Der Steuerberater
Das erbschaftsteuerliche Verschonungssystem für betriebliches Vermögen
Quelle: Der Steuerberater 2026 Heft 06 vom 11.06.2026, Seite 161

Dr. Philipp Bechter

Das erbschaftsteuerliche Verschonungssystem für betriebliches Vermögen

– Rechtfertigung, Zielführung und alternative Ausgestaltungsmöglichkeiten –

Der Beitrag widmet sich – in Anknüpfung an den vorausgehenden Beitrag in Heft 5 – der Untersuchung, ob die betrieblichen Begünstigungen aus den Rechtfertigungsgrundsätzen zur Erbschaftsteuererhebung abgeleitet werden können oder zumindest vor diesen zu rechtfertigen sind oder ob das politische und verfassungsgerichtlich gestützte Ziel der Arbeitsplatzsicherung zur Ausgestaltung der Begünstigungsnormen als Rechtfertigung taugt. Zudem wird die einer Abschaffung der Erbschaftsteuer vorzuziehende, alternative Ausgestaltung einer Flat Tax beleuchtet.

I. Einleitung

Das betriebliche Verschonungssystem dient als Oberbegriff für ein komplexes Normengeflecht, das die Ermittlung des betrieblichen begünstigten Vermögens, sämtliche darauf anzuwendenden Begünstigungen sowie die anknüpfenden Voraussetzungen umfasst. Es kristallisiert sich in der historischen Betrachtung seit Jahrzehnten als steuerrechtliche Dauerbaustelle heraus. In den letzten 30 Jahren erfolgte eine dreimalige Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer unter mittel- und unmittelbarer Beteiligung der betrieblichen Begünstigungsregelungen.

Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems zeigt, dass sich dieses von einer reinen Freibetragsregelung mit Stundungsmöglichkeit zu einem “hypertroph-technokratischen”Subventionssystem gewandelt hat.2 Es stellt mittlerweile den wortreichsten und kompliziertesten Teil des Erbschaftsteuerrechts dar.3 Dies liegt einerseits an der zunehmend politisch forcierten Ausweitung der Verschonungen zur unterstellten Wirtschaftssicherung und zum Arbeitsplatzerhalt.4 Andererseits liegt die Ursache an wiederholten erzwungenen Anpassungen des Gesetzgebers an die Vorgaben des BVerfG, die das betriebliche Verschonungssystem als Ergebnis einer laufenden “Flickschusterei”5 erscheinen lassen.6 Dieses aus politischen Subventionsexzessen7 und wiederholten gesetzgeberischen Anpassungsversuchen resultierende hyperkomplexe, steuerliche “Monstrum”8 hat das BVerfG – bisher –9 in der aktuellen Fassung nicht moniert.10 Auch hat es an der grundsätzlichen Verschonung und dem umfangreichen Verschonungsausmaß – abgesehen von Großerwerben – keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert. Trotzdem muss sich das Verschonungssystem rechtspolitisch daran messen lassen, ob es die mit der Erbschaftsteuer verfolgten systemtragenden Grundprinzipien bzw. Erhebungszwecke, welche die Erbschaftsteuer selbst gerade rechtfertigen, erfüllt bzw. von diesen gedeckt ist.11 Ist dies nicht der Fall, müssen die ausgerufenen politischen Zwecke überzeugen, die das Verschonungssystem rechtfertigen.12 Die konkreten Normen des Verschonungssystems müssen sich sodann daran messen lassen, ob sie zur Erreichung dieser Zwecke geeignet sind.13

Der vorangegangene Beitrag in Heft 5 legte bereits dar, dass die konkrete Ausgestaltung der Begünstigungsregelegungen zur Erreichung der politisch und verfassungsgerichtlich ausgerufenen Begünstigungsziele des Arbeitsplatzerhalts und des Vermögenserhalts in Händen des originär gewünschten Erbens gerade nicht geeignet sind, sondern den Zielen in ihrer konkreten Ausgestaltung sogar entgegenstehen bzw. entgegenwirken und ungewollte ökonomische Verzerrungen provozieren.14 Der vorliegende Beitrag untersucht darüber hinaus die Konformität des Begünstigungssystems mit den Rechtfertigungsgrundsätzen zur Erbschaftsteuererhebung selbst. Konkret wird analysiert, ob die betrieblichen Begünstigungen aus den Rechtfertigungsgrundsätzen zur Erbschaftsteuererhebung abgeleitet werden können oder zumindest vor diesen zu rechtfertigen sind. Als wichtigste begründende Grundsätze zur Erbschaftsteuererhebung kristallisierten sich im historischen Verlauf der Fiskalzweck, das Umverteilungspostulat und das Leistungsfähigkeitsprinzip heraus, während als politisch proklamiertes Ziel und Rechtfertigungsgrund der Arbeitsplatzerhalt dominiert.15 Insgesamt steht die Rechtfertigung der Betriebsbegünstigung auf “wackligen Beinen”.16 Die Alternative der Flat Tax wird seit Jahrzehnten diskutiert und aus dem Schrifttum mehrheitlich gefordert.17 Warum diese allerdings politisch bisher und wohl auch perspektivisch nicht mehrheitsfähig sind, wird zum Abschluss des Art. dargelegt.

II. Rechtfertigung und Notwendigkeit des aktuellen, überkomplexen Verschonungssystems

1. Fiskalzweck

Der Fiskalzweck der Erbschaftsteuer ist traditionell aufgrund des unregelmäßigen Anfalls und der weitgreifenden betrieblichen Verschonungsnormen vernachlässigbar.18 Zwar trägt die Erbschaftsteuer nicht unmaßgeblich zur Finanzierung der Länderhaushalte bei.19 Aber mit einem Aufkommen von 9,29 Mrd. € für das Jahr 2023 und einem Beitrag zum staatlichen Gesamtsteueraufkommen von rund 1 % ist die Erbschaftsteuer von sehr geringer fiskalischer Bedeutung.20 Trotz der relativ geringen fiskalischen Bedeutung im Verhältnis zum Gesamtaufkommen wird die Erhebung der Erbschaftsteuer seit jeher damit gerechtfertigt, dass sie zur grundsätzlich notwendigen Deckung des staatlichen Finanzbedarfs beiträgt, wodurch die Erbschaftsteuer als sog. Fiskalzwecksteuer zu klassifizieren ist.21 Zur systematischen Einordnung von Fiskalzwecksteuern, auch Lastenausgleichsnormen genannt, ist es wohl grundsätzlich nicht entscheidend, mit welcher Höhe sie zum Steueraufkommen beitragen, solange sie gleichmäßig und entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit erhoben werden.22

2. Umverteilung

Die geringe fiskalische Bedeutung beeinflusst auch die Wirkung der sozialpolitischen Umverteilung von oben nach unten, die teilweise als verfassungsrechtlich verankert angesehen wird.23 Eine Umverteilung vollzieht sich zum einen durch steuerfundierte Transferleistungen und Ausgaben von Haushaltsmitteln für Maßnahmen der Chancengleichheit. Zum anderen erfolgt eine Umverteilung dadurch, dass in Höhe der gezahlten Erbschaftsteuer durch vermögende Personen andere Personen von anderen Steuern entlastet werden könnten.24 Der Umverteilungseffekt bei gegebenem Erbschaftsteueraufkommen ist somit augenscheinlich vernachlässigbar.25  Die Erbschaftsteuer ist in der aktuellen Ausgestaltung als Umverteilungsinstrument vollkommen ungeeignet.26 Dies ist zwar auch maßgeblich bedingt durch die umfangreichen Begünstigungsregelungen.27 Allerdings wäre aufgrund des unregelmäßigen Anfalls der Umverteilungseffekt auch bei sinnvollen Alternativgestaltungen – wie einer Flat Tax – nur unwesentlich höher.28 Selbst dann wäre folglich die Umverteilung bspw. durch die Einkommensteuer um ein Vielfaches höher.29 Vor diesem Hintergrund ist das Umverteilungsargument zur Erbschaftsteuererhebung rein theoretischer Natur.30 Es wirkt daher höchstens als Scheinargument zum Stimmenfang im politischen Wahlkampf.31

