Rüstung, Sicherheit & Recht
Militärische Mobilität in der Europäischen Union
Quelle: Rüstung, Sicherheit & Recht 2026 Heft 02 vom 29.05.2026, Seite 70

Militärische Mobilität in der Europäischen Union

Vorschlag einer Verordnung zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, Gütern und Personal

RA Dr. Fabian Walden, M. A.*

Voraussetzung für die europäische Wehrfähigkeit ist die militärische Mobilität. Diese ist jedoch bislang nicht hinreichend gewährleistet. Abhilfe soll nun die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union (COM(2025) 847 final) schaffen. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Inhalt des Verordnungsentwurfs und seine Hintergründe.

I. Hintergrund des Regelungsvorschlags

Europas Sicherheit ist angesichts des Krieges in der Ukraine und der sich wandelnden geopolitischen Lage zunehmend bedroht. Sie hängt davon ab, potentielle militärische Aggressoren glaubwürdig abschrecken und im Falle eines Angriffs abwehren zu können.1 Ein Baustein der europäischen Wehr- und Krisenreaktionsfähigkeit ist die militärische Mobilität, also die Fähigkeit der Streitkräfte der Mitgliedstaaten, Truppen und Ausrüstung rasch innerhalb des Gebiets der Europäischen Union und über ihre Außengrenzen hinweg zu verlegen.2

So wäre es beispielsweise bei einem Angriff der Russischen Föderation auf die baltischen Staaten unerlässlich, Kräfte auch unter russischer Einwirkung kurzfristig und zuverlässig durch Europa verlegen zu können, sodass diese schnell im Einsatzraum wirksam werden.3 Denn nur bei Aufrechterhaltung der operativen Bewegungsfreiheit im europäischen Raum wird es gelingen, die bereits in den baltischen Staaten eingesetzten Kräfte zu unterstützen und ihre Inbesitznahme erfolgreich zu verhindern.4

Gerade Deutschland wäre in einem solchen Fall die logistische Drehscheibe zur Verteidigung des Gebiets der Union und der NATO, sodass der militärischen Nutzbarkeit des Verkehrsnetzes eine wesentliche Bedeutung zukommt.5

Derzeit behindert jedoch eine Vielzahl struktureller Defizite die militärische Mobilität. Dazu zählen unzureichende Verkehrsinfrastrukturen wie Brücken, die das Gewicht moderner Panzer nicht tragen, oder ein Schienensystem mit unterschiedlichen Eisenbahnspurweiten.6 Darüber hinaus bestehen erhebliche Engpässe bei militärischen Transportkapazitäten. So wurden etwa in Deutschland seit Ende des kalten Krieges Hunderte Eisenbahnflachwagen – entscheidend beim Transport schwerer Militärausrüstung – ausgemustert, sodass ihr Bestand von über 1000 im Jahr 1990 auf einige Hundert gesunken ist.7 Ergänzend erschweren bürokratische Hürden infolge divergierender nationaler Vorschriften, fragmentierter Genehmigungsverfahren sowie langwieriger Zollformalitäten den reibungslosen grenzüberschreitenden Transport von Truppen und militärischer Ausrüstung.8

Obgleich in den vergangenen Jahren sowohl auf der Ebene der Union als auch unter den Mitgliedstaaten unterschiedliche Initiativen ergriffen wurden, um diese Defizite zu adressieren,9 hat sich die militärische Mobilität bislang nicht entscheidend verbessert.

Hier setzt der Vorschlag der EU-Kommission für die Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union (COM(2025) 847 final; MilMobVO-E) an. Ihr Ziel ist, einen „kohärenten und harmonisierten Rahmen“ zu schaffen, der den Transport von Truppen und Ausrüstung ermöglicht, erleichtert und beschleunigt.10 Sie soll damit ein wesentlicher Baustein auf dem Weg zu einem „militärischen Schengen“ sein.11

II. Inhalt des Verordnungsentwurfs

Zur Erreichung dieses Ziels sieht der Verordnungsentwurf einen einheitlichen Rahmen für die Genehmigung und Abwicklung grenzüberschreitender Militärtransporte (hierzu 1.), die Einführung eines European Military Mobility Enhanced Response Systems (hierzu 2.), die Stärkung der Resilienz von Dual-Use-Infrastrukturen (hierzu 3.) sowie die Etablierung eines Solidaritätspools (hierzu 4.) vor.

