Stefan Dohler
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Das Jahr 2025 stellte – nicht zuletzt aufgrund der politischen Umstände – eine „Hängepartie“ dar. Nach der Auflösung des Bundestags Ende 2024 blieben zentrale Gesetzgebungsvorhaben zunächst liegen. Am 6. Mai 2025 trat das Kabinett Merz ins Amt und nahm die Arbeit auf. Der in der Rede des Bundeskanzlers bei der Generaldebatte im Bundestag am 17. September 2025 beschworene „Herbst der Reformen“ blieb aus. Erst zum Ende des Jahres 2025 gelang es schließlich, erste energiewirtschaftlich drängende Vorhaben anzustoßen. Zahlreiche der politischen Probleme, vor denen die neue Bundesregierung steht, sind solche der Energiewirtschaft. Maßnahmen, um die Wirtschaft und die Bürger zu entlasten, waren dringend erforderlich. So senkte die Regierung die Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf das europäische Mindestmaß, gewährte einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten (Gesetz v. 8.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 317) und schaffte die Gasspeicherumlage ab (Gesetz v. 25.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 283). Eine andere Großbaustelle war und ist die Situation im Bereich der Netzanschlüsse. Schon 2024 baute sich die Welle auf: Deutschlandweit fragen Rechenzentren und Großbatteriespeicher Anschlusskapazitäten an. Das belastet die mittlerweile fast „ausverkauften“ Stromnetze. Der Gesetzgeber war auch hier 2025 zunächst zögerlich: Zwar erfolgte zum Jahres-ende eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit der KraftNAV, weitere dringend erforderliche Maßnahmen des Gesetzgebers zur Verbesserung der Situation im Netzanschlussbereich blieben aber (zunächst) aus. Bezüglich der ebenfalls erforderlichen Novelle des EEG und bei der Umsetzung der Kraftwerksstrategie verging das Jahr ebenfalls ergebnislos. Immerhin gelang es noch zum Ende des Jahres der Bundesnetzagentur, den Großteil der Festlegungen im NEST-Prozess zu erlassen. Der Übergang zur normativen Regulierung ist damit auf einem sehr guten Weg.
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Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist am 2. 7. 2023 in Kraft getreten, nach verspäteter Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie und einem regelrechten Gesetzgebungskrimi. Viele Unternehmen verfügten jedoch schon seit längerem über ein Hinweisgebersystem. Anonyme Befragungen der Beschäftigten in mittelständischen und Großunternehmen vor und nach der Einführung des HinSchG zeigen, dass es vielfach weniger an einem angemessenen Compliance-Management mangelt, sondern an einer nachhaltigen Implementation der Hinweisgeberkultur, sodass diese internen Kanäle tatsächlich genutzt werden. Vor diesem Hintergrund verbindet dieser Beitrag aktuelle empirische Daten zum Meldeverhalten von rund 20.000 Beschäftigten in 28 Unternehmen, verschiedener Branchen und Landeskulturen, mit einem praxisorientierten Blick auf die Baustelle „Hinweisgeberkultur“.
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Das Antidumpingrecht der Europäischen Union (EU) steht derzeit im Zentrum wirtschaftspolitischer Aufmerksamkeit: Die Zahl der Antidumping-Verfahren der EU steigt, ihre Zielrichtung wandelt sich – weg vom reinen Preisvergleich hin zu einem strategischen Instrument zum Schutz industrieller Schlüsselbereiche und wirtschaftlicher Sicherheit. Für Unternehmen, Verbände und Berater entstehen dadurch zunehmend Rechtsunsicherheiten, besonders bei der Bewertung von Marktverzerrungen und im Rechtsschutz. Dieser Beitrag erscheint zum jetzigen Zeitpunkt, weil die derzeitigen Entwicklungen die bisherigen Strukturen überfordern. Er zeigt auf, wie Industrie und Importeure ihre Verfahrensrechte wirksam nutzen können und richtet sich an Praktiker, Inhouse-Juristen und Entscheidungsträger, die Antidumpingrisiken rechtssicher steuern müssen.