3. Leistungsfähigkeitsprinzip

Nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip soll jeder nach seiner Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteuert werden, um zur Staatsfinanzierung beizutragen.32 Der Vererbungs- oder Schenkungsgegenstand stellt beim Erwerber eine Bereicherung und damit eine Steigerung dessen (finanzieller) Leistungsfähigkeit dar.33 Bei bestehender Besteuerung des selbsterwirtschafteten Markt- bzw. Leistungseinkommens durch die Einkommensteuer scheint es konsequent zu sein, erst recht auch zufälliges, ohne eigenes Handeln zugewendetes Vermögen einer Besteuerung zu unterwerfen.34 Somit kann die Erbschaftsteuer als Ergänzung der Einkommensteuer argumentiert werden.35 Das bedeutet aber auch, dass bei steigendem Vermögenszuwachs auch die daran anknüpfende Besteuerung steigen muss.36

Diesem Prinzip stehen Begünstigungen und insbesondere die betrieblichen Begünstigungen grundsätzlich entgegen.37 Allerdings versuchten der Gesetzgeber sowie das BVerfG die betrieblichen Begünstigungsnormen im Einheitswertbeschluss von 1995 noch damit zu rechtfertigen, dass die äußere Gemeinwohlbindung bei übertragenem betrieblichem Vermögen eine geringere Leistungsfähigkeit vermittele.38 Es ist grundsätzlich richtig, dass bei Betriebsvermögen Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, Betriebsverfassungsrecht39 und Wirtschaftsverwaltungsrecht40 sowie langfristige Investitionen und eine eingeschränkte Handelbarkeit wertmindernd zu berücksichtigen sind.41 Spätestens seit der Umsetzung der Bewertung zum Verkehrswert werden diese Faktoren aber bereits auf der Bewertungsebene durch Realisierung des gemeinen Werts berücksichtigt.42 Weitere Begünstigungsmaßnahmen zur Minderung der Bemessungsgrundlage sind vor diesem Hintergrund nicht zu rechtfertigen.43

Etwas anderes gilt für die von den äußeren Sozial- und Gemeinwohlbindungen zu unterscheidenden, unternehmensinternen und gesellschaftsrechtlich veranlassten Bindungen und Verpflichtungen.44 Darunter sind solche zu fassen, die sich aus gesellschaftsrechtlichen Verträgen zwischen den Gesellschaftern ergeben und in Form von Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen, Verfügungsbeschränkungen sowie Abfindungs- bzw. Ausscheidensbeschränkungen gegeben sein können.45 Auch diese Bindungen und Beschränkungen führen grundsätzlich zu einer geminderten Leistungsfähigkeit auf Seiten des Erwerbers.46 Im Gegensatz zu oben genannten äußeren Bindungen wird eine Berücksichtigung auf der Bewertungsebene aber durch § 9 Abs. 3 BewG gerade explizit ausgeschlossen, indem solche Verfügungsbeschränkungen als persönliche Verhältnisse qualifiziert werden, die bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht wertmindernd zu erfassen sind.47 Dementsprechend ist der sog. Vorwegabschlag für “Familienunternehmen” gem. § 13a Abs. 9 ErbStG, da die Norm gerade das Vorliegen solcher inneren, gesellschaftsvertraglichen Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen voraussetzt, vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.48 Die systematischere Lösung wäre allerdings eine Berücksichtigung auf der Bewertungsebene durch Anpassung bzw. Streichung des § 9 Abs. 3 BewG.49 Eine verallgemeinernde Rechtfertigung für sämtliche übrigen Verschonungen nach §§ 13a, 13c, 28a ErbStG kann aus der gesellschaftsrechtlichen Bindung allerdings nicht abgeleitet werden.50

Auch die Problematik der beschränkten Steuerzahlungsfähigkeit des Erwerbers von betrieblichem Vermögen greift im Kontext des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht.51 Es ist ein reines Liquiditätsproblem, das dogmatisch auf steuerlicher Erhebungsebene durch eine Ausweitung der Stundungsregelungen gem. § 28 Abs. 1 ErbStG oder die Absenkung auf adäquate Steuersätze in § 19 Abs. 1 ErbStG zu lösen ist.52 Es liegt hier gerade keine geminderte Leistungsfähigkeit vor.53 Die durch das Betriebsvermögen vermittelte Leistungsfähigkeit, die sich im Verkehrswert widerspiegelt, ist genauso gegeben wie bei übertragenem Barvermögen mit gleich hohem Wert.54 Das vorgenannte Problem hat nichts mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip zu tun, sondern wird vom Gesetzgeber durch die viel zu hohen Steuersätze selbst kreiert.55

4. Schutz von Arbeitsplätzen

Als wichtigster Rechtfertigungsgrund für das betriebliche Verschonungssystem i. R. d. Erbschaftsteuer ist der Schutz der dem betrieblichen Vermögen anhaftenden Arbeitsplätze anzusehen. Die Notwendigkeit der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen zur Impulssetzung am Arbeitsmarkt in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und zur Bewältigung von wirtschaftlichen Herausforderungen und Krisen wird sowohl in allen relevanten Urteilen des BVerfG als auch von Seiten des Gesetzgebers seit der ersten Einführung der Begünstigungsnormen 1993 als Hauptargument genannt.56 Die Rechtfertigung der betrieblichen Begünstigungen basiert – insofern anknüpfend an die Ausführungen zur Steuerzahlungsfähigkeit – darauf, dass die Übertragung betrieblichen Vermögens ohne Begünstigung beim Erwerber eine derart hohe Steuerlast auslöse, dass dieser nicht in der Lage sei, die Erbschaftsteuer durch sonstige verfügbare Mittel zu zahlen und daher unternehmerische Vermögenssubstanz zur Zahlung nutzen könne.57 Hieraus resultiere wiederum eine Gefährdung der Liquidität des Unternehmens und damit der dahinterstehenden Arbeitsplätze.58

Diese Argumentation ist – insbesondere in der kautelarjuristischen Literatur – äußerst umstritten, was insbesondere daran liegt, dass keine verifizierenden Daten existieren, die belegen, dass die Erbschaftsteuerbelastung ohne Begünstigungsnormen für (mittelständische) Unternehmen eine Existenzbedrohung darstellt oder dass es durch die Erbschaftsteuerbelastung zu einem tatsächlichen Abbau von Arbeitsplätzen kommt.59 Darüber hinaus kann aus diesem auf die hohen Steuersätze zurückzuführenden Zahlungsfähigkeitsproblem des Erwerbers überhaupt nicht unmittelbar auf die Gefährdung von Arbeitsplätzen rückgeschlossen werden.60 Hat der Erwerber in finanziell prekären Fällen nicht die Möglichkeit, auf andere finanzielle Mittel zurückzugreifen oder einen Kredit aufzunehmen, wird er das Unternehmen oder die Gesellschaftsbeteiligung schlimmstenfalls veräußern.61 Alternativ käme eine Beteiligung einer oder weiterer Personen an dem Unternehmen in Frage.62 Sofern das Unternehmen langfristig überlebensfähig ist, werden diese Optionen aus Sicht des Erwerbers stets die ökonomisch sinnvolleren sein, im Vergleich zu einer übermäßigen Kapitalentnahme, die letztlich zur Insolvenz und Liquidation führen kann.63 Sukzessive Überentnahmen durch den Erwerber, die eine Unternehmenszerschlagung hervorrufen und damit die Arbeitsplätze tatsächlich gefährden könnten, führen regelmäßig zu geringeren Erlösen als eine Gesamtveräußerung oder die Aufnahme weiterer Gesellschafter.64 Diese Maßnahmen gefährden aber wiederum nicht die im Unternehmen gebundenen Arbeitsplätze, sondern ändern lediglich etwas an den Eigentumsverhältnissen über das betriebliche Vermögen bzw. an der Unternehmensführung.65 Es ändert sich lediglich etwas an der Verantwortlichkeit für die Arbeitsplätze vom ursprünglichen Erwerber zu einem Dritten.66 Es ist grundsätzlich nicht zu erwarten, dass ein Unternehmer Entlassungen vornehmen wird, um die Erbschaftsteuer zu zahlen.67 Der Auffassung, dass von einem Problem der Steuerzahlungsfähigkeit des Erwerbers auf eine Gefährdung der Arbeitsplätze geschlossen werden kann, ist somit m. E. nicht zu folgen.68

