstand verbunden sind, abschließend auf den Erwerber übergegangen sind.

Während über die Elemente des wirtschaftlichen Eigentums weitgehend Einvernehmen besteht, ist im Einzelnen jedoch nicht geregelt, ob bzw. wann der Bilanzierende einen Vermögensabgang und eine entsprechende Gewinnrealisation zu erfassen hat, wenn einzelne der vorgenannten Elemente des wirtschaftlichen Eigentums, z. B. durch vertragliche Nebenabreden, dauerhaft oder zeitweise unterschiedlichen Rechtssubjekten zugeordnet werden. Deshalb darf nicht primär auf einzelne Merkmale des wirtschaftlichen Eigentums abgestellt werden, sondern es bedarf stets einer Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen und ihrer Bedeutung im jeweiligen Einzelfall.

III. Grundwertungen des IDW ERS HFA 13 n. F. – Verkauf vs. Einlage

1. Veräußerungen an Zweck- oder Tochtergesellschaften

Gegenstand des IDW ERS HFA 13 n. F. sind neben Transaktionen in Form von Sale-and-buy-back-Geschäften und Vereinbarungen zur Übertragung des rechtlichen Eigentums an Vermögensgegenständen mit vertraglichen Nebenabreden auch besondere Gestaltungen mit einem gesellschaftsrechtlichen Bezug, zu denen insbesondere (Sach-) Einlagen/Zuzahlungen in und schuldrechtliche Erwerbsgeschäfte mit Zweck- und Tochtergesellschaften gehören.6 Auch bei solchen Verkaufs- und Einlagevorgängen innerhalb von Konzernstrukturen stellt IDW ERS HFA 13 n. F. auf den wirtschaftlichen Gehalt der jeweiligen Transaktion ab und setzt auch in diesen Fällen für eine Gewinnrealisierung eine nachhaltige Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, insbesondere des Sachwertrisikos, auf eine Zweck- oder Tochtergesellschaft voraus.

Bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen an nahestehende Gesellschaften, z. B. Zweck-Gesellschaften, kann der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zweifelhaft sein, wenn die erwerbende Gesellschaft außer dem erworbenen Vermögensgegenstand über kein nennenswertes Vermögen oder eine eigene operative Geschäftstätigkeit verfügt und die Finanzierung des Kaufpreises nicht autonom durch einen Dritten (z. B. durch eine Bank) erfolgt. Wird in einem solchen Fall der Kaufpreis für den Vermögensgegenstand gestundet, fehlt es regelmäßig an einer hinreichenden Übertragung des Sachwertrisikos, weil der Veräußerer zur Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs mangels anderweitigen Vermögens nur in den verkauften Vermögensgegenstand selbst vollstrecken kann, so dass dies wirtschaftlich als eine treuhandähnliche Konstellation zu qualifizieren ist, die dem Abgang des Vermögensgegenstands und der Gewinnrealisierung entgegensteht.7

Beispiel:

Die A-AG (A) hält 100 % der Anteile an der B-GmbH (B), die nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet ist und auch über keine eigene operative Geschäftstätigkeit verfügt. Die A verkauft eine in ihrem Anlagevermögen gehaltene (nicht mehr betriebsnotwendige) Immobilie kurz vor dem Bilanzstichtag an die B zu einem Kaufpreis, der dem Zeitwert (= erwarteten Netto-Veräußerungswert) der Immobilie entspricht. Der Kaufpreis soll der B so lange gestundet werden, bis sie die Immobilie ihrerseits an einen (konzern-)fremden Dritten verkauft hat. Zur Absicherung der Forderung erhält die A keine (zusätzlichen) Sicherheiten.

Lösung:

Der Verkauf der Immobilie führt im handelsrechtlichen Jahresabschluss der A nicht zu einem Abgang und damit nicht zu einer Gewinnrealisierung, weil die B über kein nennenswertes Vermögen oder eine eigene operative Geschäftstätigkeit verfügt und die A zur Durchsetzung ihres Zahlungsanspruchs nur in die veräußerte Immobilie selbst vollstrecken kann, so dass die A über die Stundung unverändert das mit der Immobilie verbundene Realisations- und Restwertrisiko solange trägt, bis ein Verkauf an einen fremden Dritten erfolgt ist.