1. Einheitlicher Rahmen für die Genehmigung und Abwicklung grenzüberschreitender Militärtransporte

Kernstück des Verordnungsentwurfs ist die Einführung eines einheitlichen Rahmens für die Genehmigung und Abwicklung grenzüberschreitender Militärtransporte (Art. 4–17 MilMobVO-E). Ein solcher harmonisierter Rahmen fehlt bislang. So beruht die Genehmigung grenzüberschreitender Militärtransporte derzeit auf von der Europäischen Verteidigungsagentur und einigen Mitgliedstaaten entwickelten Vereinbarungen, die lediglich auf freiwilliger Basis angewandt und uneinheitlich umgesetzt werden. Diese Verfahren führen zu Unsicherheiten, erheblichem Verwaltungsaufwand und Verzögerungen.12 Die Genehmigung eines einzelnen grenzüberschreitenden Militärtransports im Unionsgebiet benötigt derzeit regelmäßig über anderthalb Monate.

Um dem entgegenzuwirken, sieht der Verordnungsentwurf zwei Arten von Genehmigungen für Militärtransporte vor (hierzu a)), die von den Mitgliedstaaten in einem harmonisierten Verfahren erteilt werden sollen (hierzu b)). Auch die Durchführung eines entsprechend genehmigten militärischen Transports soll vereinfacht (hierzu c)) und bestimmte Regelungen auf NATO-Verbündete, die keine EU-Mitgliedstaaten, erstreckt werden (hierzu d)).

a) Arten von Genehmigungen für militärische Transporte

Der Verordnungsentwurf führt in Art. 4-6 MilMobVO-E zwei Genehmigungstypen ein, die dauerhafte und die Ad-hoc-Genehmigung.

Bei der dauerhaften Genehmigung nach Art. 5 MilMobVO-E handelt es sich um eine im Voraus erteilte, nicht an einzelne Transportoperationen gebundene Genehmigung, die vorab festgelegte Arten militärischer Transporte über Land, Luft und See allgemein erfasst.13 Über die genaue Reichweite der dauerhaften Genehmigung treffen die beteiligten Mitgliedstaaten eine Vereinbarung. Mindestens erstreckt sich diese gem. Art. 5 Abs. 1 aber auf die in Anhang I des Verordnungsentwurfs aufgeführten Transportoperationen, darunter etwa militärische Transporte bestehend aus bis zu zehn Fahrzeugen nebst bewaffnetem Personal, Waffensystemen und Munition.

Gem. Art. 5 Abs. 3 MilMobVO-E vereinbaren der ersuchende und der annehmende Mitgliedstaat in der dauerhaften Genehmigung zudem die Bedingungen für die Durchführung der erfassten Transporte, einschließlich geltender Verkehrsregelungen und vorab festgelegter Routen.14 Vor der Durchführung einer konkreten Transportoperation im Rahmen einer dauerhaften Genehmigung genügt deren bloße Mitteilung an den annehmenden Mitgliedstaat, die grundsätzlich spätestens 72 Stunden vor der planmäßigen Ankunft des militärischen Transports an der Grenzübergangsstelle zu übermitteln ist, Art. 5 Abs. 7 u. 8. Die dauerhafte Genehmigung gilt gem. Art. 5 Abs. 5 zeitlich unbefristet, bis sie vom annehmenden Mitgliedstaat ausdrücklich ausgesetzt oder widerrufen wird. Nach Art. 5 Abs. 2 ist die Entscheidung über eine dauerhafte Genehmigung vom annehmenden Mitgliedstaat binnen zwei Monaten zu treffen.

Für militärische Transportoperationen, die nicht von einer dauerhaften Genehmigung erfasst werden, sieht Art. 6 MilMobVO-E die Ad-hoc-Genehmigung vor. Diese dient insbesondere der Genehmigung kurzfristiger, ungeplanter Transportoperationen.15 Der Antrag auf eine Adhoc-Genehmigung ist vom ersuchenden Mitgliedstaat gem. Art. 6 Abs. 2 so früh wie möglich zu stellen. Über den Antrag auf eine Ad-hoc-Genehmigung hat der annehmende Mitgliedstaat nach Abs. 3 innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang zu entscheiden,16 was gegenüber der bisherigen Genehmigungspraxis eine wesentliche Beschleunigung darstellen würde.