Letztlich überzeugt das Arbeitsplatzargument schon deshalb nicht, weil auch andere Vermögensarten wie Kapital- und Grundvermögen unternehmerisch investiert werden können und dadurch Arbeitsplätze sichern oder neue entstehen lassen.69 Folglich ist das Argument als eine leere Worthülse der politischen Wahlkampfrhetorik einzuordnen.70 Der gewünschte Effekt würde m. E. besser durch anderweitige Steuersenkungen – insbesondere hinsichtlich der Ertragsteuern – erreicht werden.71

III. Alternativen zum Status quo

1. Vorbemerkung

Aus den vorstehenden Ausführungen sowie den im letzten Beitrag (Heft 5) dargelegten ökonomischen Verzerrungen und ungewollten Wirkungen bzw. Fehlanreizen soll nun nicht abgeleitet werden, dass die betrieblichen Begünstigungsregelungen unter sonst gleichbleibenden Bedingungen abzuschaffen seien.72 Eine solche Forderung wurde bereits in der letzten Legislaturperiode von der Fraktion die Linke in den Bundestag eingebracht und richtigerweise abgelehnt.73 Ein ähnlicher Vorschlag kam allerdings erneut aus der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in Form der Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG und Streichung der pauschalen Ausnahme vom Verwaltungsvermögen ab 300 Wohnungseinheiten.74 In diese Richtung geht auch der jüngste Vorschlag der SPD.75 Für Betriebsvermögen soll unter Abschaffung sämtlicher betrieblicher Begünstigungsregelungen ein Freibetrag von 5 Mio. € gewährt werden und neben einen sog. persönlichen Lebensfreibetrag treten, der sich zwischen 900 000 € in Stkl. I und II und ansonsten 100 000 € liegen und anders als die bisherigen persönlichen Freibeträge lebenslang gelten und sich pro Erwerb sukzessive aufzehren soll.76 Unter sonst gleichbleibenden Bedingungen bzw. bei gleichbleibendem Steuersatz greifen solche Vorschläge zu kurz.77 Zwar sollen zudem die Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten ausgeweitet werden.78 Allerdings dürften Einwicklungen zu erwarten sein, die bereits nach der Umsetzung des ErbStG 1974 beobachtet werden konnten.79 Hier führten ebenfalls extrem hohe Steuersätze ohne jegliche betriebliche Verschonungsmaßnahmen dazu, dass zwar das theoretische Steueraufkommen stetig wuchs, mit diesem allerdings ein steigendes Ausmaß an fiskalischen Steuerrückständen beobachtet werden konnte, was weder volkswirtschaftlich noch hinsichtlich des Fiskalzwecks der Erbschaftsteuer sinnvoll sein kann.80 Zudem wären daraus resultierende erzwungene Veräußerungen von betrieblichem Vermögen je nach Umfang aus der Perspektive des einzelnen Unternehmers vor dem Hintergrund des Schutzes des Eigentums bzw. der Erbrechtsgarantie problematisch.81 Die vorgenannten Vorschläge führen folglich “von einem Extrem ins nächste” und lassen den wichtigsten Bestandteil – den der Anpassungen der Steuersätze – außen vor.82

Vielmehr sollen die vorangehenden Ausführungen verdeutlichen, dass die aktuelle Ausgestaltung aus sämtlichen Perspektiven, sowohl betriebswirtschaftlich, rechtswissenschaftlich und gesamtwirtschaftlich zu kritisieren ist, was zwangsläufig zu einer adäquaten und sinnvollen Alternativgestaltung führen muss.

2. Abschaffung der ErbSt

Neben einer weiteren punktuellen “Flickschusterei”83 im bestehenden System würde mutmaßlich lediglich zu einer weiteren Verkomplizierung und damit “Verschlimmbesserung” des bestehenden Systems führen.84 Die mannigfaltigen Probleme und fehlende Rechtfertigung des Grundprinzips würden dadurch nicht gelöst werden.85

Gegen die Alternative der Abschaffung der Erbschaftsteuer spricht m. E. die nachvollziehbare Rechtfertigung zur Erhebung dieser Steuer i. R. d. Leistungsfähigkeitsprinzips, nach der die Erbschaftsteuer als Ergänzung der Einkommensteuer zu interpretieren ist.86 Hinzu tritt, dass bei Wegfall der Erbschaftsteuer zur Kompensation der geminderten Steuereinnahmen der Gesetzgeber auf die Idee kommen könnte, die Tatbestände der Erbschaftseuer in das EStG zu implementieren, was die nächste Stufe der Überkomplexität bedeuten würde, da sich die Steuern in ihrer Grundsystematik nur schwer zusammenfassen lassen würden.87 Alternativ wäre zu befürchten, dass anstelle der abgeschafften Erbschaftsteuer die Vermögensteuer eine Neuauflage erfahren würde, die allerdings weder nachvollziehbar zu rechtfertigen ist noch ein Minimum an Komplexitätsentlastung mit sich bringen würde.88 Letztlich ist nicht ernstlich mit einer politischen Mehrheit für eine unkompensierte Abschaffung der Erbschaftsteuer, die ihrerseits ja bereits die ausgesetzte Vermögensteuer kompensieren sollte, zu rechnen.89 Dies liegt einerseits an der jahrelangen Anstrengung, die Erbschaftsteuer verfassungsfest zu machen.90 Andererseits ist dies insbesondere damit zu begründen, dass die Abschaffungsforderung aufgrund des Narrativs der Umverteilungswirkung politisch gerade in Wahlkampfzeiten für die Mehrheit der wenig vermögenden Menschen unpopulär ist und somit zum Verlust vieler Wählerstimmen führen kann.91 Die Symbolkraft der Erbschaftsteuer als “Reichensteuer” macht deren Abschaffung politisch unattraktiv und birgt politisches “Verhetzungspotenzial”92.93

3. Flat Tax

Vor diesem Hintergrund kann das sog. Flat-Tax-Modell als Königsweg eingeordnet werden.94 Die Flat-Tax zeichnet sich durch die Abschaffung der überkomplexen betrieblichen Verschonungsregelungen bei starker Senkung der aktuellen Steuersätze aus.95 Die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei niedrigen Steuersätzen würde zu einer adäquaten Steuerbelastung sämtlichen Vermögens führen.96 Zwar wäre ein größerer unternehmerischer Personenkreis von der Erbschaftsteuer betroffen, allerdings mit deutlich moderaterer Belastung als bei reinem Wegfall der Verschonungsnormen.97 Außerdem würde diese Mehrbelastung durch Wegfall des Befolgungsaufwands und niedrigere Besteuerung von Verwaltungs- oder Privatvermögen kompensiert werden.98 