Es bestehen jedoch dann keine Bedenken gegen die Erfassung eines Vermögensabgangs und einer entsprechenden Gewinnrealisierung, wenn der Zahlungsanspruch des Veräußerers durch geeignete, von der Wertentwicklung des veräußerten Gegenstands unabhängige Sicherheiten (z. B. Bürgschaften Dritter) gedeckt ist. Eine Sachsicherheit (z. B. Sicherungsübereignung) am veräußerten Vermögensgegenstand selbst ist dagegen nicht ausreichend.8

2. Sacheinlagen und -zuzahlungen in Kapital- und Personenhandelsgesellschaften

IDW ERS HFA 13 n. F. thematisiert bei den auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage basierenden Vermögensübertragungen insbesondere (Sach-)Einlagen von Vermögensgegenständen in Tochter-Kapitalgesellschaften, bei der der Einleger neue Anteile an der Gesellschaft erhält, sowie in eine Tochter-Personenhandelsgesellschaft, bei der der Einleger als Gegenleistung einen entsprechend erhöhten Kapitalanteil erhält.9 Bei Sacheinlagen handelt es sich aus Sicht des Einbringenden um einen Tauschvorgang. Die Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) für die bei der einbringenden Gesellschaft neu zugehenden Beteiligungsrechte bestimmen sich daher nach den handelsbilanziellen Tauschgrundsätzen10 – vorausgesetzt, dass der Vermögensgegenstand bei der einlegenden Gesellschaft auch tatsächlich abgeht. Maßgeblich für diese Beurteilung ist auch bei Sacheinlagen wiederum nicht der Übergang des rechtlichen Eigentums, sondern die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem eingebrachten Vermögensgegenstand. Fehlt es an einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an dem eingebrachten Vermögensgegenstand, ist die Sacheinlage nicht wirksam erbracht.11

Wird ein Vermögensgegenstand im Rahmen einer Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung dinglich wirksam und ohne einschränkende Nebenabreden übertragen, bestehen gegen den Abgang des Vermögensgegenstands und den Zugang der Beteiligung grundsätzlich keine Bedenken. In diesem Fall dürfen die neuen Aktien bzw. Anteile im Jahresabschluss der einbringenden Gesellschaft unter Anwendung der handelsbilanziellen Tauschgrundsätze wahlweise mit dem Buchwert, einem erfolgsneutralen Zwischenwert oder dem Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstands, maximal jedoch mit dem Zeitwert der erhaltenen Beteiligungsrechte, bewertet werden. Im Fall des Zeitwerttauschs ist somit auch bei Sacheinlagen in entsprechendem Umfang eine Gewinnrealisation beim Einbringenden möglich.12

Dies gilt auch für den Fall, wenn der eingebrachte Vermögensgegenstand das einzige Vermögen der Tochtergesellschaft darstellt und der Einlegende der einzige Gesellschafter und bei einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) als Übernehmerin sogar deren persönlich haftender Gesellschafter (§ 126 S. 1 ggf. i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB) ist. Damit verbleiben – wie bei einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft – zwar die wirtschaftlichen (Realisations-)Risiken mittelbar beim einbringenden (Allein-)Gesellschafter. Anders als bei entgeltlichen Veräußerungsgeschäften, bei denen der Veräußerer eine Forderung zu aktivieren hat, werden diese Risiken bei einer Sacheinlage aufgrund des Ausweises als Beteiligung jedoch hinreichend für die Adressaten des Jahresabschlusses reflektiert, so dass dies einer Gewinnrealisation beim Einbringenden nicht entgegensteht.13 Die gleichen Grundsätze gelten im Übrigen auch für Einlagen bei gesellschaftsrechtlichen Sondergestaltungen der GmbH & Co. KG, wie beispielsweise der Einheitsgesellschaft oder der sog. Treuhand-KG.14

Beispiel:

