Immobilien Zeitung 30 vom 23.07.2026 Seite 13
RECHT UND STEUERN
DIN-Normen entfalten keine Rechtswirkung
Werkverträge. Das Verhältnis der DIN-Normen zu den anerkannten Regeln der Technik ist von einem grundlegenden Missverständnis geprägt, das auch auf unpräzise Formulierungen in obergerichtlichen Entscheidungen zurückgeht. Oft heißt es, DIN-Normen würden die Vermutung in sich tragen, die anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben und dadurch im Vertrag Rechtswirkung entfalten. In seinem Gastbeitrag stellt Walter Klein diesen Trugschluss richtig.
Neu angefacht wurde die Debatte im Kontext mit dem Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus zum Gebäudetyp E, das die vermeintlich bestehende Vermutung abschaffen soll. Die Vorsitzenden des V. Senats und VII. Senats des Bundesgerichtshofs (BGH), Bettina Brückner und Rüdiger Pamp, haben nun in einem Aufsatz klargestellt, dass DIN-Normen im Bereich des Baurechts keine Vermutungswirkung zukommt.
Was sind anerkannte Regeln der Technik?
Eine gesetzliche Definition des Begriffs der anerkannten Regeln der Technik existiert nicht. Er lässt sich, etwas umständlich, umschreiben als die Summe derjenigen technischen Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und feststehen sowie im Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.
Ungeschriebene Regeln sind hierbei ebenso denkbar wie geschriebene Regeln. Es gibt kein Verzeichnis und keine Aufstellung dazu. Die anerkannten Regeln der Technik unterliegen einer ständigen Entwicklung. Während die Regelungen in §§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B den Begriff bei der Definition eines Mangels beim Bau- und Werkvertrag verwenden, wird er im gesetzlichen Werkvertragsrecht (§ 633 Abs. 2 BGB) nicht genannt. Dies war dem Gesetzgeber zu banal. Die Rechtsprechung des BGH geht seit langem davon aus, dass der Planer oder der Unternehmer die Beachtung der anerkannten Regeln der Technik üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss zusichert, sofern nicht ein anderer Standard zwischen den Parteien vereinbart wird. Insofern stellen sie einen vom Planer bzw. Unternehmer geschuldeten Mindeststandard dar.
Hieraus folgt, dass eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik ohne entsprechende Absprachen zwischen den Vertragsparteien stets einen Planungs- oder Baumangel darstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob aus dem Verstoß (bereits) negative Folgen resultieren.
Der Begriff der anerkannten Regeln der Technik ist damit von zentraler Bedeutung für das Bauvertragsrecht. Gleichzeitig bereitet die Frage, welche Regeln in diesem Sinne „anerkannt“ sind, in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten. Denn es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, zu dessen Feststellung es im Rechtsstreit stets sachverständiger Beratung bedarf.
Was sind DIN-Normen?
DIN-Normen werden durch das Deutsche Institut für Normung e.V. entwickelt. Das Institut wurde 1917 als Normenausschuss der deutschen Industrie (Nadi) gegründet und wenige Jahre später als eingetragener Verein gemeldet. Im Rahmen eines seit 1975 bestehenden Vertrags zwischen dem Institut und der Bundesrepublik Deutschland erkennt die Bundesregierung DIN e.V. als einzige nationale Normungsorganisation an. Hieraus resultiert sein Status als maßgebliche Plattform für Normung und Standardisierung in Deutschland.
Das Entstehungsverfahren für DIN-Normen ist durch DIN e.V. selbst geregelt. Die Normen werden hierbei in Ausschüssen und Fachkreisen bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus Wirtschaft, Forschung, Politik und von Verbraucherseite erarbeitet. Die Öffentlichkeit hat während des Entstehungsprozesses Gelegenheit, zu den Normentwürfen Stellung zu nehmen. Eine Überprüfung bestehender Normen erfolgt spätestens alle fünf Jahre. Ergibt diese, dass eine Norm nicht mehr dem „Stand der Technik“ entspricht, wird sie überarbeitet oder zurückgezogen.
DIN-Normen = anerkannte Regeln der Technik?
Es ist allgemein anerkannt, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen, sondern lediglich private technische Regelungen darstellen. Es ist also möglich, dass DIN- Normen die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sie können aber ebenso hinter diesen zurückbleiben oder über sie hinausgehen. Eine Deckungsgleichheit von DIN-Normen mit den anerkannten Regeln der Technik ist also möglich, stellt aber keinesfalls eine Zwangsläufigkeit dar.