Der Widerruf beider Genehmigungsarten ist nur aus Gründen höherer Gewalt sowie bei einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit zulässig und gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat zu begründen.17 Eine Pflicht zur Genehmigung von Militärtransporten durch den ersuchten Mitgliedstaat sieht die MilMobVO-E nicht vor. Sie regelt lediglich das Wie, nicht aber das Ob einer Genehmigung. Die souveräne Entscheidung der Mitgliedstaaten, den Streitkräften eines anderen Mitgliedstaates die Ein- oder Durchreise zu gestatten, bleibt mithin unberührt.18 Vielmehr zielt die MilMobVO-E darauf ab, einen effizienten Rahmen für das Fällen und die Umsetzung dieser Entscheidung zu schaffen.

b) Harmonisierung des Genehmigungsverfahrens und von Zollformalitäten

Neben der Einführung spezifischer Genehmigungstypen harmonisiert der Verordnungsentwurf auch das Genehmigungsverfahren. So schreibt Art. 8 Abs. 1 MilMobVO-E die Verwendung einer einheitlichen Vorlage19 für sämtliche Genehmigungsanträge, Mitteilungen im Rahmen erteilter Genehmigungen und Anträge auf Verkehrsregelungen vor; zusätzliche nationale Formulare oder Anforderungen sind unzulässig. Die gesamte Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten soll über einen von jedem Mitgliedstaat zu benennenden nationalen Koordinator für grenzüberschreitende militärische Transporte erfolgen, der jederzeit erreichbar sein muss.20

Bei militärischen Transporten über die Außengrenzen der Union vereinfacht Art. 15 MilMobVO-E die Zollförmlichkeiten durch den standardmäßigen Einsatz des EU- bzw. NATO-Vordrucks 302 bei der Anmeldung für das Zollverfahren.

c) Vereinfachte Abwicklung militärischer Transporte

Schließlich sieht der Verordnungsentwurf eine stärkere Harmonisierung und eine vereinfachte, effizientere Abwicklung von Militärtransporten vor.

So ordnet Art. 9 MilMobVO-E zur Gewährleistung möglichst unterbrechungsarmer Militärtransporte an, dass erforderliche Kontrollmaßnahmen – etwa hinsichtlich Begleitschutz, Fahrzeugkennzeichnung, Waffen und Munition – nur beim ersten geplanten Halt nach der Binnengrenze durchzuführen sind.

Der Transport gefährlicher Güter ist gem. Art. 10 MilMobVO-E zulässig, wenn er die Anforderungen einschlägiger internationaler Übereinkünfte (ADR, ADN, RID, IMDG-Code, ICAO-TI, AMovP-6) erfüllt. Dies zielt darauf ab, zusätzliche nationale Standards und Genehmigungssysteme zu verdrängen, um unionsweit einheitliche Bedingungen für die Durchführung von Militärtransporten zu schaffen.21

Zudem werden insbesondere militärische Straßentransporte von diversen rechtlichen Einschränkungen befreit. Art. 11 MilMobVO-E gestattet militärische Sondertransporte – also Transporte, die die höchstzulässigen Gewichte oder Abmessungen überschreiten –22 unter der Voraussetzung, dass unteilbare Ladung befördert wird.23 Art. 12 befreit militärische Transporte von zeitlichen Verkehrsbeschränkungen wie Wochenend- und Feiertagsfahrverboten sowie von umweltbezogenen Beschränkungen auf bestimmten Straßenabschnitten, soweit der Transport unmittelbar von den Streitkräften durchgeführt wird. Schließlich eröffnet Art. 13 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, von zivilen Betreibern durchgeführte militärische Transporte von den sog. Kabotagevorschriften24 auszunehmen.

Für den Militärtransport auf der Schiene trifft Art. 7 MilMobVO-E eine Sonderregelung: Der ersuchende Mitgliedstaat beantragt eine einzelne Zugtrasse beim Infrastrukturbetreiber des annehmenden Mitgliedstaats; beim Transit durch mehrere Mitgliedstaaten stimmen sich die Infrastrukturbetreiber ab, um eine kohärente Behandlung zu gewährleisten.25

d) Erstreckung auf die NATO

Art. 17 MilMobVO-E erstreckt den Anwendungsbereich der vorstehenden Regelungen zweckmäßig auf Militärtransporte im Rahmen von NATO-Operationen, -Missionen und -Übungen. EU-Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der NATO sind, behandeln andere NATO-Verbündete als wären sie EU-Mitgliedstaaten und wenden die Bestimmungen der Art. 4-13 sinngemäß an.26 Mitgliedstaaten, die nicht der NATO angehören, können sich dieser Gleichstellung freiwillig anschließen.

