Urlaubsansprüche sind ein zentrales Element im Arbeitsrecht: Sie dienen dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und der Erholung von der erbrachten Arbeitsleistung (BAG, 3.6.2025 – 9 AZR 104/24, NJW 2015, 3107, 3108; so bereits zuvor BAG, 19.2.2019 – 9 AZR 278/16, BeckRS 2019, 12128, Rn. 34; BAG, 14.5.2013 – 9 AZR 844/11, BB 2013, 2427, NZA 2013, 1098, 1099). Gleichzeitig ergeben sich in der Praxis bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen – etwa durch Aufhebungsvertrag oder (außer-)gerichtlichen Vergleich – häufig Konflikte, wenn es um die Abgeltung oder den Verzicht auf nicht genommenen Erholungsurlaub geht. In jüngster Zeit hat das BAG mit den Urteilen vom 3.6.2025 – 9 AZR 104/24 und vom 28.1.2025 – 9 AZR 66/24 wichtige Leitlinien gesetzt.
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