Dennoch gehen Teile der Rechtsprechung und Fachliteratur davon aus, dass DIN-Normen eine – widerlegbare – Vermutung in sich tragen, die anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben.
Rechtlich relevant wird diese Annahme im Kontext mit Beweisfragen und der Beweislast. Gilt die Vermutung, dass eine DIN-Norm die anerkannten Regeln der Technik wiedergibt, so kann der Unternehmer, der die Einhaltung der Norm nachweist, für sich in Anspruch nehmen, dass sein Werk den anerkannten Regeln der Technik entspricht – also keine Mängel aufweist. In der Folge hat der Besteller, der die DIN-Norm nicht als anerkannte Regel der Technik akzeptiert, die Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik darzulegen und zu beweisen.
Die Vermutung soll durch einen Nachweis, dass die Norm falsch oder in einschlägigen Fachkreisen nicht allgemein bekannt ist, erschüttert werden können. Ebenso durch den Nachweis, dass die Norm nicht allgemein angewandt wird oder sich noch nicht in der Praxis bewährt hat.
In der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des BGH wurde eine derartige Vermutungswirkung vereinzelt aufgegriffen. Allerdings kann aus diesem Umstand nicht auf eine allgemeine Positionierung des Gerichts geschlossen werden. Beide in diesem Kontext ergangenen Entscheidungen bewegten sich auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts (Az. V ZR 182/12 und Az. V ZR 39/24). Eine Aussage zum Werkvertragsrecht, das dem VII. Zivilsenat zugeordnet ist, kann hieraus nicht gefolgert werden.
Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat eine von DIN-Normen ausgehende Vermutungswirkung nie angenommen. Vielmehr hat der Senat in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gebäudetyp-E-Gesetzes ausdrücklich festgehalten, dass eine dahingehende Vermutung in seiner Rechtsprechung nicht existiert.
Zur Begründung seines Standpunkts führte der Senat ein wichtiges und letztlich entscheidendes Argument an: DIN- Normen fehlt die demokratische Legitimation, die es bräuchte, um im Sinne einer Vermutungswirkung auf den geschuldeten Leistungsumfang und den Inhalt der Mängelhaftung nach §§ 633 ff. BGB bzw. § 13 VOB/B einzuwirken. Als private technische Regelungen werden DIN-Normen von demokratisch nicht legitimierten Ausschüssen erarbeitet, deren Arbeit der Öffentlichkeit weitgehend unzugänglich bleibt. Die Zusammensetzung der Ausschüsse, deren Mitglieder u.a. Vertreter unterschiedlicher Branchen sind, führt zum einen dazu, dass die Normen oftmals eher Kompromisse verschiedener Standpunkte als objektiv ermittelte technische Standards darstellen. Diese ändern sich – anders als die Regeln der Technik, die sich in einer unentwegten Weiterentwicklung befinden – nur bei förmlicher Fortschreibung und hinken insofern unter Umständen den in der Baupraxis etablierten Standards hinterher.
Zum anderen bleibt mit Blick auf die Zusammensetzung der Normausschüsse unklar, inwieweit die Entstehung der Normen von individuellen und wirtschaftlichen Eigeninteressen der beteiligten Branchenvertreter getragen wird. Nicht zuletzt beruht die Finanzierung des DIN e.V. ausweislich seiner Webseite zu 18,1% auf Projektmitteln der Wirtschaft. Insofern ist die Annahme einer von DIN- Normen ausgehenden Vermutungswirkung nur schwer vereinbar mit dem Rechtsstaats- wie auch dem Demokratieprinzip.
Fazit
DIN-Normen tragen keine Vermutung in sich, die anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben. Sie stellen rein private technische Regelungen dar, denen in Bezug auf die anerkannten Regeln der Technik lediglich Empfehlungscharakter zukommen kann. Der Irrglaube um eine Vermutungswirkung von DIN-Normen hält sich hartnäckig, steht jedoch nicht nur im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, sondern auch zu tragenden Verfassungsprinzipien.
Der Autor: Dr. Walter Klein ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Loschelder in Köln. Bearbeitet von Brigitte Mallmann-Bansa.
Das Wichtigste im Überblick
- Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik stellt den geschuldeten Mindeststandard für eine Planungs- oder Bauleistung dar.
- DIN e.V. ist die maßgebliche Plattform für Normung und Standardisierung in Deutschland.
- IN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern lediglich private technische Regelungen.
- DIN-Normen fehlt die demokratische Legitimation, um eine Vermutung für den geschuldeten Leistungsumfang und den Inhalt der Mängelhaftung nach §§ 633 ff. BGB bzw. § 13 VOB/B darstellen zu können.