Von der Erstreckung nicht erfasst sind jedoch die Vorschriften über Zollförmlichkeiten, da insoweit NATO-spezifische Regelungen bestehen. Ihre Grenze findet die Gleichstellung dort, wo sie Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gefährdet.27

2. Einführung eines verbesserten europäischen Reaktionssystems für die militärische Mobilität

In den Art. 18 ff. MilMobVO-E führt der Verordnungsentwurf ein europäisches Reaktionssystem für die militärische Mobilität (European Military Mobility Enhanced Response System, EMERS) ein. Zweck des EMERS ist, in Ausnahmesituationen den groß angelegten und beschleunigten Transport von militärischem Personal und militärischer Ausrüstung weiter zu erleichtern.28 Obgleich Art. 18 explizit von einem „verbesserten“ Reaktionssystem spricht, existierte bislang kein vergleichbares System auf EU-Ebene.

Nach seiner Aktivierung durch den Rat der Europäischen Union (hierzu a)) gelten unter dem EMERS Genehmigungen für Militärtransporte als erteilt. Zudem wird Militärtransporten ein vorrangiger Zugang zu sämtlichen Verkehrsnetzen und -infrastrukturen aller Verkehrsträger gewährt und diese von rechtlichen Beschränkungen befreit (hierzu b)).

a) Aktivierungsvoraussetzung und -verfahren des EMERS

Gem. Art. 19 Abs. 1 MilMobVO-E kann das EMERS aktiviert werden, wenn ein Bedarf an „deutlich höheren Mengen, Frequenzen oder Geschwindigkeiten“ für Militärtransporte besteht und nicht zu erwarten ist, dass dieser Bedarf unter den bestehenden Vorschriften für Militärtransporte oder mit Blick auf die Kapazität des Verkehrsnetzes gedeckt werden kann. Dies kann etwa bei einer rapiden Verschlechterung des Sicherheitsumfelds, Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Krisen der Fall sein.29

Über die Aktivierung des EMERS entscheidet nach Art. 19 Abs. 2 u. 3 MilMobVO-E der Rat der Europäischen Union auf Antrag der Kommission binnen 48 Stunden nach Eingang des Aktivierungsantrags. Er legt zugleich die Anwendungsdauer des EMERS (maximal zwölf Monate) fest. Verlängerungen setzen gem. Abs. 5 eine erneute Prüfung durch die Kommission voraus, ob die Aktivierungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, und sind jeweils auf weitere zwölf Monate begrenzt.30

b) Folgen der Aktivierung des EMERS

Bei seiner Aktivierung setzt das EMERS ein Bündel von Maßnahmen in Kraft, die zu einer erheblichen Beschleunigung und Priorisierung von Militärtransporten führen:

So gelten zunächst die nach Art. 4 ff. MilMobVO-E erforderlichen Genehmigungen für grenzüberschreitende Militärtransporte gemäß Art. 20 Abs. 1 als erteilt.31 Der ersuchende Staat muss die betroffenen Mitgliedstaaten gem. Abs. 2 lediglich spätestens sechs Stunden vor dem Grenzübertritt über die wesentlichen Transportparameter unterrichten.32

Darüber hinaus gewährt Art. 21 MilMobVO-E Militärtransporten vorrangigen Zugang zu sämtlichen Verkehrsnetzen und -infrastrukturen aller Verkehrsträger (Straße, Schiene, See- und Binnenschifffahrt, Luftfahrt) sowie zu den zugehörigen Einrichtungen (etwa Park- und Rastplätzen, Bahnhöfen, Häfen oder Betankungsinfrastruktur) und Dienstleistungen. Um diesen vorrangigen Zugang sicherzustellen, kann der laufende Zivilverkehr unterbrochen, gestrichen oder verlegt werden, ohne dass Entschädigungsansprüche entstehen, Art. 21 Abs. 6 u. 7.