Die B-AG (B) ist in der Ausgangssituation als Komplementär mit einer Vermögenseinlage i. H. v. 9 990 Euro (= 99,90 %) an der C-GmbH & Co.KG (C) beteiligt. Die Kommanditbeteiligung i. H. v. 0,10 % wird von einem verbundenen Unternehmen treuhänderisch für die B gehalten. Die B bringt ihr gehörende Marken- und Domainrechte (IP-Rechte) dem Wert nach (Einlage quoad sortem) gegen eine Erhöhung ihres Kapitalanteils um 1,00 Euro in die C ein. Mit der Transaktion beabsichtigt die B, die in den immateriellen Vermögensgegenständen enthaltenen stillen Reserven zu realisieren. Im Jahresabschluss der C sollen die Marken- und Domainrechte mit Anschaffungskosten i. H. d. Erhöhungsbetrags des Kapitalanteils angesetzt werden.

Lösung:

Bei der C handelt es sich um eine sog. Treuhand-KG-Gestaltung, die für ertragsteuerliche Zwecke nicht existent ist, weil eine steuerliche Mitunternehmerschaft mehrere Gesellschafter erfordert.15 Zivilrechtlich handelt es sich bei der C jedoch um eine voll rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft. Auch ist die Einlage wirksam erbracht, wenn – wie vorliegend – die Vermögensgegenstände (Marken- und Domainrechte) nicht nur zur Nutzung, sondern auch dem Werte nach überlassen werden.16 Bei der Sacheinlage handelt es sich handelsbilanziell um einen Tauschvorgang, weil die B als Gegenleistung für die Übertragung der IP-Rechte weitere (Kapital-)Anteile an der C erhält. Anders als bei einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft aktiviert die B jedoch keine Forderung, sondern eine Beteiligung, in der die mit der Personengesellschaft verbundenen Risiken sachgerecht abgebildet wird. Die fehlende Vermögensausstattung der C steht deshalb einem Abgang der IP-Rechte nicht entgegen. Die Anschaffungskosten der neuen Anteile an der C dürfen unter Anwendung der handelsbilanziellen Tauschgrundsätze im Jahresabschluss der B zur Realisation der stillen Reserven mit dem Zeitwert der eingebrachten immateriellen Vermögensgegenstände angesetzt werden, was zu einer Gewinnrealisation in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert der (eingebrachten) IP-Rechte führt.17 Die Zeitwertbewertung der Beteiligung an der C im handelsrechtlichen Jahresabschluss der B setzt nicht voraus, dass die IP-Rechte dort mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, weil es handelsrechtlich keinen Grundsatz spiegelbildlicher Bilanzierung bei Einlagevorgängen gibt.

IV. Besondere Konstellationen

1. Problemstellung

In der Praxis lassen sich immer wieder konzerninterne Gestaltungen, z. B. gemischte Sacheinlagen, beobachten, die von den in IDW ERS HFA 13 n. F. thematisierten Grundfällen abweichen und aus diesem Grund stets einzelfallbezogen danach zu entscheiden sind, ob sie handelsrechtlich zu einer Vermögensübertragung und damit zu einer Gewinnrealisierung führen. Diese Gestaltungen weisen zwar strukturelle Parallelen zu den im IDW ERS HFA 13 n. F. behandelten Grundfällen auf, können jedoch aufgrund ihrer abweichenden Ausgestaltung zu anderen handelsbilanziellen Konsequenzen führen.

2. Gemischte Sacheinlage

Ein Gesellschafter kann seine Einlageverpflichtung nicht nur durch eine Geldzahlung oder eine Sacheinlage erfüllen, sondern durch eine Kombination aus beidem als sog. gemischte Sacheinlage. Bei einer gemischten Sacheinlage besteht die Gegenleistung der Übernehmerin der Sacheinlage in der Gewährung neuer oder eigener Anteile sowie der Übernahme einer bestehenden Schuld oder in der Begründung einer neuen Schuld. Bei einer Einbringung eines Vermögensgegenstands – etwa einer Immobilie – zusammen mit der zugehörigen, der Finanzierung dienenden Drittschuld, handelt es sich gesellschaftsrechtlich unstrittig um eine Einlage. Bei wirtschaftlicher Betrachtung enthält der Einbringungsvorgang jedoch Elemente einer entgeltlichen Veräußerung, weil die Gegenleistung für die Übertragung des Vermögensgegenstands nicht nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern zum Teil auch in der Übernahme der Schuld besteht und insofern entgeltlich erfolgt. Fraglich ist, ob sich der Vermögensabgang und die Gewinnrealisierung im Jahresabschluss des Inferenten der (gemischten) Sacheinlage nach den Grundsätzen für Sacheinlagen/-zuzahlungen (s. Abschn. III. 3.) oder denjenigen für den Verkauf mit Kaufpreisstundung (s. Abschn. III. 2.) richtet.