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Am 18.3.2026 hat die Kommission den mit Spannung erwarteten Entwurf für eine Verordnung zur Schaffung eines 28. Rechtsrahmens präsentiert. Geplant ist eine harmonisierte Kapitalgesellschaft: die EU Inc. Sie soll speziell Start-ups und Scale-ups große Flexibilität bieten, aber auch allen anderen Unternehmen offenstehen.
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Die Integration künstlicher Intelligenz (KI) in alle Lebensbereiche ist im vergangenen Jahr schneller vorangeschritten als je zuvor. Wie regelmäßig, wenn neue Technologien auf dem Vormarsch sind, stellen sich im Zusammenhang mit ihrer Nutzung eine Vielzahl neuer Rechtsprobleme. Der vorliegende Beitrag gibt im ersten Teil einen Überblick über die zentralen Rechtsprechungsentwicklungen des Jahres 2025. Im zweiten Teil liegt der Fokus auf aktuellen gesetzgeberischen und regulatorischen Entwicklungen.
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Der EuGH hat erstmals die Tür zum Missbrauchseinwand bei Erstauskunftsanträgen eröffnet. Er bestätigt aber zugleich die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruchs bei fehlerhafter Bearbeitung. Flankierend diskutiert die EU-Kommission im Digital Omnibus-Paket Anpassungen, die diese Grenzen kodifizieren könnten. Verantwortliche stehen damit vor einer doppelten Herausforderung: Sie müssen Auskunftsersuchen rechtssicher erfüllen und gleichzeitig wirtschaftlich vernünftig steuern, ohne ihre Verteidigungsspielräume vorschnell aufzugeben. Der Beitrag ordnet die aktuellen Entwicklungen ein, beleuchtet die zentralen Best-Practice-Schritte und widmet sich vor allem den strategischen Erwägungen, die in der täglichen Bearbeitungspraxis den entscheidenden Unterschied machen.
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Es kommt wieder Bewegung in das Vorhaben auf EU-Ebene, im Kampf gegen Korruption verschiedene Regelungen zu harmonisieren. Das Europäische Parlament verabschiedete im Rahmen einer ersten Lesung am 25. und 26. 3. 2026 seine „legislative Entschließung“ zu dem Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption. Damit legt das Parlament neue, EU-weite Vorschriften vor, die zur Bekämpfung von Korruption einen einheitlichen strafrechtlichen Rahmen gewähren sollen. Gemäß Art. 1 des Parlamentstextes werden durch die Richtlinie Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftatbeständen sowie strafrechtlichen und, das ist im Vergleich zum Kommissionsentwurf neu, nicht-strafrechtlichen Sanktionen im Bereich der Korruption sowie Maßnahmen für eine bessere Verhütung und Bekämpfung von Korruption festgelegt. Die von der Richtlinie abgedeckten modi operandi gehen, ähnlich einem umfassenden Anti-Fraud-Ansatz, über die im nationalen Strafrecht typisierten Korruptionsdelikte hinaus.
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Die EU ergänzt ihre Digitalgesetzgebung, und zwar mittels sog. „Omnibusse“. Ganz frisch geeinigt haben sich Kommission, Parlament und Rat auf Anpassungen fĂĽr die KI-VO; auf dem To-Do-Stapel liegt dagegen noch der Omnibus fĂĽr die ÂDSGVO (und den Data Act). Was unter dem Schlagwort der „EntbĂĽrokratisierung“ daherkommt, ist tatsächlich ganz oft ein Mittel zur Verlangsamung und Verwässerung der Wirkungen der Regulierungen. Das aber erschwert die Möglichkeiten fĂĽr rechtstreue und fĂĽr europäische Unternehmen im Digitalbereich noch einmal zusätzlich, zu den globalen Akteuren aufzuschlieĂźen oder sich wenigstens Nischen auf dem Markt fĂĽr digitale Dienstleistungen zu erobern.
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Ab dem 19. 6. 2026 müssen Unternehmen im digitalen B2C-Geschäft einen Widerrufsbutton anbieten. Was auf den ersten Blick nach einer überschaubaren technischen Anpassung klingt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als regulatorische Blackbox. Der neue § 356a BGB lässt zentrale Umsetzungsfragen offen – und zwingt die Praxis, auf eigenes Risiko Fakten zu schaffen. Wer die jüngste Gesetzgebung nur als ein weiteres Formerfordernis im digitalen Verbraucherschutz abtut, …
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