Ergänzend führt die Aktivierung des EMERS zu weitreichenden Flexibilisierungen bei Gefahrgut- und Schwertransporten (Befreiung von bestimmten internationalen und nationalen Anforderungen, Überschreitung von Gewichts- und Maßgrenzen auch bei teilbarer Ladung),33 bei der Kabotage,34 bei Lenkzeiten im Straßengüterverkehr,35 und beim Einsatz von Schienenfahrzeugen außerhalb des genehmigten Einsatzbereichs36. Zudem kommt es zur Suspendierung zeit-, umwelt- und lärmschutzbezogener Verkehrsbeschränkungen auf der Straße, in Häfen und an Flughäfen.37 Schließlich treten Beschleunigungen im Zollverfahren und bei der Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie (Militär-)Hunden in Kraft.38

3. Verbesserung der Resilienz der Verkehrsinfrastruktur

Neben Regelungen zur Genehmigung und Abwicklung grenzüberschreitender Militärtransporte sowie der Einführung des EMERS ist ein weiteres Ziel des Verordnungsentwurfs die Verbesserung der Resilienz der europäischen Verkehrsinfrastruktur. Insoweit soll die Bereitschaft des Verkehrsnetzes für eine Dual-Use-Nutzung gestärkt (hierzu a)) und strategische Dual-Use-Infrastruktur besser geschützt werden (hierzu b)).

a) Stärkung der Bereitschaft des Verkehrsnetzes für eine Dual-Use-Nutzung

Art. 32 Abs. 1 MilMobVo-E verpflichtet die Mitgliedstaaten, Dual-Use-Infrastruktur, also solche Verkehrsinfrastruktur, die sowohl für die Zwecke des zivilen Verkehrs als auch militärischer Transporte verwendet wird,39 entlang sog. „Korridore für die militärische Mobilität“ zu ertüchtigen40.

Der genaue Verlauf dieser Korridore, festgelegt in Anhang II der Militärischen Anforderungen des Rates, ist nicht veröffentlicht. Jedenfalls existieren aber ein nördlicher, ein zentral-nördlicher, ein zentral-südlicher und ein östlicher Korridor,41 wobei naheliegt, dass der östliche Korridor ins Baltikum führt.

Bei der Modernisierung der Dual-Use-Infrastruktur entlang der Korridore für die militärische Mobilität priorisieren die Mitgliedstaaten gem. Art. 32 Abs. 1 a)-g) MilMobVO-E die Schließung von Netzlücken und Beseitigung von Engpässen, die Herstellung der Interoperabilität (z.B. Umrüstung auf europäische Regelspurweite), die Ertüchtigung der Infrastruktur für Schwer- und Gefahrguttransporte (z.B. durch Brückenverstärkung oder Tunnelausbau auf ADR-Kategorie A42), die Erhöhung der Durchsatzkapazität aller Verkehrsträger (insb. Verbesserung der Anbindung an Häfen und Flughäfen und Steigerung von deren Abfertigungskapazität) sowie die Stärkung der Resilienz und Redundanz des Netzes einschließlich seiner Kommunikations- und Energieversorgungsinfrastruktur.

Auf Grundlage einer gemeinsamen Analyse mit den Mitgliedstaaten ist es dabei Aufgabe der Kommission, gezielte kurzfristige Investitionen (sog. Hotspot-Projekte) zu identifizieren, die vorrangig umzusetzen sind (Art. 32 Abs. 3 MilMobVO-E). Nach derzeitigem Stand hat die Kommission bereits rund 500 solcher Projekte identifiziert, deren geschätzter Investitionsbedarf bis 2035 über EUR 100 Mrd. beträgt.43 Die Kommission hat zur Umsetzung dieser Projekte eine Verzehnfachung der Mittel für militärische Mobilität unter der Connecting Europe Facility von EUR 1,69 Mrd. auf EUR 17,65 Mrd. im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (2028 – 2034) vorgeschlagen.44 Die verbleibende Finanzierungslücke von über 80 Mrd. EUR soll durch nationale Haushalte, die Umschichtung von Kohäsionsfondsmitteln,45 das SAFE-Darlehensinstrument,46 EIB-Darlehen und privates Kapital geschlossen werden. Die vollständige Umsetzung aller Hotspot-Projekte bleibt daher angesichts der Haushaltszwänge der Mitgliedstaaten mit erheblicher Unsicherheit behaftet.

b) Ermittlung und Sicherung strategischer Dual-Use-Infrastrukturen

Ergänzend zur Ertüchtigung der Dual-Use-Infrastrukturen verlangt Art. 33 MilMobVO-E, dass die Mitgliedstaaten sog. strategische Dual-Use-Infrastrukturen, also solche mit besonderer Bedeutung für die militärische Mobilität, ermitteln.