Bei “reinen” Sacheinlagen in eine vermögenslose Gesellschaft werden der Abgang und die damit verbundene Gewinnrealisierung in IDW ERS HFA 13 n. F. damit gerechtfertigt, dass das gesamte Sach-/Verwertungsrisiko, dem der Einbringende nach der Transaktion (mittelbar) ausgesetzt ist, durch den Ausweis der Beteiligung im Jahresabschluss des Einbringenden ersichtlich wird. Dies ist bei der gemischten Einlage jedoch gerade nicht mehr der Fall, denn waren vor der Einlage aus dem Abschluss der Vermögensgegenstand sowie die zur erfüllende Darlehensverbindlichkeit in voller Höhe erkennbar, kann der Abschlussadressat nach der Einlage das (gesamte) Sach-/Verwertungsrisiko nicht mehr in voller Höhe aus dem Abschluss nachvollziehen, weil es mit der gleichzeitig übertragenen Verbindlichkeit im Beteiligungsbuchwert saldiert, d. h. gekürzt, ausgewiesen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob durch den Tausch stille Reserven im eingebrachten Vermögen realisiert werden oder nicht.

Fraglich ist, ob eine Darstellung, bei der es zu einem “gekürzten Risikoausweis” kommt, qualitativ derjenigen bei Ausweis eines Geldleistungsanspruchs entspricht, ob also die Risikoposition nach Ausbuchung der auf Geld lautenden Zahlungsverpflichtung und des korrespondierenden Aktivums im Rahmen der Einlage aus Sicht der Adressaten des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ebenso “irreführend” ist wie der Ansatz/Ausweis einer Kaufpreisforderung im Fall des Verkaufs mit Kaufpreisstundung. Ein Ausweis des vollen Verwertungsrisikos, das in der erlangten Beteiligung liegt, kann aufgrund der Saldierung mit der übertragenen Verbindlichkeit nicht erreicht werden. Dessen ungeachtet wird im handelsrechtlichen Jahresabschluss des einbringenden Gesellschafters eine Beteiligung ausgewiesen, mit der aus Sicht der Adressaten eine andere Risikoposition verbunden ist. Wird der Erwerb eines Vermögensgegenstands durch eine GmbH & Co. KG durch die Einlage ihres Komplementärs und im Übrigen durch eine Kreditaufnahme finanziert, sind daraus im Jahresabschluss des Komplementärs, trotz seiner (unbeschränkten und persönlichen) Haftung für die Kreditaufnahme der Personenhandelsgesellschaft keine Konsequenzen zu ziehen, solange davon auszugehen ist, dass das (erworbene) Vermögen zur Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit ausreicht. Die Haftungsposition des einbringenden Gesellschafters allein ist deshalb nicht ausschlaggebend. Wie das Beispiel eines fremdfinanzierten Dritterwerbs zeigt, ist das maximale Verlust-/Haftungsrisiko eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht zwingend aus dem Abschluss ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint auch für den entgeltlichen Teil der gemischten Sacheinlage eine Gewinnrealisierung zulässig.