Im Schrifttum diskutierte Vorschläge unterscheiden sich im Detail in Abhängigkeit vom zugrunde gelegten Plansteueraufkommen.99 Im Hinblick auf das Familienprinzip ist ein flacher Steuertarif mit Steuersätzen um die 10 % sinnvoll, der weiterhin zwischen den Steuerklassen unterscheidet.100 In gleichem Kontext könnte auch eine längst überfällige Erhöhung der persönlichen, verwandtschaftsabhängigen Freibeträge des § 16 ErbStG argumentiert werden.101 Zusätzlich könnte ein einfacher Freibetrag für betriebliches Vermögen normiert werden, der ggf. als sog. Lebensfreibetrag gestaltet werden könnte.102 In Kombination mit einer Ausweitung der zinslosen Stundungsregelung nach § 28 Abs. 1 ErbStG würde dem Problem der eingeschränkten Zahlungsfähigkeit ausreichend Rechnung getragen werden.103 Es würden – steueraufkommensneutral – sämtliche Unzulänglichkeiten des Verschonungssystems gelöst und eine verfassungsfeste und systematische Besteuerung erreicht werden.104 
Bürokratieentlastung und Planungssicherheit durch Wegfall des Steuerrisikos wären die Folge.105

Gegen dieses Modell spricht m. E. lediglich das Negativbeispiel der Grunderwerbsteuer. Hier hat der Gesetzgeber seinen unzweifelhaften Drang nach stetig steigenden Steuereinnahmen einmal mehr bewiesen, indem im Zuge einer grundlegenden Reform zum Abbau kaum beherrschbarer Verschonungsnormen eine Flat Tax im Jahre 1983 mit einem einheitlichen Steuersatz von 2 % eingeführt wurde, in der Folge allerdings teilweise um mehr als das Dreifache auf 6,5 %106 angehoben wurde.107 Die Einfachheit dieses Modells erlaubt es dem Gesetzgeber offenbar, auf leichte Art und Weise nur durch sukzessive Anhebung des Steuersatzes ohne Berücksichtigung eines komplexen Gesamtgeflechts aus Bewertungs- und Verschonungsregelungen, Freibeträgen und Steuertarif, eine schrittweise Steuererhöhung umsetzen zu können.108 Diesem Negativbeispiel kann i. R. d. Erbschaftsteuer allerdings entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber i. R. vorangegangener Reformen mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, die betrieblichen Begünstigungen abzuschaffen und somit eine Steuererhöhung zu vollziehen.109 Unterstellt man, dass die Steuererhöhung nicht nur deswegen unterblieben ist, weil der Gesetzgeber aufgrund des zu berücksichtigenden Gesamtgeflechts schlicht technisch nicht in der Lage war, ist davon auszugehen, dass er dies aus der Überzeugung der volkswirtschaftlichen Notwendigkeit oder aufgrund des Drucks von Wirtschaftsverbänden nicht getan hat.110 Diese Umstände gelten aber gleichermaßen, wenn nicht sogar umso mehr, i. R. e. umgesetzten Flat Tax, da Steuererhöhungen durch einen höheren Steuersatz in dem Modell auch – und insbesondere – unmittelbar Betriebsvermögen betreffen würden.111

Letztlich bleibt die Frage bestehen, warum eine solche Flat Tax als moderate und adäquate Lösung – trotz mehrfacher und andauernder Vorschläge – politisch keine Umsetzung finden.112 Die fehlende Umsetzung einer Flat Tax hat wenig damit zu tun, dass die Politik keine verfassungsfeste, ökonomisch sinnvolle, systematische und anwendbare Alternative zum jetzigen System umsetzen will, sondern vielmehr mit dem Drang nach Machterhalt der einzelnen Parteien sowie den daraus folgenden Machtperspektiven.113
Piltz beschreibt die Wirkung einer unzureichend begründeten und erläuterten Flat Tax als “politisch suizidal114. Dies ist dadurch begründet, dass bspw. der Wegfall der sachlichen Steuerbefreiungen auch § 13 ErbStG und damit Hausrat und Ähnliches sowie das selbstbewohnte Familienheim beträfe, wodurch auch einige Personen mit kleineren und mittleren Vermögen von dem Wegfall der bisherigen Steuerbefreiungen betroffen sein könnten.115 Folglich könnten Erwerber kleinerer und mittlerer Vermögen eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage und eine höhere Steuerlast befürchten.116 Gleichzeitig profitieren dementgegen durch eine Abflachung und Vereinheitlichung des Steuersatzes sehr hohe Privatvermögen.117 Diese beiden Effekte dürften die Mehrheit der Bevölkerung verprellen, die gerade keine hohen Erbschaften oder Schenkungen erwartet.118 Denn diese große Mehrheit akzeptiert die Erbschaftsteuer nicht für sich selbst, sondern nur bei hochvermögenden Personen, weil sie die Erbschaftsteuer als umverteilendes Instrument großer Vermögen interpretiert.119 Hinzu kommt die politische Macht von Unternehmensvertretern, die zwar nicht viele Wählerstimmen ausmachen, die aber mit dem “Argument”, dass ein Flat Tax-Modell Arbeitsplätze in millionenfacher Höhe gefährden könnte, auch die Wählermehrheit beeinflussen.120 Die Kombination dieser Effekte, die fehlende Fähigkeit der Politik, sinnvolle Vorschläge einer breiten Masse zu vermitteln sowie auch nur auf ein Minimum des Steuersubstrats zu verzichten, dürfte dazu führen, dass das Erbschaftsteuersystem in seinem jetzigen Grundsystem erhalten bleibt.121 Dem teilweisen politischen Willen folgend weisen nun selbst frühere Befürworter der Flat Tax darauf hin, dass die politisch auch hier selbstverständlich gewollten Mehreinnahmen mit einem Flat Tax-Modell nicht in der Weise erreicht werden können wie mit lediglicher Abschaffung der Begünstigungsnormen.122 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass im politischen Minimalkonsens die persönlichen Freibeträge erhöht werden und eine – u. U. verfassungsgerichtlich geforderte – Mindest- bzw. Sockelbesteuerung für betriebliches Vermögen in das bestehende Verschonungssystem integriert wird.123 Beides ist bei unverändert hohen Steuersätzen des bestehenden Tarifs zu erwarten.124

IV. Fazit und Ausblick

Versucht man, eine Steuer durch bestimmte Erhebungszwecke und Legitimationsgrundsätze zu rechtfertigen, müssen diese zumindest im Ansatz erfüllt sein.125 Fiskalzweck, Umverteilungsziel und Leistungsfähigkeitsprinzip werden durch das Verschonungssystem aber durchbrochen, daher sind die Rechtfertigungsgrundsätze zur Erbschaftsteuererhebung willkürlich argumentiert. Die betrieblichen Begünstigungen können somit in gegebenem Umfang vor den systemtragenden Prinzipien, Erhebungszwecken und Rechtfertigungsgrundsätzen zur Erbschaftsteuererhebung nicht gerechtfertigt werden, geschweige denn, dass sie aus diesen abgeleitet werden könnten. Im Ergebnis stehen die Begünstigungsregelungen sowohl den Rechtfertigungsgrundsätzen zur Erbschaftsteuererhebung als auch den erwünschten Begünstigungszwecken entgegen.126 Den politischen Akteuren kann nur empfohlen werden, die oberflächliche Diskussionsebene zu verlassen und gerade im Hinblick auf das anstehende Urteil des BVerfG offen für eine sachgerechte, endgültige verfassungskonforme und bürokratieentlastende Ausgestaltung zu sein. Diese kann m. E. lediglich durch die Flat-Tax realisiert werden. Dabei sollte das politische Hauptziel der steigenden Steuereinnahmen in den Hintergrund rücken. Die Äußerungen des BVerfG können mit Spannung erwartet werden, in der Hoffnung, dass der Gesetzgeber sie nicht zum Anlass nimmt, eine weitere Verschlimmbesserung zu realisieren.