Die Identifizierung erfolgt dreistufig: Zunächst werden gem. Art. 33 Abs. 1 MilMobVO-E wichtige Verkehrsinfrastrukturen für die Hauptstadt jedes Mitgliedstaates und für städtische Knoten mit über einer Million Einwohnern sowie bestimmte Verkehrsinfrastrukturen für jede NUTS-2-Region47 (den größten See- und Binnenhafen, den größten Flughafen und das größte multimodale Containerterminal) entlang der Korridore für die militärische Mobilität erfasst. Darüber hinaus ermitteln die Mitgliedstaaten gem. Abs. 2 weitere Infrastrukturen anhand strategischer Kriterien (etwa Infrastrukturen, die einen bekannten Engpass für Militärtransporte darstellen) und beziehen gem. Abs. 3 wesentliche unterstützende Infrastrukturen, darunter verkehrskritische Energie- und Kommunikationsinfrastrukturen, ein.

An die Einstufung als strategische Dual-Use-Infrastruktur knüpft Art. 34 MilMobVO-E das Erfordernis umfangreicher Schutzmaßnahmen. So verpflichtet Art. 34 Abs. 1 die Mitgliedstaaten, Risiken im Zusammenhang mit ausländischer Beteiligung oder Kontrolle – unter anderem durch FDI-Screenings – sowie im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung strategischer Dual-Use-Infrastruktur zu verhindern, zu mindern oder zu beseitigen. Zudem ergreifen sie „grundlegende Maßnahmen“, um strategische Dual-Use-Infrastrukturen vor Angriffen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure zu schützen und mit Kapazitäten auszustatten, um elektronischer Kampfführung zu widerstehen und Luft- und Drohnenangriffe abzuwehren. Insoweit erscheint es allerdings fraglich, ob die Streitkräfte der Mitgliedstaaten derzeit über die erforderlichen Kapazitäten verfügen, um einen entsprechenden flächendeckenden Schutz strategischer Dual-Use-Infrastrukturen entlang der Mobilitätskorridore auch nur „grundlegend“ sicherzustellen.

Daneben müssen die Eigentümer, Betreiber und Verwalter strategischer Dual-Use-Infrastrukturen, die von den Mitgliedstaaten über die Einstufung informiert werden, gem. Art. 34 Abs. 2 bestimmte Vorgaben der EU-CER-RL (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und der NIS2-RL (EU) 2022/2555 über die Cybersicherheit einhalten – selbst wenn sie originär nicht in deren Anwendungsbereich fallen.48 Zudem sind sie verpflichtet, auf Ersuchen des zuständigen Mitgliedstaates ihre Eigentümerstruktur detailliert offenzulegen.

4. Einführung des Solidaritätspools

Um das Problem der Engpässe bei militärischen Transportkapazitäten zu adressieren und Fähigkeitslücken bei der Durchführung von Militärtransporten zu schließen, sieht Art. 35 MilMobVO-E die Einführung eines Solidaritätspools vor.49 Bisherige Initiativen zur Bündelung von Transport- und Logistikfähigkeiten, etwa im Bereich des strategischen Lufttransports, blieben fragmentiert und auf eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten beschränkt.50

Beim Solidaritätspool handelt es sich um ein Verzeichnis, in welches die Mitgliedstaaten und perspektivisch auch die Union Transport- und Logistikfähigkeiten eintragen, welche militärische Transportoperationen gewährleisten, optimieren oder erleichtern (Art. 35 Abs. 1 MilMobVO). Registrierte Fähigkeiten stehen Mitgliedstaaten auf Ersuchen zur Verfügung.51 Um jederzeit eine effiziente Unterstützung zu gewährleisten, soll der Solidaritätspool rund um die Uhr und sieben Tage die Woche einsatzbereit sein.52 Bei konkurrierenden Ersuchen erfolgt die Zuweisung der Fähigkeiten in enger Abstimmung zwischen den Beteiligten.53