Häufiger bei konzerninternen Vorgängen vorzufinden sind gemischte Sacheinlagen, bei denen ein Vermögensgegenstand gegen Gewährung von neuen Anteilen und einer gleichzeitigen Gewährung eines (Gesellschafter-)Darlehens auf ein Tochterunternehmen übertragen wird. Der Unterschied zum vorherigen Fall liegt darin, dass sowohl der Wertansatz der Beteiligung erhöht als auch eine neue (Gesellschafter-)Forderung begründet wird, so dass sich die Gesamtrisikoposition des Einbringenden aus dem Beteiligungsansatz und der (Gesellschafter-) Forderung ergibt. In einer solchen Konstellation dürften nur dann keine Bedenken gegen den Abgang des Vermögensgegenstands und eine Gewinnrealisierung bestehen, wenn die Darlehensforderung – wie bei jeder Forderung – ausschließlich einem bonitätsbedingten Ausfallrisiko, nicht jedoch mittelbar dem konkreten Verwertungs-/Realisationsrisiko des eingebrachten Vermögensgegenstands unterliegt. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn sich die Darlehensgewährung in den üblichen Beleihungsgrenzen bewegt, deren Höhe abhängig von dem Realisierungs-/Vermögensrisiko des verkauften bzw. eingebrachten Vermögensgegenstands ist. Ist dies der Fall, bestehen keine Bedenken gegen einen Vermögensabgang und eine vollständige Gewinnrealisierung, weil – wie oben am Beispiel der Übernahme einer bestehenden Schuld herausgearbeitet – sich die Gesamtrisikoposition nicht notwendigerweise durch den Ausweis der Beteiligung für die Adressaten ersichtlich sein muss.

Beispiel:

Die A-AG (A) hält 100 % der Kommanditanteile an D-GmbH & Co.KG (D). Komplementär der D ohne Kapital- und Ergebnisbeteiligung ist der Z-GmbH, die ebenfalls im Alleineigentum der A steht. Das Kommanditkapital der D soll 10 000 Euro betragen. Im Jahresabschluss der A ist eine Immobilie mit einem Buchwert von 3 Mio. Euro bilanziert, die einen Zeitwert von 10 Mio. Euro hat. Zur Realisation der stillen Reserven bringt die A die Immobilie gegen Gewährung neuer Anteile an der B ein und gewährt der B gleichzeitig ein Gesellschafterdarlehen i. H. v. 6 Mio. Euro.18

Lösung:

Zunächst kann festgehalten werden, dass die Darlehenskomponente sich in der üblichen Beleihungsgrenze für Immobilien bewegt, d. h. eine Ablösung des Gesellschafterdarlehens durch eine Drittfinanzierung dürfte jederzeit möglich sein. Durch den First-Loss-Puffer aus der Einlage ist die D erst dann nicht mehr in der Lage, die Darlehensverbindlichkeit zu begleichen, wenn der Zeitwert der Immobilie um mehr als 40 % gesunken ist, was ein Worst-Case-Szenario voraussetzt. Wirtschaftlich betrachtet ist der Kaufpreisanspruch der A damit nicht mehr identisch mit dem verkauften Vermögensgegenstand, weshalb keine Bedenken gegen einen Vermögensabgang und eine Realisation der in der Immobilie enthaltenen stillen Reserven i. H. v. 7 Mio. Euro bestehen.

3. Überhöhte Kaufpreise bei Sale-and-lease-back-Gestaltungen

Bei Sale-and-lease-back-Gestaltungen verkauft der Leasingnehmer (= Verkäufer) einen Leasinggegenstand, um diesen im Anschluss vom Leasinggeber (= Erwerber) zurückzumieten. Die Kombination beider Geschäfte hindert den Abgang des Vermögensgegenstands grundsätzlich nicht, wenn durch den Verkauf das Sachwertrisiko auf den Erwerber/Leasinggeber übergeht und ihm nach den allgemeinen Zurechnungskriterien für Leasinggeschäfte, wie sie z. B. in den steuerlichen Leasingerlassen formuliert sind,19 das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen ist. Kommt es aufgrund der Leasingvereinbarung jedoch zu einer Zurechnung zum Leasingnehmer, führt der vorherige Verkauf des (späteren) Leasinggegenstands nicht zu einem Abgang desselben und folglich auch nicht zu einer Gewinnrealisierung im Jahresabschluss des Verkäufers bzw. Leasingnehmers.20 Der erhaltene Verkaufspreis ist dann beim Verkäufer/Leasingnehmer in voller Höhe zu passivieren und über die Leasingraten zu tilgen.21

