Die sogenannte „KI-Kompetenz“ wird als Dauerbrenner in der Compliance gerne auf den juristischen Tatbestand des Art. 4 KI-VO reduziert, mit dem Anbieter und Betreiber von sämtlichen KI-Systemen dafür zu sorgen haben, dass eine „KI-Kompetenz“ insbesondere bei Mitarbeitern vorhanden ist. Dabei ist bereits die in Art. 3 Nr. 56 KI-VO gesetzlich definierte KI-Kompetenz maximal konturlos und erfasst am Ende jegliche persönliche Fähigkeit vom informierten Umgang mit KI-Systemen bis dazu, Chancen und Risiken von KI samt möglicher Schäden zu erfassen. Ausgehend von der Binse, dass Künstliche Intelligenz (KI) längst nicht mehr bloß technisches Thema, sondern prägend für Entscheidungsprozesse, Arbeitsabläufe und Kommunikationsformen ist, darf „KI-Kompetenz“ nicht auf eine weitere schlicht abzuhakende Compliance-Pflicht reduziert werden. Schon der Blick ins Gesetz zeigt eine umfassende Fähigkeit, mit diesen Systemen so umzugehen, dass menschliche Urteilskraft, rechtliche Anforderungen und organisatorische Realität miteinander in Einklang stehen. Wo praktische Herausforderungen der KI-Kompetenz liegen, zeigt sich dabei erst, wenn man sich von dem strengen juristischen Kontext löst und die Thematik breiter betrachtet.
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