Dr. Philipp Bechter ist Mitarbeiter am BLI (Betriebswirtschaftliches Institut für Steuerlehre und Entrepreneurship, Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Institut für Existenzgründung/Mittelstand) an der Universität des Saarlandes; vgl. dazu auch http://www.bli.uni-saarland.de.


1

So Seer u. a., in: Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Wissenschaftlicher Arbeitskreis “Steuerrecht”, 2. Aufl. 2015, S. 80.

2

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 475.

3

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 475; Piltz, ZEV 2018, 170.

4

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 475; Birk, StuW 2005, 349; Korn, DStR 2016, 1337.

5

So Drüen, DB 2015, 1073.

6

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 475; Korn, DStR 2016, 1337; Pahlke, ZEV 2015, 382.

7

Ähnlich Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 131 f.

8

So Korezkij, DStR 2015, 1342 f.

9

Für das Jahr 2026 wurde eine Entscheidung des BVerfG zum betrieblichen Begünstigungssystem angekündigt; vgl. Az. 1 BvR 804/22 anh., BVerfG; Curdt/Kepper, ZEV 2025, 717. Vgl. ferner das Az. 1 BvF 1/23 des anhängigen Normenkontrollverfahrens, mit dem die Bayerische Staatskanzlei versucht die Erhöhung der persönlichen Freibeträge, Senkung der Steuersätze und Gesetzgebungskompetenz auf Länderebene zu erreichen. Vgl. weiter Bayerische Staatskanzlei, PM Nr. 170 v. 23.5.2023, 1.

10

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 475.

11

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 475; Birk, Ordnungsmuster im Steuerrecht – Prinzipien, Maßstäbe und Strukturen, in: Steuerzentrierte Rechtsberatung – FS Schaumburg, 2009, S. 18; Maithert, u. a., DB 2006, 2702; Pahlke, ZEV 2015, 378; Piltz, ZEV 2018, 170; Seer u. a., in: Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Wissenschaftlicher Arbeitskreis “Steuerrecht”, 2. Aufl. 2015, S. 80.

12

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 475; Birk, Ordnungsmuster im Steuerrecht – Prinzipien, Maßstäbe und Strukturen, in: Steuerzentrierte Rechtsberatung – FS Schaumburg, 2009, S. 18; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 178; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2024, Rn. 19.2; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 108.

13

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 475; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 185; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 110.

14

Vgl. Bechter, StB 2026, 121; Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 494 ff.

15

Zur Würdigung der besonderen Schutzwürdigkeit von kleinen und mittleren (Familien-)Unternehmen vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 491.

16

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 4; Weber-Grellet, BB 2015, 1369.

17

Vgl. ausführlich Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 504 f. mit weiteren Nennungen.

18

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 86 f.; Stahlschmidt, StB 10/2025, I.

19

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 87; BMF-Monatsbericht vom Juli 2023, S. 61, unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2023/07/Inhalte/Kapitel-4-Wirtschafts-und-Finanzlage/4-2-steuereinnahmen-und-konjunkturelles-umfeld-juni-2023-pdf.pdf?_
_
blob=publicationFile&v=5 (Abruf: 4.5.2026; gilt für alle Links); Gottschalk, in: Troll u. a., Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Stand: November 2025, Einführung ErbStG, Rn. 15.

20

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 86; Gottschalk, in: Troll u. a., Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Stand: November 2025, Einführung ErbStG, Rn. 15; O.V., Steuerspirale 2023, NWB 2024, 1552.

21

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 87; Birk, StuW 2005, 348; Crezelius, ZEV 2015, 7; Schulte/Birnbaum, Erbschaftsteuerrecht, 3. Aufl. 2022, Rn. 20. Bereits aus der Entstehungsgeschichte der Erbschaftsteuer lässt sich ableiten, dass sie zur Deckung der Staatsfinanzen, insbesondere zur Kompensation von Kriegsschäden oder zur Ausstattung einer Armee eingerichtet wurde; vgl. ausführlich Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 95 ff. A. A. Bäuml, FR 2006, 1058, der aufgrund des geringen Beitrags zu den öffentlichen Haushalten gerade keinen Fiskalzweck erkennen kann. Vgl. ebenso Ziegler,
BB 1996, 454.

22

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 87 f.; Birk, StuW 2005, 346.

23

Vgl. stellvertretend Birk, StuW 2005, 348; BT-Drs. 6/3418 v. 4.5.1972, S. 49; Piltz, ZEV 2018, 172. Vgl. tiefergehend Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 88 f.

24

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 92; Neumark, Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik, 1970, S. 217 f.; Piltz, ZEV 2018, 177; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 2, 2. Aufl. 2003, S. 875.

25

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 92; Piltz, ZEV 2018, 177 f.; Stahlschmidt, StB 10/2025, I.

26

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 93; Birk, StuW 2005, 348; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2024, Rn. 7.41; Der Sechste Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, 2021, abrufbar unter: https://www.armuts-und-reichtumsbericht.de/Shared-Docs/Downloads/Berichte/sechster-armuts-reichtumsbericht.pdf?_
_
blob=publicationFile&v=2; Stahlschmidt, StB 10/2025, I. Vgl. bereits Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 2, 2. Aufl. 2003, S. 876, 901; Wiegard, Die politischen Umverteilungsziele über Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Einkommensteuer, in: ifst-Schrift Nr. 489, 2013, S. 19.

27

Vgl. Arconada/Rennar, DStR 2023, 2825; Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 486; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2024, Rn. 7.41; Piltz, ZEV 2018, 176 f.

28

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 486, 504 ff.; Pahlke, ZEV 2015, 378. Eine Flat Tax würde nicht zwangsläufig zu einer (hohen) Steigerung des Steueraufkommens auf Staatsseite führen; vgl. Bach u. a., DIW-Studie vom 5.11.2025, Reform der Erbschaftsteuer – Aufkommen und Verteilungswirkung.

29

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 93, 486; Schulte/Birnbaum, Erbschaftsteuerrecht, 3. Aufl. 2022, Rn. 20.

30

Vgl. tiefergehend Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 486; Birk, StuW 2005, 348; Pahlke, ZEV 2015, 378; Osterloh-Konrad, StuW 2017, 319; Stahlschmidt, StB 10/2025, I.

31

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 486; Piltz, ZEV 2018, 176 f.; Steiner, NJW 2007, 1339.

32

Vgl. Desens/Tappe, Steuerrecht, 27. Aufl. 2024, Rn. 35. Vgl. hierzu tiefergehend Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 78 f.

33

Vgl. Birk, StuW 2005, 346; BVerfG-Beschluss vom 22.6.1995, 2 BvR 552/91, DNotZ 1995, 759; BVerfG-Beschluss vom 7.11.2006, 1 BvL 10/02, DStR 2007, 240; Neumark, Grundsätze gerechter und ökonomisch rationaler Steuerpolitik, 1970, S. 92; Piltz, ZEV 2018, 170; Seer, GmbHR 2002, 878; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 2, 2. Aufl. 2003, S. 872 f.