Doch auch wenn im Rahmen des Sale-and-Lease-back-Geschäfts ein Abgang des späteren Leasinggegenstands zu bejahen ist, stellt sich aus Sicht des handelsrechtlichen Jahresabschlusses des Verkäufers/Leasingnehmers über die isolierte Abgangsfrage hinaus die Frage, ob der aus dem vorgelagerten Veräußerungsgeschäft resultierende Gewinn handelsrechtlich realisiert ist. Bedenken gegen eine Gewinnrealisation beim Veräußerer/Leasingnehmer bestehen immer dann, wenn es zwar zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Vermögensgegenstand auf den Leasinggeber kommt, die Transaktion jedoch nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurde, weil der vereinbarte Verkaufspreis den Marktpreis übersteigt. Die Einschätzung der Marktüblichkeit des Verkaufspreises ist bei dieser Würdigung nicht aus den allgemeinen Marktbedingungen, sondern stets aus den kundenspezifischen Bedingungen abzuleiten, d. h., es ist beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Veräußerer/Leasingnehmer selbst Hersteller des Leasinggegenstands ist oder ob er als Großkunde besonders günstige Konditionen beim Erwerb des Leasinggegenstands erhalten hat.22 Liegt der vereinbarte Verkaufspreis über dem unternehmensindividuellen Marktpreis für den Vermögens-/Leasinggegenstand, handelt es sich aus der Sicht des Leasingnehmers/Verkäufers insoweit um eine verdeckte Darlehensgewährung. Die Darlehenskomponente darf nicht ergebniswirksam vereinnahmt werden, sondern ist im handelsrechtlichen Jahresabschluss des Leasingnehmers/Verkäufers zu passivieren und über die Leasingraten zu tilgen.

Beispiel:

Die Fluggesellschaft D erwirbt bei einem Flugzeughersteller T ein neues Flugzeug des Typs T123. Der Listenpreis für ein Flugzeug des Typs T123 liegt bei 80 Mio. Euro. Als Großkunde erhält die D einen Preisnachlass von 10 Mio. Euro auf den Listenpreis. Zeitgleich schließt die Fluggesellschaft D mit der Leasinggesellschaft C einen Sale-and-lease-back-Vertrag über das Flugzeug ab, bei dem ein Verkaufspreis in Höhe des Listenpreises vereinbart wird. Nach den Konditionen des Leasingvertrags ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Flugzeug der Leasinggesellschaft C zuzurechnen.

Lösung:

Die Ausgestaltung der Sale-and-lease-back-Transaktion führt zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Flugzeug zur Leasinggesellschaft C, so dass im handelsrechtlichen Jahresabschluss der Fluggesellschaft D ein Vermögensabgang in Bezug auf das mit Anschaffungskosten i. H. v. 70 Mio. Euro bilanzierte Flugzeug zu erfassen ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Verkaufspreis (80 Mio. Euro) über dem Buchwert des Flugzeugs (70 Mio. Euro) liegt und der Unterschiedsbetrag von 10 Mio. Euro nicht aus einer Wertsteigerung des Flugzeugs, sondern allein aus dem zuvor erhaltenen Großkundenrabatt resultiert. Bei dem Mehrbetrag i. H. v. 10 Mio. Euro handelt es sich somit um eine Finanzierungskomponente, die entsprechend den Grundsätzen zur Gewinnrealisierung bei Sale-and-lease-back-Geschäften nicht realisiert werden darf, sondern bei der Fluggesellschaft D als Darlehensschuld zu passivieren ist und über die Leasingraten getilgt werden muss.