Die Registrierung von Fähigkeiten für den Solidaritätspool erfolgt nach einem gestuften Freiwilligkeitsmodell: Grundsätzlich ist die Eintragung von Fähigkeiten durch die Mitgliedstaaten fakultativ. Zwingend einzutragen sind hingegen Fähigkeiten, die mit finanzieller Unterstützung aus Unionsmitteln erworben wurden.54 Darüber hinaus werden durch die Union selbst beschaffte Fähigkeiten automatisch im Solidaritätspool registriert, wobei der Schwerpunkt der Beschaffung durch die Union auf seltenen und knappen Fähigkeiten liegen soll, die in den Streitkräften der Mitgliedstaaten nicht ohne Weiteres verfügbar sind.55

Eingetragene Fähigkeiten eines Mitgliedstaats bleiben stets unter dessen Befehlsgewalt und Kontrolle.56 Befindet sich ein Mitgliedstaat in einer Ausnahmesituation, die den Einsatz seiner eingetragenen Fähigkeiten erfordert, kann er sie von der Unterstützung ausschließen.57 Hierauf kann er sich allerdings nicht berufen, wenn die betreffenden Fähigkeiten nach dem Inkrafttreten der Verordnung mit finanzieller Unterstützung aus Unionsmitteln erworben wurden und für vorrangige EMERS-Ersuchen benötigt werden.58 Werden eingetragene Fähigkeiten nicht benötigt, stehen sie dem eintragenden Mitgliedstaat für nationale Zwecke oder dem beauftragten Betreiber für kommerzielle Zwecke zur Verfügung.59

III. Fazit

Die Verabschiedung und Umsetzung der MilMobVO-E wäre ein überfälliger und notwendiger Schritt in die richtige Richtung. Sie enthält vielversprechende Regelungsvorschläge, insbesondere im Hinblick auf die Harmonisierung von Genehmigungsverfahren und die Einführung des EMERS, die zu einer erheblichen bürokratischen Entlastung und erleichterten Abwicklung militärischer Transporte gerade auch in Krisensituationen führen könnten. Ebenso sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Steigerung der Resilienz von Dual-Use-Infrastrukturen zu begrüßen, da leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen Voraussetzung für reibungslose militärische Transportoperationen sind. Allerdings ist die Umsetzung der vorgesehenen Ertüchtigungen mit Blick auf die Finanzierung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Auch die Wirksamkeit des Solidaritätspools würde maßgeblich von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten abhängen, Transport- und Logistikfähigkeiten freiwillig einzutragen. Ungeachtet dieser Unsicherheiten kann die Verordnung einen wichtigen Beitrag leisten, um die europäische Wehrfähigkeit zu stärken.


*

Mehr über den Autor erfahren Sie auf S. IV. Alle Internetadressen wurden zuletzt abgerufen am 23.3.2026.

1

Gemeinsames Weißbuch zur europäischen Verteidigung (JOIN(2025) 120 final), S. 1 ff.

2

Verordnungsentwurf zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Erleichterung des Transports von militärischer Ausrüstung, militärischen Gütern und militärischem Personal innerhalb der Union (MilMObVO-E), COM(2025) 847 final, S. 1.

3

Sollfrank, Kann ein russischer Angriff auf die baltischen Staaten erfolgreich sein?, 2023, S. 116.

4

Sollfrank (Fn. 3), S. 103.

5

Vgl. BVerwG, 18.11.2025 – 9 A 17.25, BeckRS 2025, 43832, Rn. 120 f.

6

Scazzieri, The Road to Readiness – How the EU can strengthen military mobility, EUISS Brief/25.10.2025, S. 2.

7

Hartmann, Militärische Mobilität – Wie Deutschland seine Verkehrsinfrastruktur für die Zukunft rüstet, DGAP Policy Brief Nr. 12.7.2024, S. 6.

8

MilMObVO-E, Begründung, S. 2; Hartmann (Fn. 7), DGAP Policy Brief Nr. 12.7.2024, S. 5 f.

9

Hierzu im Einzelnen MilMobVO-E, Begründung, S. 2.

10

MilMobVO-E, Begründung, S. 4.

11

Commission moves towards ‚Military Schengen‘ and transformation of defence industry, vom 19.11.2025, abrufbar unter https://transport.ec.europa.eu/news-events/news/commission-moves-towards-military-schengen-andtransformation-defence-industry-2025-11-19_en.

12

ErwGr 6 MilMobVO-E.

13

ErwGr 7 und 9 MilMobVO-E.

14

ErwGr 7 MilMobVO-E.