34

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 79 f.; Birk, StuW 2005, 346; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2024, Rn. 7.41; Meincke, Rechtfertigung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 40 f.; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, S. 461. Durch diese Rechtfertigung wird einerseits der Charakter der Erbschaftsteuer als Einkommensteuer i. w. S. ersichtlich, andererseits schließt die Argumentation eine Besteuerung in Form einer Nachlasssteuer aus, da beim Erblasser bzw. Schenker keine Bereicherung und damit keine Leistungsfähigkeitssteigerung entsteht; vgl. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 2, 1993, S. 746. Zur Rechtfertigung der Erbschaftsteuer durch deren Schließung der Besteuerungslücke, die aufgrund der fehlenden Erfassung der ohne Gegenleistung, erbschaftlich oder schenkweise erlangten Erwerbe i. R. d. Einkommensteuer entsteht, vgl. bereits Hommelsheim, Wesen und Geschichte der Erbschaftsabgabe sowie Untersuchungen über ihre Ausgestaltung, 1908, S. 16 f.

35

Vgl. Birk, StuW 2005, 346; Gottschalk, in: Troll u. a., Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Stand: November 2025, Einführung ErbStG, Rn. 35; Homburg, Allgemeine Steuerlehre, 7. Aufl. 2015, S. 134; Schneider, StuW 1979, 40; Schneider, DStR 1998, 1288; Seer, GmbHR 2002, 878. Vgl. dazu tiefergehend Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 12, 81 ff.

36

Vgl. Birk, StuW 2005, 346; Crezelius, Erbschaftsteuerrecht und Erbschaftsteuerpolitik, in: Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion – FS Tipke, 1995, S. 406; Hannes/Holtz, in: Meincke/Hannes/Holtz Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, § 19 ErbStG, 19. Aufl. 2025, Rn. 1; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2024, Rn. 7.40; Piltz, ZEV 2018, 170.

37

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 81, 476; Birk, StuW 2005, 347; Birk, Ordnungsmuster im Steuerrecht, in: Steuerzentrierte Rechtsberatung – FS Schaumburg, 2009, S. 9; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 13 f.; Piltz, ZEV 2018, 172; Schreiber/Kahle/Ruf, Besteuerung der Unternehmen, 5. Aufl. 2021, S. 156 ff.

38

Vgl. BVerfG, 22.6.1995 – 2 BvR 552/91, DNotZ 1995, 761; Piltz, ZEV 2018, 172.

39

Unter dem Betriebsverfassungsrecht versteht man die Gesamtheit der Normen, welche die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern sowie deren Vertretungen in Form von Betriebs- bzw. Personalrat betreffen und nicht unmittelbar auf das konkrete Arbeitsverhältnis abstellen; Kallos, Betriebsverfassungsrecht, in: Weber Rechtswörterbuch, Stand: 1.4.2025.

40

Unter dem Begriff des Wirtschaftsverwaltungsrechts ist hier das Wirtschaftsrecht zu verstehen, das die Gesamtheit der Normen umfasst, die die selbstständige Erwerbstätigkeit in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft, Verkehr oder freien Berufen lenken und einschränken. Umfasst sind damit bspw. Regelungen des Wirtschaftsprivatrechts zur Gewerbeordnung, zur Berufsfreiheit, zur Wirtschaftslenkung und -förderung sowie hinsichtlich des Kartellrechts; Lohse, Wirtschaftsrecht, in: Weber Rechtswörterbuch, Stand: 1.4.2025.

41

Vgl. BVerfG, 22.6.1995 – 2 BvR 552/91, DNotZ 1995, 761; Hübner, DStR 2007, 1014; Piltz, ZEV 2018, 172 f.; Seer, Das Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 212.

42

Vgl. Hübner, DStR 2007, 1014; Hübner, Erbschaftsteuerreform, 2009, Teil 3 A Gesetzesentwicklung, S. 379 f.; Meincke, NJW 2007, 586; Piltz, ZEV 2018, 173; Seer, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 212. Vgl. zu dieser Thematik tiefergehend Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 476 ff.

43

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 477 f.; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 175; Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 2009, Teil 3 A Gesetzesentwicklung, S. 380; Piltz, ZEV 2018, 173; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 108.

44

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 480 f.; Piltz, ZEV 2018, 173.

45

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 355 ff.; 480 f.; Piltz, ZEV 2018, 173.

46

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 480; Eisele, NWB 2016, 2178; Erkis, DStR 2016, 1446; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rückblick, in: Zivilrechtliches Ordnungsgefüge und Steuerrecht, FS Crezelius, 2018, S. 516; Piltz, ZEV 2018, 173; Stalleiken, DB 2015, 21.

47

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 480; Piltz, ZEV 2018, 173; Viskorf/Philipp, ZEV 2015, 136.

48

Vgl. BT-Drs. 18/5923 v. 7.9.2015, 24; Piltz, Ubg 2009, 20 f.; Piltz, ZEV 2018, 174; Seer u. a., in: Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Wissenschaftlicher Arbeitskreis “Steuerrecht”, 2. Aufl. 2015, S. 81; Zipfel/Lahme, DStR 2015, 2043. Vgl. tiefergehend Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 355 ff.; 480 f.

49

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 480; Eisele, NWB 2015, 1910; Piltz, FR 2013, 116; Piltz, ZEV 2018, 173; Seer, GmbHR 2015, 119 f.; Seer u. a., Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Wissenschaftlicher Arbeitskreis “Steuerrecht”, 2. Aufl. 2015, S. 34; Steger/Königer, BB 2015, 165; Zipfel/Lahme, DStR 2015, 2042. Denn durch mit solchen Beschränkungen versehene Gesellschaftsanteile erzielt man am Markt regelmäßig einen niedrigeren Preis als für solche ohne Beschränkungen; Vgl. hierzu tiefergehend Piltz, Einfluss der Eigenschaften und Ausstattung von Anteilen an Gesellschaften auf deren Verkehrswert, in: Zukunft der Erbschaftsteuer – Wege aus dem Reformdilemma aus verfassungsrechtlicher, ökonomischer und rechts-praktischer Sicht, ifst-Schrift Nr. 506, 2015, 148 ff.; Piltz, ZEV 2018, 173.

50

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 481; Piltz, ZEV 2018, 173 ff.; Maiterth, DB 2014, 2298 f.

51

Vgl. hierzu tiefergehend Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 481 f.; Piltz, ZEV 2018, 174 ff.

52

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 482; Hey, JZ 2007, 573; Kirchhof, DStR 2015, 1477; Piltz, ZEV 2018, 174; Seer, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 215.

53

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 482; Piltz, ZEV 2018, 174.

54

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 482; Piltz, ZEV 2018, 174.

55

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 483; Hey, JZ 2007, 573; Piltz, ZEV 2018, 174, 178; Seer, GmbHR 2009, 237; Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl. 2023, § 19a ErbStG, Rn. 3.

56

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 487; Birk, StuW 2005, 349; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 178; BT-Drs. 12/1108 v. 3.9.1991, 35; BT-Drs. 15/5448 v. 10.5.2005, 1; BT-Drs. 15/5555 v. 30.5.2005, 1; BT-Drs. 17/15 v. 9.11.2009, 1, 20; BVerfG, 22.6.1995 – 2 BvR 552/91, DNotZ 1995, 761; BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 43 f.; Weber-Grellet,
BB 2015, 1369.

57

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 487; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 178; Ritter, BB 1994, 2287; Ziegler, BB 1996, 455 f.

58

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 487; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 178; Ziegler, BB 1996, 455 f.

59

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 487; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 178 f.; Meincke, Rechtfertigung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 47; Moench/Höll, Die neue Erbschaftsteuer, 1997, S. 100; Seer, Das Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 212; Seer, GmbHR 2002, 875; Viskorf, FR 2007, 628. Vgl. hierzu auch BFH, 22.5.2002 – II R 61/99, DStR 2002, 1441.

