§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB sieht für Zweckgesellschaften eigenständige Kriterien zur Beurteilung einer Konsolidierungspflicht vor. Eine Zweckgesellschaft qualifiziert sich dann als Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtung mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Risiken und Chancen aus der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft trägt. Bei der Auslegung dieser Norm bestehen im Detail offene Fragen. Im nachfolgenden Beitrag werden ausgewählte Fragen hierzu diskutiert, etwa wer Träger von Risiken und Chancen sein kann, oder wie konzeptionell die einzubeziehenden Risiken und Chancen zu bestimmen sind.
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