V. Konsequenzen einer handelsrechtlichen Doppelbilanzierung

Die bilanziellen Konsequenzen des Falls, dass das wirtschaftliche Eigentum am (veräußerten) Vermögensgegenstand nicht auf den Erwerber übergeht, werden in IDW ERS HFA 13 n. F. nur sehr knapp behandelt. Aussagen zur Bilanzierung auf Erwerberseite fehlen vollständig. Da es im Handelsrecht keinen Grundsatz spiegelbildlicher Bilanzierung gibt, kann allein aus dem Umstand, dass es beim Verkäufer nicht zum Vermögensabgang kommt, noch nicht geschlossen werden, dass der Erwerber keinen Vermögenszugang ausweisen darf. Nach IDW ERS HFA 13 n. F. soll vielmehr jeder am Veräußerungsvorgang beteiligte Rechtsträger für sich mittels einer Gesamtbetrachtung beurteilen, ob ihm die aus seiner Sicht wesentlichen Elemente des wirtschaftlichen Eigentums an einem Vermögensgegenstand zuzurechnen ist. Ist dies der Fall, hat der jeweilige Rechtsträger den Vermögensgegenstand auszuweisen – selbst wenn dies dazu führt, dass derselbe Vermögensgegenstand bilanziell auch bei einem anderen Rechtsträger erfasst wird (sog. Doppelbilanzierung).23 Demnach ist eine Doppelbilanzierung handelsrechtlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen und häufig in finanzierungsnahen Gestaltungen vorzufinden. Die handelsbilanzielle Abbildung hat sich daran zu orientieren, dass das vom Bilanzierenden aus der jeweiligen Transaktion zu tragende (Gesamt-)Risiko in einer zutreffenden Art und Weise abgebildet und für die Abschlussadressat ersichtlich wird.

Beispiel:

Die A-AG (A) gewährt der B-GmbH (B), bei der es sich um eine Mantel-/Zweckgesellschaft ohne nennenswertes Vermögen/Eigenkapital handelt, ein Darlehen über 100 Mio. Euro. Mit den Darlehensmitteln erwirbt die B sämtliche Anteile an der D-GmbH (D). Es werden der A keine Sicherheiten für das Darlehen bestellt. Die Darlehensrückzahlung soll aus den Beteiligungserträgen sowie etwaigen Erlösen aus dem (ggf. teilweisen) Weiterverkauf der Anteile erfolgen.

Lösung:

Die Finanzierung des Anteilserwerbs führt nicht dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum der Anteile an der D auf die A übergeht und es bei der B zu einem Vermögensabgang und bei der A zu einem Vermögenszugang kommt. Dennoch trägt die A über das Darlehen die mit den Anteilen an der D verbundenen wesentlichen Wertsteigerungschancen und -risiken. Der Ausweis einer Darlehensforderung würde in dem vorliegenden Fall das wirtschaftliche Risiko nicht zutreffend abbilden. Daher erscheint es in diesem Fall handelsbilanziell sachgerecht, wenn ein Ausweis der Darlehensforderung als beteiligungsähnliches Darlehen erfolgt, um dem wirtschaftlichen Gehalt der Transaktion Rechnung zu tragen.

VI. Zusammenfassung

 

  1. Ein Verkauf mit Kaufpreisstundung führt im handelsrechtlichen Jahresabschluss des Verkäufers nicht zu einem Vermögensabgang und einer Gewinnrealisierung, wenn der Erwerber über kein nennenswertes Vermögen oder eine eigene operative Geschäftstätigkeit verfügt und auch von dritter Seite keine vom veräußerten Vermögensgegenstand unabhängigen Sicherheiten für die Kaufpreisforderung gestellt werden. Ausschlaggebend dafür ist, dass die ungesicherte Kaufpreisforderung bei wirtschaftlicher Betrachtung mit dem verkauften Vermögensgegenstand identisch ist, dies aber für die Adressaten des Jahresabschlusses bei einem Forderungsausweis nicht ersichtlich würde.
  2. Ein Vermögensabgang und auch eine Gewinnrealisierung kann durch Sacheinlagen oder Sachzuzahlungen auch in sonst vermögenslose Tochtergesellschaften erreicht werden, weil im Unterschied zum Verkauf mit Kaufpreisstundung das gesamte Sach-/Verwertungsrisiko, dem der Einbringende nach der Transaktion (mittelbar) ausgesetzt ist, durch den Ausweis der Beteiligung im Jahresabschluss des Einbringenden für die Adressaten transparent gemacht wird.
  3. Auch bei einer gemischten Sacheinlage in ein Tochterunternehmen kommt es im Jahresabschluss des Gesellschafters zu Abgang und Gewinnrealisierung, wenn sich die Darlehensgewährung in den üblichen Beleihungsgrenzen bewegt. Durch einen ausreichend hohen Fist-Loss-Puffer in der ausgewiesenen Beteiligung wird erreicht, dass mit dem daneben ausgewiesenen Darlehen nur noch ein “normales” Bonitäts-, aber eben nicht mehr das konkrete Sachwert-/Realisationsrisiko des eingebrachten Vermögensgegenstands verbunden ist.
  4. Wird im Rahmen einer Sale-and-Lease-back-Transaktion ein nicht marktgerechter und überhöhter Kaufpreis vereinbart, kommt es insoweit nicht zu einer Gewinnrealisierung, auch wenn das wirtschaftliche Eigentum am verkauften Vermögensgegenstand nach den allgemeinen Grundsätzen dem Erwerber/Leasinggeber zuzurechnen ist.
  5. Werden bei der Übertragung eines Vermögensgegenstands die Elemente des wirtschaftlichen Eigentums unterschiedlichen Parteien zugeordnet, muss jede Partei eigenständig beurteilen, ob ihr die aus ihrer Sicht relevanten wirtschaftlichen Eigentumselemente zugewiesen werden und sie damit den betreffenden Vermögensgegenstand in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss auszuweisen hat, auch wenn dies zu einer Doppelbilanzierung von Vermögensgegenständen führt.