60

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 488; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – Kommentar, 15. Aufl. 2009, S. 495; Piltz, DStR 2015, 98; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 110; Weber-Grellet,
BB 2015, 1369. Bezüglich des Problems und der Vermeidung der zeitpunktbezogenen Zahlungsunfähigkeit wäre wieder auf das Instrument einer ausgeweiteten Stundung nach § 28 ErbStG zu verweisen; vgl. Bareis/Elser, DStR 1997, 561; Seer, GmbHR 2009, 236.

61

Vgl. Bareis/Elser, DStR 1997, 561; Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 488; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 179; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 111.

62

Vgl. Bareis/Elser, DStR 1997, 561; Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 488 f.; Birk, StuW 2005, 351; Bittner, Standort und Steuer – Eine ordnungsökonomische Analyse am Beispiel des deutschen Standortsicherungsgesetzes, 1997, S. 140; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 111.

63

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 489; Birk, StuW 2005, 351; Bittner, Standort und Steuer – Eine ordnungsökonomische Analyse am Beispiel des deutschen Standortsicherungsgesetzes, 1997, S. 140; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 110 f.

64

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 489; Birk, StuW 2005, 351; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 179; Bittner, Standort und Steuer – Eine ordnungsökonomische Analyse am Beispiel des deutschen Standortsicherungsgesetzes, 1997, S. 140; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 110 f. Kommt es dennoch zu einer Liquidation des Unternehmens, liegt dies nicht an der Erbschaftsteuerbelastung, sondern wird Betriebe betreffen, die bereits aus anderen Gründen ökonomisch nicht stabil waren, sodass eine Zerschlagung dann Folge der Marktkräfte ist; vgl. Birk, StuW 2005, 351; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 111.

65

Vgl. Bach, DIW Wochenbericht 2015, Heft 7, 111; Bareis/Elser, DStR 1997, 561; Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 489; Bittner, Standort und Steuer – Eine ordnungsökonomische Analyse am Beispiel des deutschen Standortsicherungsgesetzes, 1997, S. 140; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 110; Seer, Das Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 216.

66

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 489; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 110; Seer, Das Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 216.

67

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 489; Piltz, DStR 2015, 98. Sollten Entlassungen aus ökonomischer Sicht zur Aufrechterhaltung des Unternehmens unausweichlich sein, so werden diese sowohl vom ursprünglichen Erwerber als auch von einem etwaigen Dritten unabhängig von der Erbschaftsteuerbelastung durchgeführt; vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 489; Maithert u. a., DB 2006, 2701; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 111.

68

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 489.

69

Vgl. Bareis/Elser, DStR 1997, 561; Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 516; Birk, StuW 2005, 351; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 189; Kahle/Hiller/Eichholz, DStR 2015, 187; Piltz, DStR 2013, 231; Seer u. a., in: Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Wissenschaftlicher Arbeitskreis “Steuerrecht”, 2. Aufl. 2015, S. 81; Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2024, Rn. 15.112, 15.118; Stahlschmidt, StB 10/2025, S. I.

70

Vgl. Birk, StuW 2005, 352; Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 490; Meincke, Rechtfertigung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 45; Seer, Das Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 210 f.; Seer, GmbHR 2002, 874 f.; Seer, ZEV 2007, 106 f.; Seer, GmbHR 2007, 286; Seer, GmbHR 2009, 236. Vgl. ähnlich Birk, Ordnungsmuster im Steuerrecht – Prinzipien, Maßstäbe und Strukturen, in: Steuerzentrierte Rechtsberatung – FS Schaumburg, 2009, S. 18 f.; Piltz, DStR 2015, S. 98, Piltz, ZEV 2018, 177.

71

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 490.

72

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 501.

73

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 501; BT-Drs. 20/7295 v. 16.6.2023, 1; BT-Drs. 20/9562 v. 29.11.2023, 3.

74

Vgl. BT-Drs. 21/1969 v. 2.10.2025, 1; BT-Drs. 21/2028 v. 7.10.2025, 1 ff.

75

Vgl. Curdt/Kepper, ZEV 2026, 86; Impulspapier der SPD, abrufbar unter: https://www.spd.de/fairerben.

76

Vgl. Curdt/Kepper, ZEV 2026, 86; Impulspapier der SPD, abrufbar unter: https://www.spd.de/fairerben.

77

Vgl. Curdt/Kepper, ZEV 2026, 86.

78

Vgl. Curdt/Kepper, ZEV 2026, 86; Impulspapier der SPD, abrufbar unter: https://www.spd.de/fairerben.

79

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 501.

80

Vgl. ausführlich Amsler, ifst-Schrift Nr. 290, 1990, 7 ff., 15; Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 100 ff., 105. Vgl. ähnlich Piltz, ZEV 2018, 178; Piltz, ZEV 2024, 656. Vgl. ferner Jahresgutachten des Sachverständigenrats 2012, unter https://www.econstor.eu/bitstream/10419/75255/1/ga12_
ges.pdf.

81

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 501; Curdt/Kepper, ZEV 2026, 86; Ritter, BB 1994, 2289; Ziegler, BB 1996, 455.

82

Vgl. zur ursächlichen Ausgangsproblematik der zu hohen Steuersätze Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 483; Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl. 2023, § 19a ErbStG, Rn. 3.

83

So Drüen, DB 2015, 1073.

84

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 501. Zu verweisen wäre hier insbesondere auf eine Änderung i. R. d. Entstehung junger Finanzmittel und jungen Verwaltungsvermögens durch Einlagen oder Umstrukturierungen – v.a. innerhalb einer Verbundstruktur. Außerdem könnten Anpassungen der Behandlung von verbundinternen Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgen. Zudem könnte eine Anpassung der Vollverschonung nach Optionsmodell oder des Steuererlasses i. R. d. Verschonungsbedarfsprüfung in Richtung einer Sockelbesteuerung erfolgen.

85

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 501.

86

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 81 ff.; 502 f.; Birk, StuW 2005, 347; Hey, JZ 2007, 573; Kühl, DStR 2014, 245; Meincke, Rechtfertigung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 39 f., 46 f.; Seer, GmbHR 2002, 878; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 2, 2. Aufl. 2003, S. 877.

87

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 82 f.; Birk, StuW 2005, 346; Crezelius, Erbschaftsteurrecht und Erbschaftsteuerpolitik, in: Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion – FS Tipke, 1995, S. 407; Gottschalk, Einführung, in: Troll u. a., Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz – Kommentar, Stand: September 2024, Rn. 35; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 2, 2. Aufl. 2003, S. 874; Schneider, StuW 1979, 40; Schneider, DStR 1998, 1288.

88

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 504; Brinkhaus, DStR 2014, 245; Cornelius/Karadeniz/Mark, NWB-EV 2024, 86.

89

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 504; BT-Drs. 20/8438 v. 21.9.2023, 4; Meincke, Rechtfertigung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Bd. 22: Steuern auf Erbschaft und Vermögen, 1999, S. 41; Schmitt, Der mühsame Weg zu einem neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht, in: Steuerzentrierte Rechtsberatung – FS Schaumburg, 2009, S. 1089. Vgl. bspw. bereits Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, S. 66.

90

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 504; Weinmann, Einführung, in: Moench/Weinmann ErbStG – Kommentar, Stand: September 2024, Rn. 7.

91

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 504; Piltz, DStR 2013, 233; Piltz, ZEV 2024, 654.

92

So Piltz, ZEV 2024, 654.

93

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 504; Brinkhaus, DStR 2014, 244; Piltz, ZEV 2024, 654.

94

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 504 ff. Vgl. außerdem stellvertretend Kirchhof, DStR 2015, 1475; Kronenberger Kreis, Erbschaftsteuer: Neu ordnen statt nachbessern, in: Stiftung Marktwirtschaft, Bd. 60, 2015, S. 7; Piltz, DStR 2013, 233; Piltz, ZEV 2018, 178; Seer, GmbHR 2015, 120 ff.; Weber-Grellet, BB 2015, 1370.