15

Art. 6 Abs. 1 MilMobVO-E, ErwGr 10 MilMobVO-E.

16

Art. 6 Abs. 3 MilMobVO-E.

17

Art. 5 Abs. 5 u. Art. 6 Abs. 4 MilMobVO-E.

18

MilMobVO-E, Begründung, S. 8.

19

Anhang II der MilMobVO-E.

20

Art. 8 Abs. 3 u. Art. 40 Abs. 1 MilMobVO-E; ErwGr 53 MilMobVO-E.

21

ErwGr 15 MilMobVO-E.

22

Die höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen ergeben sich aus Anhang I der RL 96/53/EG.

23

ErwGr 16 MilMobVO-E.

24

Kabotage bezeichnet den Güter- oder Personentransport innerhalb eines Staates durch ein ausländisches Unternehmen. Nach Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1072/2009 sind in der Europäischen Union grundsätzlich drei Kabotagebeförderungen innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung zulässig.

25

Art. 7 Abs. 1 u. 5 MilMobVO-E; ErwGr 11 MilMobVO-E.

26

Art. 17 Abs. 1 MilMobVO-E; ErwGr 21 MilMobVO-E.

27

ErwGr 21 MilMobVO-E.

28

ErwGr 22 MilMobVO-E.

29

ErwGr 23 MilMobVO-E.

30

Art. 19 Abs. 5 MilMobVO-E.

31

Art. 20 Abs. 1 S. 2 MilMobVO-E, wonach „der besondere Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt“ dürfte allerdings so zu verstehen sein, dass Mitgliedstaaten die Ein- oder Durchreise verweigern dürfen.

32

Art. 20 Abs. 2 MilMobVO-E.

33

Art. 22 u. Art. 23 MilMobVO-E.

34

Art. 26 MilMobVO-E.

35

Art. 27 MilMobVO-E.

36

Art. 28 MilMobVO-E.

37

Art. 29 MilMobVO-E.

38

Art. 30 f MilMobVO-E.

39

Art. 3 Nr. 20 MilMobVO-E.

40

Der Wortlaut der MilMobVO-E spricht derzeit mit Blick auf die Vorrangvorhaben in Art. 32 Abs. 1 a) – g) noch etwas unscharf von Modernisierung; passender erscheint die Begrifflichkeit „upgrade“ in der englischen Sprachfassung.

41

European Parliamentary Research Service, Military Mobility, PE 775.860, 7. 2025.

42

ADR-Kategorie A bedeutet, dass keine Beschränkungen für Gefahrguttransporte bestehen.

43

Frieden sichern: Fahrplan für die Verteidigungsbereitschaft 2030, JOIN(2025) 27 final, S. 16; Commission Staff Working Document on Military Mobility, SWD (2025) 847 final, S. 30.

44

Commission Staff Working Document on Military Mobility, SWD(2025) 847 final, S. 50; MilMobVO-E, Begründung, S. 3.

45

Mittel des Kohäsionsfonds können nun auch explizit zur Förderung der militärischen Mobilität eingesetzt werden, ErwGr 6 und Art. 1 VO (EU) 2025/1914.

46

Durch das Instrument Security Action for Europe (SAFE) stellt die EU finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen von bis zu EUR 150 Mrd. bereit. Ziel ist es, dass die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungsinvestitionen durch gemeinsame Beschaffung rasch und deutlich erhöhen können.

47

NUTS ist eine geografische Systematik, nach der das Gebiet der EU in drei Hierarchiestufen eingeteilt wird. NUTS-2-Regionen haben meist zwischen 800000 und 3 Mio. Einwohner.

48

ErwGr 43 MilMobVO-E.

49

MilMobVO-E, Begründung, S. 5.

50

MilMobVO-E, Begründung, S. 7.

51

Art. 35 Abs. 8 MilMobVO-E.

52

Art. 35 Abs. 3 MilMobVO-E.

53

Art. 35 Abs. 8 MilMobVO-E.

54

Art. 35 Abs. 4 MilMobVO-E.

55

Art. 35 Abs. 6; ErwGr 46 MilMobVO-E.

56

Art. 35 Abs. 11 MilMobVO-E.

57

Art. 35 Abs. 10, Abs. 11 MilMobVO-E.

58

Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 MilMobVO-E.

59

Art. 35 Abs. 9 MilMobVO-E.