Michael Deubert, WP/StB, ist Director im National Quality Network – Corporate Reporting (HGB) der PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt a. M., Mitautor des Beck’schen Bilanz-Kommentars und Mitherausgeber der Beck Sonderbilanzen. Er berät Prüfungsteams und Mandanten in allen Fragen der handelsrechtlichen (Konzern-)Rechnungslegung.

Nils Müller, WP, ist Manager im National Quality Network – Corporate Reporting (HGB) der PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt a. M. und Mitautor des Beck’schen Bilanz-Kommentars. Er berät Prüfungsteams und Mandanten in allen Fragen der handelsrechtlichen (Konzern-)Rechnungslegung.


1

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F., Einzelfragen zum Übergang von wirtschaftlichem Eigentum und zur Gewinnrealisierung nach HGB, WPg Supplement 1/2007, 69 ff., Tz. 96 ff.

2

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 73 ff.

3

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 6.

4

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 7.

5

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 9.

6

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 73 ff.

7

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 97.

8

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 98.

9

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 73 ff.

10

Vgl. Deubert/Lewe/Buchholz, Beteiligungsbewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluss, 2024, Kap. B, Rn. 13 ff.

11

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 78.

12

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 77.

13

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 83 ff.

14

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 88 ff.

15

Vgl. BFH, 3.2.2010 – IV R 26/07, BB 2010, 1452 m. BB-Komm. Tschesche/Hofmann.

16

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 80; IDW RS FAB 7, Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften, IDW Life 2025, 58 ff., Tz. 11.

17

Die durch den Einlagevorgang entstehende, zu versteuernde temporäre Differenz zwischen dem Wertansatz der Beteiligung an der C und dem Wertansatz des Intellectual-Property-(IP-)Vermögens in der Steuerbilanz der B, ist bei der Ermittlung des Gesamtsaldos der latenten Steuern gem. § 274 HGB im Jahresabschluss der B entsprechend zu berücksichtigen und mindert per Saldo den realisierten Einbringungsgewinn.

18

Latente Steuern bleiben aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

19

Vgl. Henneberger/Flick, in: Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann (Hrsg.), Handbuch des Jahresabschlusses (HdJ), Stand: Feb. 2020, Abt. I/8, Rn. 48; IDW (Hrsg.), WP-Handbuch, 19. Aufl. 2025, Kap. F, Rn. 1353.

20

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 72.

21

Vgl. Henneberger/Flick (Fn. 19), Rn. 253.

22

Vgl. Henneberger/Flick (Fn. 19), Rn. 252.

23

Vgl. IDW ERS HFA 13 n. F. (Fn. 1), Tz. 6; Justenhoven/Meyer, in: Grottel u. a. (Hrsg.), Beck’scher Bilanzkommentar, 15. Aufl. 2026, § 246, Rn. 6.