95

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 504 f.; Kirchhof, DStR 2015, 1475; Kronenberger Kreis, Erbschaftsteuer: Neu ordnen statt nachbessern, in: Stiftung Marktwirtschaft, Bd. 60, 2015, S. 7; Piltz, DStR 2013, 233; Piltz, ZEV 2018, 178; Seer, GmbHR 2015, 120 ff.; Weber-Grellet, BB 2015, 1370.

96

Vgl. stellvertretend Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF, Die Begünstigung des Unternehmensvermögens in der Erbschaftsteuer, 2012, unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_
Beirat/Gutachten_
und_
Stellungnahmen/Ausgewaehlte_
Texte/02-03-2012-ErbSt-anl.pdf?_
_
blob=publicationFile&v=1, S. 37 ff.; Kirchhof, DStR 2015, 1475; Kronenberger Kreis, Erbschaftsteuer: Neu ordnen statt nachbessern, in: Stiftung Marktwirtschaft, Bd. 60, 2015, S. 7; Piltz, DStR 2013, 233; Piltz, ZEV 2018, 178; Seer, GmbHR 2015, 120 ff.; Weber-Grellet, BB 2015, 1370.

97

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 505; Schmitt, Der mühsame Weg zu einem neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht, in: Steuerzentrierte Rechtsberatung – FS Schaumburg, 2009, S. 1103.

98

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 507; Piltz, ZEV 2018, 178.

99

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 505 ff. mit weiteren Verweisen.

100

Vgl. Balke, Effektiver Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Steuergesetze – Zugleich ein Aufruf für den Einsatz des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die grundgesetzwidrige pro-futuro-Rechtsprechung des BVerfG, in: FS Lang, Gestaltung der Steuerrechtsordnung, 2010, S. 966; Beznoska/Hentze/Kauder, DB 2024, 215; Piltz, DStR 2013, 233; Piltz, ZEV 2018, 178; Seer, Ubg 2012, 376; Schulte/Birnbaum/Hinkers, BB 2009, 306.

101

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 506. Zum zustimmungswürdigen Vorschlag der Erhöhung der persönlichen Freibeträge gem. § 16 vgl. Beznoska/Hentze/Kauder, DB 2024, 213 f.; BT-Drs. 20/8438 v. 21.9.2023, 3 f., Jülicher, in: Troll u. a., Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz – Kommentar, § 16 ErbStG, Stand: September 2024, Rn. 9.

102

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 506; Beznoska/Hentze/Kauder, DB 2024, 216; Seer u. a., in: Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Wissenschaftlicher Arbeitskreis “Steuerrecht”, 2. Aufl. 2015, S. 84.

103

Vgl. Beznoska/Hentze/Kauder, DB 2024, 216; Kahle/Hiller/Eichholz, DStR 2020, 188; Kronenberger Kreis, Erbschaftsteuer: Neu ordnen statt nachbessern, in: Stiftung Marktwirtschaft, Bd. 60, 2015, S. 7; Seer u. a., in: Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Wissenschaftlicher Arbeitskreis “Steuerrecht”, 2. Aufl. 2015, S. 91.

104

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 506; Beznoska/Hentze/Kauder, DB 2024, 216; Birk, StuW 2005, 347; Piltz, ZEV 2018, 178; Piltz, ZEV 2024, 654.

105

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 506; Birk, StuW 2005, 351; Piltz, ZEV 2018, 178; Piltz, ZEV 2024, 654; Seer u. a., in: Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Wissenschaftlicher Arbeitskreis “Steuerrecht”, 2. Aufl. 2015, S. 82.

106

Lediglich in Bayern blieb der Steuersatz bei 3,5 %; vgl. Piltz, ZEV 2024, 655.

107

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 508; Curdt, in: Kapp/Ebeling ErbStG – Kommentar, Stand: Oktober 2024, Einleitung ErbStG, Rn. 2; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rückblick, in: Zivilrechtliches Ordnungsgefüge und Steuerrecht, FS Crezelius, 2018, S. 512; Piltz, ZEV 2024, 655. Bis 1982 galt ein hoher Steuersatz von 7 %, der durch ein komplexes Begünstigungssystem kompensiert wurde.

108

Vgl. Curdt, in: Kapp/Ebeling ErbStG – Kommentar, Stand: Oktober 2024, Einleitung ErbStG, Rn. 2; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rückblick, in: Zivilrechtliches Ordnungsgefüge und Steuerrecht, FS Crezelius, 2018, S. 512; Piltz, ZEV 2024, 655.

109

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 508.

110

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 508.

111

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 508.

112

Vgl. hierzu ausführlich Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 524 f.

113

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 524; Hey, NJW 2021, 2779; Piltz, ZEV 2024, 655.

114

So Piltz, ZEV 2024, 655.

115

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 524 f.; Piltz, ZEV 2024, 655. Dieser Umstand könnte aber gerade durch die angestrebten Erhöhungen persönlicher Freibeträge nach § 16 ErbStG kompensiert werden. Auch hier kommt es mithin auf Details an; vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 525.

116

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 525; Piltz, ZEV 2024, 655.

117

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 525; Piltz, ZEV 2024, 655.

118

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 525; Hey, NJW 2021, 2779; Piltz, ZEV 2024, 654 f.

119

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 525; Beckert, Vermögen und Besteuerung, in: Reichtum und Vermögen – Zur gesellschaftlichen Bedeutung der Reichtums- und Vermögensforschung, 2009, S. 146; Piltz, ZEV 2024, 655.

120

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 525; Piltz, ZEV 2024, 655.

121

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 525; Piltz, ZEV 2024, 659.

122

Vgl. Bach, DIW Wochenbericht 2015, Heft Nr. 7, S. 111; Bach u. a., DIW-Studie vom 5.11.2025, Reform der Erbschaftsteuer – Aufkommen und Verteilungswirkung.

123

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 525; Piltz, ZEV 2024, 659. Dabei könnte unter Abschaffung der Optionsverschonung nach § 13c ErbStG und der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG für Vermögen über 26 Mio. € einen deutlich niedrigeren Verschonungsabschlag von 20 % bzw. 35 % i. R. d. Regel- bzw. Optionsverschonung umsetzen; vgl. hierzu Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 460; Thouet, Reform der Erbschaftsteuer, Verfassungsrechtliche Vorgaben – Materialien – Erläuterungen, 2017, § 2 Rn. 226. Der Vorschlag knüpft an denjenigen eines Referentenentwurfs i. R. d. der Reform 2016 an; BT-Drs. 18/5923 v. 7.9.2015, 31.

124

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 525; Piltz, ZEV 2024, 659.

125

Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 515; Birk, Ordnungsmuster im Steuerrecht – Prinzipien, Maßstäbe und Strukturen, in: Steuerzentrierte Rechtsberatung – FS Schaumburg, 2009, S. 18; Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, 2006, S. 178; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 2024, Rn. 19.2; Maiterth u. a., DB 2006, 2702; Pahlke, ZEV 2015, 378; Piltz, ZEV 2018, 170; Schubert, Die Verfassungswidrigkeit der Erbschaft und Schenkungsteuer und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung, 2011, S. 108; Seer u. a., in: Zukunft der Erbschaft- und Schenkungsteuer, Wissenschaftlicher Arbeitskreis “Steuerrecht”, 2. Aufl. 2015, S. 80.

126

Vgl. hierzu ausführlich S. 525; Piltz, ZEV 2024, 659. Vgl. Bechter, Die Entwicklung des erbschaftsteuerlichen Verschonungssystems für betriebliches Vermögen, 2026, S. 475 ff.